Thüringen

Thüringer Verordnung über Werkfeuerwehren Vom 28. Dezember 1993

Ausfertigungsdatum:
28.12.1993
Fundstelle:
GVBl. 1994, 44
27 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürWFVO

Aufgrund des § 54 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThürBKG) in der Fassung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 317), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, dem Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und dem Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft nach Anhörung des Innen- und Kommunalausschusses federführend und des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1

Begriffsbestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmungen(1) Betriebsfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in Betrieben oder sonstigen Einrichtungen freiwillig aufgestellten Feuerwehren, deren Ausbildungsstand dem der Freiwilligen Feuerwehren entspricht. (2) Anerkannte Werkfeuerwehren sind von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen freiwillig aufgestellte Betriebsfeuerwehren, die auf Antrag durch das Landesverwaltungsamt anerkannt wurden, sofern die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG und dieser Verordnung erfüllt sind.(3) Angeordnete Werkfeuerwehren sind Feuerwehren in gewerblichen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die aufgrund einer Anordnung des Landesverwaltungsamtes aufgestellt wurden. Sie müssen die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1 ThürBKG und dieser Verordnung erfüllen.

§ 10

Zusammenarbeit mit Gemeindefeuerwehren

§ 10 Zusammenarbeit mit Gemeindefeuerwehren(1) Soweit eine Werkfeuerwehr nach § 3 anerkannt oder nach § 4 angeordnet ist, obliegt ihr die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 auf dem Gelände des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung. Die Gemeindefeuerwehren werden tätig, wenn sie vom Leiter der Werkfeuerwehr hierzu angefordert werden. (2) Bei einem Brand, Unfall oder einem anderen Ereignis, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, ist der Betrieb oder die sonstige Einrichtung mit einer anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die zuständige Zentrale Leitstelle nach § 14 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBL. S. 233) in der jeweils geltenden Fassung zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann. (3) Die Werkfeuerwehr hat Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den zuständigen Gemeindefeuerwehren und der nach § 20 ThürBKG zuständigen Behörde abzustimmen sind.(4) Die Werkfeuerwehr hat mindestens einmal im Jahr eine Einsatzübung sowie eine Objektbegehung durchzuführen, an der auch die zuständigen Gemeindefeuerwehren teilnehmen sollen.

§ 11

Überprüfung

§ 11 ÜberprüfungDas Landesverwaltungsamt kann entsprechend § 17 Abs. 6 ThürBKG den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in dem Bescheid über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 festgelegten Mindestanforderungen überprüfen. Der Zeitpunkt der Überprüfung soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung rechtzeitig angezeigt und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige nach Satz 2 entfallen. Die Überprüfung hat mindestens alle fünf Jahre zu erfolgen.

§ 12

Übergangsbestimmung

§ 12 ÜbergangsbestimmungSoweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Qualifikation der Angehörigen bereits anerkannter oder angeordneter Werkfeuerwehren nicht mindestens der in den §§ 8 sowie 9 Abs. 2 geforderten Qualifikation entspricht, ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Besetzung mit entsprechend qualifiziertem Personal gegenüber dem Landesverwaltungsamt nachzuweisen.

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung über Werkfeuerwehren vom 28. Dezember 1993 (GVBl. S. 44) außer Kraft.

§ 2

Aufgaben einer Werkfeuerwehr

§ 2 Aufgaben einer WerkfeuerwehrDie Werkfeuerwehr nimmt auf dem Gelände des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung Aufgaben im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, auf dem Gebiet der Allgemeinen Hilfe sowie der Abwehr von besonderen Gefahren für die Umwelt wahr.

