ThürVwKostOMWWDG · Thüringen

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (ThürVwKostOMWWDG) Vom 24. September 2002

Ausfertigungsdatum:
24.09.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 341
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2019 (GVBl. S. 468)
§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Arbeit werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 20. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 45, 75) außer Kraft.

Anlage ThürVwKostOMWTA

Anlage (zu § 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1. Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung 2. Gaststättengesetz, Thüringer Gaststättenverordnung 3. Handwerksordnung 4. Blindenvertriebsgesetz 5. Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Stromnetzzugangsverordnung, Gasnetzzugangsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Gasnetzentgeltverordnung 6. Bundestarifordnung Elektrizität 7. Verordnung über Gashochdruckleitungen 8. Schornsteinfegergesetz, Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 9. Grundbuchbereinigungsgesetz 10. Umsatzsteuergesetz Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, der Pfandleiherverordnung (PfandlV) in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung oder der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.1.1 Anmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 15 1.1.2 Ummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 10 1.1.3 Abmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10 1.2 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50 bis 500 1.3 Erteilung einer Konzession (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50 bis 3000 1.4 Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25 bis 1000 1.5 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 250 bis 1000 1.6 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellorts für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25 bis 50 1.7 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 10 bis 250 1.8 Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 250 bis 2500 1.9 Pfandleihgewerbe 1.9.1 Erlaubnis zum Betrieb (§ 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50 bis 1000 1.9.2 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 10 bis 50 1.9.3 Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung (§ 11 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV) 10 bis 50 1.10 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 150 bis 1000 1.11 Versteigerergewerbe 1.11.1 Erlaubnis zur Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten (§ 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50 bis 1500 1.11.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer (§ 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung) 125 bis 400 1.11.3 Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2VerstV) 15 1.11.4 Zulassung einer Ausnahme 1.11.4.1 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2VerstV) 15 bis 100 1.11.4.2 von dem Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 2VerstV) 15 bis 150 1.11.4.3 von dem Verbot der Versteigerung des in eine andere Gemeinde verbrachten Versteigerungsgutes (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 15 bis 150 1.11.5 Vollständige Untersagung der Versteigerung oder Aufhebung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25 bis 250 1.11.6 Teilweise Untersagung der Versteigerung oder Unterbrechung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25 bis 400 1.12 Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 500 bis 2500 1.13 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 25 bis 1500 1.14 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 15 bis 500 1.15 Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung) 25 bis 500 1.16 Gestattung zum Fortbetreiben des Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden (§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25 bis 100 1.17 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 der Gewerbeordnung) je Person 15 bis 100 1.18 Fristverlängerungen von Konzessionen oder Erlaubnissen (§ 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 30 v.H. der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr bis 500 1.19 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl (§ 51 Satz 1 der Gewerbeordnung) gebührenfrei 1.20 Reisegewerbe 1.20.1 Erteilung der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 25 bis 200 1.20.2 Erteilung nachträglicher Auflagen im Reisegewerbe (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 25 bis 150 1.20.3 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) je Tag 10 bis 50 1.20.4 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10 bis 100 1.20.5 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25 bis 150 1.20.6 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 55c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.20.6.1 Anmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1der Gewerbeordnung) 15 1.20.6.2 Ummeldung (§ 55cin Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 10 1.20.6.3 Abmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 5 1.20.7 Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 Satz 1der Gewerbeordnung) 10 bis 50 1.20.8 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1der Gewerbeordnung(§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung) 10 bis 100 1.20.9 Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 3der Gewerbeordnung) 25 bis 250 1.20.10 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59der Gewerbeordnung) 25 bis 250 1.20.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1der Gewerbeordnungim Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2der Gewerbeordnung) 10 bis 100 1.20.12 Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25 bis 150 1.20.13 Festsetzung von Volksfesten (§ 60b Abs. 2in Verbindung mit § 69 Abs. 1der Gewerbeordnung) 25 bis 600 1.20.14 Erteilung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 Satz 1der Gewerbeordnung) 25 1.21 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60dder Gewerbeordnung) 25 bis 100 1.22 Messen, Ausstellungen, Märkte 1.22.1 Festsetzung von Messen (§ 69 Abs. 1in Verbindung mit § 64der Gewerbeordnung) 250 bis 1500 1.22.2 Festsetzung von Ausstellungen (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 65der Gewerbeordnung) 150 bis 1000 1.22.3 Festsetzung von Großmärkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 66der Gewerbeordnung) 100 bis 750 1.22.4 Festsetzung von Wochenmärkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 67der Gewerbeordnung) 50 bis 500 1.22.5 Festsetzung von Spezialmärkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 1der Gewerbeordnung) 50 bis 750 1.22.6 Festsetzung von Jahrmärkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50 bis 750 1.23 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 69a Abs. 2 Halbsatz 2der Gewerbeordnung) 25 bis 150 1.24 Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b Abs. 3der Gewerbeordnung) 10 bis 150 1.25 Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen (§ 70ader Gewerbeordnung) 25 bis 250 1.26 Sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von Auskünften aus Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 8oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung) 15 2 Gaststättengesetz, Thüringer Gaststättenverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund des Gaststättengesetzes in der Fassung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418) in der jeweils geltenden Fassung oder der Thüringer Gaststättenverordnung (ThürGastVO) vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 43) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Erteilung einer unbefristeten Gaststättenerlaubnis (§ 2 Abs. 1des Gaststättengesetzes) je nach Betriebsart 25 bis 5000 2.2 Erteilung einer befristeten Erlaubnis (§ 3 Abs. 2des Gaststättengesetzes) 25 bis 2000 2.3 Erteilung nachträglicher Auflagen oder Anordnungen (§ 5des Gaststättengesetzes) 25 bis 150 2.4 Zulassung von Ausnahmen für den Automatenausschank (§ 6 Satz 4des Gaststättengesetzes) 40 2.5 Besondere Erlaubnistatbestände 2.5.1 Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis (§ 9 Satz 1des Gaststättengesetzes) 12,5 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.1 mindestens 25 2.5.2 Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis (§ 11 Abs. 1 Satz 1des Gaststättengesetzes) 12,5 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.1 mindestens 25 2.5.3 Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes) 6,5 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.1 mindestens 25 2.5.4 Fristverlängerung (§ 8 Satz 2,§ 9 Satz 2in Verbindung mit § 8 Satz 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 oder § 24 Abs. 1 Satz 3des Gaststättengesetzes) 12,5 v.H. der Gebühr nach Nr. 2.1 mindestens 25 2.6 Gestattung (§ 12 Abs. 1des Gaststättengesetzes) 10 bis 500 2.7 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 21 Abs. 1des Gaststättengesetzes) 25 bis 250 2.8 Verlängerung, Verkürzung, Aufhebung oder Festsetzung der Sperrzeit (§ 8 Abs. 2 ThürGastVO) 10 bis 500 2.9 Rücknahme und Widerruf einer Erlaubnis (§ 15des Gaststättengesetzes) 25 bis 150 3 Handwerksordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Untersagung der Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) 25 bis 750 3.2 Schließung der Betriebsräume oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme (§ 16 Abs. 9) 25 bis 150 3.3 Zulassung einer Ausnahme zur Bildung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 Satz 2) 75 3.4 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 150 3.5 Genehmigung der Änderung einer Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 75 3.6 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands (§ 83 Abs. 1 Nr. 3in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3) 25 4 Blindenwarenvertriebsgesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der jeweils geltenden Fassung 4.1 Bescheinigung über die Anerkennung einer Blindenwerkstätte oder eines Zusammenschlusses von Blindenwerkstätten (§ 5 Abs. 1) gebührenfrei 4.2 Erteilung eines Blindenwaren-Vertriebsausweises (§ 6 Abs. 2) gebührenfrei 5 Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Stromnetzzugangsverordnung, Gasnetzzugangsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Gasnetzentgeltverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung, der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung, der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210) in der jeweils geltenden Fassung, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung oder der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Genehmigung nach § 4 Abs. 1EnWG 5.1.1 Niederspannungsnetze 500 bis 2500 5.1.2 Mittelspannungsnetze 2500 bis 6500 5.1.3 Hochspannungsnetze 6500 bis 14500 5.1.4 Höchstspannungsnetze 14500 bis 26500 5.1.5 Niederdrucknetze 500 bis 2500 5.1.6 Mitteldrucknetze 2500 bis 6500 5.1.7 Hochdrucknetze bis 16 Bar 6500 bis 14500 5.1.8 Hochdrucknetze über 16 Bar 14500 bis 26500 5.1.9 Versagen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EnWG oder Untersagung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EnWG 75 v. H. von Nr. 5.1.1 bis 5.1.8 5.2 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und ggf. Umschreibung einer Genehmigung, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nr. 5.1.1 bis 5.1.8 erhoben worden ist. 5.2.1 Elektrizitätsversorgungsnetze 500 5.2.2 Gasversorgungsnetze 500 5.3 Untersagung nach § 5 EnWG 800 bis 10000 5.4 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23aEnWG 1000 bis 50000 5.5 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen - durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder - durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller 5.5.1 Festlegungen nach § 29 Abs. 1EnWGin Verbindung mit § 27 Abs. 1StromNZV 1500 bis 150000 5.5.2 Festlegungen nach § 29 Abs. 1EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 2StromNZV 2500 bis 70000 5.5.3 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 StromNZV 8000 bis 80000 5.5.4 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 bis 4StromNZV 20000 bis 150000 5.5.5 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 GasNZV 10000 bis 150000 5.5.6 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 GasNZV 10000 bis 175000 5.5.7 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 GasNZV 8000 bis 80000 5.5.8 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 GasNZV 25000 bis 160000 5.5.9 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 5 GasNZV 12000 bis 80000 5.5.10 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 6 GasNZV 12000 bis 80000 5.5.11 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 7 GasNZV 25000 bis 180000 5.5.12 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 42 Abs. 8 GasNZV 25000 bis 150000 5.5.13 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 bis 4GasNZV 30000 bis 180000 5.5.14 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29StromNEV 500 bis 5000 5.5.15 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1StromNEV 1000 bis 15000 5.5.16 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 StromNEV 1000 bis 15000 5.5.17 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 StromNEV 1000 bis 15000 5.5.18 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29GasNEV 500 bis 5000 5.5.19 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1GasNEV 1000 bis 20000 5.5.20 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GasNEV 1000 bis 20000 5.5.21 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 GasNEV 1000 bis 20000 5.6 Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG 1000 bis 180000 5.7 Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWGabzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG 2500 bis 180000 5.8 Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2EnWG 50 bis 5000 5.9 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG 500 bis 180000 5.10 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1EnWG 2500 bis 75000 5.11 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 3EnWG nach Zeitaufwand 5.12 Planfeststellung 5.12.1 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 EnWG) bei Investitionskosten 5.12.1.1 bis 1 Million Euro 12000 5.12.1.2 über 1 Million bis 3 Millionen Euro 17000 5.12.1.3 über 3 Millionen bis 5 Millionen Euro 21000 5.12.1.4 bei über 5 Millionen Euro für jede weiteren 2 Millionen Euro 3000 5.12.2 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Abs. 1 Satz 2 EnWG) 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 5.12.1.1 bis 5.12.1.4 5.12.3 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3cUVPG; die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 5.12.1 oder 5.12.2 erhoben werden 150 bis 10000 5.12.4 Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Abs. 1 Satz 3 EnWG in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes 150 bis 3000 5.13 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1EnWG nach Zeitaufwand 5.14 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 EnWG nach Zeitaufwand 5.15 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 EnWG 500 bis 10000 5.16 Anordnung nach § 49 Abs. 5EnWG 500 bis 15000 5.17 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 bis 180000 5.18 Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG 15 5.19 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG 500 bis 30000 6 Bundestarifordnung Elektrizität Öffentliche Leistungen aufgrund der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) in der jeweils geltenden Fassung 6.1 Genehmigung von Tarifen und ihrer einzelnen Bestandteile (§ 12 Abs. 1) 6.1.1 Grundgebühr 500 6.1.2 bei einer Absatzmenge von 1 bis 100 GWh jährlich je GWh 20 6.1.3 bei einer Absatzmenge über 100 bis 1000 GWh jährlich je GWh 10 6.1.4 bei einer Absatzmenge über 1000 bis 10000 GWh jährlich je GWh 5 Anmerkung zu Nr. 6.1.2 bis 6.1.4: Bei der Genehmigung mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr vermindert sich der ausgewiesene Betrag entsprechend. 6.2 Aufsichtsmaßnahmen (§ 14) 50 bis 5200 6.3 Befreiung (§ 16 Abs. 1 und 2) 205 bis 5200 7 Verordnung über Gashochdruckleitungen Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 3 Abs. 3) 50 bis 3000 7.2 Anordnung von erhöhten Anforderungen (§ 4) 50 bis 1100 7.3 Beanstandung des Vorhabens (§ 5 Abs. 2 Satz 1) 50 bis 3000 7.4 Fristsetzung für abschließende Prüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) 50 bis 300 7.5 Untersagung des Betriebs (§ 6 Abs. 4) 100 bis 1100 7.6 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) 50 bis 1100 7.7 Anordnung besonderer Prüfungen (§ 10 Abs. 1) 50 bis 1100 7.8 Anordnung wiederkehrender Prüfungen (§ 10 Abs. 2) 50 bis 1100 7.9 Anerkennung von Sachverständigen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) 200 7.10 Auflagen hinsichtlich bestehender Gashochdruckleitungen (§ 15) 50 bis 1100 8 Schornsteinfegergesetz, Verordnung über das Schornsteinfegerwesen Öffentliche Leistungen aufgrund des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) in der jeweils geltenden Fassung und/oder der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. 2363) in der jeweils geltenden Fassung 8.1 Eintragung in die Bewerberliste (§ 4 Abs. 1 Satz 1SchfG) einschließlich der Eintragung in das besondere Verzeichnis (§ 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) 50 8.2 Wiedereintragung (§ 4 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen) mit Ausnahme der Wiedereintragung nach § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 50 8.3 Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters (§ 5 Abs. 1 SchfG) 500 8.4 Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters (§ 5 Abs. 1 SchfG) im Fall der Bewerbung um einen anderen Kehrbezirk nach § 12 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen 120 8.5 Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf Probe (§ 7 Abs. 1 Satz 1SchfG) 50 8.6 Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Nebenerwerbs (§ 14 Abs. 3SchfG) 25 bis 100 8.7 Bestellung eines Stellvertreters (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 21 Abs. 2oder § 28 Satz 3SchfG) 50 9 Grundbuchbereinigungsgesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) in der jeweils geltenden Fassung 9.1 Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung (§ 9 Abs. 4) je Gemarkung 255 9.1.1 zuzüglich je betroffenes Flurstück je Antrag 2,55 höchstens 5200 9.2 Erteilung einer Verzichtsbescheinigung (§ 9 Abs. 6) je Gemarkung 255 9.3 Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Abs. 7) je Grundbuchblatt 51 9.4 Antragsänderungen (z. B. Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu Nr. 9.1 bis 9.3) je Flurstück 2,55 10 Umsatzsteuergesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum 20 bis 100"

