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title: "5. DVOThürWaldG — Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVOThürWaldG) Vom 9. April 2014"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-12T23:18:29+00:00"
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# 5. DVOThürWaldG — Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVOThürWaldG) Vom 9. April 2014

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 09.04.2014
*Fundstelle:* GVBl. 2014, 177


### § 3 — Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer

§ 3 Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer(1) Für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben werden folgende Kostenbeiträge erhoben: 1. Der Kostenbeitrag für wahrgenommene Einzelaufgaben nach § 2 Abs. 4 beträgt je 15 Minuten a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 11 Euro,b) für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 8 Euro undc) für übrige Beschäftigte 6,50 Euro. Der Mindestbetrag je Maßnahme beträgt 50 Euro. Reisekosten sind nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten.2. Die Kostenbeiträge für Waldwertgutachten und -schätzungen (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang) können auch nach dem Wert berechnet werden. Dieser beträgt je Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1 v. H. des Objekt- oder Streitwerts. (2) Für den auf Antrag eines Privatwaldeigentümers von der Landesforstanstalt durchgeführten Holzverkauf sind, soweit die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes sowie die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten durch die Landesforstanstalt erfolgten, Kostenbeiträge 1. bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) a) mit Beförsterungsvertrag 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) ohne Beförsterungsvertrag 8 v. H. des Nettoholzerlöses sowie2. bei Verkäufen (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts zur Rechnungslegung) a) bis 50 Erntefestmeter 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) über 50 Erntefestmeter 3 v. H. des Nettoholzerlöses bezogen auf die Jahresverkaufsmenge zu berechnen und zu erheben. Bei Berechnung des Kostenbeitrags wird vom Nettoholzerlös das Skonto nicht abgezogen. Wenn der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt hat, sind die Kostenbeiträge für den tatsächlichen Aufwand nach Absatz 1 Nr. 1 zu berechnen. (3) Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha sind nach § 1 zu beraten. Eine Einzelbetreuung, die den Abschluss eines Beförsterungsvertrags voraussetzen würde, erfolgt nicht. Der Privatwaldeigentümer kann, wenn er das Dienstleistungsangebot der Landesforstanstalt zur Übernahme der forsttechnischen Leitung oder des forsttechnischen Betriebs in Anspruch nehmen will, Antrag auf die Durchführung von Einzelaufgaben stellen. Für die Wahrnehmung dieser Einzelaufgaben erhebt die Landesforstanstalt vom Privatwaldeigentümer einen Kostenbeitrag. Ein Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha, der Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft ist, die von der Landesforstanstalt beförstert wird, hat für die Laufzeit von drei Jahren einmalig 10 Euro als Kostenbeitrag an die Landesforstanstalt zu zahlen. Zudem werden die für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben zu zahlenden Kostenbeiträge um 50 v. H. reduziert. (4) Die Kostenbeiträge nach den Absätzen 1 bis 3 werden nach Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens 30 Tage nach Aufforderung zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres durchgeführten Einzelaufgaben können bis zum 31. Januar des Folgejahres als Sammelrechnung gestellt werden. (5) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 2 Abs. 2 und 3 haben die Privatwaldeigentümer Kostenbeiträge zu entrichten. Für die Berechnung der Kostenbeiträge ist ihre Waldfläche zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend. Die Waldfläche umfasst die produktive Grundfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürWaldG wie auch sonstige, den Waldfunktionen dienende Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürWaldG. Die Waldflächengröße ist auf ein Zehntel Hektar auf- oder abzurunden. Der Kostenbeitrag für das laufende Haushaltsjahr ist zum 1. Juli fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. Die Kostenbeiträge sind wie folgt gestaffelt: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 20 Euro (Festbetrag pro Jahr, unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 3 bis 10 ha 10 Euro, über 10 bis 50 ha 14 Euro, über 50 bis 100 ha 18 Euro, über 100 bis 200 ha 20 Euro, über 200 bis 500 ha 25 Euro, über 500 bis 1 000 ha 28 Euro und über 1 000 ha 33 Euro. Bei Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft oder in einer Waldgenossenschaft (Gemeinschaftsforst), die als forstlicher Zusammenschluss gilt, vermindert sich der jährlich fällige Kostenbeitrag für das Mitglied mit einem Anteil an der Waldfläche bis 250 ha um 30 v. H. (6) Falls die Landesforstanstalt auf Antrag nur die forsttechnische Leitung (§ 2 Abs. 2) wahrnimmt, sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 3 Euro, über 3 bis 50 ha 4 Euro und über 50 ha 8 Euro. Absatz 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.(7) Anträge auf Stundung des Kostenbeitrags sind bei der Landesforstanstalt spätestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin einzureichen. Der Zinssatz bei einer Stundung beträgt 6 v. H. pro Jahr. Die Stundungszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zum Eingang des gestundeten Kostenbeitrags zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Diese richten sich bei natürlichen Personen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und bei juristischen Personen nach § 288 Abs. 2 BGB.(8) In dem Kostenbeitrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