§ 3

Anerkennung einer Werkfeuerwehr

§ 3 Anerkennung einer Werkfeuerwehr(1) Grundlage für eine Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als anerkannte Werkfeuerwehr ist eine Gefährdungsbeurteilung, die durch den Betrieb oder die sonstige Einrichtung in Abstimmung mit der nach § 20 ThürBKG zuständigen Behörde und anderen erforderlichen Behörden zu erstellen ist. (2) Das Anerkennungsverfahren umfasst die Prüfung der Angaben im Antrag des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, eine Begehung des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung, eine Überprüfung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr sowie der Art und des Umfanges der Ausstattung der Betriebsfeuerwehr durch das Landesverwaltungsamt. (3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr als anerkannte Werkfeuerwehr vor, sind durch das Landesverwaltungsamt auf der Grundlage des § 6, der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 und der Prüfung nach Absatz 2 in dem Bescheid über die Anerkennung die zukünftig einzuhaltenden Mindestanforderungen an 1. die personelle Stärke,2. die Besetzung mit haupt- und/oder nebenberuflichen Feuerwehrangehörigen,3. die Ausbildung des Leiters, der Stellvertreter und der weiteren Angehörigen der Werkfeuerwehr,4. die Fortbildung der Angehörigen der Werkfeuerwehr,5. die persönliche Schutzausrüstung der Angehörigen der Werkfeuerwehr,6. die technische Ausrüstung,7. die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen,8. die Art und Weise der Alarmierung der Werkfeuerwehr,9. die Einsatzgrundzeit und10. die Zusammenarbeit mit den Gemeindefeuerwehren festzulegen.

§ 4

Anordnung einer Werkfeuerwehr

§ 4 Anordnung einer Werkfeuerwehr(1) Für die Anordnung zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Abs. 1 ThürBKG gilt § 3 Abs. 1 entsprechend. Bedarf die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung besonderen Fachwissens, kann das Landesverwaltungsamt vom Betrieb oder von der sonstigen Einrichtung eine gutachterliche Stellungnahme verlangen. Die Kosten tragen der Betrieb oder die sonstige Einrichtung. (2) In dem Bescheid über die Anordnung sind durch das Landesverwaltungsamt die Mindestanforderungen entsprechend § 3 Abs. 3 festzulegen.

§ 5

Änderung betrieblicher Verhältnisse

§ 5 Änderung betrieblicher VerhältnisseÄnderungen betrieblicher Verhältnisse sind durch den Betrieb oder die sonstige Einrichtung dem Landesverwaltungsamt unverzüglich anzuzeigen. Sie können zur Abänderung des Bescheides über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 führen.

§ 6

Anforderungen an die Werkfeuerwehr

§ 6 Anforderungen an die Werkfeuerwehr(1) Werkfeuerwehren müssen in Organisation, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung und den an die Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Es kann die vollständige oder teilweise Besetzung mit hauptberuflichen Feuerwehrangehörigen gefordert werden. (2) Die Werkfeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb der jeweils in dem Bescheid über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 festgelegten Einsatzgrundzeit wirksame Hilfe einleiten kann. (3) Die persönliche Schutzausrüstung und technische Ausrüstung der Werkfeuerwehren richten sich nach dem Gefahrenpotential und den örtlichen Verhältnissen in dem Betrieb oder der sonstigen Einrichtung. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschgruppenfahrzeug oder einem Fahrzeug mit vergleichbarem technisch-taktischem Einsatzwert auszurüsten. (4) Die Betriebe oder sonstige Einrichtungen müssen eine ständig besetzte Feuer- und Alarmmeldestelle unterhalten. (5) Zur Sicherstellung einer ständigen und schnellen Alarmierung der Werkfeuerwehr ist ein geeignetes störungsunanfälliges Alarmierungssystem vorzuhalten. (6) Soweit durch die Angehörigen der Werkfeuerwehr Dienstkleidung getragen wird, muss diese § 4 Abs. 2 und 4 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 27. Januar 2009 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Ärmelabzeichen müssen die Aufschrift „Werkfeuerwehr“ sowie den Namen des Betriebes oder der sonstigen Einrichtung und, soweit vorhanden, das Firmenzeichen enthalten; die Benutzung des Landes-, Kreis- oder Gemeindewappens ist unzulässig.

