Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVO ThürWaldG) Vom 6. März 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 06.03.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 57
Anlage 1 zu § 1 Abs. 5MusterVertragüber die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) im Waldder Stadt oder Gemeinde*)...................nachfolgend "Stadt/Gemeinde*)" genannt, nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes.Zwischendem Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung -, vertreten durch den Leiter der Abteilung Forsten im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, dieser vertreten durch den Leiter der Landesforstdirektion, dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtes ..............., nachfolgend "Forstamt" genannt, undder Stadt/Gemeinde*) ................................, vertreten durch ..................................................................................................................................wird folgendes vereinbart:
§ 1Auf Antrag der Stadt/Gemeinde*) übernimmt das Forstamt mit Wirkung vom .................... die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*)für den Waldbesitz ...................... auf ..................ha.
§ 10Wird der gesamte Waldbesitz, auf den sich der Vertrag bezieht, veräußert, so erlischt der Vertrag mit dem Tage des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.
§ 11Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom .................... Der Vertreter des Freistaats Thüringen Der Vertreter der Stadt/Gemeinde - Landesforstverwaltung - ......... den ............... ......... den ............... (Siegel)
§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz und das Forsteinrichtungswerk/das Forstbetriebsgutachten*).
§ 3(1) Die forsttechnische Leitung erfolgt unentgeltlich. Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt im einzelnen: 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung,2. die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne,3. die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie4. die ständige Beratung der Stadt/Gemeinde*) in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. (2) Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wird auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Stadt/Gemeinde*) Rücksicht genommen, soweit es mit den Zielen des Thüringer Waldgesetzes vereinbar ist.
§ 4Die Durchführung des forsttechnischen Betriebes ist kostenpflichtig. Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind, insbesondere: 1. das Auszeichnen der Bestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge,6. die Kostenkalkulation für alle Arbeiten,7. die Durchführung des Forstschutzes sowie8. die ständige Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören: 1. der Holzverkauf,2. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,3. die Beschaffung von Geräten und Materialien,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen,5. die Betriebsabrechnung,6. Grundstücksgeschäfte,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb,9. Schadensermittlungen und Waldwertschätzungen sowie10. die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten sowie die Beschaffung von Geräten und Materialien können mit dem Forstamt in § 6 dieses Vertrages zusätzlich vereinbart werden. Die Durchführung der jährlichen Baumschauen kann im Rahmen des Beförsterungsvertrags ohne zusätzliche Kosten im Auftrag der Gemeinde durch das Forstamt mit übernommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bleibt davon unberührt.
§ 6Sonstige Vereinbarungen................................................................................ ................................................................................ ................................................................................ ................................................................................
§ 7(1) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes zahlt die Stadt/Gemeinde*) nach § 1 Abs. 1 der 5. DVO ThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ............................. Euro. (2) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres nach Aufforderung an die darin angegebene Zahlstelle zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend nach Aufforderung zu zahlen.
§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am ........................... Sie beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung - sowie die Stadt/Gemeinde*) sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anpassung an neue Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sachlichen Verwaltungsausgaben wird den Verträgen über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt. Die Kostenbeiträge werden alle vier Jahre angepaßt. Die Frist beginnt mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 9Das Forstamt haftet gegenüber der Stadt/Gemeinde*) nicht für Schäden, die dieser bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten des Forstamts hervorgerufen.
Anlage 2 zu § 4 Abs. 5MusterVertragüber die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) im Wald des Privatwaldbesitzers/Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses*)...................................nach § 28 des Thüringer WaldgesetzesZwischendem Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung -, vertreten durch den Leiter der Abteilung Forsten im Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, dieser vertreten durch den Leiter der Landesforstdirektion, dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtes .............................., nachfolgend "Forstamt" genannt, unddem Waldbesitzer ........................ vertreten durch ..................... nachfolgend "Waldbesitzer" genannt, wird folgendes vereinbart:
§ 1Auf Antrag des Waldbesitzers übernimmt das Forstamt mit Wirkung vom ................ die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*)für den Waldbesitz ................... auf ......................ha.
§ 10Wird der gesamte Waldbesitz, auf den sich der Vertrag bezieht, veräußert, so erlischt der Vertrag mit dem Tage des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.
§ 11Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom ........................ Der Vertreter des Freistaats Thüringen Der Waldbesitzer/ - Landesforstverwaltung - Die unterzeichnenden Waldbesitzer nach der Anlage zum Vertrag ......... den ............... ......... den ............... (Siegel) Anlage zum Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb im Wald des Privatwaldbesitzers/ Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 35 des Thüringer Waldgesetzes Gemarkung .................. Name, Vorname und Wohnort des Waldbesitzers Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Holzbodenfläche Der Waldbesitzer erkennt durch seine Unterschrift den Vertrag und die nebenstehenden Angaben an insgesamt ha Kostenbeitrag Euro Cent
§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVO ThürWaldG) und das Forsteinrichtungswerk/das Forstbetriebsgutachten*).
§ 3(1) Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt im einzelnen: 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung,2. die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne,3. die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie4. die ständige Beratung des Waldbesitzers in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
§ 4Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind, insbesondere: 1. das Auszeichnen der Bestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge,6. die Kostenkalkulation für alle Arbeiten,7. die Durchführung des Forstschutzes sowie8. die ständige Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören: 1. der Holzverkauf,2. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,3. die Beschaffung von Geräten und Materialien,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen;5. die Betriebsabrechnung,6. Grundstücksgeschäfte,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb,9. Schadensermittlungen und Waldwertschätzungen sowie10.die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten sowie die Beschaffung von Geräten und Materialien können mit dem Forstamt in § 6 dieses Vertrages zusätzlich vereinbart werden. Die Durchführung der jährlichen Baumschauen kann im Rahmen des Beförsterungsvertrags ohne zusätzliche Kosten im Auftrag des Privatwaldeigentümers durch das Forstamt mit übernommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bleibt davon unberührt.
§ 6Sonstige Vereinbarungen............................................................................. ............................................................................. ............................................................................. .............................................................................
§ 7(1) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung/Durchführung des forsttechnischen Betriebes*) zahlt der Waldbesitzer nach § 5 Abs. 3 der 5. DVO ThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von .............. Euro. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebes setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch das Forstamt voraus. (2) Wird nur die forsttechnische Leitung durch das Forstamt ausgeübt, zahlt der Waldbesitzer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der 5. DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ................ Euro. (3) Für die Durchführung von Einzelaufgaben zahlt der Waldbesitzer Kostenbeiträge nach § 5 Abs. 1 der 5. DVOThürWaldG in Höhe von ............ Euro. (4) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres nach Aufforderung an die darin angegebene Zahlstelle zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend nach Aufforderung zu zahlen.
§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am ........................... Sie beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Freistaat Thüringen - Landesforstverwaltung - sowie der Waldbesitzer sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anpassung an neue Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sachlichen Verwaltungsausgaben wird den Verträgen über die forsttechnische Leitung den forsttechnischen Betrieb jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt. Die Kostenbeiträge werden alle vier Jahre angepaßt. Die Frist beginnt mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 9Das Forstamt haftet gegenüber dem Privatwaldeigentümer/ Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss*) nicht für Schäden, die diesem bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten des Forstamts hervorgerufen.
Anlage 3zu § 8 Abs. 2Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/0d28e004-586f-44a5-9818-4bf181200707-th790-4-7+1998+57+anlage3.pdfArtikel 1 Nr. 13 der ersten Verordnung zur Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 9. Februar 2004 (GVBl. S. 518): Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1.3 bis 1.8 wird jeweils die Währungsangabe "DM" durch die Währungsangabe "Euro" ersetzt.b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz "(LHO)" durch den Klammerzusatz "(ThürLHO)" ersetzt.bb)In Satz 2 werden die Verweisung "§§ 23 und 44 LHO" durch die Verweisung "§§ 23 und 44 ThürLHO" und die Verweisung "§ 44 LHO" durch die Verweisung "§ 44 ThürLHO" ersetzt.
Kostenbeiträge für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes durch Bedienstete des ...