Anlage ThürVwKostOMWAT

Anlage zu § 1Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1. Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung2. Thüringer Gaststättengesetz3. Handwerksordnung4. Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Stromnetzzugangsverordnung, Gasnetzzugangsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung und Gasnetzentgeltverordnung5. Verordnung über Gashochdruckleitungen6. Schornsteinfegerrecht7. Grundbuchbereinigungsgesetz8. Umsatzsteuergesetz Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, der Pfandleiherverordnung (PfandlV)in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung oder der Versteigererverordnung (VerstV)vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.1.1 Anmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.1.2 Ummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.1.3 Abmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.1.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Gewerbeanzeigen, die unter § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnungfallen 40,00 1.2 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.3 Erteilung einer Konzession (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 3 000,00 1.4 Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.5 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 250,00 bis 1 000,00 1.6 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellorts für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 1.7 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.8 Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 000,00 1.9 Pfandleihgewerbe 1.9.1 Erlaubnis zum Betrieb (§ 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.9.2 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 1.9.3 Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 Anmerkung zu Nr. 1.4, 1.9.1 bis 1.9.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.10 Bewachungsgewerbe 1.10.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 150,00 bis 1 000,00 1.10.2 Überprüfung der Geeignetheit von Wachpersonal (§ 34a Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung) je Person 40,00 1.11 Versteigerergewerbe 1.11.1 Erlaubnis zur Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten (§ 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 500,00 1.11.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer (§ 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 500,00 1.11.3 Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 25,00 1.11.4 Zulassung einer Ausnahme 1.11.4.1 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 100,00 1.11.4.2 von dem Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 1.11.4.3 von dem Verbot der Versteigerung des in eine andere Gemeinde verbrachten Versteigerungsgutes (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 1.11.5 vollständige Untersagung der Versteigerung oder Aufhebung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25,00 bis 250,00 1.11.6 teilweise Untersagung der Versteigerung oder Unterbrechung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25,00 bis 400,00 Anmerkung zu Nr. 1.11.1, 1.11.2, 1.11.4.1 bis 1.11.4.3, 1.11.5 und 1.11.6: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.12 Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 500,00 1.13 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.14 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.15 Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.16 Gestattung zum Fortbetreiben des Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden (§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 1.17 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 der Gewerbeordnung) je Person 15,00 bis 100,00 1.18 Fristverlängerungen von Konzessionen oder Erlaubnissen (§ 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 30 v.H. der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr bis 500,00 1.19 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl (§ 51 Satz 1 der Gewerbeordnung) gebührenfrei 1.20 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach den §§ 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c der Gewerbeordnung 25,00 bis 500,00 Anmerkung zu Nr. 1.12, 1.14, 1.16 bis 1.18 und 1.20: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.21 Reisegewerbe 1.21.1 Erteilung der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 400,00 1.21.1.1 nachträgliche Erweiterung der erlaubten Tätigkeit (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.2 Erteilung nachträglicher Auflagen im Reisegewerbe (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.21.3 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) je Tag 10,00 bis 100,00 1.21.4 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.5 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.21.6 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 55c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.21.6.1 Anmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.21.6.2 Ummeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.6.3 Abmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.21.7 Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 50,00 1.21.8 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung(§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.9 Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 250,00 1.21.10 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 250,00 1.21.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnungim Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 250,00 1.21.12 Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 150,00 1.21.13 Festsetzung von Volksfesten (§ 60b Abs. 2in Verbindung mit § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 600,00 1.21.14 Erteilung einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 61 der Gewerbeordnung) 25,00 1.22 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d der Gewerbeordnung) 25,00 bis 200,00 1.23.1 Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 1 500,00 1.23.2 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 69a Abs. 2 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.23.3 Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 Anmerkung zu Nr. 1.21.1, 1.21.2 bis 1.21.5, 1.21.7, 1.21.8, 1.21.13 und 1.23.1 bis 1.23.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.23.4 Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen (§ 70a der Gewerbeordnung) 25,00 bis 250,00 1.24 Erteilung von Auskünften 1.24.1 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von einfachen Auskünften (Grunddaten) aus Gewerbeanzeigen ( Abs. 8§ 14oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung) 15,00 1.24.2 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von einfachen Auskünften für mehrere Gewerbetreibende aus Gewerbeanzeigen in Listenform (§ 14 Abs. 8oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung) Grundgebühr nach Nr. 1.24.1, zusätzlich je Gewerbetreibenden 1,00 2 Thüringer Gaststättengesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2 40,00 2.2 Erteilung von Auflagen oder Anordnungen (§ 7 Abs. 1 und 2) 50,00 bis 300,00 2.3 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 7 Abs. 3) 50,00 bis 200,00 2.4 Zulassung von Ausnahmen für den Automatenausschank (§ 8 Abs. 3 Satz 4) 40,00 2.5 Festsetzung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit (§ 5 Abs. 4) 30,00 bis 500,00 Anmerkung zu Nr. 2.5: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 3 Handwerksordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Untersagung der Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) 25,00 bis 750,00 3.2 Schließung der Betriebsräume oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme (§ 16 Abs. 9) 25,00 bis 150,00 3.3 Zulassung einer Ausnahme zur Bildung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 Satz 2) 75,00 3.4 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 150,00 3.5 Genehmigung der Änderung einer Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 75,00 3.6 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3) 25,00 4 Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Stromnetzzugangsverordnung, Gasnetzzugangsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung und Gasnetzentgeltverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung, der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung oder der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung 4.1 Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 und 2 EnWG 4.1.1 Niederspannungsnetze 500,00 bis 2 500,00 4.1.2 Mittelspannungsnetze 2 500,00 bis 6 500,00 4.1.3 Hochspannungsnetze 2 500,00 bis 14 500,00 4.1.4 Höchstspannungsnetze 2 500,00 bis 26 500,00 4.1.5 Niederdrucknetze 500,00 bis 2 500,00 4.1.6 Mitteldrucknetze 2 500,00 bis 6 500,00 4.1.7 Hochdrucknetze bis 16 Bar 2 500,00 bis 14 500,00 4.1.8 Hochdrucknetze über 16 Bar 2 500,00 bis 26 500,00 4.2 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und gegebenfalls Umschreibung einer Genehmigung, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nr. 4.1.1 bis 4.1.8 erhoben worden ist 4.2.1 Elektrizitätsversorgungsnetze 500,00 bis 2 500,00 4.2.2 Gasversorgungsnetze 500,00 bis 2 500,00 Anmerkung zu Nr. 4.1.1 bis 4.1.8, 4.2.1 und 4.2.2: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 4.3 Untersagung nach § 5 EnWG 800,00 bis 10 000,00 4.4 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 1 000,00 bis 50 000,00 4.5 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWGüber die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6und § 24 genannten Rechtsverordnungen - durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder- durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller 4.5.1 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StromNZV 1 500,00 bis 150 000,00 4.5.2 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 StromNZV 2 500,00 bis 70 000,00 4.5.3 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 StromNZV 8 000,00 bis 80 000,00 4.5.4 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV 20 000,00 bis 150 000,00 4.5.5 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 GasNZV 10 000,00 bis 150 000,00 4.5.6 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GasNZV 10 000,00 bis 175 000,00 4.5.7 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 GasNZV 8 000,00 bis 80 000,00 4.5.8 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GasNZV 25 000,00 bis 160 000,00 4.5.9 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 GasNZV 12 000,00 bis 80 000,00 4.5.10 Vorgaben nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 7 GasNZV 10 000,00 bis 150 000,00 4.5.11 Vorgaben nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 8 GasNZV 10 000,00 bis 150 000,00 4.5.12 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV 500,00 bis 5 000,00 4.5.13 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 StromNEV 1 000,00 bis 15 000,00 4.5.14 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 StromNEV 1 000,00 bis 15 000,00 4.5.15 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 StromNEV 1 000,00 bis 15 000,00 4.5.16 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 GasNEV 500,00 bis 5 000,00 4.5.17 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GasNEV 1 000,00 bis 20 000,00 4.5.18 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GasNEV 1 000,00 bis 20 000,00 4.5.19 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 GasNEV 1 000,00 bis 20 000,00 4.5.20 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500,00 bis 50 000,00 4.5.21 Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 11 ARegV 100,00 bis 25 000,00 4.5.22 Führen eines Regulierungskontos nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 5 ARegV 500,00 bis 5 000,00 4.6 Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG 1 000,00 bis 180 000,00 4.7 Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWGabzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG 2 500,00 bis 180 000,00 4.8 Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 EnWG 50,00 bis 5 000,00 4.9 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG 500,00 bis 180 000,00 4.10 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG 2 500,00 bis 75 000,00 4.11 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG nach Zeitaufwand 4.12 Planfeststellung 4.12.1 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 EnWG) bei Investitionskosten 4.12.1.1 bis 1 Million Euro 12 000,00 4.12.1.2 über 1 Million bis 3 Millionen Euro 17 000,00 4.12.1.3 über 3 Millionen bis 5 Millionen Euro 21 000,00 4.12.1.4 bei über 5 Millionen Euro für jede weiteren 2 Millionen Euro 3 000,00 4.12.2 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 EnWG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes) 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 4.12.1.1 bis 4.12.1.4 4.12.3 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG; die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 4.12.1 oder 4.12.2 erhoben werden 150,00 bis 10 000,00 4.12.4 Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Satz 5 EnWGin Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes 150,00 bis 3 000,00 4.13 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 EnWG nach Zeitaufwand 4.14 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 EnWG nach Zeitaufwand 4.15 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 EnWG 500,00 bis 10 000,00 4.16 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500,00 bis 15 000,00 4.17 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500,00 bis 180 000,00 4.18 Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG 15,00 4.19 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG 500,00 bis 30 000,00 4.20 Entscheidungen über die Bestätigung der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV 300,00 bis 10 000,00 5 Verordnung über Gashochdruckleitungen Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 3 Abs. 3) 50,00 bis 3 000,00 5.2 Anordnung von erhöhten Anforderungen (§ 4) 50,00 bis 1 100,00 5.3 Beanstandung des Vorhabens (§ 5 Abs. 2 Satz 1) 50,00 bis 3 000,00 5.4 Fristsetzung für abschließende Prüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) 50,00 bis 300,00 5.5 Untersagung des Betriebs (§ 6 Abs. 4) 100,00 bis 1 100,00 5.6 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) 50,00 bis 1 100,00 5.7 Anordnung besonderer Prüfungen (§ 10 Abs. 1) 50,00 bis 1 100,00 5.8 Anordnung wiederkehrender Prüfungen (§ 10 Abs. 2) 50,00 bis 1 100,00 5.9 Anerkennung von Sachverständigen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) 200,00 5.10 Auflagen hinsichtlich bestehender Gashochdruckleitungen (§ 15) 50,00 bis 1 100,00 6 Schornsteinfegerrecht Öffentliche Leistungen aufgrund des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) in der jeweils geltenden Fassung (bis zum 31. Dezember 2012) und des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung (ab 1. Januar 2013) 6.1 Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters 6.1.1 bis 31.12.2012 (§ 5 Abs. 1 SchfG) 500,00 6.1.2 ab 01.01.2013 (§ 10 SchfHwG) 400 bis 800 6.2 Bestellung eines Stellvertreters ( § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1oder § 28 Satz 3 SchfG, § 11 Abs. 2 SchfHwG) 50,00 6.3 Erlass eines Leistungsbescheides (§ 25 Abs. 4 SchfG, § 20 Abs. 3 SchfHwG) 30,00 6.4 Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) 50,00 7 Grundbuchbereinigungsgesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung (§ 9 Abs. 4) je Gemarkung 255,00 7.1.1 zuzüglich je betroffenes Flurstück je Antrag höchstens 2,55 5 200,00 7.2 Erteilung einer Verzichtsbescheinigung (§ 9 Abs. 6) je Gemarkung 255,00 7.3 Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Abs. 7) je Grundbuchblatt 51,00 7.4 Antragsänderungen (z. B. Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu Nr. 7.1 bis 7.3) je Flurstück 2,55 8 Umsatzsteuergesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum 20,00 bis 100,00