§ 7

Personelle Stärke

§ 7 Personelle Stärke(1) Die personelle Stärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, dass die Besetzung der nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 notwendigen technischen Ausrüstung jederzeit im Rahmen der festgelegten Einsatzgrundzeit gesichert ist. (2) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist ständig zu gewährleisten. Im Bescheid über die Anerkennung nach § 3 oder die Anordnung nach § 4 können für Betriebsruhezeiten abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 8

Aus- und Fortbildung

§ 8 Aus- und Fortbildung(1) Der Aus- und Fortbildungsstand der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr muss dem der Angehörigen der Berufsfeuerwehren entsprechen. Abschlüsse nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) in der jeweils geltenden Fassung sind anerkannt. Werden hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehr mit Aufgaben betraut, die denen eines Gruppenführers oder anderer höherer Funktionen in der Berufsfeuerwehr entsprechen, ist die Qualifikation erforderlich, wie sie für die hauptamtlichen Angehörigen der Berufsfeuerwehren mit vergleichbaren Aufgaben gefordert wird. (2) Der Aus- und Fortbildungsstand der nebenberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr muss dem der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren entsprechen.

§ 9

Leitung der Werkfeuerwehr

§ 9 Leitung der Werkfeuerwehr(1) Für jede Werkfeuerwehr sind ein Leiter und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen und gegenüber dem Landesverwaltungsamt zu benennen. (2) Der Leiter sowie dessen Stellvertreter haben die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen „Verbandsführer“ und „Leiter einer Feuerwehr“ entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 oder eine gleichwertige Ausbildung für hauptamtliche Feuerwehrangehörige entsprechend § 8 Abs. 1 nachzuweisen.

Eingangsformel WerkFeuerwV

ThürGVBl. 3 1994 S. 44 Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 9 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (ThBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 23) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Minister für Soziales und Gesundheit und dem Minister für Wirtschaft und Verkehr:

§ 1

Begriff

§ 1 Begriff(1) Betriebsfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung in Betrieben oder Einrichtungen aufgestellten Selbsthilfekräfte, deren Ausbildungsstand dem der Freiwilligen Feuerwehren entspricht. (2) Werkfeuerwehren sind die Betriebsfeuerwehren, die als Werkfeuerwehr vom Innenminister anerkannt wurden oder aufgrund einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThBKG aufgestellt worden sind.

§ 10

Übergangsbestimmung

§ 10 ÜbergangsbestimmungSoweit dem in § 7 Abs. 1 geforderten Aus- und Fortbildungsstand nicht entsprochen werden kann, ist in der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2 ein angemessener Zeitraum, längstens bis 31. Dezember 1998, zur Erreichung des erforderlichen Ausbildungsniveaus festzulegen.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 2

Anerkennung

§ 2 AnerkennungDie von Betrieben oder Einrichtungen freiwillig aufgestellten Betriebsfeuerwehren können auf Antrag vom Innenminister als Werkfeuerwehren anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 ThBKG und dieser Verordnung erfüllt sind.

§ 3

Verpflichtung

§ 3 Verpflichtung(1) Vor der Verpflichtung eines Betriebes zur Aufstellung einer Werkfeuerwehr nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ThBKG hat der Innenminister den zuständigen Landrat oder die zuständige kreisfreie Stadt zu hören. (2) In der Verfügung nach Absatz 1 sind die Mindestanforderungen an die personelle Stärke, die Ausrüstung, die Ausbildung und die Einsatzfristen festzulegen.

§ 4

Änderung betrieblicher Verhältnisse

§ 4 Änderung betrieblicher VerhältnisseÄnderungen betrieblicher Verhältnisse sind unverzüglich anzuzeigen. Sie können zur Abänderung der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2 führen.

