Thüringen

Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Thüringen Vom 30. Januar 1991

Ausfertigungsdatum:
30.01.1991
Fundstelle:
GVBl. 1991, 1
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WappG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1(1) Das Wappen des Landes Thüringen bildet ein aufrecht stehender, achtfach rot-silbern gestreifter, goldgekrönter und goldbewehrter Löwe auf blauem Grund, umgeben von acht silbernen Sternen. Die Urzeichnung des Wappens wird im Thüringischen Staatsarchiv aufbewahrt. (2) Die Landesfarben sind weiß-rot.

§ 2

§ 2Regelungen über die Gestaltung und Führung des Landeswappens, der Landesflagge, des Landessiegels und des Amtsschildes trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.