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 20. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 45, 75) außer Kraft.

Anlage ThürVwKostOMWAT

Anlage zu § 1Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1. Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung2. Thüringer Gaststättengesetz3. Handwerksordnung4. Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Stromnetzzugangsverordnung, Gasnetzzugangsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung und Gasnetzentgeltverordnung5. Verordnung über Gashochdruckleitungen6. Schornsteinfegerrecht7. Grundbuchbereinigungsgesetz8. Umsatzsteuergesetz Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, der Pfandleiherverordnung (PfandlV)in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung oder der Versteigererverordnung (VerstV)vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.1.1 Anmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.1.2 Ummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.1.3 Abmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.1.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Gewerbeanzeigen, die unter § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnungfallen 40,00 1.2 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.3 Erteilung einer Konzession (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 3 000,00 1.4 Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.5 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 250,00 bis 1 000,00 1.6 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellorts für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 1.7 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.8 Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 000,00 1.9 Pfandleihgewerbe 1.9.1 Erlaubnis zum Betrieb (§ 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.9.2 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 1.9.3 Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 Anmerkung zu Nr. 1.4, 1.9.1 bis 1.9.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.10 Bewachungsgewerbe 1.10.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 150,00 bis 1 000,00 1.10.2 Überprüfung der Geeignetheit von Wachpersonal (§ 34a Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung) je Person 40,00 1.11 Versteigerergewerbe 1.11.1 Erlaubnis zur Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten (§ 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 500,00 1.11.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer (§ 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 500,00 1.11.3 Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 25,00 1.11.4 Zulassung einer Ausnahme 1.11.4.1 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 100,00 1.11.4.2 von dem Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 1.11.4.3 von dem Verbot der Versteigerung des in eine andere Gemeinde verbrachten Versteigerungsgutes (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 1.11.5 vollständige Untersagung der Versteigerung oder Aufhebung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25,00 bis 250,00 1.11.6 teilweise Untersagung der Versteigerung oder Unterbrechung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25,00 bis 400,00 Anmerkung zu Nr. 1.11.1, 1.11.2, 1.11.4.1 bis 1.11.4.3, 1.11.5 und 1.11.6: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.12 Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 500,00 1.13 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.14 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.15 Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.16 Gestattung zum Fortbetreiben des Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden (§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 1.17 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 der Gewerbeordnung) je Person 15,00 bis 100,00 1.18 Fristverlängerungen von Konzessionen oder Erlaubnissen (§ 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 30 v.H. der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr bis 500,00 1.19 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl (§ 51 Satz 1 der Gewerbeordnung) gebührenfrei 1.20 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach den §§ 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c der Gewerbeordnung 25,00 bis 500,00 Anmerkung zu Nr. 1.12, 1.14, 1.16 bis 1.18 und 1.20: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.21 Reisegewerbe 1.21.1 Erteilung der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 400,00 1.21.1.1 nachträgliche Erweiterung der erlaubten Tätigkeit (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.2 Erteilung nachträglicher Auflagen im Reisegewerbe (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.21.3 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) je Tag 10,00 bis 100,00 1.21.4 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.5 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.21.6 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 55c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.21.6.1 Anmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.21.6.2 Ummeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.6.3 Abmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.21.7 Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 50,00 1.21.8 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung(§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.9 Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 250,00 1.21.10 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 250,00 1.21.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnungim Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 250,00 1.21.12 Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 150,00 1.21.13 Festsetzung von Volksfesten (§ 60b Abs. 2in Verbindung mit § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 600,00 1.21.14 Erteilung einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 61 der Gewerbeordnung) 25,00 1.22 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d der Gewerbeordnung) 25,00 bis 200,00 1.23.1 Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 1 500,00 1.23.2 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 69a Abs. 2 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.23.3 Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 Anmerkung zu Nr. 1.21.1, 1.21.2 bis 1.21.5, 1.21.7, 1.21.8, 1.21.13 und 1.23.1 bis 1.23.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.23.4 Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen (§ 70a der Gewerbeordnung) 25,00 bis 250,00 1.24 Erteilung von Auskünften 1.24.1 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von einfachen Auskünften (Grunddaten) aus Gewerbeanzeigen ( Abs. 8§ 14oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung) 15,00 1.24.2 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von einfachen Auskünften für mehrere Gewerbetreibende aus Gewerbeanzeigen in Listenform (§ 14 Abs. 8oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung) Grundgebühr nach Nr. 1.24.1, zusätzlich je Gewerbetreibenden 1,00 2 Thüringer Gaststättengesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2 40,00 2.2 Erteilung von Auflagen oder Anordnungen (§ 7 Abs. 1 und 2) 50,00 bis 300,00 2.3 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 7 Abs. 3) 50,00 bis 200,00 2.4 Zulassung von Ausnahmen für den Automatenausschank (§ 8 Abs. 3 Satz 4) 40,00 2.5 Festsetzung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit (§ 5 Abs. 4) 30,00 bis 500,00 Anmerkung zu Nr. 2.5: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 3 Handwerksordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Untersagung der Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) 25,00 bis 750,00 3.2 Schließung der Betriebsräume oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme (§ 16 Abs. 9) 25,00 bis 150,00 3.3 Zulassung einer Ausnahme zur Bildung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 Satz 2) 75,00 3.4 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 150,00 3.5 Genehmigung der Änderung einer Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 75,00 3.6 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3) 25,00 4 Energiewirtschaftsgesetz, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Stromnetzzugangsverordnung, Gasnetzzugangsverordnung, Stromnetzentgeltverordnung, Anreizregulierungsverordnung und Gasnetzentgeltverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung, der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung, der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) in der jeweils geltenden Fassung, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der jeweils geltenden Fassung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung oder der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197) in der jeweils geltenden Fassung 4.1 Entscheidungen nach § 4 Abs. 1 und 2 EnWG 4.1.1 Niederspannungsnetze 500,00 bis 2 500,00 4.1.2 Mittelspannungsnetze 2 500,00 bis 6 500,00 4.1.3 Hochspannungsnetze 2 500,00 bis 14 500,00 4.1.4 