§ 5

Anforderungen an Werkfeuerwehren

§ 5 Anforderungen an Werkfeuerwehren(1) Werkfeuerwehren müssen in Aufbau, Ausrüstung und Ausbildung den Erfordernissen des Betriebes oder der Einrichtung und den an Gemeindefeuerwehren gestellten Anforderungen entsprechen. Es kann die vollständige oder teilweise Besetzung mit hauptberuflichen Kräften gefordert werden. (2) Die Ausrüstung und Einsatzkleidung der Werkfeuerwehren richtet sich nach dem Gefahrenpotential und den örtlichen Verhältnissen in dem Betrieb oder der Einrichtung. Jede Werkfeuerwehr ist mindestens mit einem Löschgruppenfahrzeug oder Fahrzeugen mit vergleichbarem Einsatzwert auszurüsten. (3) Durch die technische Ausstattung ist zu gewährleisten, daß die Werkfeuerwehr ständig und schnell alarmiert werden kann. (4) Wenn über die Einsatzkleidung hinaus Dienstkleidung getragen wird, muß diese der für die Freiwilligen Feuerwehren geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 2 und 4 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Ärmelabzeichen müssen die Aufschrift "Werkfeuerwehr" sowie den Namen des Betriebes oder der Einrichtung und das Firmenabzeichen enthalten; die Benutzung des Landes-, Kreis- oder Gemeindewappens ist unzulässig.

§ 6

Personelle Stärke

§ 6 Personelle Stärke(1) Die personelle Stärke der Werkfeuerwehr ist so zu bemessen, daß die Besetzung der vorhandenen Löschfahrzeuge und der Einsatz anderer feuerwehrtechnischer Ausrüstung gesichert ist. (2) Die Einsatzbereitschaft der Werkfeuerwehr ist ständig zu gewährleisten. In der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2 können in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

§ 7

Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr

§ 7 Anforderungen an Angehörige einer Werkfeuerwehr(1) Die Aus- und Fortbildung der hauptberuflichen Angehörigen der Werkfeuerwehr muß den Anforderungen an den Aus- und Fortbildungsstand für die Berufsfeuerwehren entsprechen. Nebenberufliche Kräfte haben die Ausbildungsanforderungen für Freiwillige Feuerwehren zu erfüllen. (2) Für jede Werkfeuerwehr ist ein Leiter und mindestens ein Stellvertreter einzusetzen. Die Einsetzung bedarf der Bestätigung und ist Bestandteil der Verfügung nach § 2 oder § 3 Abs. 2. Der Leiter sowie seine Stellvertreter haben eine Ausbildung entsprechend Absatz 1 an einer zentralen Ausbildungsstätte der Feuerwehr nachzuweisen.

§ 8

Zusammenarbeit mit der Gemeindefeuerwehr

§ 8 Zusammenarbeit mit der Gemeindefeuerwehr(1) Soweit eine Werkfeuerwehr aufgestellt ist, obliegt ihr die Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung auf dem Gelände des Betriebes oder der Einrichtung. Die Gemeindefeuerwehr wird tätig, wenn sie vom Einsatzleiter der Werkfeuerwehr hierzu angefordert wird. (2) Bei einem Brand, Unfall oder einem anderen Ereignis durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, ist der Betrieb oder die Einrichtung mit der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die zuständige Leitstelle zu benachrichtigen, sofern die Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann. (3) Die Werkfeuerwehr hat Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Gemeindefeuerwehren abzustimmen sind. (4) Die Werkfeuerwehr hat mindestens einmal im Jahr eine Übung durchzuführen, an der auch die Gemeindefeuerwehren teilnehmen sollen.

§ 9

Überprüfung

§ 9 ÜberprüfungDas Landesverwaltungsamt kann entsprechend § 17 Abs. 6 ThBKG den Leistungsstand der Werkfeuerwehr und die Einhaltung der in behördlichen Verfügungen gestellten Anforderungen überprüfen. Der Zeitpunkt der Überprüfung soll dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Betriebes oder der Einrichtung rechtzeitig angezeigt werden und in Abstimmung festgelegt werden. Bei akuten Gefahrenzuständen kann die Anzeige entfallen. Die Überprüfung hat mindestens alle vier Jahre zu erfolgen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.