### Anlage 5.

AnlageAnlage zum Beförsterungsvertrag für die Waldgrundstücke des Privatwaldeigentümers Name, Vorname und Wohnort des Waldeigentümers Waldfläche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (§ 2 Abs. 1 und 2 ThürWaldG) Der Waldeigentümer erkennt durch seine Unterschrift den Vertrag und die nebenstehenden Angaben an: insgesamt ha Kostenbeitrag Euro Cent

### Anlage 1 — Muster

Anlage 1 zu § 2 Abs. 5Muster Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) auf den Waldgrundstücken des Privatwaldeigentümers ............................... nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes (Beförsterungsvertrag) zwischen der Landesforstanstalt vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtsbezirks ........................................, und dem Privatwaldeigentümer .........................................., vertreten durch*) ........................................ wird Folgendes vereinbart:

### § 1

§ 1Auf Antrag des Privatwaldeigentümers übernimmt die Landesforstanstalt mit Wirkung vom .............. die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb/Einzelaufgabe(n)*) für den Privatwaldeigentümer ................ auf .......... ha.

### § 10

§ 10Falls die gesamte Forstbetriebsfläche (Waldgrundstücke), auf die sich der Vertrag bezieht, veräußert wird, so erlischt der Vertrag mit dem Tag des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.

### § 11

§ 11Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

### § 12

§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom ............... Der Vertreter der Landesforstanstalt Der Privatwaldeigentümer/Die unterzeichnenden Privatwaldeigentümer nach der Anlage zum Vertrag ................... , den .............. ................... , den .............. (Siegel)

### § 2

§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5.DVOThürWaldG) und der Betriebsplan/der vereinfachte Betriebsplan*).

### § 3

§ 3Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Sie umfasst im Einzelnen 1. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans einschließlich der entsprechenden fachlichen Anleitung auf Anforderung des Privatwaldeigentümers,2. die Überwachung der Durchführung des jährlichen Wirtschaftsplans,3. erforderliche Inspektionen des Waldes sowie4. die Information des Privatwaldeigentümers über forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange.

### § 4

§ 4Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen, wie 1. das Auszeichnen der Waldbestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse nicht monetärer forstbetrieblicher Sachdaten,6. die Vorschläge für den Jahreswirtschaftsplan,7. die Kostenkalkulation für alle Forstbetriebsarbeiten,8. die Mithilfe bei der Vergabe von Forstbetriebsarbeit an Dienstleister,9. die Informationen zum Forstschutzgeschehen und die Überwachung notwendiger Maßnahmen sowie10. die Information in Bezug auf sonstige forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange, wahrzunehmen sind.

### § 5

§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören 1. der Holzverkauf,2. die Mithilfe bei der Beschaffung von forstlichem Saat- und Pflanzgut, von Pflanzenschutzmitteln sowie Forstgeräten und -maschinen,3. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen,5. die Betriebsabrechnung,6. das Grundstücksgeschäft,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb,9. die Schadensermittlung und Waldwertschätzung sowie10. die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten und die Baumschau, können als Einzelaufgaben mit der Landesforstanstalt in § 6 dieses Vertrags zusätzlich vereinbart werden.

