1. DVOThürWaldG · Thüringen

Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz (1. DVOThürWaldG) Vom 29. August 2024

Ausfertigungsdatum:
29.08.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 623
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1.

Anlage (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 1)1. Schild zur Kennzeichnung von Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz2. Verbotsschilder nach § 6 Abs. 3 der 1. DVOThürWaldG Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 300 mm x 200 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 200 mm x 100 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz3. Schilder zum Sperren von Waldflächen und Waldwegen nach § 7 Abs. 2 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz4. Schild zur Kennzeichnung von Schranken nach § 8 Abs. 1 der 1. DVOThürWaldG Größe: 250 mm x 400 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarz5. Verbotsschilder nach § 9 Abs. 7 der 1. DVOThürWaldGSchild zum Sperren privater Waldwege für den Kraftfahrzeugverkehr außer Forstbetrieb Größe: Durchmesser 600 mm Grund: weiß Rand: gelb Schrift: schwarzSchild zum Sperren für Radfahrer Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: gelb Querbalken: gelb Schrift: schwarz Bild: schwarzSchild zum Sperren für Reiter Größe: 250 mm x 180 mm Grund: weiß Rand: gelb Querbalken: gelb Schrift: schwarz Bild: schwarz6. Schild zur Ausweisung der Rettungspunkte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der 1. DVOThürWaldG Symbol: Vier weiße Pfeile die auf einen zentralen Punkt gerichtet sind, auf grünem Hintergrund (Farbe für Rettungszeichen gemäß DIN EN ISO 7010; ASR A1.3) Schildgröße: 230 mm x 420 mm (Breite x Höhe, Hochformat) Farben: grün = RAL 6032 (Signalgrün) weiß = RAL 9003 (Signalweiß) schwarz = RAL 9004 (Signalschwarz)

Eingangsformel 1.

Aufgrund des § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1 des Thüringer Waldgesetzes in der Fassung vom 18. September 2008 (GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2024 (GVBl. S. 13), verordnet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, hinsichtlich des § 9 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Das Betretungsrecht des Waldes im Sinne des § 6 Abs. 1 des Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) umfasst sämtliche Formen des Betretens zu Fuß und mit Skiern, des nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkten Schlittenfahrens sowie des vorübergehenden Verweilens und Ausruhens im Wald. Organisierte Sportveranstaltungen sind von dem Betretungsrecht nach Satz 1 nicht erfasst.(2) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, die das Betreten des Waldes über die Bestimmungen des ThürWaldG und dieser Verordnung hinaus gestatten oder die Betretungsbefugnis einschränken, bleiben unberührt.(3) Sämtliche Benutzungen des Waldes geschehen auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren, die sich aus der Eigenart der Natur oder der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung ergeben.(4) Waldwege sind feste und befestigte Wege sowie Straßen im Wald.(5) Feste Wege sind Wege, deren Untergrund von Natur aus fest ist.(6) Befestigte Wege und Straßen im Wald sind aufgrund ihres Ausbauzustandes auf Dauer angelegte Wege und Straßen für den forstwirtschaftlichen Verkehr. Straßen im Wald sind nicht öffentliche Waldwege, die aufgrund ihres aufgetragenen Fahrbahnbelages grundsätzlich eine Versiegelung aufweisen.(7) Rückegassen, bestockungsfreie forstliche Waldeinteilungsstreifen und Pfade sind keine Waldwege im Sinne des Thüringer Waldgesetzes.(8) Das Zelten nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 ThürWaldG umfasst auch das Lagern und Biwakieren.(9) Organisierte Sportveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 5 ThürWaldG haben insbesondere einen kommerziellen Zweck, eine öffentliche Bewerbung, eine Erhebung von Startgeldern oder eine Teilnahme von Zuschauenden.

