ThürAPOgtUWD · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung (ThürAPOgtUWD) Vom 8. Februar 2010

Ausfertigungsdatum:
08.02.2010
Fundstelle:
GVBl. 2010, 223
39 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Anlage 1 (zu § 12 Abs. 3)

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1)

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 21 Abs. 4)

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 27 Abs. 1)

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 29 Abs. 1)

Eingangsformel ThürAPOgtUWD

Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes sowie der Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 10

Praktische Ausbildung

§ 10 Praktische Ausbildung(1) Die Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben der Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Selbstständiges Denken und Handeln ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbstständig bearbeitet werden. Die Anwärter sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die gesamte Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung erlangen sowie vertieft mit der Organisation und den Arbeitsabläufen der Ausbildungsbehörden oder -stellen vertraut gemacht werden. Zu Beratungen, Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen sie nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihnen auch Gelegenheit gegeben werden, sich im selbstständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben, soweit dies möglich ist. (2) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen Anwärter nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

§ 11

Übungsarbeit

§ 11 Übungsarbeit(1) Am Ende der praktischen Ausbildung in der oberen vollziehenden Behörde in den Bereichen Umwelt oder Wasserwirtschaft hat der Anwärter eine schriftliche Übungsarbeit unter Aufsicht innerhalb von höchstens vier Stunden anzufertigen. Der Anwärter soll durch die Übungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis mit fachtechnischen und vollzugsbezogenen Elementen richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) Das Thema der Übungsarbeit ist von den Ausbildern in der oberen vollziehenden Behörde in den Bereichen Umwelt oder Wasserwirtschaft aus dem entsprechenden Fachschwerpunkt im Einvernehmen mit dem Ausbildungsleiter zu bestimmen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses benennt zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Übungsarbeit bewerten. (3) Die Note der Übungsarbeit geht in die Note für die praktische Ausbildung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) mit 20 v. H. ein.

§ 12

Bewertung der Leistungen

§ 12 Bewertung der Leistungen(1) Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnprüfung gelten folgende Noten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. (2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittsnoten Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird auf die nächste ganze Note aufgerundet, im Übrigen wird abgerundet. (3) Jede Ausbildungsbehörde oder -stelle hat der Einstellungsbehörde am Ende eines Ausbildungsabschnitts ein Arbeitszeugnis des Anwärters vorzulegen. Hierzu ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden. Werden in einer Ausbildungsbehörde oder -stelle mehrere Ausbildungsabschnitte absolviert, ist für jeden Ausbildungsabschnitt ein Arbeitszeugnis zu fertigen. (4) Bei Ausbildungsabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Arbeitszeugnisses eine Bescheinigung der Ausbildungsbehörde oder -stelle über Art und Dauer der Ausbildung. (5) Das Arbeitszeugnis und die Bescheinigungen sind dem Anwärter in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu geben und mit ihm zu besprechen. Sie sind mit einem Vermerk über die Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 13

Beschäftigungsnachweis

§ 13 Beschäftigungsnachweis(1) Der Anwärter muss einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 führen.(2) Die Eintragungen im Beschäftigungsnachweis sind monatlich durch den Ausbilder zu bestätigen. Der Beschäftigungsnachweis ist vierteljährlich oder nach dem Wechsel der Ausbildungsbehörde oder -stelle, soweit die Ausbildung an der vorherigen Ausbildungsbehörde oder -stelle länger als sechs Wochen gedauert hat, dem Ausbildungsleiter unaufgefordert vorzulegen.

§ 14

Ausbildungsakte

§ 14 Ausbildungsakte(1) Neben der Personalakte ist für den Anwärter eine gesonderte Ausbildungsakte in der Einstellungsbehörde zu führen. Zu der Ausbildungsakte gehören insbesondere der Ausbildungsplan, die Beschäftigungsnachweise, das Arbeitszeugnis und Bescheinigungen sowie vom Anwärter angefertigte Belegarbeiten (Hausarbeit, Übungsarbeit, Prüfungsarbeiten). (2) Die Ausbildungsakte ist bei der Einstellungsbehörde zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt nach Abschluss der Laufbahnprüfung.

