Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1999
- Fundstelle:
- GVBl. 1999, 145
Staatliche Mittel für Einzelbewerber
§ 69 Staatliche Mittel für Einzelbewerber(1) Bewerber eines nach Maßgabe der §§ 20 und 22 von Wahlberechtigten eingereichten Wahlvorschlages, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme einen Euro. (2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. (3) Bewerber, die bei der jeweils vorausgegangenen Wahl zum Landtag Wahlergebnisse erreicht haben, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, erhalten auf Antrag nach Zulassung ihres Wahlkreisvorschlages für die nächste Wahl eine Abschlagszahlung in Höhe von 35 vom Hundert des aufgrund der letzten Wahl an sie ausgezahlten Erstattungsbetrages. Der Antrag ist schriftlich beim Präsidenten des Landtags einzureichen. Der Betrag wird vom Präsidenten des Landtags festgesetzt und ausgezahlt. Abschlagszahlungen sind nach der Wahl zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist. (4) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat. (5) § 68 Abs. 2 gilt entsprechend.
Ordnungswidrigkeiten
§ 70 Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 12 ein Ehrenamt ohne gewichtigen Grund ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht oder2. entgegen § 33 Abs. 1 Wähler beeinflusst oder3. entgegen § 33 Abs. 2 ein Ergebnis einer Wählerbefragung veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Wahlkreisausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss entgegen § 12 ablehnt oder sich ohne gewichtigen Grund den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der Kreiswahlleiter,3. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter.
Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung
§ 18 Festsetzung des Wahltags, Dauer der Wahlhandlung(1) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag. Wahltag muss ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein. (2) Der Wahltag darf frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen. Die Wahl des Landtags für die fünfte Wahlperiode findet im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009 statt. (3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Trifft eine Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlhandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.
Stimmzettel
§ 31 Stimmzettel(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 36 Abs. 1) werden amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält 1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlkreisvorschläge, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien außerdem die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Wahlkreisvorschlägen außerdem das Kennwort,2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten. (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die im letzten Landtag vertreten waren, richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl im Freistaat erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der Wahlkreisvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Wahlkreisvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Wahrung des Wahlgeheimnisses(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 35 Stimmabgabe mit Stimmzetteln(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2) Der Wähler gibt 1. seine Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Bewerber er wählt,2. seine Landesstimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Landesliste er wählt. Dann faltet er den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist und legt ihn in die Wahlurne.
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis oder eine andere Wahl gültig ist,2. keine Kennzeichnung enthält,3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. (2) Enthält bei der Briefwahl der Wahlumschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. (3) Wird bei der Briefwahl ein Wahlumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig. (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf den Wahlschein nicht unterschrieben hat,7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.
Durchführung des Gesetzes
§ 71 Durchführung des Gesetzes(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (Landeswahlordnung) Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über 1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,2. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,3. Ablehnungsgründe und Auslagenersatz von Ehrenämtern, Auslagenersatz des Landeswahlleiters, der Kreiswahlleiterund deren Stellvertreter, Aufwandsentschädigung und Reisekostenvergütung des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters,4. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,5. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung von Wahlscheinen,6. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen,7. den Nachweis des Lebensmittelpunkts in Thüringen nach § 13 Satz 3 und § 16 Nr. 2,8. das Verfahren nach § 20 Abs. 2 bis 4,9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, ihre Zulassung, die Beseitigung von Mängeln, die Beschwerde gegen diesbezügliche Entscheidungen des Wahlkreisausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,10. Form und Inhalt des Stimmzettels,11. Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,12. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,13. die Briefwahl,14. die Wahl in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Anstalten,15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern, zu treffen.(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. (3) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, in der Anlage zum Thüringer Landeswahlgesetz die Abgrenzung von Wahlkreisen aufgrund kommunaler Gebiets- oder Namensänderungen neu zu beschreiben und im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.