### § 6

§ 6Sonstige Vereinbarungen (Einzelaufgaben) ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

### § 7

§ 7(1) Für die Durchführung von Einzelaufgaben zahlen der Privatwaldeigentümer Kostenbeiträge nach § 3 Abs. 1 5.DVOThürWaldG in Höhe von ............. Euro. (2) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung/Durchführung des forsttechnischen Betriebs*) zahlt der Waldeigentümer nach § 3 Abs. 5 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von .............. Euro. Die Wahrnehmung des forsttechnischen Betriebs setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch die Landesforstanstalt voraus. (3) Falls nur die forsttechnische Leitung von der Landesforstanstalt ausgeübt wird, zahlt der Waldeigentümer nach § 3 Abs. 6 Satz 2 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ............. Euro. (4) Bei allen Kostenbeiträgen ist Umsatzsteuer zu berechnen und zu verlangen. (5) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres zu zahlen. Falls der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli liegt, ist umgehend zu zahlen.

### § 8

§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am ....................... Sie beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie der Privatwaldeigentümer sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz, ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anwendung neuer Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten wird dem Beförsterungsvertrag jeweils der neueste Flächenstand (Waldfläche des Privatwaldeigentümers) zugrunde gelegt.

### § 9

§ 9Die Landesforstanstalt haftet gegenüber dem Privatwaldeigentümer nicht für Schäden, die diesem bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs/der Einzelaufgaben*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Landesforstanstalt hervorgerufen.

### Anlage 2 — Muster

Anlage 2 zu § 4 Abs. 5Muster Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) auf Waldgrundstücken der Stadt/Gemeinde*) ................................ nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes (Beförsterungsvertrag) zwischen der Landesforstanstalt vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtsbezirks ........................................, und der Stadt/Gemeinde*) .........................................., vertreten durch ................................................, wird Folgendes vereinbart:

### § 1

§ 1Auf Antrag der Stadt/Gemeinde*) übernimmt die Landesforstanstalt mit Wirkung vom ............. die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb/die Einzelaufgaben*) für den Körperschaftswaldeigentümer ................... auf ............. ha.

### § 10

§ 10Falls die gesamte Forstbetriebsfläche (Waldgrundstücke), auf die sich der Vertrag bezieht, veräußert wird, so erlischt der Vertrag mit dem Tag des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.

### § 11

§ 11Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.

### § 12

§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom .............. Der Vertreter der Landesforstanstalt Die Stadt/Gemeinde*) ............... , vertreten durch ......................... ................... , den .............. ................... , den .............. (Siegel)

### § 2

§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5.DVOThürWaldG) und der Betriebsplan.

### § 3

§ 3(1) Die forsttechnische Leitung erfolgt unentgeltlich. Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Sie umfasst im Einzelnen: 1. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans einschließlich der entsprechenden fachlichen Anleitung,2. die Überwachung der Durchführung des jährlichen Wirtschaftsplans,3. erforderliche Inspektionen des Waldes sowie4. die Information über forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange. (2) Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wird auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Stadt/Gemeinde*) Rücksicht genommen, soweit es mit dem Betriebsplan und den Zielen des Thüringer Waldgesetzes vereinbar ist.

### § 4

§ 4Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs ist kostenpflichtig. Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen, wie 1. das Auszeichnen der Waldbestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse nicht monetärer forstbetrieblicher Sachdaten,6. die Vorschläge für den Jahreswirtschaftsplan,7. die Kostenkalkulation für alle Forstbetriebsarbeiten,8. die Mithilfe bei der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten an Dienstleister,9. die Informationen zum Forstschutzgeschehen und die Überwachung notwendiger Maßnahmen,10. die Baumschau sowie11. die Information über sonstige forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange, wahrzunehmen sind.

### § 5

§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören 1. der Holzverkauf,2. die Mithilfe bei der Beschaffung von forstlichem Saat- und Pflanzgut, von Pflanzenschutzmitteln sowie Forstgeräten und -maschinen,3. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen,5. die Betriebsabrechnung,6. das Grundstücksgeschäft,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb sowie9. die Schadensermittlung und Waldwertschätzung. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf und die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, können als Einzelaufgaben mit der Landesforstanstalt in § 6 dieses Vertrags zusätzlich vereinbart werden.

### § 6

§ 6Sonstige Vereinbarungen (Einzelaufgaben) ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................

### § 7

§ 7(1) Für die Durchführung von Einzelaufgaben zahlt die Stadt/Gemeinde*) nach § 4 Abs. 3 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ............. Euro. (2) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs zahlt die Stadt/Gemeinde*) nach § 4 Abs. 6 oder 7 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ........ Euro. (3) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend zu zahlen.