§ 1 Kostenbeiträge für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes durch Bedienstete des Landes im Körperschaftswald und besondere Förderung des Körperschaftswaldes(1) Eigentümer von Körperschaftswald im Sinne des § 4 Nr. 2 ThürWaldG haben für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes in ihrem Wald durch Bedienstete des Landes einen Kostenbeitrag zu zahlen. Der Kostenbeitrag für Körperschaftsforstbetriebe mit einer Waldgröße über 100 ha beträgt pro Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche 27 Euro; er kann im Einzelfall bei besonderer Ertragsschwäche (§ 28 Abs. 5 Satz 1 ThürWaldG) herabgesetzt werden. Besondere Ertragsschwäche liegt bei einem im Betriebsplan genehmigten Hiebssatz von unter 3,5 Festmeter je Jahr und Hektar Holzbodenfläche vor. Für Eigentümer von Körperschaftswald ermäßigt sich unter den Voraussetzungen des Satzes 3 der Kostenbeitrag bei einem Flächenanteil von über 50 v. H. der Baumartengruppe Fichte und/oder Buche um 25 v. H. und bei einem Flächenanteil von über 50 v. H. anderer Baumartengruppen um 35 v. H. (2) Für Körperschaftsforstbetriebe mit einer Waldgröße bis zu 100 ha werden die Kostenbeiträge für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs wie folgt gestaffelt: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 0,5 ha keine, über 0,5 ha bis 3 ha 6,50 Euro (Festbetrag unabhängig von der Forstbetriebsfläche), über 3 ha bis 10 ha 4 Euro, über 10 ha bis 50 ha 6 Euro und über 50 ha bis 100 ha 9 Euro. (3) Werden Einzelaufgaben, die nicht Bestandteil der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebes sind, sowie Aufgaben, die das Land nicht kostenfrei nach dem Thüringer Waldgesetz vornimmt, durchgeführt, sind Kostenbeiträge nach dem Zeitaufwand oder dem Wert des Objektes nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 sowie bei Holzverkäufen nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 zu entrichten. (4) Die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Körperschaftswald setzen den Abschluß eines Vertrages nach dem Muster der Anlage l voraus. Die Durchführung von Einzelaufgaben kann mit in dem Vertrag nach dem Muster der Anlage l vereinbart werden oder auf Antrag erfolgen.
Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge
§ 2 Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge(1) Maßgebend für die Berechnung des Kostenbeitrages nach § 1 Abs. 1 ist die Größe der Forstbetriebsfläche am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres. Die zugrunde zu legende Fläche ist auf ein Zehntel Hektar auf- oder abzurunden. (2) Der Kostenbeitrag für das laufende Haushaltsjahr ist zum 1. Juli fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. (3) Anträge auf Stundung des Kostenbeitrages sind bei der örtlich zuständigen unteren Forstbehörde spätestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstag einzureichen. Der Zinssatz bei Stundung beträgt 6. v. H. jährlich. Die Stundungszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zum Eingang des gestundeten Kostenbeitrages zu zahlen. (4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Allgemeine Förderung des Privatwaldes
§ 3 Allgemeine Förderung des PrivatwaldesDie kostenfreie allgemeine Förderung des Privatwaldes nach § 28 Abs. 2 ThürWaldG umfaßt: 1. die allgemeine Beratung sowie Fortbildung der Waldbesitzer durch Lehrveranstaltungen und Exkursionen über Bestandesbegründung, Schutz und Pflegemaßnahmen, Düngung, Bodenschutzkalkung, Wegebau, Holzernte und -bringung, Mechanisierung, Naturschutz, Landschaftsschutz und Landschaftspflege,2. die Unterrichtung über die Holzmarktlage und die Beratung und Anleitung bei der Bildung und Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse,3. die Unterrichtung über die Fördermöglichkeiten sowie die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Flurbereinigungen, soweit nicht im einzelnen eine Leistung beantragt wird, für welche nach § 5 Kostenbeiträge zu entrichten sind, und ,4. vom Waldbesitzer beantragte Kurzberatungen.
Besondere Förderung des Privatwaldes
§ 4 Besondere Förderung des Privatwaldes(1) Alle nicht in § 3 aufgeführten Maßnahmen forstlicher Betreuung fallen unter die besondere Förderung des Privatwaldes, zu deren Durchführung ein schriftlicher Antrag des Waldbesitzers erforderlich ist. Die besondere Förderung gliedert sich in die Durchführung von Einzelaufgaben, die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebes. Letzteres setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch die untere Forstbehörde voraus. (2) Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung, die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne, die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie die Beratung des Waldbesitzers in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. (3) Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind. Sie umfaßt das Auszeichnen der Bestände, die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes, die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten, die Datenverarbeitung, die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten, die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge, die Kostenkalkulation für alle Arbeiten, die Durchführung des Forstschutzes sowie die Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Sollte durch die Durchführung des forsttechnischen Betriebes im Privatwald seitens der zuständigen unteren Forstbehörde die Einrichtung eines neuen Forstbetriebsbezirks notwendig werden, ist nach § 40 Abs. 2 ThürWaldG zu verfahren. (4) Zu den Einzelaufgaben zählen, soweit kein Vertrag nach dem Muster der Anlage 2 abgeschlossen wurde, die Aufgaben der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebes, sowie der Holzverkauf, die Forsteinrichtung, die Vorbereitung der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, die Vorbereitung der Beschaffung von Samen, Pflanzen, Pflanzenschutzmitteln, forstlichen Maschinen und Geräten, die Betriebsabrechnung und die Lohnabrechnung. (5) Die Ausübung und Durchführung der besonderen Förderung nach den Absätzen 2 und 3 setzt den Abschluß eines Vertrages nach dem Muster der Anlage 2 voraus. Die Durchführung von Einzelaufgaben kann mit in dem Vertrag nach dem Muster der Anlage 2 vereinbart werden oder auf Antrag erfolgen. (6) Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören der Holzverkauf und die Forsteinrichtung. Die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, die Beschaffung von Geräten und Materialien, die Begründung von Arbeitsverhältnissen und Grundstücksgeschäfte gehören nicht zu den vertragsgebundenen Aufgaben des Forstamts.
Kostenbeiträge für die besondere Förderung des Privatwaldes
§ 5 Kostenbeiträge für die besondere Förderung des Privatwaldes(1) Für die Durchführung von Einzelaufgaben nach § 4 Abs. 2 haben die privaten Waldbesitzer folgende Kostenbeiträge zu zahlen: 1. Für die Zwischenprüfung des Betriebsplans (Überprüfung des Hiebssatzes nach fünf Jahren innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Betriebsplans oder wegen außergewöhnlicher Betriebsergebnisse) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 7 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 8 Euro je ha, über 500 ha 8,50 Euro je ha. 2. Für die Erneuerung des Betriebsplans (Einrichtungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des alten Betriebsplans) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 8 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 9 Euro je ha, über 500 ha 9,50 Euro je ha. 3. Für die Neuaufstellung des Betriebsplans 12 Euro je ha.4. Für die Aufstellung, Erneuerung oder Zwischenprüfung von Betriebsgutachten in Privatwaldungen mit Besitzgrößen bis zu 50 ha 5 Euro je ha, mindestens jedoch 20 Euro.5.Für alle sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 werden die Kostenbeiträge nach dem Zeitaufwand oder dem Wert des Objektes wie folgt berechnet:a) Der Kostenbeitrag nach dem Zeitaufwand wird bei Inanspruchnahme von Bediensteten des höheren oder des gehobenen Dienstes sowie bei Hilfeleistung durch Bürokräfte für Schreib- und Rechenarbeit unter Anwendung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Der Mindestbeitrag je Maßnahme beträgt 44 Deutsche Mark. Reisekosten sind entsprechend der niedrigsten Reisekostenstufe des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten.b) Der Kostenbeitrag kann bei Waldwertgutachten und -Schätzungen nach dem Wert berechnet werden (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang). Dieser beträgt je nach Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1,0 v. H. des Objekt- oder Streitwertes.6. Für die Durchführung des Holzverkaufs im Privat- und Körperschaftswald werden, soweit alle notwendigen Vorarbeiten durch das Forstamt erfolgten, folgende Kostenbeiträge erhoben:a) bei Rahmenverkaufsverträgen, freihändigem Nach- und Vorverkauf (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts bis zur Rechnungslegung, gegebenenfalls bei Sammelrechnungen Überwachung des Zahlungseingangs) 1,5 v. H. vom Nettoholzerlös undb) bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) 3 v. H. vom Nettoholzerlös. Zur Berechnung des Kostenbeitrags werden vom Nettoholzerlös der Holzabsatzfondsbeitrag und das Skonto nicht abgesetzt. Hat der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt, so ist der Kostenbeitrag für den tatsächlichen Aufwand nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung zu berechnen. (2) Die Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden mit der Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens drei Wochen nach Aufforderung an die zuständige Staatskasse zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller, bei angeordneter Aufstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten nach § 20 Abs. 2 ThürWaldG der private Waldbesitzer. § 2 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die Durchführung von Einzelaufgaben bis zur Höhe von 250 Euro können jeweils bis zum 1. Juli sowie bis zum 15. November als Sammelrechnung gestellt werden. Die Abrechnung von nach dem 15. November erbrachten Leistungen erfolgt bis zum 15. Februar des Folgejahrs. Dies gilt auch für Beträge unter 50 Euro, die dem vergangenen Haushaltsjahr zuzuordnen sind. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands werden Bargeldbeträge unter 50 Euro einmal jährlich zum 15. November in Rechnung gestellt. (3) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 4 Abs. 2 und 3 haben die privaten Waldeigentümer folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 0,5 ha keine, über 0,5 ha bis 3 ha 6,50 Euro (Festbetrag unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 3 ha bis 10 ha 3,20 Euro, über 10 ha bis 50 ha 4,40 Euro, über 50 ha bis 100 ha 6 Euro, über 100 ha bis 250 ha 9 Euro, über 250 ha bis 500 ha 12 Euro, über 500 ha bis 800 ha 18 Euro, über 800 ha bis 23 Euro, über 1000 ha bis 27 Euro. Übernimmt das Forstamt nur die forsttechnische Leitung (§ 4 Abs. 2), sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 3 ha keine, über 3 ha bis 500 ha 2,50 Euro, über 500 ha bis 1000 ha 5,50 Euro, über 1000 ha 8 Euro. (4) Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind die Kostenbeiträge nach den Waldbesitzgrößen der einzelnen Mitglieder zu berechnen. Bei Mitgliedschaft in einem anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ermäßigt sich der Kostenbeitrag für private und körperschaftliche Waldeigentümer bis 200 ha Waldgröße um ein Viertel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes. (5) Der Berechnung für Gemeinschaftswald wird die Gesamtgröße des Waldbesitzes zugrunde gelegt. (6) Für die Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge nach den Absätzen 3 bis 5 gilt § 2 entsprechend.(7) Die bei den Forsteinrichtungsarbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für Außenarbeiten erforderlichen Hilfskräfte für Flächenaufnahmen und Kluppung sind vom Waldbesitzer zu stellen und zu entlohnen. In dem Kostenbeitrag sind die Kosten für Flächenaufnahmen und normale Kartierungsarbeiten inbegriffen, soweit sie sich mit Hilfe von Luftbildern, Kompaß und Schrittmaß durchführen lassen. Die Regelungen des Thüringer Abmarkungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses
§ 6 Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses(1) Der Zuschuß für die Ausübung der forsttechnischen Leitung kann gewährt werden, wenn der Betriebsleiter mindestens 6 000 ha Wald forsttechnisch leitet. Bei einer Körperschaftsforstamtsfläche von über 16 000 ha Wald wird kein Zuschuß gewährt. (2) Der Zuschuß für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes kann gezahlt werden, wenn Reviere mit einer Mindestgröße von jeweils 800 ha Waldfläche gebildet und bewirtschaftet werden. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, wenn ein Revierleiter eine Waldfläche von mehr als 1 600 ha zu betreuen hat.