Höchstspannungsnetze 2 500,00 bis 26 500,00 4.1.5 Niederdrucknetze 500,00 bis 2 500,00 4.1.6 Mitteldrucknetze 2 500,00 bis 6 500,00 4.1.7 Hochdrucknetze bis 16 Bar 2 500,00 bis 14 500,00 4.1.8 Hochdrucknetze über 16 Bar 2 500,00 bis 26 500,00 4.2 Feststellung, ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 1 EnWG erforderlich ist und gegebenfalls Umschreibung einer Genehmigung, soweit nicht bereits eine Gebühr nach Nr. 4.1.1 bis 4.1.8 erhoben worden ist 4.2.1 Elektrizitätsversorgungsnetze 500,00 bis 2 500,00 4.2.2 Gasversorgungsnetze 500,00 bis 2 500,00 Anmerkung zu Nr. 4.1.1 bis 4.1.8, 4.2.1 und 4.2.2: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 4.3 Untersagung nach § 5 EnWG 800,00 bis 10 000,00 4.4 Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 1 000,00 bis 50 000,00 4.5 Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen - durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder- durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller 4.5.1 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 StromNZV 1 500,00 bis 150 000,00 4.5.2 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 2 StromNZV 2 500,00 bis 70 000,00 4.5.3 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 3 StromNZV 8 000,00 bis 80 000,00 4.5.4 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 bis 4 StromNZV 20 000,00 bis 150 000,00 4.5.5 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 GasNZV 10 000,00 bis 180 000,00 4.5.6 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 GasNZV 10 000,00 bis 175 000,00 4.5.7 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 Satz 1 GasNZV 10 000,00 bis 90 000,00 4.5.8 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GasNZV 25 000,00 bis 160 000,00 4.5.9 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Abs. 5 GasNZV 8 000,00 bis 80 000,00 4.5.10 Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 StromNEV 500,00 bis 15 000,00 4.5.11 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 StromNEV 500,00 bis 5 000,00 4.5.12 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 StromNEV 1 000,00 bis 15 000,00 4.5.13 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 StromNEV 1 000,00 bis 15 000,00 4.5.14 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 StromNEV 1 000,00 bis 15 000,00 4.5.15 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 29 GasNEV 500,00 bis 5 000,00 4.5.16 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 GasNEV 1 000,00 bis 20 000,00 4.5.17 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 2 GasNEV 1 000,00 bis 20 000,00 4.5.18 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Abs. 3 GasNEV 1 000,00 bis 20 000,00 4.5.19 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV 1 000,00 bis 80 000,00 4.5.20 Genehmigungen und Anpassungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 4 ARegV 500,00 bis 40 000,00 4.5.21 Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 ARegV 500,00 bis 50 000,00 4.5.22 Sonstige Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV 500,00 bis 100 000,00 4.5.23 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 ARegV 500,00 bis 50 000,00 4.5.24 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 ARegV 500,00 bis 50 000,00 4.5.25 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV 500,00 bis 50 000,00 4.5.26 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV 1 000,00 bis 100 000,00 4.5.27 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 5 ARegV 500,00 bis 50 000,00 4.5.28 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV 500,00 bis 100 000,00 4.5.29 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 7 ARegV 500,00 bis 50 000,00 4.5.30 Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 und § 23 ARegV 500,00 bis 80 000,00 4.5.31 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8 ARegV 500,00 bis 100 000,00 4.5.32 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 8a ARegV 1 000,00 bis 100 000,00 4.5.33 Genehmigungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 und § 24 Abs. 4 Satz 3 ARegV 500,00 bis 10 000,00 4.5.34 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 9 ARegV 1 000,00 bis 50 000,00 4.5.35 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 10 ARegV 500,00 bis 100 000,00 4.5.36 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV 500,00 bis 100 000,00 4.5.37 Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 2 ARegV 500,00 bis 100 000,00 4.5.38 Führen eines Regulierungskontos nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 5 ARegV 500,00 bis 5 000,00 4.6 Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG 1 000,00 bis 180 000,00 4.7 Verpflichtung, eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWGabzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG 2 500,00 bis 180 000,00 4.8 Ablehnung eines Antrags nach § 31 Abs. 2 EnWG 50,00 bis 5 000,00 4.9 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 3 EnWG 500,00 bis 180 000,00 4.10 Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrags gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG 2 500,00 bis 75 000,00 4.11 Entscheidung über Einwände gegen die Feststellung des Grundversorgers nach § 36 Abs. 2 Satz 3 EnWG nach Zeitaufwand 4.12 Planfeststellung 4.12.1 Feststellung des Plans zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 EnWG) bei Investitionskosten 4.12.1.1 bis 1 Million Euro 12 000,00 4.12.1.2 über 1 Million bis 3 Millionen Euro 17 000,00 4.12.1.3 über 3 Millionen bis 5 Millionen Euro 21 000,00 4.12.1.4 bei über 5 Millionen Euro für jede weiteren 2 Millionen Euro 3 000,00 4.12.2 Plangenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie der Änderung von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen (§ 43 Satz 1 EnWG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes) 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 4.12.1.1 bis 4.12.1.4 4.12.3 Prüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c UVPG; die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Nr. 4.12.1 oder 4.12.2 erhoben werden 150,00 bis 10 000,00 4.12.4 Prüfung der Unwesentlichkeit nach § 43 Satz 5 EnWGin Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes 150,00 bis 3 000,00 4.13 Anordnung der Duldung von Vorarbeiten nach § 44 Abs. 1 EnWG nach Zeitaufwand 4.14 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Abs. 3 EnWG nach Zeitaufwand 4.15 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Abs. 2 EnWG 500,00 bis 10 000,00 4.16 Anordnung nach § 49 Abs. 5 EnWG 500,00 bis 15 000,00 4.17 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500,00 bis 180 000,00 4.18 Erteilung einer beglaubigten Abschrift nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG 15,00 4.19 Entscheidungen nach § 110 Abs. 4 EnWG 500,00 bis 30 000,00 4.20 Entscheidungen über die Bestätigung der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ARegV 300,00 bis 10 000,00 5 Verordnung über Gashochdruckleitungen Öffentliche Leistungen aufgrund der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Zulassung von Ausnahmen (§ 3 Abs. 3) 50,00 bis 3 000,00 5.2 Anordnung von erhöhten Anforderungen (§ 4) 50,00 bis 1 100,00 5.3 Beanstandung des Vorhabens (§ 5 Abs. 2 Satz 1) 50,00 bis 3 000,00 5.4 Fristsetzung für abschließende Prüfung (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) 50,00 bis 300,00 5.5 Untersagung des Betriebs (§ 6 Abs. 4) 100,00 bis 1 100,00 5.6 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3) 50,00 bis 1 100,00 5.7 Anordnung besonderer Prüfungen (§ 10 Abs. 1) 50,00 bis 1 100,00 5.8 Anordnung wiederkehrender Prüfungen (§ 10 Abs. 2) 50,00 bis 1 100,00 5.9 Anerkennung von Sachverständigen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) 200,00 5.10 Auflagen hinsichtlich bestehender Gashochdruckleitungen (§ 15) 50,00 bis 1 100,00 6 Schornsteinfegerrecht Öffentliche Leistungen aufgrund des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) in der jeweils geltenden Fassung (bis zum 31. Dezember 2012) und des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung (ab 1. Januar 2013) 6.1 Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters 6.1.1 bis 31.12.2012 (§ 5 Abs. 1 SchfG) 500,00 6.1.2 ab 01.01.2013 (§ 10 SchfHwG) 400 bis 800 6.2 Bestellung eines Stellvertreters ( § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1oder § 28 Satz 3 SchfG, § 11 Abs. 2 SchfHwG) 50,00 6.3 Erlass eines Leistungsbescheides (§ 25 Abs. 4 SchfG, § 20 Abs. 3 SchfHwG) 30,00 6.4 Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) 50,00 7 Grundbuchbereinigungsgesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung (§ 9 Abs. 4) je Gemarkung 255,00 7.1.1 zuzüglich je betroffenes Flurstück je Antrag höchstens 2,55 5 200,00 7.2 Erteilung einer Verzichtsbescheinigung (§ 9 Abs. 6) je Gemarkung 255,00 7.3 Erteilung einer Erlöschensbescheinigung (§ 9 Abs. 7) je Grundbuchblatt 51,00 7.4 Antragsänderungen (z. B. Nach-, Neu-, Ummeldungen von Flurstücken innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu Nr. 7.1 bis 7.3) je Flurstück 2,55 8 Umsatzsteuergesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum 20,00 bis 100,00