### § 8

§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am ..................... Sie beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie die Stadt/Gemeinde*) sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz, ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anwendung neuer Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten wird dem Beförsterungsvertrag jeweils der neueste Flächenstand (Waldfläche des Waldbesitzers) zugrunde gelegt.

### § 9

§ 9Die Landesforstanstalt haftet gegenüber der Stadt/Gemeinde*) nicht für Schäden, die dieser bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs/der Einzelaufgaben*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Landesforstanstalt hervorgerufen.

### Eingangsformel 5.

Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 8 sowie des § 35 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags:

### § 1 — Allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer

§ 1 Allgemeine Förderung der Privat- und KörperschaftswaldeigentümerDie allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG, die kostenfrei seitens der Landesforstanstalt erfolgt, umfasst: 1. die allgemeine Beratung der Waldeigentümer über standortbezogene Grundsätze von Waldbau und Waldökologie, Forstschutz, Waldbodenschutz, Walderschließung, Technologien bei Durchforstungen, Holzernte und -bringung, Einsatz von Forsttechnik, Forstprodukte und die Marktsituation, Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftspflege, das Konzept Forsten und Tourismus sowie Fortbildungsmaßnahmen in Form von Lehrveranstaltungen und Exkursionen,2. die Unterrichtung über die Holzmarktlage und die Beratung und Anleitung zur Bildung und Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse,3. die Unterrichtung über die Fördermöglichkeiten sowie die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Flurbereinigungen, soweit nicht im Einzelnen eine Leistung beantragt wird, für welche nach § 3 Kostenbeiträge zu zahlen sind, und4. Kurzberatungen aus aktuellem Anlass.

### § 2 — Besondere Förderung der Privatwaldeigentümer

§ 2 Besondere Förderung der Privatwaldeigentümer(1) Die nicht in § 1 aufgeführten Maßnahmen der forstlichen Beratungstätigkeit fallen unter die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer (§ 28 Abs. 2 ThürWaldG), die schriftlich bei der Landesforstanstalt zu beantragen ist. Falls der Forstbetrieb eines Privatwaldeigentümers aus Teilforstbetrieben mit jeweils mehr als 50 ha Flächengröße besteht, die in verschiedenen Forstamtsbezirken, aber nicht zusammenhängend gelegen sind, kann dieser einen Antrag auf Beförsterung des Teilforstbetriebs stellen. Bei Teilflächen unter 50 ha werden die Einzelflächen des Privatwaldeigentümers addiert und gelten dann als Gesamtbetriebsfläche. Die besondere Förderung gliedert sich in die Wahrnehmung der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs sowie die Wahrnehmung von Einzelaufgaben durch die Landesforstanstalt. (2) Die forsttechnische Leitung umfasst die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Im Einzelnen sind dies 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der entsprechenden fachlichen Anleitung auf Anforderung des Privatwaldeigentümers,2. die Überwachung der Durchführung des jährlichen Wirtschaftsplans,3. die erforderlichen Inspektionen des Waldes sowie4. die Information des Privatwaldeigentümers über forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange. (3) Zum forsttechnischen Betrieb, für den ein Revierleiter der Landesforstanstalt zur Verfügung steht (Revierdienst), zählen alle zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen erforderlichen Aufgaben. Dazu gehören 1. das Auszeichnen der Waldbestände,2. die Aushaltung und die Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse nicht monetärer forstbetrieblicher Sachdaten,6. die Vorschläge für den Jahreswirtschaftsplan,7. die Kostenkalkulation für alle Forstbetriebsarbeiten,8. die Mithilfe bei der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten an Dienstleister,9. die Informationen zum Forstschutzgeschehen und die Überwachung notwendiger Maßnahmen sowie10. die Informationen in Bezug auf sonstige forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange. (4) Der Privatwaldeigentümer kann mit der Landesforstanstalt vereinbaren, dass diese für ihn Einzelaufgaben kostenpflichtig wahrnimmt. Die Einzelaufgaben können sowohl die Aufgabenbereiche der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs nach Absatz 2 und 3 als auch weitere forstbetriebliche Erfordernisse, insbesondere die Beauftragung zum Holzverkauf, die Baumschau sowie die Mithilfe bei der Beschaffung, beispielsweise des forstlichen Saat- und Pflanzguts, der Pflanzenschutzmittel oder forstlicher Maschinen und Geräte, betreffen. (5) Die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 setzt den Abschluss eines Vertrags über die forsttechnische Leitung und/oder den forsttechnischen Betrieb (Beförsterungsvertrag) nach dem Muster der Anlage 1 voraus. Die Wahrnehmung von Einzelaufgaben kann, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Aufgaben handelt, in diesem Vertrag vereinbart oder gesondert vom Privatwaldeigentümer bei der Landesforstanstalt beantragt und vereinbart werden. Beförsterungsverträge sind für drei Jahre abzuschließen. Eine Kündigung während der ersten zwei Jahre ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die zu zahlenden Kostenbeiträge um mehr als 10 v. H. angehoben wurden oder eine Änderung des bisherigen Leistungsumfangs, bezogen auf die Angebotsinhalte, infolge einer Änderung dieser Rechtsverordnung eingetreten ist.