§ 15

Zweck, Gliederung

§ 15 Zweck, Gliederung(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 2) erreicht hat und damit für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung befähigt ist. (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 16

Prüfungsausschuss

§ 16 Prüfungsausschuss(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der bei dem für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium gebildet wird. Es bestellt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen für die Mitwirkung im Prüfungsausschuss fachlich und persönlich geeignet sein. Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören an: 1. ein Beamter des höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzender,2. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes aus der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Wasserwirtschaft,3. ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes aus dem Fachgebiet Umwelttechnik, Umweltschutz,4. ein Beamter des gehobenen Dienstes aus dem Fachgebiet Wasserwirtschaft,5. ein Beamter des gehobenen Dienstes aus dem Fachgebiet Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz,6. der Ausbildungsleiter. (3) Stehen keine geeigneten Beamten aus den Fachgebieten nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3 oder 4 oder 5 zur Verfügung, können ausnahmsweise auch entsprechende Angestellte dem Prüfungsausschuss angehören. (4) Um die Arbeitsfähigkeit des Prüfungsausschusses zu gewährleisten, sind in ausreichender Zahl stellvertretende Prüfungsausschussmitglieder zu berufen. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Von den anwesenden Mitgliedern muss mindestens ein Mitglied im jeweiligen Fachschwerpunkt des Anwärters nach § 2 Abs. 3 tätig sein. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder teil. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Laufbahnprüfung und hat über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung zu entscheiden. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (8) Der Prüfungsausschuss führt das Dienstsiegel des für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständigen Ministeriums.

§ 17

Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 17 Zulassung zur Laufbahnprüfung(1) Der Ausbildungsleiter teilt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Laufbahnprüfung anstehenden Anwärter unter Übersendung der Ausbildungsakte und der Personalakte mit. (2) Über die Zulassung der Anwärter zur Laufbahnprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Versagung der Zulassung zur Prüfung ist schriftlich zu begründen. (3) Zur Laufbahnprüfung ist zuzulassen, wer die vorgeschriebenen praktischen Teile der Ausbildung absolviert, an den Lehrgängen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 teilgenommen und die Ziele der Ausbildungsabschnitte erreicht hat. Diese sind erreicht, wenn die Gesamtnote des Arbeitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 nicht schlechter als „entspricht noch den Anforderungen“ lautet. (4) Die Einstellungsbehörde gibt dem Anwärter die Zulassung zur Laufbahnprüfung spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung in den Fachgebieten nach § 19 Nr. 2 und 3 schriftlich bekannt und teilt den Ort und die Termine der schriftlichen Prüfungen nach § 19 Nr. 2 und 3 mit.

§ 18

Laufbahnprüfung

§ 18 Laufbahnprüfung(1) In der Laufbahnprüfung hat der Anwärter nachzuweisen, dass er seine im Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, dass er mit den Aufgaben der Verwaltung seiner Fachrichtung sowie mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass er auch über wirtschaftliche Kenntnisse verfügt. (2) Die Laufbahnprüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ein berechtigtes dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.