Anlage ThürVwKostOMWAT

Anlage zu § 1Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis1. Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung2. Thüringer Gaststättengesetz3. Handwerksordnung4. (weggefallen)5. (weggefallen)6. Schornsteinfegerrecht7. (weggefallen)8. Umsatzsteuergesetz Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro 1 2 3 4 1 Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, der Pfandleiherverordnung (PfandlV)in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung oder der Versteigererverordnung (VerstV)vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.1.1 Anmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.1.2 Ummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.1.3 Abmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.1.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Gewerbeanzeigen, die unter § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnungfallen 40,00 1.2 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.3 Erteilung einer Konzession (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 3 000,00 1.4 Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.5 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 250,00 bis 1 000,00 1.6 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellorts für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 1.7 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.8 Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 33i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 000,00 1.9 Pfandleihgewerbe 1.9.1 Erlaubnis zum Betrieb (§ 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.9.2 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 1.9.3 Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 Anmerkung zu Nr. 1.4, 1.9.1 bis 1.9.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.10 Bewachungsgewerbe 1.10.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 150,00 bis 1 000,00 1.10.2 Überprüfung der Geeignetheit von Wachpersonal (§ 34a Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung) je Person 40,00 1.11 Versteigerergewerbe 1.11.1 Erlaubnis zur Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten (§ 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 500,00 1.11.2 Öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer (§ 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 500,00 1.11.3 Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 25,00 1.11.4 Zulassung einer Ausnahme 1.11.4.1 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 100,00 1.11.4.2 von dem Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 1.11.4.3 von dem Verbot der Versteigerung des in eine andere Gemeinde verbrachten Versteigerungsgutes (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 1.11.5 vollständige Untersagung der Versteigerung oder Aufhebung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25,00 bis 250,00 1.11.6 teilweise Untersagung der Versteigerung oder Unterbrechung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) 25,00 bis 400,00 Anmerkung zu Nr. 1.11.1, 1.11.2, 1.11.4.1 bis 1.11.4.3, 1.11.5 und 1.11.6: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.12 Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Makler, Bauträger und Baubetreuer (§ 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 500,00 1.13 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.14 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.15 Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.16 Gestattung zum Fortbetreiben des Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden (§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 1.17 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 der Gewerbeordnung) je Person 15,00 bis 100,00 1.18 Fristverlängerungen von Konzessionen oder Erlaubnissen (§ 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 30 v.H. der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr bis 500,00 1.19 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl (§ 51 Satz 1 der Gewerbeordnung) gebührenfrei 1.20 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach den §§ 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c der Gewerbeordnung 25,00 bis 500,00 Anmerkung zu Nr. 1.12, 1.14, 1.16 bis 1.18 und 1.20: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.21 Reisegewerbe 1.21.1 Erteilung der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 400,00 1.21.1.1 nachträgliche Erweiterung der erlaubten Tätigkeit (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.2 Erteilung nachträglicher Auflagen im Reisegewerbe (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.21.3 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) je Tag 10,00 bis 100,00 1.21.4 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.5 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.21.6 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 55c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.21.6.1 Anmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.21.6.2 Ummeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.6.3 Abmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.21.7 Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 50,00 1.21.8 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung(§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.9 Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 250,00 1.21.10 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 250,00 1.21.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnungim Reisegewerbe (§ 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 250,00 1.21.12 Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 150,00 1.21.13 Festsetzung von Volksfesten (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 600,00 1.21.14 Erteilung einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 61 der Gewerbeordnung) 25,00 1.22 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d der Gewerbeordnung) 25,00 bis 200,00 1.23.1 Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 1 500,00 1.23.2 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 69a Abs. 2 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.23.3 Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 Anmerkung zu Nr. 1.21.1, 1.21.2 bis 1.21.5, 1.21.7, 1.21.8, 1.21.13 und 1.23.1 bis 1.23.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 1.23.4 Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen (§ 70a der Gewerbeordnung) 25,00 bis 250,00 1.24 Erteilung von Auskünften 1.24.1 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von einfachen Auskünften (Grunddaten) aus Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 8 oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung) 15,00 1.24.2 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts, Erteilung von einfachen Auskünften für mehrere Gewerbetreibende aus Gewerbeanzeigen in Listenform (§ 14 Abs. 8oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 8 der Gewerbeordnung) Grundgebühr nach Nr. 1.24.1, zusätzlich je Gewerbetreibenden 1,00 2 Thüringer Gaststättengesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2 40,00 2.2 Erteilung von Auflagen oder Anordnungen (§ 7 Abs. 1 und 2) 50,00 bis 300,00 2.3 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 7 Abs. 3) 50,00 bis 200,00 2.4 Zulassung von Ausnahmen für den Automatenausschank (§ 8 Abs. 3 Satz 4) 40,00 2.5 Festsetzung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit (§ 5 Abs. 4) 30,00 bis 500,00 Anmerkung zu Nr. 2.5: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ThürVwKostG). 3 Handwerksordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Untersagung der Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) 25,00 bis 750,00 3.2 Schließung der Betriebsräume oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme (§ 16 Abs. 9) 25,00 bis 150,00 3.3 Zulassung einer Ausnahme zur Bildung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 Satz 2) 75,00 3.4 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 150,00 3.5 Genehmigung der Änderung einer Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 75,00 3.6 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3) 25,00 4 (weggefallen) 5 (weggefallen) 6 Schornsteinfegerrecht Öffentliche Leistungen aufgrund des Schornsteinfegergesetzes (SchfG) in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071) in der jeweils geltenden Fassung (bis zum 31. Dezember 2012) und des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung (ab 1. Januar 2013) 6.1 Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeisters 6.1.1 bis 31.12.2012 (§ 5 Abs. 1 SchfG) 500,00 6.1.2 ab 01.01.2013 (§ 10 SchfHwG) 400 bis 800 6.2 Bestellung eines Stellvertreters ( § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1oder § 28 Satz 3 SchfG, § 11 Abs. 2 SchfHwG) 50,00 6.3 Erlass eines Leistungsbescheides (§ 25 Abs. 4 SchfG, § 20 Abs. 3 SchfHwG) 30,00 6.4 Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) 50,00 7 (weggefallen) 8 Umsatzsteuergesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) nach Anzahl der Maßnahmen und Befristungszeitraum 20,00 bis 100,00

