Zweite Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (2. DVOThürWaldG) Vom 2. August 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 02.08.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 304
Forstausschüsse
§ 1 Forstausschüsse(1) Der bei der obersten Forstbehörde gebildete Landesforstausschuß setzt sich aus fünf Vertretern des Staats-, vier Vertretern des Körperschafts- und sechs Vertretern des Privatwaldes zusammen. Davon müssen sechs Vertreter Arbeitnehmer sein, hiervon je Waldeigentumsart zwei. (2) Der bei der unteren Forstbehörde gebildete Forstamtsausschuß setzt sich aus einem Vertreter jeder Waldeigentumsart pro angefangene 2000 Hektar Waldfläche zusammen. Beträgt die Zahl der Besitzer von Körperschaftswaldungen innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als vier, dann wird auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes ein weiterer Vertreter in den Forstamtsausschuß aufgenommen. Beträgt die Zahl der privaten Waldbesitzer innerhalb des Forstamtsbezirks mehr als 250, dann entsendet der Waldbesitzerverband zusätzlich einen, bei mehr als 750 Waldbesitzern zwei und bei mehr als 1500 Waldbesitzern drei weitere Vertreter in den Forstamtsausschuß. Verfügt eine Waldeigentumsart aufgrund ihrer Flächengröße und der Anzahl ihrer Waldbesitzer nur über einen Sitz im Forstamtsausschuß, ist zusätzlich für diese Waldeigentumsart ein weiterer Vertreter zu entsenden. Ein Drittel der Mitglieder der Forstamtsausschüsse, mindestens jedoch zwei Mitglieder, müssen Arbeitnehmer sein. (3) Ist eine Waldeigentumsart nicht in der Lage, die von ihr zu stellenden Arbeitnehmervertreter zu entsenden, so sind diese von einer anderen Waldeigentumsart zu stellen. Sind dadurch von deren Mitgliederzahl mindestens die Hälfte Arbeitnehmer, so ist zusätzlich für die Waldeigentumsart ein weiterer Vertreter zu entsenden.
Berufung der Mitglieder
§ 2 Berufung der Mitglieder(1) Die Amtszeit des einberufenen Forstausschusses beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (2) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer 1. eine Wohnung oder Waldbesitz in dem Gebiet hat, für das der Forstausschuß zuständig ist, oder in diesem Gebiet als Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft tätig ist und2. für das Amt als Gemeinderatsmitglied wählbar ist. Mitglieder und Stellvertreter sind abzuberufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (3) Die untere Forstbehörde, bei der ein Forstausschuß zu bilden ist, ermittelt die Anzahl der Mitglieder für die einzelnen Waldeigentumsarten und teilt diese Zusammensetzung den im § 42 Abs. 5 ThürWaldG genannten Verbänden und Arbeitnehmervertretungen mit. Diese haben binnen vier Wochen nach Aufforderung durch die Vorsitzenden der Forstausschüsse ihre Vertreter in der angeforderten Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Stellvertretern, zu benennen. Die Vertreter für den Staatswald werden von dem jeweiligen Leiter der Forstbehörde benannt. Die vorgeschlagenen Personen werden durch den Vorsitzenden des jeweiligen Forstausschusses in diesen berufen. (4) Der in § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG bestimmte Vorsitzende ist zugleich einer der Vertreter des Staatswaldes.
Aufgrund des § 42 Abs. 5 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) vom 6. August 1993 (GVBl. S. 470, 623), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzminister nach Anhörung der Waldbesitzerverbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitnehmervertretungen:
Berufung der Mitglieder
§ 2 Berufung der Mitglieder(1) Die Amtszeit des einberufenen Forstausschusses beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. (2) Als Mitglied oder Stellvertreter kann nur berufen werden, wer 1. eine Wohnung oder Waldbesitz in dem Gebiet hat, für das der Forstausschuß zuständig ist, oder in diesem Gebiet als Arbeitnehmer in der Forstwirtschaft tätig ist und2. für das Amt als Gemeinderatsmitglied wählbar ist. Mitglieder und Stellvertreter sind abzuberufen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. (3) Die jeweilige Behörde, bei der ein Forstausschuß zu bilden ist, ermittelt die Anzahl der Mitglieder für die einzelnen Waldeigentumsarten und teilt diese Zusammensetzung den im § 42 Abs. 5 ThürWaldG genannten Verbänden und Arbeitnehmervertretungen mit. Diese haben binnen vier Wochen nach Aufforderung durch die Vorsitzenden der Forstausschüsse ihre Vertreter in der angeforderten Anzahl, getrennt nach Mitgliedern und Stellvertretern, zu benennen. Die Vertreter für den Staatswald werden von dem jeweiligen Leiter der Forstbehörde benannt. Die vorgeschlagenen Personen werden durch den Vorsitzenden des jeweiligen Forstausschusses in diesen berufen. (4) Der in § 42 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG bestimmte Vorsitzende ist zugleich einer der Vertreter des Staatswaldes.
Beschlußfassung und Abstimmung, Geschäftsordnung
§ 3 Beschlußfassung und Abstimmung, Geschäftsordnung(1) Die Forstausschüsse sind beschlußfähig, wenn bei der Beschlußfassung mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlußfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Forstausschuß wegen Beschlußunfähigkeit zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen ist. Bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. (2) Die Beschlüsse der Forstausschüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (3) Die Forstausschüsse geben sich Geschäftsordnungen.
Feststellung der Waldflächen
§ 4 Feststellung der Waldflächen(1) Maßgebend für die Zahl der nach § 1 Abs. 3 zu entsendenden Vertreter der einzelnen Waldeigentumsarten sind der Waldflächenbestand und die Zahl der Waldbesitzer am 1. Januar des Jahres, in dem der Forstausschuß berufen wird. Bei Änderungen des Waldflächenbestandes einzelner Waldeigentumsarten innerhalb der Amtszeit, die nach § 1 Abs. 3 die Entsendung eines weiteren Vertreters erforderlich machen, ist die Zusammensetzung der Vertreter jeweils mit Stichtag 1. Januar eines jeden Kalenderjahres zu novellieren. (2) Bei der Feststellung der Zahl der Mitglieder der Forstamtsausschüsse werden die Waldflächen der Körperschafts- und Privatforstbetriebe mit eigenem forstlichen Leitungspersonal nicht berücksichtigt.
Kostenerstattung
§ 5 Kostenerstattung(1) Jedes Mitglied eines Forstausschusses erhält als Ersatz der ihm bei der Durchführung von genehmigten Reisen entstehenden notwendigen Auslagen auf Antrag Auslagenersatz entsprechend der niedrigsten Reisekostenstufe des Thüringer Reisekostengesetzes vom 10. März 1994 (GVBl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Arbeitnehmern wird zusätzlich zu den Reisekosten nach Absatz 1 der nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Er ist zusammen mit der Reisekostenvergütung geltend zu machen. (3) Ausschußmitglieder, die nicht Arbeitnehmer sind, erhalten neben den zu erstattenden Reisekosten nach Absatz 1 für Zeitversäumnisse und entgangenen Arbeitsverdienst eine Entschädigung, soweit eine solche nicht von anderer Seite gewährt wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch Verwaltungsvorschrift festgesetzt.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.