§ 19

Prüfungsfachgebiete

§ 19 PrüfungsfachgebieteDie Laufbahnprüfung umfasst die nachfolgenden Prüfungsfachgebiete: 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen a) Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts sowie des Europarechts,b) Allgemeines Verwaltungsrecht (Grundzüge des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsgerichtsordnung, Formen des Verwaltungshandelns, Rechts-, Fach-, Dienstaufsicht),c) Grundzüge des Bürgerlichen Rechts,d) Ziel und Notwendigkeit des Umweltschutzes,e) Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe,f) Verwaltungsorganisation in Thüringen,g) Aufgaben und Organisation der Umweltverwaltung,h) Grundzüge der Verwaltungspraxis,i) Beamten-, Tarif- und Haushaltsrecht, 2. Fachübergreifende Rechtsgrundlagen a) Umweltverfassungsrecht,b) Umweltverwaltungsrecht,c) Kommunalrecht,d) Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,e) Umwelthaftungsrecht, Zivilrecht und naturschutzrechtliche Belange,f) Bau- und Planungsrecht,g) Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung,h) Umweltinformationsrecht,i) Vergaberecht, 3. Fachbezogene Rechtsgrundlagen (ausbildungsbezogen) a) Fachschwerpunkt Wasserwirtschaft: aa) Wasserrecht, Wasserverbandsrecht, Grundzüge der Planfeststellung, Aufgaben und Zuständigkeiten der für Wasserwirtschaft zuständigen Behörden,bb) Planung sowie Bau- und Funktionsweise von Ingenieurbauten des Wasserbaus,cc) Anwendung der technischen Grundlagen des konstruktiven Wasserbaus,dd) Vergabe und Ausführung von wasserbaulichen Projekten,ee) Grundlagen der Gewässerunterhaltung und des Hochwasserschutzes,ff) Vollzugsaufgaben im Rahmen von Verfahren zum Gewässerausbau, zur Errichtung von Anlagen in und an Gewässern und in Überschwemmungsgebieten, von Gewässerbenutzungen und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten,gg) Grundlagen zu Wasserschutzgebieten, Grundwasserbewirtschaftung, Grundwasserschutz, Hydrologie, Abwasserabgabe, Siedlungs- und Industriewasserwirtschaft, Wasserkraftanlagen, Notwasserversorgung, Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften im Bereich Wasser, b) Fachschwerpunkt Umwelt (Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Bodenschutz und Altlasten, Strahlenschutz, Chemikaliensicherheit) aa) Abfallwirtschaft: abfallrechtliche Bestimmungen, Abfallentsorgungsplanung, Organisation und technische Verfahren der Abfallvermeidung und -entsorgung, Zulassungsverfahren und Anordnungen, Überwachungsaufgaben,bb) Immissionsschutz: Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen, fachliche Planungen, technische Verfahren, Genehmigungsverfahren und Anordnungen, Anlagenüberwachung,cc) Bodenschutz und Altlasten: bodenschutz- und altlastenrechtliche Bestimmungen, Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen, Sanierungsverfahren und Sanierungsplanung, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,dd) Strahlenschutz: atom- und strahlenschutzrechtliche Bestimmungen, fachliche Grundlagen,ee) Chemikaliensicherheit: chemikalienrechtliche Bestimmungen, fachliche Grundlagen.

§ 2

Zweck, Ziel und Fachschwerpunkte des Vorbereitungsdienstes

§ 2 Zweck, Ziel und Fachschwerpunkte des Vorbereitungsdienstes(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den gehobenen technischen Dienst in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung auszubilden. (2) Die Anwärter sollen in der Ausbildung dazu befähigt werden, das während des Studiums erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es zweckentsprechend zu ergänzen sowie umfassende Kenntnisse vor allem auf den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung und Betriebsmanagement zu erwerben. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und staatspolitische, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Belange zu fördern. (3) Die Ausbildung erfolgt in den Fachschwerpunkten 1. Wasserwirtschaft oder2. Umwelt (Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Bodenschutz und Altlasten, Strahlenschutz, Chemikaliensicherheit).