Anlage zu § 2 Abs. 1[Red. Anm.: Die Anlage ist zuletzt neu beschrieben durch die Bekanntmachung vom 19. Mai 2011 (GVBl. S. 151)] Wahlkreis-Nr. Name des Wahlkreises Gemeinde 1 Eichsfeld I Arenshausen 1 Eichsfeld I Asbach-Sickenberg 1 Eichsfeld I Berlingerode 1 Eichsfeld I Bernterode b. Heiligenstadt 1 Eichsfeld I Birkenfelde 1 Eichsfeld I Bodenrode 1 Eichsfeld I Bornhagen 1 Eichsfeld I Böseckendorf 1 Eichsfeld I Brehme 1 Eichsfeld I Burgwalde 1 Eichsfeld I Dieterode 1 Eichsfeld I Dietzenrode/Vatterode 1 Eichsfeld I Döringsdorf/Bebendorf 1 Eichsfeld I Ecklingerode 1 Eichsfeld I Eichstruth 1 Eichsfeld I Ershausen 1 Eichsfeld I Freienhagen 1 Eichsfeld I Fretterode 1 Eichsfeld I Geisleden 1 Eichsfeld I Geismar 1 Eichsfeld I Gerbershausen 1 Eichsfeld I Glasehausen 1 Eichsfeld I Heilbad Heiligenstadt, Stadt 1 Eichsfeld I Heuthen 1 Eichsfeld I Hohengandern 1 Eichsfeld I Hohes Kreuz 1 Eichsfeld I Hundeshagen 1 Eichsfeld I Kella 1 Eichsfeld I Kirchgandern 1 Eichsfeld I Krombach 1 Eichsfeld I Lenterode 1 Eichsfeld I Lindewerra 1 Eichsfeld I Lutter 1 Eichsfeld I Mackenrode 1 Eichsfeld I Marth 1 Eichsfeld I Martinfeld 1 Eichsfeld I Neuendorf 1 Eichsfeld I Pfaffschwende 1 Eichsfeld I Reinholterode 1 Eichsfeld I Rohrberg 1 Eichsfeld I Röhrig 1 Eichsfeld I Rustenfelde 1 Eichsfeld I Rüstungen 1 Eichsfeld I Schachtebich 1 Eichsfeld I Schönhagen 1 Eichsfeld I Schwobfeld 1 Eichsfeld I Sickerode 1 Eichsfeld I Steinbach 1 Eichsfeld I Steinheuterode 1 Eichsfeld I Tastungen 1 Eichsfeld I Teistungen 1 Eichsfeld I Thalwenden 1 Eichsfeld I Uder 1 Eichsfeld I Volkerode 1 Eichsfeld I Wahlhausen 1 Eichsfeld I Wehnde 1 Eichsfeld I Westhausen 1 Eichsfeld I Wiesenfeld 1 Eichsfeld I Wilbich 1 Eichsfeld I Wingerode 1 Eichsfeld I Wüstheuterode 2 Eichsfeld II Bernterode b. Worbis 2 Eichsfeld II Beuren 2 Eichsfeld II Birkungen 2 Eichsfeld II Bischofferode 2 Eichsfeld II Bockelnhagen 2 Eichsfeld II Breitenbach 2 Eichsfeld II Breitenworbis 2 Eichsfeld II Buhla 2 Eichsfeld II Büttstedt 2 Eichsfeld II Deuna 2 Eichsfeld II Dingelstädt, Stadt 2 Eichsfeld II Effelder 2 Eichsfeld II Ferna 2 Eichsfeld II Gernrode 2 Eichsfeld II Gerterode 2 Eichsfeld II Großbartloff 2 Eichsfeld II Großbodungen 2 Eichsfeld II Hausen 2 Eichsfeld II Haynrode 2 Eichsfeld II Helmsdorf 2 Eichsfeld II Holungen 2 Eichsfeld II Jützenbach 2 Eichsfeld II Kallmerode 2 Eichsfeld II Kefferhausen 2 Eichsfeld II Kirchohmfeld 2 Eichsfeld II Kirchworbis 2 Eichsfeld II Kleinbartloff 2 Eichsfeld