### § 3 — Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer

§ 3 Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer(1) Für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben werden folgende Kostenbeiträge erhoben: 1. Der Kostenbeitrag für wahrgenommene Einzelaufgaben nach § 2 Abs. 4 beträgt je 15 Minuten a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 11 Euro,b) für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 8 Euro undc) für übrige Beschäftigte 6,50 Euro. Der Mindestbetrag je Maßnahme beträgt 50 Euro. Reisekosten sind nach dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten.2. Die Kostenbeiträge für Waldwertgutachten und -schätzungen (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang) können auch nach dem Wert berechnet werden. Dieser beträgt je Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1 v. H. des Objekt- oder Streitwerts. (2) Für den auf Antrag eines Privatwaldeigentümers von der Landesforstanstalt durchgeführten Holzverkauf sind, soweit die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes sowie die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten durch die Landesforstanstalt erfolgten, Kostenbeiträge 1. bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) a) mit Beförsterungsvertrag 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) ohne Beförsterungsvertrag 8 v. H. des Nettoholzerlöses sowie2. bei Verkäufen (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts zur Rechnungslegung) a) bis 50 Erntefestmeter 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) über 50 Erntefestmeter 3 v. H. des Nettoholzerlöses bezogen auf die Jahresverkaufsmenge zu berechnen und zu erheben. Bei Berechnung des Kostenbeitrags wird vom Nettoholzerlös das Skonto nicht abgezogen. Wenn der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt hat, sind die Kostenbeiträge für den tatsächlichen Aufwand nach Absatz 1 Nr. 1 zu berechnen. (3) Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha sind nach § 1 zu beraten. Eine Einzelbetreuung, die den Abschluss eines Beförsterungsvertrags voraussetzen würde, erfolgt nicht. Der Privatwaldeigentümer kann, wenn er das Dienstleistungsangebot der Landesforstanstalt zur Übernahme der forsttechnischen Leitung oder des forsttechnischen Betriebs in Anspruch nehmen will, Antrag auf die Durchführung von Einzelaufgaben stellen. Für die Wahrnehmung dieser Einzelaufgaben erhebt die Landesforstanstalt vom Privatwaldeigentümer einen Kostenbeitrag. Ein Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha, der Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft ist, die von der Landesforstanstalt beförstert wird, hat für die Laufzeit von drei Jahren einmalig 10 Euro als Kostenbeitrag an die Landesforstanstalt zu zahlen. Zudem werden die für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben zu zahlenden Kostenbeiträge um 50 v. H. reduziert. (4) Die Kostenbeiträge nach den Absätzen 1 bis 3 werden nach Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens 30 Tage nach Aufforderung zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres durchgeführten Einzelaufgaben können bis zum 31. Januar des Folgejahres als Sammelrechnung gestellt werden. (5) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 2 Abs. 2 und 3 haben die Privatwaldeigentümer Kostenbeiträge zu entrichten. Für die Berechnung der Kostenbeiträge ist ihre Waldfläche zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend. Die Waldfläche umfasst die produktive Grundfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürWaldG wie auch sonstige, den Waldfunktionen dienende Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürWaldG. Die Waldflächengröße ist auf ein Zehntel Hektar auf- oder abzurunden. Der Kostenbeitrag für das laufende Haushaltsjahr ist zum 1. Juli fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. Die Kostenbeiträge sind wie folgt gestaffelt: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 20 Euro (Festbetrag pro Jahr, unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 3 bis 10 ha 10 Euro, über 10 bis 50 ha 14 Euro, über 50 bis 100 ha 18 Euro, über 100 bis 200 ha 20 Euro, über 200 bis 500 ha 25 Euro, über 500 bis 1 000 ha 28 Euro und über 1 000 ha 33 Euro. Bei Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft oder in einer Waldgenossenschaft (Gemeinschaftsforst), die als forstlicher Zusammenschluss gilt, vermindert sich der jährlich fällige Kostenbeitrag für das Mitglied mit einem Anteil an der Waldfläche bis 250 ha um 30 v. H. (6) Falls die Landesforstanstalt auf Antrag nur die forsttechnische Leitung (§ 2 Abs. 2) wahrnimmt, sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 3 Euro, über 3 bis 50 ha 4 Euro und über 50 ha 8 Euro. Absatz 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.(7) Anträge auf Stundung des Kostenbeitrags sind bei der Landesforstanstalt spätestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin einzureichen. Der Zinssatz bei einer Stundung beträgt 6 v. H. pro Jahr. Die Stundungszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zum Eingang des gestundeten Kostenbeitrags zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Diese richten sich bei natürlichen Personen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und bei juristischen Personen nach § 288 Abs. 2 BGB.(8) In dem Kostenbeitrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.