§ 10

Ausweisung von Rettungspunkten

§ 10 Ausweisung von Rettungspunkten(1) Rettungspunkte nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ThürWaldG sind ausgewiesene Orte, die unter normalen Bedingungen kraftfahrzeugtaugliche Anfahrtsstellen für den Rettungsdienst darstellen und eine Mobilfunknetzabdeckung aufweisen, um Personenrettungsmaßnahmen einfach und schnell organisieren zu können. Die Ausweisung im Sinne von § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ThürWaldG ist die Festlegung der Standorte und deren Kennzeichnung.(2) Der unteren Forstbehörde obliegt die waldbesitzübergreifende einheitliche Ausweisung von Rettungspunkten nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1 ThürWaldG im Rahmen der dafür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel. Die betroffenen Waldbesitzenden haben die Ausweisung nach Satz 1 sowie die kartografische oder datentechnische Verwendung und Veröffentlichung der Rettungspunkte entschädigungslos zu dulden. Zweckmäßige Rettungspunkte außerhalb des Waldes sind durch die untere Forstbehörde nach Zustimmung der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auszuweisen.(3) Die Ausweisung der Rettungspunkte erfolgt mit Schildern nach Nummer 6 der Anlage. Die Schilder enthalten ein Landkreiskürzel mit einer fortlaufenden Rettungspunkte-Nummer, mit der der jeweilige Rettungspunkt eindeutig festgelegt ist.(4) Die Ausweisung der Rettungspunkte ist jährlich durch die untere Forstbehörde zu überprüfen und Schilder sind, sofern notwendig, zu ersetzen oder nach Bedarf durch Veränderung des jeweiligen Standorts zu aktualisieren.(5) Ausgewiesene Rettungspunkte sind durch die untere Forstbehörde den Rettungsleitstellen mitzuteilen und zu veröffentlichen.

§ 11

Übergangsregelung

§ 11 ÜbergangsregelungDie bisher auf der Grundlage der Ersten Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 27. Juli 1995 (GVBl. S. 299), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731) angebrachten Schilder und Kennzeichen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden, gelten fort. Das gilt auch für die bisher zur Ausweisung von Rettungspunkten angebrachten Schilder, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgestellt wurden.

§ 12

Gleichstellungsbestimmung

§ 12 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Erste Durchführungsverordnung zum Thüringer Waldgesetz vom 27. Juli 1995 (GVBl. S. 299), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 731), außer Kraft.

§ 2

Reiten und Radfahren im Wald

§ 2 Reiten und Radfahren im Wald(1) Waldwege sind für das Reiten und das Radfahren im Wald geeignet, wenn diese aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere aufgrund des Untergrundes und der Breite, eine Nutzung durch Reitende oder Radfahrende ermöglichen, ohne dass1. diese beschädigt oder verunreinigt werden,2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden und3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird.Ist der Untergrund von festen Wegen aufgeweicht, ist diese Eignung zeitweise nicht gegeben.(2) Waldwege nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende im Sinne des § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. Die untere Forstbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung des Erholungswegenetzes nach § 9 Abs. 2.(3) Das Radfahren im Wald abseits dafür geeigneter Waldwege bedarf der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn durch die Befahrung die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 Satz 4 ThürWaldG eingehalten werden. Das Radfahren auf gekennzeichneten Radwegen nach § 9 Abs. 2 bedarf keiner schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden nach Satz 1.

§ 3

Fahren mit Kutschen im Wald

§ 3 Fahren mit Kutschen im Wald(1) Auf befestigten Wegen und Straßen ist das Fahren mit Kutschen im Wald zulässig, wenn die Wege und Straßen aufgrund ihrer Beschaffenheit, insbesondere des Untergrundes und der Breite, zum Fahren mit Kutschen geeignet sind, ohne dass1. diese Wege und Straßen beschädigt oder verunreinigt werden,2. die Bewirtschaftung des Waldes sowie die Lebensgemeinschaften gestört werden,3. die Erholung anderer Erholungssuchender beeinträchtigt wird undwenn die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG vorliegt.(2) Wege und Straßen nach Absatz 1 sind hinreichend breit, wenn sich Fahrende mit Kutschen, Reitende, Radfahrende und andere Erholungssuchende nach § 1 Abs. 1 gefahrlos begegnen und überholen können. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 5 ThürWaldG bedarf der Schriftform und ist beim Fahren mit Kutschen im Wald mitzuführen sowie der oder dem Forstschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 3 ThürWaldG auf Verlangen vorzuzeigen.(4) Einer schriftlichen Bestätigung der Wegeeigentümerin oder des Wegeeigentümers bedarf es in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 6 ThürWaldG nicht.(5) Dem Fahren mit Kutschen ist das Fahren mit Hunde- oder Pferdeschlitten gleichgestellt.