§ 20

Hausarbeit

§ 20 Hausarbeit(1) Der Anwärter soll durch eine häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine komplexe Aufgabe aus der Praxis, die ingenieurtechnische und verwaltungsrechtliche Elemente enthält, richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) Der Ausbildungsleiter schlägt zwei Themen zur Wahl vor, die nicht mit dem Thema der Übungsarbeit (§ 11) übereinstimmen dürfen. Die zu bearbeitenden Themen sollen praktische Fälle sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wählt ein Thema aus und benennt zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses, die die Hausarbeit bewerten. Das Richtmaß für den Umfang der Hausarbeit liegt bei 15 Seiten in Maschinenschrift (Schriftgröße 10, einseitig beschrieben, anderthalbzeilig, Rand 3 Zentimeter). Arbeiten mit einem Textteil von mehr als 20 Seiten sind zur Kürzung an den Anwärter zurückzugeben. Die Arbeit muss in Maschinenschrift angefertigt, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein. (3) Der Anwärter hat die Hausarbeit binnen drei Wochen beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter abzuliefern und die Versicherung abzugeben, dass er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat. Die Frist wird durch die Abgabe bei einem Postamt oder einem Postdienstleistungsunternehmen gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Abgabe bei einem Postamt oder Postdienstleistungsunternehmen hat der Anwärter auf Verlangen durch Vorlage einer Bescheinigung über die Einlieferung einer eingeschriebenen Sendung nachzuweisen. (4) Wird die Hausarbeit nicht frist- und formgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist sie mit „ungenügend“ zu bewerten. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine angemessene Nachfrist gewähren. Der Anwärter hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Einstellungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei längerer Verhinderung wird nach dem Verfahren gemäß Absatz 2 ein neues Thema ausgewählt. (5) Die Hausarbeit gilt als Teil der schriftlichen Prüfung und geht mit 25 v. H. in die Note der schriftlichen Laufbahnprüfung ein. Sie ist bestanden, wenn mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. Wurde die Note „ungenügend“ erreicht, kann der Anwärter eine zweite Hausarbeit erstellen. Die Erstellung einer zweiten Hausarbeit stellt keine Wiederholung der Laufbahnprüfung im Sinne § 30 dar. Die erfolgreiche Ableistung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfachgebieten fachübergreifende Rechtsgrundlagen (§ 19 Nr. 2) und fachbezogene Rechtsgrundlagen (§ 19 Nr. 3).

§ 21

Schriftliche Prüfung

§ 21 Schriftliche Prüfung(1) Der Anwärter soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. (2) Der Anwärter hat aus den in § 19 aufgeführten drei Prüfungsfachgebieten je eine schriftliche Prüfungsarbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Prüfungsarbeit im Prüfungsfachgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 19 Nr. 1) ist nach Abschluss des Lehrgangs Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen zu schreiben. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter das jeweilige Thema fest. In den Prüfungsfachgebieten nach § 19 Nr. 2 und 3 schlagen die Ausbildungsbehörden in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter für jede Prüfungsarbeit zwei Themen vor, von denen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils eines bestimmt. (3) Dem Anwärter werden die zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht. Er bestellt zwei Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes als Aufsichtsführende. Diese regeln einvernehmlich die Aufteilung der Aufsichtszeiten. Es ist abzusichern, dass stets mindestens ein Beamter im Prüfungsraum ist. (4) Für die Bearbeitung jeder Prüfungsarbeit stehen fünf Zeitstunden zur Verfügung. Spätestens mit Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat der Anwärter die Prüfungsarbeit beim Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbögen. Der Aufsichtführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Aus- und Abgabe. Er fertigt eine Niederschrift gem. Muster Anlage 3 zum Ablauf der Prüfung an und vermerkt in ihr Unregelmäßigkeiten, Verwarnungen oder den Ausschluss eines Anwärters von der Teilnahme an der Prüfung.

§ 22

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 22 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten(1) Die Prüfungsarbeiten in den Prüfungsfachgebieten Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (§ 19 Nr. 1), Fachübergreifende Rechtsgrundlagen (§ 19 Nr. 2) und Fachbezogene Rechtsgrundlagen (§ 19 Nr. 3) sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Vorsitzenden bestimmt werden, selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. (2) Weichen die Bewertungen der Prüfer bei einer Prüfungsarbeit um bis zu zwei Noten voneinander ab, wird eine Durchschnittsnote gebildet und gegebenenfalls nach § 12 Abs. 2 auf- oder abgerundet. Bei Abweichungen von mehr als zwei Noten setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest. Aus den Bewertungen der Prüfungsarbeiten einschließlich der Hausarbeit wird die Durchschnittsnote als Ergebnis der schriftlichen Prüfung gebildet.

§ 23

Zulassung zur mündlichen Prüfung

§ 23 Zulassung zur mündlichen PrüfungDer Anwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten besser als mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurden und keine der schriftlichen Prüfungsarbeiten und auch nicht die Hausarbeit mit der Note „ungenügend“ bewertet wurde.