Anlage ThürVwKostOMWWDG

Anlage zu § 1Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis1. Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung2. Thüringer Gaststättengesetz3. Thüringer Spielhallengesetz4. Handwerksordnung5. Schornsteinfegerrecht6. Hochschulrecht7. Umsatzsteuergesetz8. WegegebührenpauschaleVerwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gewerbeordnung, Pfandleiherverordnung, Versteigererverordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, der Pfandleiherverordnung (PfandlV) in der Fassung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334) in der jeweils geltenden Fassung oder der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung 1.1 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.1.1 Anmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.1.2 Ummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.1.3 Abmeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.1.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit bei Gewerbeanzeigen, die unter § 38 Abs. 1 der Gewerbeordnung fallen 40,00 1.2 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 500,00 1.3 Erteilung einer Konzession (§ 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 3 000,00 1.4 Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen (§ 33a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.5 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 250,00 bis 1 000,00 1.6 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellorts für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 1.7 Erlaubnis für die Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.8 Pfandleihgewerbe 1.8.1 Erlaubnis zum Betrieb (§ 34 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 000,00 1.8.2 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 1.8.3 Verlängerung der Frist zur Abführung von Überschüssen aus der Pfandverwertung (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 PfandlV) 10,00 bis 50,00 Anmerkung zu Nr. 1.8.1 bis 1.8.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.9 Bewachungsgewerbe 1.9.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 150,00 bis 1 500,00 1.9.2 Überprüfung der Geeignetheit von Wachpersonal (§ 34a Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung) je Person 60,00 1.10 Versteigerergewerbe 1.10.1 Erlaubnis zur Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten (§ 34b Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 1 500,00 1.10.2 öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer (§ 34b Abs. 5 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 500,00 1.10.3 Abkürzung der Frist für die Anzeige der Versteigerung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 25,00 1.10.4 Zulassung einer Ausnahme 1.10.4.1 von dem Gebot, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 100,00 1.10.4.2 von dem Verbot der Versteigerung von Waren, die in offenen Verkaufsstellen feilgehalten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 1.10.4.3 von dem Verbot der Versteigerung des in eine andere Gemeinde verbrachten Versteigerungsgutes (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerstV) 15,00 bis 150,00 Anmerkung zu Nr. 1.10.1, 1.10.2 und 1.10.4.1 bis 1.10.4.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.10.5 vollständige Untersagung der Versteigerung oder Aufhebung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand mindestens 25,00 höchstens 250,00 1.10.6 teilweise Untersagung der Versteigerung oder Unterbrechung einer begonnenen Versteigerung (§ 9 VerstV) nach Zeitaufwand mindestens 25,00 höchstens 400,00 1.11 Erlaubnis zur Gewerbeausübung für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 1.11.1 nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung 100,00 bis 2 500,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.11.2 nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung 100,00 bis 2 500,00 1.12 Erlaubnis zur Gewerbeausübung 1.12.1 als Finanzanlagenvermittler (§ 34f Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 500,00 1.12.2 als Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 500,00 1.12.3 als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 100,00 bis 2 500,00 1.13 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 1 000,00 1.14 Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebs durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.15 Gestattung der Wiederaufnahme der untersagten Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 500,00 1.16 Gestattung zum Fortbetreiben des Gewerbes nach dem Tod des Gewerbetreibenden (§ 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 100,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.17 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen (§ 47 der Gewerbeordnung) je Person 15,00 bis 100,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.18 Fristverlängerungen von Konzessionen oder Erlaubnissen (§ 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung) 30 v. H. der für die Konzession oder Erlaubnis erhobenen Gebühr höchstens 500,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.19 Untersagung wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl (§ 51 Satz 1 der Gewerbeordnung) gebührenfrei 1.20 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen 1.20.1 nach den §§ 33a, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34b oder 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der Gewerbeordnung 25,00 bis 500,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.20.2 nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung 25,00 bis 500,00 1.21 Reisegewerbe 1.21.1 Erteilung der Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 2 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 400,00 1.21.1.1 nachträgliche Erweiterung der erlaubten Tätigkeit (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.2 Erteilung nachträglicher Auflagen (§ 55 Abs. 3 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 25,00 höchstens 150,00 1.21.3 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren (§ 55a Abs. 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung) je Veranstaltung 10,00 bis 100,00 1.21.4 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte für besondere Verkaufsveranstaltungen (§ 55a Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.5 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte (§ 55b Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 1.21.6 Empfangsbescheinigung über Gewerbeanzeigen (§ 55c in Verbindung mit § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 1.21.6.1 Anmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) 25,00 1.21.6.2 Ummeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 der Gewerbeordnung) 15,00 1.21.6.3 Abmeldung (§ 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung) 10,00 1.21.7 Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen (§ 55e Abs. 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 50,00 1.21.8 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 56 Abs. 1 der Gewerbeordnung (§ 56 Abs. 2 Satz 3 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 100,00 1.21.9 Untersagung eines Wanderlagers (§ 56a Abs. 2 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 250,00 1.21.10 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten (§ 59 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 250,00 1.21.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (§ 60a Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung) 10,00 bis 250,00 1.21.12 Erlaubnis für eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen (§ 60a Abs. 3 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 150,00 1.21.13 Festsetzung von Volksfesten (§ 60b Abs. 