### § 4 — Besondere Förderung der Körperschaftswaldeigentümer und Regelungen zu den Kostenbeiträgen für ...

§ 4 Besondere Förderung der Körperschaftswaldeigentümer und Regelungen zu den Kostenbeiträgen für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs durch die Landesforstanstalt(1) Für den forsttechnischen Betrieb im Körperschaftswald, für den ein Revierleiter der Landesforstanstalt zur Verfügung steht (Revierdienst), gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. Ein weiterer Bestandteil des forsttechnischen Betriebs im Körperschaftswald ist die Baumschau. (2) Die Beauftragung zum Holzverkauf gilt als Einzelaufgabe, die nicht Bestandteil der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs ist und von der Landesforstanstalt kostenpflichtig wahrgenommen wird. (3) Für den auf Antrag eines Körperschaftswaldeigentümers von der Landesforstanstalt durchgeführten Holzverkauf sind, soweit die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes sowie die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten durch das Forstamt erfolgten, Kostenbeiträge 1. bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungsverkehrs) a) für Körperschaftswaldeigentümer mit Beförsterungsvertrag und Körperschaftsbetriebe mit Eigenbeförsterung 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) für Körperschaftswaldeigentümer ohne Beförsterungsvertrag 8 v. H. des Nettoholzerlöses, 2. bei den übrigen Verkäufen (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts bis zur Rechnungslegung) a) bis 50 Erntefestmeter 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) über 50 Erntefestmeter 3 v. H. des Nettoholzerlöses bezogen auf die Jahresverkaufsmenge zu berechnen und zu erheben. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kostenbeitrag für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben nach § 2 Abs. 4 wird nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 berechnet. (4) Für die Zahlung der Kostenbeiträge nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. (5) Die Ausübung der forsttechnischen Leitung und Durchführung des forsttechnischen Betriebs für den Körperschaftswaldeigentümer setzen den Abschluss eines Beförsterungsvertrags nach dem Muster der Anlage 2 voraus. Die Wahrnehmung von Einzelaufgaben kann, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Aufgaben handelt, mit in diesem Vertrag oder nach gesondertem Antrag des Körperschaftswaldeigentümers vereinbart werden. (6) Der Körperschaftswaldeigentümer hat, wenn der forsttechnische Betrieb für seine Waldgrundstücke von der Landesforstanstalt durchgeführt wird, einen Kostenbeitrag je Hektar und Jahr zu zahlen. Der Kostenbeitrag für einen Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldfläche von über 100 ha beträgt je Hektar und Jahr 30 Euro. Der Kostenbeitrag kann im Einzelfall bei besonderer Ertragsschwäche (§ 28 Abs. 5 Satz 1 ThürWaldG) um 30 v. H. herabgesetzt werden. Besondere Ertragsschwäche besteht bei einem im Betriebsplan festgelegten Hiebssatz von unter 3,5 Festmetern je Jahr und Hektar Holzbodenfläche. (7) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs haben die Körperschaftswaldeigentümer folgenden nach der Waldflächengröße gestaffelten Kostenbeitrag zu zahlen: Bei Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft vermindert sich der jährlich fällige Kostenbeitrag für das Mitglied mit einem Anteil an der Waldfläche bis 250 ha um 30 v. H. bei Waldflächen pro Hektar und Jahr bis 0,5 ha 12 Euro (Festbetrag pro Jahr, unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 0,5 bis 3 ha 20 Euro, über 3 bis 50 ha 14 Euro, über 50 bis 100 ha 20 Euro, über 100 ha 30 Euro. (8) Da für die Körperschaftsforstbetriebe öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang besteht, sind die Kostenbeiträge umsatzsteuerbefreit.