§ 24

Mündliche Prüfung

§ 24 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll der Anwärter neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (2) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht unmittelbar Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. (3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und dem Anwärter geführt wird. Der Anwärter soll zeigen, dass er die Grundkenntnisse zu den in § 19 genannten Prüfungsfachgebieten besitzt. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfachgebiete nach § 19 Nr. 1 und 2 sowie den jeweiligen Fachschwerpunkt nach § 19 Nr. 3.(4) Die Prüfungszeit für jedes Prüfungsfachgebiet sowie den Prüfungsfachschwerpunkt nach Absatz 3 Satz 3 soll nicht mehr als 30 Minuten betragen. Eine Gruppenprüfung mit bis zu vier Anwärtern ist möglich. (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden. (6) Der Prüfungsausschuss bewertet die mündlichen Prüfungsleistungen des Anwärters in den einzelnen Prüfungsfachgebieten sowie dem Prüfungsfachschwerpunkt und bildet daraus die Durchschnittsnote als Ergebnis der mündlichen Prüfung.

§ 25

Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße

§ 25 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße(1) Unternimmt es ein Anwärter, das Ergebnis einer schriftlichen Arbeit oder einer mündlichen Prüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Anwärter oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, so ist diese schriftliche Arbeit oder mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Ausgabe der Prüfungsaufgaben oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht deren Benutzung gleich, sofern der Anwärter nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. In besonders schweren Fällen ist die gesamte Prüfung mit der Gesamtnote „ungenügend“ zu bewerten. Bei einer erheblichen Störung soll der Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. Darüber entscheidet in der schriftlichen Prüfung mindesten ein Aufsichtsführender und in der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Prüfung bereits durch Bekanntgabe des Ergebnisses beendet, so ist nachträglich dass Ergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind. (3) Besteht der Verdacht, dass ein benutztes Hilfsmittel unzulässig ist, so sind die Aufsichtführenden in der schriftlichen Prüfung und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der mündlichen Prüfung befugt, dieses Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Anwärter bis zur Ablieferung der betreffenden Prüfungsarbeit, spätestens bis zum Ende der dafür vorgesehenen Arbeitszeit, zu belassen. Verhindert der Anwärter die Sicherstellung oder nimmt er nach der Beanstandung nach Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, so wird die schriftliche Arbeit oder die mündliche Prüfung mit der Note „ungenügend“ bewertet. In besonders schweren Fällen gilt Absatz 1 Satz 3.

§ 26

Erkrankung, Versäumnis

§ 26 Erkrankung, Versäumnis(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine vom Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt. (2) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für die nachzuholende Prüfungsarbeit sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten werden gewertet. (3) Eine aus den in Absatz 1 genannten Gründen abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

§ 27

Prüfungsniederschrift

§ 27 Prüfungsniederschrift(1) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung sowie über die Ermittlung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung ist für jeden Anwärter eine Niederschrift nach dem Muster in Anlage 4 zu fertigen, in der festzuhalten ist: 1. der Name der Mitglieder des Prüfungsausschusses, die an der Prüfung teilgenommen haben,2. der Name des Anwärters,3. die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen,4. das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung sowie die Gesamtnote nach § 28,5. die Inanspruchnahme von Erleichterungen nach § 6 Abs. 2 und6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 28

Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

§ 28 Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnote der Laufbahnprüfung fest. (2) Für die Bildung der Gesamtnote werden die Durchschnittsnote 1. der praktischen Ausbildung (Arbeitszeugnis nach § 12 Abs. 5 und Übungsarbeit) mit zwei, 2. der schriftlichen Prüfung nach § 20 Abs. 5 und § 21 mit fünf sowie 3. der mündlichen Prüfung mit drei multipliziert und die Summe durch zehn geteilt. Gegebenenfalls ist das Ergebnis nach § 12 Abs. 2 auf- oder abzurunden. (3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die nach Absatz 2 ermittelte Gesamtnote mindestens „ausreichend“ beträgt. (4) Die Gesamtnote und die ihr zugrunde liegenden Einzelnoten sind dem Anwärter nach der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Ihm sind nach seinem Wunsch die Bewertungen der mündlichen Prüfungsleistungen zu erläutern.