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung) 50,00 bis 600,00 Anmerkung zu Nr. 1.21.1, 1.21.3 bis 1.21.5, 1.21.7, 1.21.8 und 1.21.13: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.21.14 Erteilung einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte (§ 60c Abs. 2 Satz 1 und § 61 der Gewerbeordnung) 25,00 1.22 Verhinderung der Gewerbeausübung (§ 60d der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 25,00 höchstens 200,00 1.23 Messen, Ausstellungen, Märkte 1.23.1 Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten (§ 69 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 1 500,00 1.23.2 nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen (§ 69a Abs. 2 Halbsatz 2 der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 25,00 höchstens 150,00 1.23.3 Änderung oder Aufhebung einer Festsetzung (§ 69b Abs. 3 der Gewerbeordnung) 25,00 bis 150,00 Anmerkung zu Nr. 1.23.1 und 1.23.3: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.23.4 Untersagung der Teilnahme an Veranstaltungen (§ 70a der Gewerbeordnung) nach Zeitaufwand mindestens 25,00 höchstens 250,00 1.24 sonstige öffentliche Leistungen im Bereich des Gewerberechts 1.24.1 Erteilung von Auskünften (Grunddaten) aus Gewerbeanzeigen (§ 14 Abs. 7 oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung) 15,00 1.24.2 Erteilung von Auskünften (Grunddaten) für mehrere Gewerbetreibende aus Gewerbeanzeigen in Listenform (§ 14 Abs. 7 oder § 55c in Verbindung mit § 14 Abs. 7 der Gewerbeordnung) Grundgebühr nach Nr. 1.24.1, zusätzlich je Gewerbetreibenden 1,00 2 Thüringer Gaststättengesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung 2.1 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 2 und 5 40,00 2.2 Bestätigung des Absehens von der Frist nach § 2 Abs. 1 (§ 2 Abs. 4 Satz 2) 25,00 2.3 Sperrzeit (§ 5 Abs. 3) 2.3.1 Festsetzung oder Verlängerung nach Zeitaufwand 2.3.2 Verkürzung oder Aufhebung 30,00 bis 500,00 Anmerkung: Entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG sind Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 2.4 Erteilung von Auflagen oder Anordnungen (§ 7 Abs. 1 und 2) nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 300,00 2.5 Untersagung der Beschäftigung einer Person (§ 7 Abs. 3) nach Zeitaufwand mindestens 50,00 höchstens 200,00 2.6 Zulassung von Ausnahmen für den Automatenausschank (§ 8 Abs. 3 Satz 4) 40,00 3 Thüringer Spielhallengesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Thüringer Spielhallengesetzes vom 21. Juni 2012 (GVBl. S. 153 -159-) in der jeweils geltenden Fassung 3.1 Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§ 2 Abs. 1) 1 000,00 bis 10 000,00 3.2 Erlaubnis für einen Stellvertreter (§ 2 Abs. 5) 250,00 bis 5 000,00 3.3 Entgegennahme der Anzeige des Wechsels eines Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen und Prüfung der Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1) 50,00 bis 1 000,00 3.4 Sperrzeit (§ 6 Abs. 4) 3.4.1 Festsetzung, Verlängerung nach Zeitaufwand 3.4.2 Verkürzung oder Aufhebung 500,00 bis 2 000,00 4 Handwerksordnung Öffentliche Leistungen aufgrund der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung 4.1 Untersagung der Handwerksausübung (§ 16 Abs. 3 Satz 1) 10,00 bis 750,00 4.2 Schließung der Betriebsräume oder Vornahme einer anderen geeigneten Maßnahme (§ 16 Abs. 9) 10,00 bis 150,00 4.3 Zulassung einer Ausnahme zur Bildung eines weiteren Landesinnungsverbandes (§ 79 Abs. 2 Satz 2) 75,00 4.4 Genehmigung der Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 150,00 4.5 Genehmigung der Änderung einer Satzung eines Landesinnungsverbandes (§ 80 Satz 2) 75,00 4.6 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstands (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3) 25,00 5 Schornsteinfegerrecht Öffentliche Leistungen aufgrund des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung 5.1 Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 8 Abs. 1) 400,00 bis 800,00 5.2 Bestellung eines Stellvertreters (§ 11 Abs. 3) und kommissarische Beauftragung (§ 10 Abs. 3) verwaltungskostenfrei 5.3 Erlass eines Leistungsbescheides (§ 20 Abs. 3) 30,00 5.4 Erlass eines Zweitbescheides (§ 25 Abs. 2 Satz 1) 50,00 5.5 Erlass einer Duldungsverfügung (§ 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3) 50,00 6 Hochschulrecht 6.1 Feststellung der Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) und Nachdiplomierung nach den §§ 131 und 132 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) jeweils in der jeweils geltenden Fassung 6.1.1 Erteilung einer Gleichwertigkeitsbescheinigung über Bildungsabschlüsse an Hochschulen, kirchlichen Einrichtungen, Fach- und Ingenieurschulen 6.1.1.1 mit Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung 60,00 bis 300,00 6.1.1.2 ohne Ausfertigung einer Urkunde über die Nachdiplomierung 45,00 bis 300,00 6.1.2 Zweitausfertigung einer Bescheinigung oder Urkunde nach den Nummern 6.1.1.1 und 6.1.1.2 30,00 6.2 Führung ausländischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen nach § 59 ThürHG 6.2.1 Erteilung einer Genehmigung zur Führung deutscher Hochschulgrade nach § 59 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ThürHG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in der jeweils geltenden Fassung 80,00 bis 300,00 6.2.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft zur Angabe der ordnungsgemäßen Führung eines im Ausland verliehenen Hochschulgrades nach § 59 Abs. 1 bis 6 ThürHG auf der Grundlage der Erkenntnisse der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (§ 1 Abs. 1 und 7 Nr. 1 ThürVwKostG) 80,00 bis 400,00 6.2.3 Zweitausfertigung einer Genehmigung oder Bescheinigung nach den Nummern 6.2.1 und 6.2.2 30,00 6.3 Öffentliche Leistungen gegenüber nichtstaatlichen Hochschulen 6.3.1 staatliche Anerkennung einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 122 in Verbindung mit § 123 ThürHG 350,00 bis 5 000,00 6.3.2 Verlängerung einer staatlichen Anerkennung nach § 122 in Verbindung mit § 123 ThürHG 150,00 bis 2 500,00 6.3.3 Genehmigung der Berufungsordnung oder von Prüfungsordnungen einer nichtstaatlichen Hochschule nach § 124 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG 150,00 bis 2 500,00 6.3.4 Genehmigung einer Bestellung von Honorarprofessoren durch den Träger der Hochschule nach § 124 Abs. 6 Satz 3 ThürHG 150,00 bis 2 500,00 6.3.5 Widerruf der Genehmigung nach § 124 Abs. 6 Satz 5 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 150,00 höchstens 2 500,00 6.3.6 Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung nach § 125 Abs. 2 und 3 ThürHG, sofern dies der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat nach Zeitaufwand mindestens 150,00 höchstens 2 500,00 7 Umsatzsteuergesetz Öffentliche Leistungen aufgrund des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung 7.1 Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb für Anträge aus den Bereichen der Wirtschaft und der Hochschulen 20,00 bis 250,00 8 Wegegebührenpauschale Zusätzlich zu den nach den Nummern 1 bis 7 festzusetzenden Gebühren werden Wegegebührenpauschalen für An- und Abfahrtszeiten von und zur Dienststelle erhoben. Für die Gesamtdauer der An- und Abfahrtszeiten beträgt die Wegegebührenpauschale je Bediensteten bis zu 1 Stunde 30,00 für mehr als 1 Stunde bis zu 2 Stunden 45,00 für mehr als 2 Stunden 60,00 Bei Zeitgebühren mit einem Höchstbetrag und bei Rahmengebühren darf jedoch die festzusetzende Gesamtgebühr einschließlich der maßgeblichen Wegegebührenpauschale den Höchstbetrag der Zeitgebühr beziehungsweise die Obergrenze der Rahmengebühr nicht übersteigen. Werden mehrere Verwaltungskostenschuldner im Rahmen einer zusammenhängenden Fahrt aufgesucht, gilt Folgendes:1. der einzelne Verwaltungskostenschuldner darf nicht höher belastet werden, als sei er durch die Behörde allein aufgesucht worden,2. die Summe der zu erhebenden Wegegebührenpauschalen darf dabei die Wegegebührenpauschale nicht übersteigen, die sich aus der Summe der An- und Abfahrtszeiten ergibt; die Wegegebührenpauschalen sind dann nur anteilmäßig zu erheben.

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft werden Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

Eingangsformel ThürVwKostOMWWDG

Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 265), verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.