Bemessung des Zuschusses
§ 7 Bemessung des Zuschusses(1) Als Aufwand im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 5 sowie Abs. 5 Satz 4 ThürWaldG gelten die tatsächlich entstandenen persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten (Gesamtkosten), die im Antrag nach dem Muster der Anlage 3 aufzuführen sind. Die maximale Höhe der berücksichtigungsfähigen jährlichen Gesamtkosten für einen Betriebsleiter kann bis zu 55 169 Euro, für einen Revierleiter bis zu 44 329 Euro betragen. (2) Der Zuschuß zum Ausgleich der Aufwendungen für einen Betriebsleiter in einem Körperschaftsforstamt kann bis zu 50 v. H. der ausgewiesenen Gesamtkosten betragen. (3) Der Zuschuß für einen Revierleiter bemißt sich nach der Größe der Holzbodenfläche des Revieres. Die Berechnung wird gestaffelt wie folgt vorgenommen: bei einer Holzbodenfläche von je Jahr 800 - 1 000 ha bis zu 35 v. H. der Gesamtkosten, über 1 000 - 1200 ha bis zu 40 v. H. der Gesamtkosten, über 1200 - 1 400 ha bis zu 45 v. H. der Gesamtkosten und über 1 400 - 1 600 ha bis zu 50 v. H. der Gesamtkosten.
Antragstellung und Bewilligung
§ 8 Antragstellung und Bewilligung(1) Die Zuschüsse werden jeweils zum 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bewilligt. Sie gelten als Zuwendungen im Sinne des § 23 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO). Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), Anlage 3 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 ThürLHO.(2) Die Körperschaft reicht spätestens bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres den Antrag auf Gewährung des Zuschusses nach dem Muster der Anlage 3 bei dem Forstamt Oberhof als Bewilligungsbehörde ein. Diese regelt die Verfahrensweise. Für jeden Betriebsleiter oder Revierleiter ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Zuschüsse für Betriebspläne und Betriebsgutachten
§ 9 Zuschüsse für Betriebspläne und BetriebsgutachtenZuschüsse des Landes nach § 35 Abs. 5 ThürWaldG werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und bei Anwendung der Thüringer Forsteinrichtungsanweisung1 gewährt. Sie können für die Aufstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten bei Anordnung durch die oberste Forstbehörde nach § 20 Abs. 2 ThürWaldG 90 v. H.; bei nicht angeordneter Aufstellung 50 v. H. der Gesamtkosten betragen. Die zuschußfähigen Gesamtkosten je Hektar dürfen 20 Euro nicht überschreiten. Die Zwischenprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Erneuerung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind hinsichtlich der Zuschüsse einer Neuaufstellung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 gleichzustellen. Die Bewilligungsbehörde wird ermächtigt, Art und Umfang der einzureichenden Forsteinrichtungsunterlagen im Zuwendungsbescheid näher zu bestimmen.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 1. Januar 2014 außer Kraft.
Anlage 1 zu § 1 Abs. 5MusterVertragüber die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) im Waldder Stadt oder Gemeinde*)...................nachfolgend "Stadt/Gemeinde*)" genannt, nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes.Zwischender Landesforstanstalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtes ..............., nachfolgend "Forstamt" genannt, undder Stadt/Gemeinde*) ................................, vertreten durch ..................................................................................................................................wird folgendes vereinbart:
§ 1Auf Antrag der Stadt/Gemeinde*) übernimmt das Forstamt mit Wirkung vom .................... die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*)für den Waldbesitz ...................... auf ..................ha.
§ 10Wird der gesamte Waldbesitz, auf den sich der Vertrag bezieht, veräußert, so erlischt der Vertrag mit dem Tage des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.
§ 11Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom .................... Der Vertreter der Landesforstanstalt Der Vertreter der Stadt/Gemeinde ......... den ............... ......... den ............... (Siegel)
§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz und das Forsteinrichtungswerk/das Forstbetriebsgutachten*).
§ 3(1) Die forsttechnische Leitung erfolgt unentgeltlich. Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt im einzelnen: 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung,2. die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne,3. die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie4. die ständige Beratung der Stadt/Gemeinde*) in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen. (2) Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wird auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Stadt/Gemeinde*) Rücksicht genommen, soweit es mit den Zielen des Thüringer Waldgesetzes vereinbar ist.
§ 4Die Durchführung des forsttechnischen Betriebes ist kostenpflichtig. Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind, insbesondere: 1. das Auszeichnen der Bestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge,6. die Kostenkalkulation für alle Arbeiten,7. die Durchführung des Forstschutzes sowie8. die ständige Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören: 1. der Holzverkauf,2. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,3. die Beschaffung von Geräten und Materialien,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen,5. die Betriebsabrechnung,6. Grundstücksgeschäfte,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb,9. Schadensermittlungen und Waldwertschätzungen sowie10. die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten sowie die Beschaffung von Geräten und Materialien können mit dem Forstamt in § 6 dieses Vertrages zusätzlich vereinbart werden. Die Durchführung der jährlichen Baumschauen kann im Rahmen des Beförsterungsvertrags ohne zusätzliche Kosten im Auftrag der Gemeinde durch das Forstamt mit übernommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bleibt davon unberührt.
§ 6Sonstige Vereinbarungen................................................................................ ................................................................................ ................................................................................ ................................................................................
§ 7(1) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebes zahlt die Stadt/Gemeinde*) nach § 1 Abs. 1 der 5. DVO ThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ............................. Euro. (2) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres nach Aufforderung an die darin angegebene Zahlstelle zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend nach Aufforderung zu zahlen.
§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am ........................... Sie beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie die Stadt/Gemeinde*) sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anpassung an neue Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sachlichen Verwaltungsausgaben wird den Verträgen über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt. Die Kostenbeiträge werden alle vier Jahre angepaßt. Die Frist beginnt mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 9Das Forstamt haftet gegenüber der Stadt/Gemeinde*) nicht für Schäden, die dieser bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten des Forstamts hervorgerufen.
Anlage 2 zu § 4 Abs. 5MusterVertragüber die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) im Wald des Privatwaldbesitzers/Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses*)...................................nach § 28 des Thüringer WaldgesetzesZwischender Landesforstanstalt, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtes .............................., nachfolgend "Forstamt" genannt, unddem Waldbesitzer ........................ vertreten durch ..................... nachfolgend "Waldbesitzer" genannt, wird folgendes vereinbart:
§ 1Auf Antrag des Waldbesitzers übernimmt das Forstamt mit Wirkung vom ................ die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*)für den Waldbesitz ................... auf ......................ha.