§ 29

Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten

§ 29 Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsarbeiten(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem Anwärter, der die Prüfung bestanden hat, ein Prüfungszeugnis, das die Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen enthält (Muster Anlage 5). Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dies dem Anwärter schriftlich bekannt. Die Mitteilung nach Satz 2 und das Prüfungszeugnis nach Satz 1 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Einstellungsbehörde erhält je eine Kopie für die Ausbildungs- und Personalakte. (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berichtigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. (4) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Anwärter auf Antrag nur einmal Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertungen durch die Prüfer nehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Tag, an dem das Prüfungsergebnis eröffnet wurde, schriftlich bei der Einstellungsbehörde zu stellen. Die Einsicht wird unter Aufsicht, und zwar in der Regel in der Einstellungsbehörde gewährt und soll den Zeitraum von insgesamt eineinhalb Stunden nicht überschreiten. Kopien dürfen angefertigt werden.

§ 3

Zulassungsvoraussetzungen

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis des Landes entsprechend § 5 ThürBG und § 7 BeamtStG erfüllen,2. ein abgeschlossenes Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Fachsemestern an einer Fachhochschule oder einer anderen, mindestens gleichwertigen Bildungsstätte in den Studienfachrichtungen a) Wasserwirtschaft oder Bauingenieurwesen mit Vertiefung Wasserbau/Tiefbau oderb) Umweltingenieurwesen, Verfahrens- oder Umwelttechnik, technischer Umweltschutz, Chemie oder einer artverwandten Fachrichtung nachweisen können und3. die Bewerber dürfen nicht älter als 32 Jahre, Schwerbehinderte nicht älter als 40 Jahre sein. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909) in der jeweils geltenden Fassung. Dem Höchstalter von 32 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung und Einstellung vor Erreichen der Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zum Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu berücksichtigen. (2) Einem Abschluss nach Absatz 1 Nr. 2 entspricht ein als gleichwertig anerkannter Abschluss an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates. (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 30

Wiederholung

§ 30 WiederholungEine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss bestimmt, innerhalb welcher Frist die Laufbahnprüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

§ 31

Ausbildungskooperation

§ 31 AusbildungskooperationZur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte oder zur Teilnahme an Lehrgängen kann der Anwärter an Ausbildungsbehörden oder -stellen eines anderen Landes abgeordnet werden, wenn diese mit den in § 8 Abs. 2 genannten Ausbildungsbehörden oder -stellen vergleichbar sind.

§ 32

Gleichstellungsbestimmung

§ 32 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.

§ 4

Einstellungsverfahren

§ 4 Einstellungsverfahren(1) Die für Anwärter des gehobenen technischen Dienstes in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung freien Stellen in den Bereichen Landes- und Kommunalverwaltung werden unter Beachtung des § 6 Abs. 1 Satz 1 ThürBG sowie des § 3 ThürLbVO ausgeschrieben. Die jeweilige Behörde nach § 8 Abs. 1 entscheidet über die Einstellung. (2) Die Bewerbung ist an die Einstellungsbehörde unter Beifügung folgender Unterlagen zu richten: 1. ein tabellarischer Lebenslauf mit aktuellem Lichtbild,2. eine beglaubigte Abschrift des letzten Zeugnisses einer allgemein bildenden Schule,3. die beglaubigte Abschrift des Zeugnisses, durch das die Bildungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nachgewiesen werden,4. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung sowie5. gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch. (3) Bewerber, deren Einstellung in Aussicht gestellt ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen: 1. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines nach Europäischem Recht gleichgestellten Staates,2. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Heiratsurkunde oder einer Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie der Geburtsurkunden von etwaigen Kindern,3. ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst in der Umwelt- und Wasserwirtschaftsverwaltung Auskunft gibt, sowie4. ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist. Bewerber aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnisentsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (4) Einstellungstermin ist in der Regel der 1. Oktober, Bewerbungsschluss in der Regel der 1. August.