### § 5 — Berechnung der Kostenbeiträge für Körperschaftswaldeigentümer und Zahlungsregelung

§ 5 Berechnung der Kostenbeiträge für Körperschaftswaldeigentümer und Zahlungsregelung(1) Für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 4 Abs. 7 ist die Größe der Waldfläche (§ 2 Abs. 1 und 2 ThürWaldG) am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend. § 3 Abs. 5 Satz 4 bis 6 findet Anwendung. (2) Für die Beantragung der Stundung des Kostenbeitrags gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 bis 3 entsprechend. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen.

### § 6 — Zuschüsse für Betriebspläne

§ 6 Zuschüsse für Betriebspläne(1) Auf Antrag des Privatwaldeigentümers wird ein Zuschuss von der Landesforstanstalt nach § 35 Abs. 4 ThürWaldG im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt, sofern der Antragsteller für seine Waldgrundstücke 1. bei der Aufstellung oder Erneuerung des Betriebsplans die Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 5. September 1996 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die dazugehörige Forsteinrichtungsanweisung anwendet sowie2. nach Abschluss der Forsteinrichtung die erhobenen Inventur- und Planungsdaten (inklusive der neuen Waldeinteilung) für die Übernahme in die Fachinformationssysteme der Landesforstanstalt bereitstellt. Die Thüringer Forsteinrichtungsanweisung liegt zur Einsichtnahme bei der Landesforstanstalt vor. Die in Satz 1 genannten Bedingungen sind unabdingbare Voraussetzungen für die Zuschussgewährung. Die Landesforstanstalt trägt Sorge dafür, dass diese Bedingungen als Nebenabrede in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden. Vor Auszahlung des Zuschusses kontrolliert die Landesforstanstalt die Einhaltung der Bedingungen durch den Antragsteller. (2) Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 50 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten je Hektar Waldfläche, höchstens jedoch 12,50 Euro je Hektar betragen. Für Waldflächen in Natura 2000-Gebieten beträgt die Höhe des Zuschusses 75 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten pro Hektar, höchstens jedoch 18,75 Euro je Hektar. (3) Anträge auf Zuschüsse können bis zum 31. März eines jeden Jahres bei der Landesforstanstalt gestellt werden. Diese Anträge müssen neben den Angaben zum Antragsteller 1. die Hektarangabe zur Waldfläche, für die der Betriebsplan erstellt werden soll,2. den Anteil der Natura 2000-Gebiete und3. eine Erklärung, dass der Privatwaldeigentümer mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßgaben einverstanden ist, enthalten. Dem Antrag ist ein aktueller Grundbuchauszug oder ein aktueller Nachweis über die Nutzungsberechtigung für die betreffenden Waldgrundstücke beizufügen. Im Bewilligungsbescheid werden unter anderem die Höhe des Zuschusses festgelegt sowie Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Daten nach Abschluss der Forsteinrichtung wie auch entsprechende Termine näher bestimmt. (4) Die Landesforstanstalt darf Inventur- und Planungsdaten nur in die forstlichen Fachinformationssysteme übernehmen. Für eine Weitergabe dieser Daten an Dritte bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Privatwaldeigentümers.

### § 7 — Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 8 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 6. März 1998 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 287), außer Kraft.

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— Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVOThürWaldG) Vom 9. April 2014
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WaldGDVTH5_2014rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