§ 10Wird der gesamte Waldbesitz, auf den sich der Vertrag bezieht, veräußert, so erlischt der Vertrag mit dem Tage des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.
§ 11Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom ........................ Der Vertreter der Landesforstanstalt Der Waldbesitzer/ Die unterzeichnenden Waldbesitzer nach der Anlage zum Vertrag ......... den ............... ......... den ............... (Siegel) Anlage zum Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb im Wald des Privatwaldbesitzers/ Forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses nach § 35 des Thüringer Waldgesetzes Gemarkung .................. Name, Vorname und Wohnort des Waldbesitzers Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Holzbodenfläche Der Waldbesitzer erkennt durch seine Unterschrift den Vertrag und die nebenstehenden Angaben an insgesamt ha Kostenbeitrag Euro Cent
§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5. DVO ThürWaldG) und das Forsteinrichtungswerk/das Forstbetriebsgutachten*).
§ 3(1) Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzuges. Sie umfaßt im einzelnen: 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der dazugehörigen Beratung,2. die Überwachung der Durchführung jährlicher Wirtschaftspläne,3. die mehrmalige Inspektion des Waldes sowie4. die ständige Beratung des Waldbesitzers in allen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
§ 4Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen wahrzunehmen sind, insbesondere: 1. das Auszeichnen der Bestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die jährlichen Wirtschaftsplanvorschläge,6. die Kostenkalkulation für alle Arbeiten,7. die Durchführung des Forstschutzes sowie8. die ständige Beratung in allen sonstigen forsttechnischen und betriebswirtschaftlichen Fragen.
§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören: 1. der Holzverkauf,2. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,3. die Beschaffung von Geräten und Materialien,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen;5. die Betriebsabrechnung,6. Grundstücksgeschäfte,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb,9. Schadensermittlungen und Waldwertschätzungen sowie10.die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten sowie die Beschaffung von Geräten und Materialien können mit dem Forstamt in § 6 dieses Vertrages zusätzlich vereinbart werden. Die Durchführung der jährlichen Baumschauen kann im Rahmen des Beförsterungsvertrags ohne zusätzliche Kosten im Auftrag des Privatwaldeigentümers durch das Forstamt mit übernommen werden. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bleibt davon unberührt.
§ 6Sonstige Vereinbarungen............................................................................. ............................................................................. ............................................................................. .............................................................................
§ 7(1) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung/Durchführung des forsttechnischen Betriebes*) zahlt der Waldbesitzer nach § 5 Abs. 3 der 5. DVO ThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von .............. Euro. Die Durchführung des forsttechnischen Betriebes setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch das Forstamt voraus. (2) Wird nur die forsttechnische Leitung durch das Forstamt ausgeübt, zahlt der Waldbesitzer nach § 5 Abs. 3 Satz 2 der 5. DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ................ Euro. (3) Für die Durchführung von Einzelaufgaben zahlt der Waldbesitzer Kostenbeiträge nach § 5 Abs. 1 der 5. DVOThürWaldG in Höhe von ............ Euro. (4) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres nach Aufforderung an die darin angegebene Zahlstelle zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend nach Aufforderung zu zahlen.
§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrages beginnt am ........................... Sie beträgt vier Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluß folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie der Waldbesitzer sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anpassung an neue Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sachlichen Verwaltungsausgaben wird den Verträgen über die forsttechnische Leitung den forsttechnischen Betrieb jeweils der neueste Flächenstand zugrunde gelegt. Die Kostenbeiträge werden alle vier Jahre angepaßt. Die Frist beginnt mit dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 9Das Forstamt haftet gegenüber dem Privatwaldeigentümer/ Forstwirtschaftlichen Zusammenschluss*) nicht für Schäden, die diesem bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten des Forstamts hervorgerufen.
Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge
§ 2 Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge(1) Maßgebend für die Berechnung des Kostenbeitrages nach § 1 Abs. 1 ist die Größe der Forstbetriebsfläche am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres. Die zugrunde zu legende Fläche ist auf ein Zehntel Hektar auf- oder abzurunden. (2) Der Kostenbeitrag für das laufende Haushaltsjahr ist zum 1. Juli fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. (3) Anträge auf Stundung des Kostenbeitrages sind bei der unteren Forstbehörde spätestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstag einzureichen. Der Zinssatz bei Stundung beträgt 6. v. H. jährlich. Die Stundungszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zum Eingang des gestundeten Kostenbeitrages zu zahlen. (4) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Höhe von 8 v. H. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Kostenbeiträge für die besondere Förderung des Privatwaldes
§ 5 Kostenbeiträge für die besondere Förderung des Privatwaldes(1) Für die Durchführung von Einzelaufgaben nach § 4 Abs. 2 haben die privaten Waldbesitzer folgende Kostenbeiträge zu zahlen: 1. Für die Zwischenprüfung des Betriebsplans (Überprüfung des Hiebssatzes nach fünf Jahren innerhalb der zehnjährigen Laufzeit des Betriebsplans oder wegen außergewöhnlicher Betriebsergebnisse) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 7 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 8 Euro je ha, über 500 ha 8,50 Euro je ha. 2. Für die Erneuerung des Betriebsplans (Einrichtungen innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des alten Betriebsplans) gestaffelt nach Waldgrößen von 50 ha bis 300 ha 8 Euro je ha, von 301 ha bis 500 ha 9 Euro je ha, über 500 ha 9,50 Euro je ha. 3. Für die Neuaufstellung des Betriebsplans 12 Euro je ha.4. Für die Aufstellung, Erneuerung oder Zwischenprüfung von Betriebsgutachten in Privatwaldungen mit Besitzgrößen bis zu 50 ha 5 Euro je ha, mindestens jedoch 20 Euro.5.Für alle sonstigen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2 werden die Kostenbeiträge nach dem Zeitaufwand oder dem Wert des Objektes wie folgt berechnet:a) Der Kostenbeitrag nach dem Zeitaufwand wird bei Inanspruchnahme von Bediensteten des höheren oder des gehobenen Dienstes sowie bei Hilfeleistung durch Bürokräfte für Schreib- und Rechenarbeit unter Anwendung der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung berechnet. Der Mindestbeitrag je Maßnahme beträgt 44 Euro. Reisekosten sind entsprechend der niedrigsten Reisekostenstufe des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten.b) Der Kostenbeitrag kann bei Waldwertgutachten und -Schätzungen nach dem Wert berechnet werden (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang). Dieser beträgt je nach Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1,0 v. H. des Objekt- oder Streitwertes.6. Für die Durchführung des Holzverkaufs im Privat- und Körperschaftswald werden, soweit alle notwendigen Vorarbeiten durch das Forstamt erfolgten, folgende Kostenbeiträge erhoben:a) bei Rahmenverkaufsverträgen, freihändigem Nach- und Vorverkauf (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts bis zur Rechnungslegung, gegebenenfalls bei Sammelrechnungen Überwachung des Zahlungseingangs) 1,5 v. H. vom Nettoholzerlös undb) bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) 3 v. H. vom Nettoholzerlös. Zur Berechnung des Kostenbeitrags werden vom Nettoholzerlös der Holzabsatzfondsbeitrag und das Skonto nicht abgesetzt. Hat der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt, so ist der Kostenbeitrag für den tatsächlichen Aufwand nach der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung zu berechnen. (2) Die Kostenbeiträge nach Absatz 1 werden mit der Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens drei Wochen nach Aufforderung an die zuständige Staatskasse zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller, bei angeordneter Aufstellung von Betriebsplänen und Betriebsgutachten nach § 20 Abs. 2 ThürWaldG der private Waldbesitzer. § 2 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die Durchführung von Einzelaufgaben bis zur Höhe von 250 Euro können jeweils bis zum 1. Juli sowie bis zum 15. November als Sammelrechnung gestellt werden. Die Abrechnung von nach dem 15. November erbrachten Leistungen erfolgt bis zum 15. Februar des Folgejahrs. Dies gilt auch für Beträge unter 50 Euro, die dem vergangenen Haushaltsjahr zuzuordnen sind. Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands werden Bargeldbeträge unter 50 Euro einmal jährlich zum 15. November in Rechnung gestellt. (3) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 4 Abs. 2 und 3 haben die privaten Waldeigentümer folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 0,5 ha keine, über 0,5 ha bis 3 ha 6,50 Euro (Festbetrag unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 3 ha bis 10 ha 3,20 Euro, über 10 ha bis 50 ha 4,40 Euro, über 50 ha bis 100 ha 6 Euro, über 100 ha bis 250 ha 9 Euro, über 250 ha bis 500 ha 12 Euro, über 500 ha bis 800 ha 18 Euro, über 800 ha bis 23 Euro, über 1000 ha bis 27 Euro. Übernimmt das Forstamt nur die forsttechnische Leitung (§ 4 Abs. 2), sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldgrößen je Jahr und Hektar Forstbetriebsfläche bis 3 ha keine, über 3 ha bis 500 ha 2,50 Euro, über 500 ha bis 1000 ha 5,50 Euro, über 1000 ha 8 Euro. (4) Für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sind die Kostenbeiträge nach den Waldbesitzgrößen der einzelnen Mitglieder zu berechnen. Bei Mitgliedschaft in einem anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ermäßigt sich der Kostenbeitrag für private und körperschaftliche Waldeigentümer bis 200 ha Waldgröße um ein Viertel des auf die Forstbetriebsfläche bezogenen Beitragssatzes. (5) Der Berechnung für Gemeinschaftswald wird die Gesamtgröße des Waldbesitzes zugrunde gelegt. (6) Für die Berechnung und Zahlung der Kostenbeiträge nach den Absätzen 3 bis 5 gilt § 2 entsprechend.(7) Die bei den Forsteinrichtungsarbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 für Außenarbeiten erforderlichen Hilfskräfte für Flächenaufnahmen und Kluppung sind vom Waldbesitzer zu stellen und zu entlohnen. In dem Kostenbeitrag sind die Kosten für Flächenaufnahmen und normale Kartierungsarbeiten inbegriffen, soweit sie sich mit Hilfe von Luftbildern, Kompaß und Schrittmaß durchführen lassen. Die Regelungen des Thüringer Abmarkungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 289) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Inkrafttreten
§ 11 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer
§ 3 Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer(1) Für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben werden folgende Kostenbeiträge erhoben: 1. Der Kostenbeitrag für wahrgenommene Einzelaufgaben nach § 2 Abs. 4 beträgt je 15 Minuten a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 11 Euro,b) für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 8 Euro undc) für übrige Beschäftigte 6,50 Euro. Der Mindestbetrag je Maßnahme beträgt 50 Euro. Reisekosten sind nach den für Beamte des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten.2. Die Kostenbeiträge für Waldwertgutachten und -schätzungen (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang) können auch nach dem Wert berechnet werden. Dieser beträgt je Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1 v. H. des Objekt- oder Streitwerts. (2) Für den auf Antrag eines Privatwaldeigentümers von der Landesforstanstalt durchgeführten Holzverkauf sind, soweit die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes sowie die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten durch die Landesforstanstalt erfolgten, Kostenbeiträge 1. bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) a) mit Beförsterungsvertrag 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) ohne Beförsterungsvertrag 8 v. H. des Nettoholzerlöses sowie2. bei Verkäufen (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts zur Rechnungslegung) a) bis 50 Erntefestmeter 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) über 50 Erntefestmeter 3 v. H. des Nettoholzerlöses bezogen auf die Jahresverkaufsmenge zu berechnen und zu erheben. Bei Berechnung des Kostenbeitrags wird vom Nettoholzerlös das Skonto nicht abgezogen. Wenn der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt hat, sind die Kostenbeiträge für den tatsächlichen Aufwand nach Absatz 1 Nr. 1 zu berechnen. (3) Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha sind nach § 1 zu beraten. Eine Einzelbetreuung, die den Abschluss eines Beförsterungsvertrags voraussetzen würde, erfolgt nicht. Der Privatwaldeigentümer kann, wenn er das Dienstleistungsangebot der Landesforstanstalt zur Übernahme der forsttechnischen Leitung oder des forsttechnischen Betriebs in Anspruch nehmen will, Antrag auf die Durchführung von Einzelaufgaben stellen. Für die Wahrnehmung dieser Einzelaufgaben erhebt die Landesforstanstalt vom Privatwaldeigentümer einen Kostenbeitrag. Ein Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha, der Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft ist, die von der Landesforstanstalt beförstert wird, hat für die Laufzeit von drei Jahren einmalig 10 Euro als Kostenbeitrag an die Landesforstanstalt zu zahlen. Zudem werden die für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben zu zahlenden Kostenbeiträge um 50 v. H. reduziert. (4) Die Kostenbeiträge nach den Absätzen 1 bis 3 werden nach Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens 30 Tage nach Aufforderung zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres durchgeführten Einzelaufgaben können bis zum 31. Januar des Folgejahres als Sammelrechnung gestellt werden. (5) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 2 Abs. 2 und 3 haben die Privatwaldeigentümer Kostenbeiträge zu entrichten. Für die Berechnung der Kostenbeiträge ist ihre Waldfläche zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend. Die Waldfläche umfasst die produktive Grundfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürWaldG wie auch sonstige, den Waldfunktionen dienende Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürWaldG. Die Waldflächengröße ist auf ein Zehntel Hektar auf- oder abzurunden. Der Kostenbeitrag für das laufende Haushaltsjahr ist zum 1. Juli fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. Die Kostenbeiträge sind wie folgt gestaffelt: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 20 Euro (Festbetrag pro Jahr, unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 3 bis 10 ha 10 Euro, über 10 bis 50 ha 14 Euro, über 50 bis 100 ha 18 Euro, über 100 bis 200 ha 20 Euro, über 200 bis 500 ha 25 Euro, über 500 bis 1 000 ha 28 Euro und über 1 000 ha 33 Euro. Bei Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft oder in einer Waldgenossenschaft (Gemeinschaftsforst), die als forstlicher Zusammenschluss gilt, vermindert sich der jährlich fällige Kostenbeitrag für das Mitglied mit einem Anteil an der Waldfläche bis 250 ha um 30 v. H. (6) Falls die Landesforstanstalt auf Antrag nur die forsttechnische Leitung (§ 2 Abs. 2) wahrnimmt, sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 3 Euro, über 3 bis 50 ha 4 Euro und über 50 ha 8 Euro. Absatz 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.(7) Anträge auf Stundung des Kostenbeitrags sind bei der Landesforstanstalt spätestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin einzureichen. Der Zinssatz bei einer Stundung beträgt 6 v. H. pro Jahr. Die Stundungszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zum Eingang des gestundeten Kostenbeitrags zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Diese richten sich bei natürlichen Personen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und bei juristischen Personen nach § 288 Abs. 2 BGB.(8) In dem Kostenbeitrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
AnlageAnlage zum Beförsterungsvertrag für die Waldgrundstücke des Privatwaldeigentümers Name, Vorname und Wohnort des Waldeigentümers Waldfläche zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (§ 2 Abs. 1 und 2 ThürWaldG) Der Waldeigentümer erkennt durch seine Unterschrift den Vertrag und die nebenstehenden Angaben an: insgesamt ha Kostenbeitrag Euro Cent
Muster
Anlage 1 zu § 2 Abs. 5Muster Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) auf den Waldgrundstücken des Privatwaldeigentümers ............................... nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes (Beförsterungsvertrag) zwischen der Landesforstanstalt vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtsbezirks ........................................, und dem Privatwaldeigentümer .........................................., vertreten durch*) ........................................ wird Folgendes vereinbart:
§ 1Auf Antrag des Privatwaldeigentümers übernimmt die Landesforstanstalt mit Wirkung vom .............. die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb/Einzelaufgabe(n)*) für den Privatwaldeigentümer ................ auf .......... ha.
§ 10Falls die gesamte Forstbetriebsfläche (Waldgrundstücke), auf die sich der Vertrag bezieht, veräußert wird, so erlischt der Vertrag mit dem Tag des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.
§ 11Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom ............... Der Vertreter der Landesforstanstalt Der Privatwaldeigentümer/Die unterzeichnenden Privatwaldeigentümer nach der Anlage zum Vertrag ................... , den .............. ................... , den .............. (Siegel)
§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5.DVOThürWaldG) und der Betriebsplan/der vereinfachte Betriebsplan*).
§ 3Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Sie umfasst im Einzelnen 1. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans einschließlich der entsprechenden fachlichen Anleitung auf Anforderung des Privatwaldeigentümers,2. die Überwachung der Durchführung des jährlichen Wirtschaftsplans,3. erforderliche Inspektionen des Waldes sowie4. die Information des Privatwaldeigentümers über forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange.
§ 4Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen, wie 1. das Auszeichnen der Waldbestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse nicht monetärer forstbetrieblicher Sachdaten,6. die Vorschläge für den Jahreswirtschaftsplan,7. die Kostenkalkulation für alle Forstbetriebsarbeiten,8. die Mithilfe bei der Vergabe von Forstbetriebsarbeit an Dienstleister,9. die Informationen zum Forstschutzgeschehen und die Überwachung notwendiger Maßnahmen sowie10. die Information in Bezug auf sonstige forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange, wahrzunehmen sind.