§ 5

Dauer

§ 5 Dauer(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 84 Wochen, einschließlich der Zeitdauer für die Hausarbeit, die Prüfungen und den Urlaub. Findet die Laufbahnprüfung im Ausnahmefall außerhalb der Regelausbildungszeit statt, so dauert der Vorbereitungsdienst bis zum Abschluss der Prüfung fort. (2) Die Einstellungsbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen, wie Krankheit oder vorübergehende Betreuung von Familienangehörigen, eine Verlängerung angebracht erscheint. Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit oder um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu verlängern. (3) Auf den Vorbereitungsdienst kann auf Antrag eine förderliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes bis zu 26 Wochen angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 6

Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung, Sonderbestimmungen für behinderte Menschen

§ 6 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung, Sonderbestimmungen für behinderte Menschen(1) Die in den Vorbereitungsdienst eingestellten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung „Technischer Oberinspektoranwärter/Technische Oberinspektoranwärterin“ (im Folgenden „Anwärter“ genannt); sie erhalten Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften. (2) Schwerbehinderten Anwärtern sind bei der Ableistung des Vorbereitungsdienstes, bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem schwerbehinderten Anwärter zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 7

Beendigung, Entlassung

§ 7 Beendigung, Entlassung(1) Der Anwärter soll aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden, wenn 1. zwei der Arbeitszeugnisse nach § 12 Abs. 3 mit schlechter als „entspricht noch den Anforderungen“,2. die Hausarbeit nach § 20 Abs. 1 und die Nachfertigung der Hausarbeit nach § 20 Abs. 5 jeweils mit „ungenügend“ oder3. die schriftliche Prüfung im Fachgebiet Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen nach § 21 Abs. 1 mit „ungenügend“ bewertet wurden. Er ist zu entlassen, wenn er länger als sechs Monate dienstunfähig ist und nicht zu erwarten ist, dass er binnen drei Monaten wieder dienstfähig wird. (2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung als Ergebnis schriftlich bekannt gegeben wird. (3) Die sonstigen beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Entlassung von Anwärtern bleiben unberührt. (4) Die Entscheidung über die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst trifft die Einstellungsbehörde. Vor der Entlassung nach Absatz 1 ist der Anwärter anzuhören. (5) Aus dem Vorbereitungsdienst ist zu entlassen, wer die Entlassung beantragt.

§ 8

Organisation

§ 8 Organisation(1) Einstellungsbehörden sind 1. für die Anwärter der Landesverwaltung das für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständige Ministerium und2. für die Anwärter der Kommunalverwaltung die Landkreise oder kreisfreien Städte. Die Einstellungsbehörde bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zum Ausbildungsleiter. Dieser lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Beschäftigungsnachweise auszuwerten und den Ausbildungsnachweis zu führen. (2) Ausbildungsbehörden oder -stellen sind 1. eine obere vollziehende Behörde im Umweltbereich/Wasserwirtschaft,2. Kommunalverwaltungen/Landratsämter oder kreisfreie Städte,3. die fachtechnische Behörde im umwelt- und wasserwirtschaftlichen Bereich,4. die Institution, die mit der Vergabe und der Verwendungsnachweisprüfung von Fördermitteln beauftragt wurde,5. die Behörde für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz,6. die Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes oder ein Wasserstraßenneubauamt,7. die Zweckverbände, die Stadtwerke, die Thüringer Fernwasserversorgung sowie sonstige Vorhabensträger von Wasserbaumaßnahmen oder siedlungswasserwirtschaftlichen Maßnahmen,8. die Entsorgungs- und Abfallzweckverbände. (3) Der Leiter der Ausbildungsbehörde oder -stelle sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Ihm obliegt in Abstimmung mit dem Ausbildungsleiter nach Absatz 1 Satz 2 insbesondere 1. die Gestaltung der praktischen Ausbildung in seinem Geschäftsbereich,2. die Gewährleistung der Teilnahmemöglichkeiten des Anwärters an den Ausbildungslehrgängen,3. die Aufstellung individueller Ausbildungspläne,4. die Bestimmung eines geeigneten Ausbilders,5. die Sicherung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsablaufs und die Erstellung des Arbeitszeugnisses nach § 12 Abs. 3 oder der Bescheinigung nach § 12 Abs. 4. (4) Die Ausbildungsbehörde oder -stelle bestellt einen Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes zum Ausbilder. Dieser lenkt und überwacht den gesamten Ausbildungsabschnitt in der entsprechenden Ausbildungsbehörde oder -stelle. § 9 Abs. 2 regelt die zeitliche Dauer der Ausbildung in der entsprechenden Ausbildungsbehörde oder -stelle. Als Ausbilder sollen nur Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen. Stehen keine geeigneten Laufbahnbeamten zur Verfügung, kann ein geeigneter Angestellter der vergleichbaren Laufbahn bestellt werden. (5) Dem Ausbilder obliegt es insbesondere, 1. dem Anwärter Aufgaben entsprechend den Zielen des Ausbildungsplans zu stellen und ihn bei deren Lösung zu unterstützen,2. den Anwärter praktisch auszubilden und3. die Beschäftigungsnachweise des Anwärters zu prüfen. (6) Die Ausbildungsbehörde oder -stelle ist verpflichtet, der Einstellungsbehörde über den Ausbildungsleiter unverzüglich zu berichten, wenn bei den Anwärtern Leistungsmängel in der Ausbildung auftreten.

