Thüringen

Gesetz über die Zulegung der Thüringischen Waisenstiftung zur Vereinigten Kirchen- und Klosterkammer Vom 10. Juni 2023

Ausfertigungsdatum:
10.06.2023
Fundstelle:
GVBl. 2023, 191
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel WaisStiftZulG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die Thüringische Waisenstiftung, rechtsfähige Stiftung öffentlichen Rechts, errichtet durch Gesetz über die Thüringische Waisenstiftung vom 29. April 1926 (Gesetzsammlung für Thüringen S. 79) in der jeweils geltenden Fassung, wird der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer zugelegt. Mit der Zulegung verliert die Thüringische Waisenstiftung ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person.

§ 2

§ 2Die Vereinigte Kirchen- und Klosterkammer übernimmt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der Thüringischen Waisenstiftung mit der Maßgabe, dieses in Anlehnung an den bisherigen Stiftungszweck der zugelegten Stiftung für mildtätige Zwecke einzusetzen.

§ 3

§ 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt das Gesetz über die Thüringische Waisenstiftung vom 29. April 1926 (Gesetzsammlung für Thüringen S. 79), geändert durch Beschluss des Ministeriums für Justiz VII - III/Sftg.25/47 vom 6. September 1947, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.