§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören 1. der Holzverkauf,2. die Mithilfe bei der Beschaffung von forstlichem Saat- und Pflanzgut, von Pflanzenschutzmitteln sowie Forstgeräten und -maschinen,3. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen,5. die Betriebsabrechnung,6. das Grundstücksgeschäft,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb,9. die Schadensermittlung und Waldwertschätzung sowie10. die Baumschau. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf, die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten und die Baumschau, können als Einzelaufgaben mit der Landesforstanstalt in § 6 dieses Vertrags zusätzlich vereinbart werden.
§ 6Sonstige Vereinbarungen (Einzelaufgaben) ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
§ 7(1) Für die Durchführung von Einzelaufgaben zahlen der Privatwaldeigentümer Kostenbeiträge nach § 3 Abs. 1 5.DVOThürWaldG in Höhe von ............. Euro. (2) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung/Durchführung des forsttechnischen Betriebs*) zahlt der Waldeigentümer nach § 3 Abs. 5 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von .............. Euro. Die Wahrnehmung des forsttechnischen Betriebs setzt die Ausübung der forsttechnischen Leitung durch die Landesforstanstalt voraus. (3) Falls nur die forsttechnische Leitung von der Landesforstanstalt ausgeübt wird, zahlt der Waldeigentümer nach § 3 Abs. 6 Satz 2 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ............. Euro. (4) Bei allen Kostenbeiträgen ist Umsatzsteuer zu berechnen und zu verlangen. (5) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres zu zahlen. Falls der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli liegt, ist umgehend zu zahlen.
§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am ....................... Sie beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie der Privatwaldeigentümer sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz, ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anwendung neuer Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten wird dem Beförsterungsvertrag jeweils der neueste Flächenstand (Waldfläche des Privatwaldeigentümers) zugrunde gelegt.
§ 9Die Landesforstanstalt haftet gegenüber dem Privatwaldeigentümer nicht für Schäden, die diesem bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs/der Einzelaufgaben*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Landesforstanstalt hervorgerufen.
Muster
Anlage 2 zu § 4 Abs. 5Muster Vertrag über die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) auf Waldgrundstücken der Stadt/Gemeinde*) ................................ nach § 28 des Thüringer Waldgesetzes (Beförsterungsvertrag) zwischen der Landesforstanstalt vertreten durch den Vorstand dieser vertreten durch den Leiter des Forstamtsbezirks ........................................, und der Stadt/Gemeinde*) .........................................., vertreten durch ................................................, wird Folgendes vereinbart:
§ 1Auf Antrag der Stadt/Gemeinde*) übernimmt die Landesforstanstalt mit Wirkung vom ............. die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb/die Einzelaufgaben*) für den Körperschaftswaldeigentümer ................... auf ............. ha.
§ 10Falls die gesamte Forstbetriebsfläche (Waldgrundstücke), auf die sich der Vertrag bezieht, veräußert wird, so erlischt der Vertrag mit dem Tag des Übergangs von Besitz und Nutzen am Wald.
§ 11Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
§ 12Dieser Vertrag ersetzt den Vertrag vom .............. Der Vertreter der Landesforstanstalt Die Stadt/Gemeinde*) ............... , vertreten durch ......................... ................... , den .............. ................... , den .............. (Siegel)
§ 2Grundlagen für die forsttechnische Leitung/den forsttechnischen Betrieb*) sind das Thüringer Waldgesetz, die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (5.DVOThürWaldG) und der Betriebsplan.
§ 3(1) Die forsttechnische Leitung erfolgt unentgeltlich. Zur forsttechnischen Leitung zählen die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Sie umfasst im Einzelnen: 1. die Aufstellung des jährlichen Wirtschaftsplans einschließlich der entsprechenden fachlichen Anleitung,2. die Überwachung der Durchführung des jährlichen Wirtschaftsplans,3. erforderliche Inspektionen des Waldes sowie4. die Information über forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange. (2) Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wird auf die Leistungsfähigkeit, Bedürfnisse und Wünsche der Stadt/Gemeinde*) Rücksicht genommen, soweit es mit dem Betriebsplan und den Zielen des Thüringer Waldgesetzes vereinbar ist.
§ 4Die Durchführung des forsttechnischen Betriebs ist kostenpflichtig. Zum forsttechnischen Betrieb (Revierdienst) zählen alle Aufgaben, die zur technischen Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen, wie 1. das Auszeichnen der Waldbestände,2. die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse nicht monetärer forstbetrieblicher Sachdaten,6. die Vorschläge für den Jahreswirtschaftsplan,7. die Kostenkalkulation für alle Forstbetriebsarbeiten,8. die Mithilfe bei der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten an Dienstleister,9. die Informationen zum Forstschutzgeschehen und die Überwachung notwendiger Maßnahmen,10. die Baumschau sowie11. die Information über sonstige forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange, wahrzunehmen sind.
§ 5Nicht zur forsttechnischen Leitung und zum forsttechnischen Betrieb gehören 1. der Holzverkauf,2. die Mithilfe bei der Beschaffung von forstlichem Saat- und Pflanzgut, von Pflanzenschutzmitteln sowie Forstgeräten und -maschinen,3. die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten,4. die Begründung von Arbeitsverhältnissen,5. die Betriebsabrechnung,6. das Grundstücksgeschäft,7. die Lohnabrechnung,8. der Jagdbetrieb sowie9. die Schadensermittlung und Waldwertschätzung. Die Wahrnehmung dieser Maßnahmen, vorrangig der Holzverkauf und die Vergabe von Forstbetriebsarbeiten, können als Einzelaufgaben mit der Landesforstanstalt in § 6 dieses Vertrags zusätzlich vereinbart werden.
§ 6Sonstige Vereinbarungen (Einzelaufgaben) ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................
§ 7(1) Für die Durchführung von Einzelaufgaben zahlt die Stadt/Gemeinde*) nach § 4 Abs. 3 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ............. Euro. (2) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs zahlt die Stadt/Gemeinde*) nach § 4 Abs. 6 oder 7 5.DVOThürWaldG einen jährlichen Kostenbeitrag in Höhe von ........ Euro. (3) Der Kostenbeitrag ist zum 1. Juli eines jeden Vertragsjahres zu zahlen. Liegt der Vertragsbeginn nach dem 1. Juli, ist umgehend zu zahlen.
§ 8(1) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt am ..................... Sie beträgt drei Jahre, gerechnet ab dem 1. Januar des auf den Vertragsabschluss folgenden Kalenderjahres. Die Laufzeit verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn der Vertrag nicht bis spätestens ein Jahr vor Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Vertragsjahr ist das Kalenderjahr. Die Landesforstanstalt sowie die Stadt/Gemeinde*) sind zur Kündigung oder Änderungskündigung berechtigt, sofern sich die für diesen Vertrag maßgeblichen Bestimmungen, insbesondere des Thüringer Waldgesetzes oder der Fünften Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz, ändern und sich die Änderung auf den Vertrag auswirkt. (2) Bei Anwendung neuer Kostenbeiträge infolge der Erhöhung der persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten wird dem Beförsterungsvertrag jeweils der neueste Flächenstand (Waldfläche des Waldbesitzers) zugrunde gelegt.
§ 9Die Landesforstanstalt haftet gegenüber der Stadt/Gemeinde*) nicht für Schäden, die dieser bei der Durchführung der forsttechnischen Leitung/des forsttechnischen Betriebs/der Einzelaufgaben*) entstehen, es sei denn, diese werden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Bediensteten der Landesforstanstalt hervorgerufen.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 8 sowie des § 35 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GVBl. S. 352), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags:
Allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer
§ 1 Allgemeine Förderung der Privat- und KörperschaftswaldeigentümerDie allgemeine Förderung der Privat- und Körperschaftswaldeigentümer nach § 28 Abs. 1 Satz 1 ThürWaldG, die kostenfrei seitens der Landesforstanstalt erfolgt, umfasst: 1. die allgemeine Beratung der Waldeigentümer über standortbezogene Grundsätze von Waldbau und Waldökologie, Forstschutz, Waldbodenschutz, Walderschließung, Technologien bei Durchforstungen, Holzernte und -bringung, Einsatz von Forsttechnik, Forstprodukte und die Marktsituation, Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftspflege, das Konzept Forsten und Tourismus sowie Fortbildungsmaßnahmen in Form von Lehrveranstaltungen und Exkursionen,2. die Unterrichtung über die Holzmarktlage und die Beratung und Anleitung zur Bildung und Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse,3. die Unterrichtung über die Fördermöglichkeiten sowie die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Flurbereinigungen, soweit nicht im Einzelnen eine Leistung beantragt wird, für welche nach § 3 Kostenbeiträge zu zahlen sind, und4. Kurzberatungen aus aktuellem Anlass.