§ 4

Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald

§ 4 Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald(1) Kraftfahrzeuge sind alle kennzeichenpflichtigen motorgetriebenen Fahrzeuge nach § 1 Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes.(2) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben ist im Rahmen der Tätigkeiten nach §§ 62, 63 und 64 ThürWaldG und der ordnungsgemäßen Wald- und Jagdbewirtschaftung erlaubt.(3) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen im Wald außerhalb der Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben bedarf nach § 6 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 ThürWaldG der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn durch die Befahrung die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 Satz 4 ThürWaldG eingehalten werden.(4) Abweichend von Absatz 3 ist für1. das Fahren mit Krankenfahrstühlen sowie mit Personenkraftwagen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürWaldG und2. das Fahren mit Kraftfahrzeugen zum Zweck der allgemeinen Gefahrenabwehr, des Brand- und Katastrophenschutzes sowie im Rahmen des Rettungsdiensteseine Zustimmung nicht erforderlich. Die Sonderparkgenehmigung nach Satz 1 Nr. 1 ist von außen gut sichtbar am Personenkraftwagen anzubringen.(5) Pflichten der betroffenen Waldbesitzenden zur Duldung des Fahrens mit Kraftfahrzeugen im Wald nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5

Motorsport im Wald

§ 5 Motorsport im Wald(1) Motorsport nach § 6 Abs. 6 Satz 2 ThürWaldG umfasst Sportarten, die das möglichst schnelle oder auch geschickte Bewegen motorgetriebener Fahrzeuge durch ihre Fahrenden zum Ziel haben.(2) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen vom Verbot des Motorsports im Wald nach § 6 Abs. 6 Satz 2 ThürWaldG genehmigen. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch die Befahrung die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 Satz 4 ThürWaldG eingehalten werden. Dem Antrag nach Satz 1 ist die schriftliche Zustimmung der betroffenen Waldbesitzenden beizulegen.

§ 6

Beschränkungen des Betretens und der Benutzung des Waldes, Kennzeichnung der ...

§ 6 Beschränkungen des Betretens und der Benutzung des Waldes, Kennzeichnung der Ausschlussbereiche(1) Zu den nach § 6 Abs. 7 Nr. 4 ThürWaldG genannten Bereichen gehören insbesondere1. Waldarbeiterschutzwagen und -hütten, Geräteschuppen, Lagergebäude, Vorrichtungen zur Samenernte der Waldbäume, Messstationen, forstwissenschaftliche Versuchseinrichtungen sowie Kontroll- oder Messpunkte,2. Kanzeln, Hochsitze und Jagdhütten,3. gekennzeichnete Wildäsungsflächen und4. gekennzeichnete Bereiche zur Fütterung, Ablenkfütterung und Kirrung von Wild.(2) Auf Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden sind das Radfahren, das Fahren mit Kutschen sowie das Reiten nicht gestattet. Zur Kennzeichnung von Waldsportanlagen und Waldlehrpfaden ist die Beschilderung nach Nummer 1 der Anlage zu verwenden.(3) Zur Kennzeichnung der Ausschlussbereiche nach § 6 Abs. 7 ThürWaldG ist die Beschilderung nach Nummer 2 der Anlage zu verwenden.

