7. DVO ThürWaldG · Thüringen

Siebente Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (7. DVO ThürWaldG) Vom 4. Mai 1999

Ausfertigungsdatum:
04.05.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 523
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Waldbedrohende Forstschutzsituationen

§ 1 Waldbedrohende Forstschutzsituationen(1) Waldbedrohende Forstschutzsituationen im Sinne des § 11 Abs. 5 ThürWaldG sind gegeben, wenn schädigende Naturereignisse, wie Sturm und Schneebruch, Feuer, Forstfrevel oder eine gefahrdrohende Übervermehrung von die Forstökosysteme schädigenden Pflanzen und Tieren, wie beispielsweise Kiefernspinner, Nonne, Fichtengespinstblattwespe, Grüner Eichenwickler, Schwammspinner, Buchdrucker, Lärchenborkenkäfer oder Mäuse, drohen oder eingetreten sind. (2) Die Entscheidung über das Vorliegen und die Dauer einer waldbedrohenden Forstschutzsituation trifft die oberste Forstbehörde. Diese Entscheidung sowie die Entscheidung über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und deren Anordnung durch die untere Forstbehörde nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG erfolgen in der Regel auf der Grundlage von Gutachten, die durch die Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft erstellt werden. (3) Ist die Anhörung des Waldbesitzers nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG unterblieben, so ist er nachträglich zu unterrichten.

§ 1

Waldbedrohende Forstschutzsituationen

§ 1 Waldbedrohende Forstschutzsituationen(1) Waldbedrohende Forstschutzsituationen im Sinne des § 11 Abs. 5 ThürWaldG sind gegeben, wenn schädigende Naturereignisse, wie Sturm und Schneebruch, Feuer, Forstfrevel oder eine gefahrdrohende Übervermehrung von die Forstökosysteme schädigenden Pflanzen und Tieren, wie beispielsweise Kiefernspinner, Nonne, Fichtengespinstblattwespe, Grüner Eichenwickler, Schwammspinner, Buchdrucker, Lärchenborkenkäfer oder Mäuse, drohen oder eingetreten sind. (2) Die Landesforstanstalt trifft die Feststellung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer den Wald bedrohenden Forstschutzsituation. Die Landesforstanstalt entscheidet über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und ordnet diese nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG an.(3) Ist die Anhörung des Waldbesitzers nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG unterblieben, so ist er nachträglich zu unterrichten.

§ 1

Waldbedrohende Forstschutzsituationen

§ 1 Waldbedrohende Forstschutzsituationen(1) Waldbedrohende Forstschutzsituationen im Sinne des § 11 Abs. 5 ThürWaldG sind gegeben, wenn schädigende Naturereignisse, wie Sturm und Schneebruch, Feuer, Forstfrevel oder ein gefahrdrohendes Auftreten von die Forstökosysteme schädigenden Organismen, wie beispielsweise Kiefernspinner, Nonne, Fichtengespinstblattwespe, Grüner Eichenwickler, Schwammspinner, Buchdrucker, Lärchenborkenkäfer oder Mäuse, drohen oder eingetreten sind. (2) Die Landesforstanstalt trifft die Feststellung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer den Wald bedrohenden Forstschutzsituation. Die Landesforstanstalt entscheidet über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und ordnet diese nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG an.(3) Ist die Anhörung des Waldbesitzers nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG unterblieben, so ist er nachträglich zu unterrichten.

§ 1

Waldbedrohende Forstschutzsituationen

§ 1 Waldbedrohende Forstschutzsituationen(1) Waldbedrohende Forstschutzsituationen im Sinne des § 11 Abs. 5 ThürWaldG sind gegeben, wenn schädigende Naturereignisse, wie Sturm und Schneebruch, Feuer, Forstfrevel oder ein gefahrdrohendes Auftreten von die Forstökosysteme schädigenden Organismen, wie beispielsweise Kiefernspinner, Nonne, Fichtengespinstblattwespe, Grüner Eichenwickler, Schwammspinner, Buchdrucker, Lärchenborkenkäfer oder Mäuse, drohen oder eingetreten sind.(2) Die Landesforstanstalt trifft die Feststellung über das Vorliegen und die voraussichtliche Dauer einer den Wald bedrohenden Forstschutzsituation. Das für Forsten zuständige Ministerium trifft die Feststellung über das Vorliegen einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs und regelt das weitere Verfahren bei einer waldbedrohenden Forstschutzsituation größeren Umfangs. Die Landesforstanstalt entscheidet über Art und Umfang von Schutzmaßnahmen und ordnet diese nach § 11 Abs. 5 ThürWaldG an.(3) Ist die Anhörung des Waldbesitzers nach § 11 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG unterblieben, so ist er nachträglich zu unterrichten.

§ 2

Kostenbeteiligung

§ 2 Kostenbeteiligung(1) An den Kosten für die Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nach § 1 kann sich das Land nach § 11 Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG beteiligen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden.(2) Der Kostenanteil des Landes nach Absatz 1 sollte grundsätzlich 75 v. H. nicht übersteigen. Eine vollständige Kostenübernahme durch das Land ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig.(3) Die Höhe des Kostenanteils des Landes nach Absatz 2 legt im Einzelfall die oberste Forstbehörde nach Maßgabe des Haushalts fest.

§ 3

Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

Eingangsformel 7.

Aufgrund des § 11 Abs. 5 Satz 5 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium

§ 2

Kostenbeteiligung

§ 2 Kostenbeteiligung(1) An den Kosten für die Schutzmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr nach § 1 kann sich das Land nach § 11 Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG beteiligen, wenn die Schutzmaßnahmen überwiegend wegen des Wohls der Allgemeinheit angeordnet oder durchgeführt werden. (2) Der Kostenanteil des Landes nach Absatz 1 sollte grundsätzlich 75 v. H. nicht übersteigen. Eine vollständige Kostenübernahme durch das Land ist nicht zulässig. (3) Die Höhe des Kostenanteils des Landes nach Absatz 2 legt im Einzelfall die oberste Forstbehörde nach Maßgabe des Haushalts fest.

§ 3

Gleichstellungsklausel

§ 3 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.