Besondere Förderung der Privatwaldeigentümer
§ 2 Besondere Förderung der Privatwaldeigentümer(1) Die nicht in § 1 aufgeführten Maßnahmen der forstlichen Beratungstätigkeit fallen unter die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer (§ 28 Abs. 2 ThürWaldG), die schriftlich bei der Landesforstanstalt zu beantragen ist. Falls der Forstbetrieb eines Privatwaldeigentümers aus Teilforstbetrieben mit jeweils mehr als 50 ha Flächengröße besteht, die in verschiedenen Forstamtsbezirken, aber nicht zusammenhängend gelegen sind, kann dieser einen Antrag auf Beförsterung des Teilforstbetriebs stellen. Bei Teilflächen unter 50 ha werden die Einzelflächen des Privatwaldeigentümers addiert und gelten dann als Gesamtbetriebsfläche. Die besondere Förderung gliedert sich in die Wahrnehmung der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs sowie die Wahrnehmung von Einzelaufgaben durch die Landesforstanstalt. (2) Die forsttechnische Leitung umfasst die Aufgaben der Planung und Überwachung des Betriebsvollzugs. Im Einzelnen sind dies 1. die Aufstellung der jährlichen Wirtschaftspläne einschließlich der entsprechenden fachlichen Anleitung auf Anforderung des Privatwaldeigentümers,2. die Überwachung der Durchführung des jährlichen Wirtschaftsplans,3. die erforderlichen Inspektionen des Waldes sowie4. die Information des Privatwaldeigentümers über forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange. (3) Zum forsttechnischen Betrieb, für den ein Revierleiter der Landesforstanstalt zur Verfügung steht (Revierdienst), zählen alle zur Durchführung der von der forsttechnischen Leitung geplanten Wirtschaftsmaßnahmen erforderlichen Aufgaben. Dazu gehören 1. das Auszeichnen der Waldbestände,2. die Aushaltung und die Aufnahme des eingeschlagenen Holzes,3. die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten,4. die Anleitung und Überwachung aller betriebstechnischen Arbeiten,5. die Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und Analyse nicht monetärer forstbetrieblicher Sachdaten,6. die Vorschläge für den Jahreswirtschaftsplan,7. die Kostenkalkulation für alle Forstbetriebsarbeiten,8. die Mithilfe bei der Vergabe von Forstbetriebsarbeiten an Dienstleister,9. die Informationen zum Forstschutzgeschehen und die Überwachung notwendiger Maßnahmen sowie10. die Informationen in Bezug auf sonstige forsttechnische und betriebswirtschaftliche Belange. (4) Der Privatwaldeigentümer kann mit der Landesforstanstalt vereinbaren, dass diese für ihn Einzelaufgaben kostenpflichtig wahrnimmt. Die Einzelaufgaben können sowohl die Aufgabenbereiche der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs nach Absatz 2 und 3 als auch weitere forstbetriebliche Erfordernisse, insbesondere die Beauftragung zum Holzverkauf, die Baumschau sowie die Mithilfe bei der Beschaffung, beispielsweise des forstlichen Saat- und Pflanzguts, der Pflanzenschutzmittel oder forstlicher Maschinen und Geräte, betreffen. (5) Die Durchführung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 setzt den Abschluss eines Vertrags über die forsttechnische Leitung und/oder den forsttechnischen Betrieb (Beförsterungsvertrag) nach dem Muster der Anlage 1 voraus. Die Wahrnehmung von Einzelaufgaben kann, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Aufgaben handelt, in diesem Vertrag vereinbart oder gesondert vom Privatwaldeigentümer bei der Landesforstanstalt beantragt und vereinbart werden. Beförsterungsverträge sind für drei Jahre abzuschließen. Eine Kündigung während der ersten zwei Jahre ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn die zu zahlenden Kostenbeiträge um mehr als 10 v. H. angehoben wurden oder eine Änderung des bisherigen Leistungsumfangs, bezogen auf die Angebotsinhalte, infolge einer Änderung dieser Rechtsverordnung eingetreten ist.
Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer
§ 3 Kostenbeiträge für die besondere Förderung der Privatwaldeigentümer(1) Für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben werden folgende Kostenbeiträge erhoben: 1. Der Kostenbeitrag für wahrgenommene Einzelaufgaben nach § 2 Abs. 4 beträgt je 15 Minuten a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 11 Euro,b) für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer 8 Euro undc) für übrige Beschäftigte 6,50 Euro. Der Mindestbetrag je Maßnahme beträgt 50 Euro. Reisekosten sind nach dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung, sonstige Auslagen nach den tatsächlichen Aufwendungen zu vergüten.2. Die Kostenbeiträge für Waldwertgutachten und -schätzungen (beispielsweise Gutachten für Waldan- und -verkauf, Waldbeleihung oder Erbgang) können auch nach dem Wert berechnet werden. Dieser beträgt je Größe der zu bewertenden Fläche 0,8 bis 1 v. H. des Objekt- oder Streitwerts. (2) Für den auf Antrag eines Privatwaldeigentümers von der Landesforstanstalt durchgeführten Holzverkauf sind, soweit die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes sowie die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten durch die Landesforstanstalt erfolgten, Kostenbeiträge 1. bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungseingangs) a) mit Beförsterungsvertrag 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) ohne Beförsterungsvertrag 8 v. H. des Nettoholzerlöses sowie2. bei Verkäufen (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts zur Rechnungslegung) a) bis 50 Erntefestmeter 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) über 50 Erntefestmeter 3 v. H. des Nettoholzerlöses bezogen auf die Jahresverkaufsmenge zu berechnen und zu erheben. Bei Berechnung des Kostenbeitrags wird vom Nettoholzerlös das Skonto nicht abgezogen. Wenn der Waldeigentümer die dem Holzverkauf vorgelagerten Tätigkeiten eigenständig durchgeführt hat, sind die Kostenbeiträge für den tatsächlichen Aufwand nach Absatz 1 Nr. 1 zu berechnen. (3) Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha sind nach § 1 zu beraten. Eine Einzelbetreuung, die den Abschluss eines Beförsterungsvertrags voraussetzen würde, erfolgt nicht. Der Privatwaldeigentümer kann, wenn er das Dienstleistungsangebot der Landesforstanstalt zur Übernahme der forsttechnischen Leitung oder des forsttechnischen Betriebs in Anspruch nehmen will, Antrag auf die Durchführung von Einzelaufgaben stellen. Für die Wahrnehmung dieser Einzelaufgaben erhebt die Landesforstanstalt vom Privatwaldeigentümer einen Kostenbeitrag. Ein Privatwaldeigentümer mit einer Waldfläche bis 0,5 ha, der Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft ist, die von der Landesforstanstalt beförstert wird, hat für die Laufzeit von drei Jahren einmalig 10 Euro als Kostenbeitrag an die Landesforstanstalt zu zahlen. Zudem werden die für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben zu zahlenden Kostenbeiträge um 50 v. H. reduziert. (4) Die Kostenbeiträge nach den Absätzen 1 bis 3 werden nach Durchführung der Leistungen fällig und sind spätestens 30 Tage nach Aufforderung zu zahlen. Schuldner der Kostenbeiträge ist der Antragsteller. Rechnungen über fällige Kostenbeiträge für die vom 1. Januar bis 31. Dezember eines jeden Jahres durchgeführten Einzelaufgaben können bis zum 31. Januar des Folgejahres als Sammelrechnung gestellt werden. (5) Für die Ausübung der forsttechnischen Leitung und die Durchführung des forsttechnischen Betriebs nach § 2 Abs. 2 und 3 haben die Privatwaldeigentümer Kostenbeiträge zu entrichten. Für die Berechnung der Kostenbeiträge ist ihre Waldfläche zum 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend. Die Waldfläche umfasst die produktive Grundfläche im Sinne des § 2 Abs. 1 ThürWaldG wie auch sonstige, den Waldfunktionen dienende Flächen im Sinne des § 2 Abs. 2 ThürWaldG. Die Waldflächengröße ist auf ein Zehntel Hektar auf- oder abzurunden. Der Kostenbeitrag für das laufende Haushaltsjahr ist zum 1. Juli fällig. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht nicht. Die Kostenbeiträge sind wie folgt gestaffelt: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 20 Euro (Festbetrag pro Jahr, unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 3 bis 10 ha 10 Euro, über 10 bis 50 ha 14 Euro, über 50 bis 100 ha 18 Euro, über 100 bis 200 ha 20 Euro, über 200 bis 500 ha 25 Euro, über 500 bis 1 000 ha 28 Euro und über 1 000 ha 33 Euro. Bei Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft oder in einer Waldgenossenschaft (Gemeinschaftsforst), die als forstlicher Zusammenschluss gilt, vermindert sich der jährlich fällige Kostenbeitrag für das Mitglied mit einem Anteil an der Waldfläche bis 250 ha um 30 v. H. (6) Falls die Landesforstanstalt auf Antrag nur die forsttechnische Leitung (§ 2 Abs. 2) wahrnimmt, sind folgende Kostenbeiträge zu entrichten: bei Waldflächen pro Hektar und Jahr über 0,5 bis 3 ha 3 Euro, über 3 bis 50 ha 4 Euro und über 50 ha 8 Euro. Absatz 5 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.(7) Anträge auf Stundung des Kostenbeitrags sind bei der Landesforstanstalt spätestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin einzureichen. Der Zinssatz bei einer Stundung beträgt 6 v. H. pro Jahr. Die Stundungszinsen sind vom Fälligkeitstag an bis zum Eingang des gestundeten Kostenbeitrags zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen zu zahlen. Diese richten sich bei natürlichen Personen nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und bei juristischen Personen nach § 288 Abs. 2 BGB.(8) In dem Kostenbeitrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
Besondere Förderung der Körperschaftswaldeigentümer und Regelungen zu den Kostenbeiträgen für ...