§ 7

Sperrung von Waldflächen und Waldwegen

§ 7 Sperrung von Waldflächen und Waldwegen(1) Bei Gefahr im Verzug kann eine sofortige Sperrung von Waldflächen und Waldwegen durch die betroffenen Waldbesitzenden erfolgen. Die Genehmigung der unteren Forstbehörde ist durch die betroffenen Waldbesitzenden unverzüglich einzuholen.(2) Die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen durch die untere Forstbehörde ist durch Schilder nach Nummer 3 der Anlage kenntlich zu machen.

§ 8

Beschilderung und Aufstellung von Schranken

§ 8 Beschilderung und Aufstellung von Schranken(1) Um eine unzulässige Benutzung, insbesondere durch Kraftfahrzeuge, auszuschließen, können Waldwege mit Schranken unter Anbringung von Schildern nach Nummer 4 der Anlage versehen werden.(2) Die untere Forstbehörde hat das Anbringen von Schildern und das Aufstellen von Schranken nach Absatz 1 anzuordnen oder zu genehmigen. Schranken sind mit einem Schließsystem unter Verwendung eines Standarddreikantschlüssels zu versehen.(3) Eine Möglichkeit des Vorbeigehens, des Vorbeifahrens mit dem Rad oder einer Mobilitätshilfe oder des Vorbeireitens an der angeordneten oder genehmigten Schranke muss gewährleistet sein, wenn der Wald nicht auf anderen Wegen in zumutbarer Weise betreten werden kann.

§ 9

Abstimmung und Kennzeichnung von Erholungswegen und Entflechtung der Erholungsnutzung, ...

§ 9 Abstimmung und Kennzeichnung von Erholungswegen und Entflechtung der Erholungsnutzung, Benutzungseinschränkung(1) Erholungswege im Sinne dieser Verordnung sind Rad- und Wanderwege sowie Loipen und Skiwanderwege innerhalb des Waldes.(2) Zur Verbesserung der Erholungsfunktion des Waldes sind Erholungswege im Rahmen eines fortlaufenden Abstimmungsverfahrens unter dem Begriff „Forsten und Tourismus“ auszuwählen, zu dokumentieren und aktuell zu halten. Dabei sollen Benutzungskonflikte lokalisiert und durch Entflechtung des Besucherverkehrs vermieden oder minimiert werden. Die untere Forstbehörde ist verfahrensführende Behörde. Die betroffenen Personen und Einrichtungen, insbesondere die Waldbesitzenden, Gebietskörperschaften und deren Wegewarte, Verbände, Vereine, Behörden und Verwaltungen sind am Verfahren nach Satz 1 zu beteiligen. Näheres zum Abstimmungsverfahren ist in der Verwaltungsvorschrift Landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen im Wald und in der freien Landschaft vom 17. April 2012 (ThürStAnz. Nr. 22/2012, S. 701) in der jeweils geltenden Fassung beschrieben. Das Ergebnis des Abstimmungsverfahrens nach der in Satz 5 genannten Verwaltungsvorschrift ist das abgestimmte Erholungswegenetz.(3) Grundlage für die Kennzeichnung von Erholungswegen ist das abgestimmte Erholungswegenetz nach Absatz 2 oder eine Abstimmung im Einzelfall.(4) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Loipen, Rad- und Wanderwegen nach § 6 Abs. 5 Satz 2 ThürWaldG ist bei der unteren Forstbehörde unter Angabe von Ort und Umfang zu beantragen.(5) Der unteren Forstbehörde ist die Kennzeichnung von Erholungswegen durch die von den ermächtigten Organisationen beauftragten Personen spätestens vier Wochen nach ihrem Abschluss anzuzeigen.(6) Bei einer Einschränkung von nicht öffentlichen Wegen und Straßen auf einzelne Benutzungsarten nach § 6 Abs. 4 ThürWaldG ist das abgestimmte Erholungswegenetz nach Absatz 2 zu berücksichtigen.(7) Die Einschränkung der Benutzung von nicht öffentlichen Wegen und Straßen ist durch Schilder nach Nummer 5 der Anlage kenntlich zu machen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.