§ 9

Gliederung der Ausbildung

§ 9 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus 1. Lehrgängen zum Erwerb von Kenntnissen auf den Gebieten „Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen“, „Fachübergreifende Rechtsgrundlagen“ und „Fachbezogene Rechtsgrundlagen“; weitere Lehrgänge, fachspezifische Seminare und Übungen sowie Exkursionen sind möglich; und2. der praktischen Ausbildung in den Fachschwerpunkten a) Wasserwirtschaft oderb) Umwelt (Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Bodenschutz und Altlasten, Strahlenschutz, Chemikaliensicherheit). (2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Abschnitte: Ausbildungsabschnitt Ausbildungsstelle Wasserwirtschaft (in Wochen) Umwelt (Abfallwirtschaft, Immissionsschutz, Bodenschutz und Altlasten, Strahlenschutz Chemikaliensicherheit) (in Wochen) theoretische Ausbildung Exkursionen 1 Fachhochschule für öffentliche Verwaltung oder eine andere Bildungseinrichtung 14 14 praktische Ausbildung 2 obere vollziehende Behörde im Umweltbereich/Wasserwirtschaft 24 24 3 Fachtechnische Behörde im umwelt- und wasserwirtschaftlichen Bereich 12 12 4 Institution, die mit der Vergabe und der Verwendungsnachweisprüfung von Fördermitteln beauftragt wurde 2 2 5 Behörde für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz 1 3 6 Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes oder Wasserstraßenneubauamt 1 7 Kommunalverwaltung/Landratsamt oder kreisfreie Stadt 16 17 8 Wasser- und Abwasserzweckverbände, Stadtwerke, Thüringer Fernwasserversorgung oder Entsorgungs- und Abfallzweckverbände 10 8 Hausarbeit/ Klausuren 9 4 4 (3) Den konkreten Ausbildungsablauf regelt der Ausbildungsplan. Ausbildungsabschnitte können geteilt werden. Dauer sowie Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte können in besonderen Fällen durch den Ausbildungsleiter geändert werden. (4) Die Einstellungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsbehörden oder -stellen jeweils zeitlich befristet gemäß Absatz 2 zu. (5) Einzelne Ausbildungsabschnitte können insgesamt oder teilweise auch in anderen für die Ausbildung geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen Einrichtungen abgeleistet werden. Die Entscheidung hierzu trifft die Einstellungsbehörde. (6) Während der theoretischen Ausbildung in Verwaltungs- und Fachlehrgängen und in den Abschnitten der praktischen Ausbildung mit maximal vier Wochen Dauer soll in der Regel kein Urlaub gewährt werden. Bei Ausbildungsabschnitten von vier bis acht Wochen Dauer kann in der Regel nur eine Woche Urlaub gewährt werden. Der Ausbildungsleiter genehmigt den Urlaub. Im Übrigen gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.