§ 4 Besondere Förderung der Körperschaftswaldeigentümer und Regelungen zu den Kostenbeiträgen für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs durch die Landesforstanstalt(1) Für den forsttechnischen Betrieb im Körperschaftswald, für den ein Revierleiter der Landesforstanstalt zur Verfügung steht (Revierdienst), gilt § 2 Abs. 3 entsprechend. Ein weiterer Bestandteil des forsttechnischen Betriebs im Körperschaftswald ist die Baumschau. (2) Die Beauftragung zum Holzverkauf gilt als Einzelaufgabe, die nicht Bestandteil der forsttechnischen Leitung und des forsttechnischen Betriebs ist und von der Landesforstanstalt kostenpflichtig wahrgenommen wird. (3) Für den auf Antrag eines Körperschaftswaldeigentümers von der Landesforstanstalt durchgeführten Holzverkauf sind, soweit die Aushaltung und Aufnahme des eingeschlagenen Holzes sowie die Fertigung von Holzaufnahmebüchern und Holzverkaufslisten durch das Forstamt erfolgten, Kostenbeiträge 1. bei Meistgebotsverkäufen (Vorbereitung und Durchführung des Meistgebotsverkaufs einschließlich Rechnungslegung, gegebenenfalls Überwachung des Zahlungsverkehrs) a) für Körperschaftswaldeigentümer mit Beförsterungsvertrag und Körperschaftsbetriebe mit Eigenbeförsterung 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) für Körperschaftswaldeigentümer ohne Beförsterungsvertrag 8 v. H. des Nettoholzerlöses, 2. bei den übrigen Verkäufen (Holzvorzeigung, Abwicklung des Verkaufsgeschäfts bis zur Rechnungslegung) a) bis 50 Erntefestmeter 5 v. H. des Nettoholzerlöses undb) über 50 Erntefestmeter 3 v. H. des Nettoholzerlöses bezogen auf die Jahresverkaufsmenge zu berechnen und zu erheben. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kostenbeitrag für auf Antrag durchgeführte Einzelaufgaben nach § 2 Abs. 4 wird nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 berechnet. (4) Für die Zahlung der Kostenbeiträge nach den Absätzen 2 und 3 gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. (5) Die Ausübung der forsttechnischen Leitung und Durchführung des forsttechnischen Betriebs für den Körperschaftswaldeigentümer setzen den Abschluss eines Beförsterungsvertrags nach dem Muster der Anlage 2 voraus. Die Wahrnehmung von Einzelaufgaben kann, wenn es sich um jährlich wiederkehrende Aufgaben handelt, mit in diesem Vertrag oder nach gesondertem Antrag des Körperschaftswaldeigentümers vereinbart werden. (6) Der Körperschaftswaldeigentümer hat, wenn der forsttechnische Betrieb für seine Waldgrundstücke von der Landesforstanstalt durchgeführt wird, einen Kostenbeitrag je Hektar und Jahr zu zahlen. Der Kostenbeitrag für einen Körperschaftswaldeigentümer mit einer Waldfläche von über 100 ha beträgt je Hektar und Jahr 30 Euro. Der Kostenbeitrag kann im Einzelfall bei besonderer Ertragsschwäche (§ 28 Abs. 5 Satz 1 ThürWaldG) um 30 v. H. herabgesetzt werden. Besondere Ertragsschwäche besteht bei einem im Betriebsplan festgelegten Hiebssatz von unter 3,5 Festmetern je Jahr und Hektar Holzbodenfläche. (7) Für die Durchführung des forsttechnischen Betriebs haben die Körperschaftswaldeigentümer folgenden nach der Waldflächengröße gestaffelten Kostenbeitrag zu zahlen: Bei Mitgliedschaft in einer Forstbetriebsgemeinschaft vermindert sich der jährlich fällige Kostenbeitrag für das Mitglied mit einem Anteil an der Waldfläche bis 250 ha um 30 v. H. bei Waldflächen pro Hektar und Jahr bis 0,5 ha 12 Euro (Festbetrag pro Jahr, unabhängig von der Größe der Forstbetriebsfläche), über 0,5 bis 3 ha 20 Euro, über 3 bis 50 ha 14 Euro, über 50 bis 100 ha 20 Euro, über 100 ha 30 Euro. (8) Da für die Körperschaftsforstbetriebe öffentlich-rechtlicher Benutzungszwang besteht, sind die Kostenbeiträge umsatzsteuerbefreit.
Berechnung der Kostenbeiträge für Körperschaftswaldeigentümer und Zahlungsregelung
§ 5 Berechnung der Kostenbeiträge für Körperschaftswaldeigentümer und Zahlungsregelung(1) Für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 4 Abs. 7 ist die Größe der Waldfläche (§ 2 Abs. 1 und 2 ThürWaldG) am 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend. § 3 Abs. 5 Satz 4 bis 6 findet Anwendung. (2) Für die Beantragung der Stundung des Kostenbeitrags gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 bis 3 entsprechend. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen.
Zuschüsse für Betriebspläne
§ 6 Zuschüsse für Betriebspläne(1) Auf Antrag des Privatwaldeigentümers wird ein Zuschuss von der Landesforstanstalt nach § 35 Abs. 4 ThürWaldG im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt, sofern der Antragsteller für seine Waldgrundstücke 1. bei der Aufstellung oder Erneuerung des Betriebsplans die Dritte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 5. September 1996 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die dazugehörige Forsteinrichtungsanweisung anwendet sowie2. nach Abschluss der Forsteinrichtung die erhobenen Inventur- und Planungsdaten (inklusive der neuen Waldeinteilung) für die Übernahme in die Fachinformationssysteme der Landesforstanstalt bereitstellt. Die Thüringer Forsteinrichtungsanweisung liegt zur Einsichtnahme bei der Landesforstanstalt vor. Die in Satz 1 genannten Bedingungen sind unabdingbare Voraussetzungen für die Zuschussgewährung. Die Landesforstanstalt trägt Sorge dafür, dass diese Bedingungen als Nebenabrede in den Bewilligungsbescheid aufgenommen werden. Vor Auszahlung des Zuschusses kontrolliert die Landesforstanstalt die Einhaltung der Bedingungen durch den Antragsteller. (2) Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 50 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten je Hektar Waldfläche, höchstens jedoch 12,50 Euro je Hektar betragen. Für Waldflächen in Natura 2000-Gebieten beträgt die Höhe des Zuschusses 75 v. H. der zuschussfähigen Gesamtkosten pro Hektar, höchstens jedoch 18,75 Euro je Hektar. (3) Anträge auf Zuschüsse können bis zum 31. März eines jeden Jahres bei der Landesforstanstalt gestellt werden. Diese Anträge müssen neben den Angaben zum Antragsteller 1. die Hektarangabe zur Waldfläche, für die der Betriebsplan erstellt werden soll,2. den Anteil der Natura 2000-Gebiete und3. eine Erklärung, dass der Privatwaldeigentümer mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßgaben einverstanden ist, enthalten. Dem Antrag ist ein aktueller Grundbuchauszug oder ein aktueller Nachweis über die Nutzungsberechtigung für die betreffenden Waldgrundstücke beizufügen. Im Bewilligungsbescheid werden unter anderem die Höhe des Zuschusses festgelegt sowie Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Daten nach Abschluss der Forsteinrichtung wie auch entsprechende Termine näher bestimmt. (4) Die Landesforstanstalt darf Inventur- und Planungsdaten nur in die forstlichen Fachinformationssysteme übernehmen. Für eine Weitergabe dieser Daten an Dritte bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Privatwaldeigentümers.
Gleichstellungsbestimmung
§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Fünfte Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 6. März 1998 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. September 2013 (GVBl. S. 287), außer Kraft.
Aufgrund des § 28 Abs. 3, des § 33 Abs. 3 Satz 7, Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 Satz 6 sowie des § 35 Abs. 4 und 5 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium:
Gleichstellungsklausel
§ 10 GleichstellungsklauselStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.