II Kreuzebra 2 Eichsfeld II Küllstedt 2 Eichsfeld II Leinefelde, Stadt 2 Eichsfeld II Neustadt 2 Eichsfeld II Niederorschel 2 Eichsfeld II Rüdigershagen 2 Eichsfeld II Silberhausen 2 Eichsfeld II Silkerode 2 Eichsfeld II Steinrode 2 Eichsfeld II Stöckey 2 Eichsfeld II Vollenborn 2 Eichsfeld II Wachstedt 2 Eichsfeld II Weißenborn-Lüderode 2 Eichsfeld II Wintzingerode 2 Eichsfeld II Worbis, Stadt 2 Eichsfeld II Zwinge 3 Nordhausen I Appenrode 3 Nordhausen I Auleben 3 Nordhausen I Bleicherode, Stadt 3 Nordhausen I Branderode 3 Nordhausen I Elende 3 Nordhausen I Ellrich, Stadt 3 Nordhausen I Etzelsrode 3 Nordhausen I Friedrichsthal 3 Nordhausen I Görsbach 3 Nordhausen I Großlohra 3 Nordhausen I Großwechsungen 3 Nordhausen I Gudersleben 3 Nordhausen I Günzerode 3 Nordhausen I Haferungen 3 Nordhausen I Hainrode/Hainleite 3 Nordhausen I Hamma 3 Nordhausen I Harzungen 3 Nordhausen I Heringen/Helme, Stadt 3 Nordhausen I Herreden 3 Nordhausen I Herrmannsacker 3 Nordhausen I Hesserode 3 Nordhausen I Holbach 3 Nordhausen I Hörningen 3 Nordhausen I Ilfeld 3 Nordhausen I Immenrode 3 Nordhausen I Kehmstedt 3 Nordhausen I Kleinbodungen 3 Nordhausen I Kleinfurra 3 Nordhausen I Kleinwechsungen 3 Nordhausen I Klettenberg 3 Nordhausen I Kraja 3 Nordhausen I Liebenrode 3 Nordhausen I Limlingerode 3 Nordhausen I Lipprechterode 3 Nordhausen I Mackenrode 3 Nordhausen I Mauderode 3 Nordhausen I Neustadt/Harz 3 Nordhausen I Niedergebra 3 Nordhausen I Nohra 3 Nordhausen I Obergebra 3 Nordhausen I Obersachswerfen 3 Nordhausen I Pützlingen 3 Nordhausen I Rehungen 3 Nordhausen I Rodishain 3 Nordhausen I Rothesütte 3 Nordhausen I Schiedungen 3 Nordhausen I Sollstedt 3 Nordhausen I Sülzhayn 3 Nordhausen I Trebra 3 Nordhausen I Uthleben 3 Nordhausen I Werther 3 Nordhausen I Windehausen 3 Nordhausen I Wipperdorf 3 Nordhausen I Woffleben 3 Nordhausen I Wolkramshausen 3 Nordhausen I Wülfingerode 4 Nordhausen II Bielen 4 Nordhausen II Buchholz 4 Nordhausen II Leimbach 4 Nordhausen II Niedersachswerfen 4 Nordhausen II Nordhausen, Stadt 4 Nordhausen II Petersdorf 4 Nordhausen II Steigerthal 4 Nordhausen II Steinbrücken 4 Nordhausen II Stempeda 4 Nordhausen II Sundhausen 4 Nordhausen II Urbach 5 Wartburgkreis I Andenhausen 5 Wartburgkreis I Bad Salzungen, Stadt 5 Wartburgkreis I Bermbach 5 Wartburgkreis I Borsch 5 Wartburgkreis I Bremen 5 Wartburgkreis I Brunnhartshausen 5 Wartburgkreis I Buttlar 5 Wartburgkreis I Dermbach 5 Wartburgkreis I Diedorf/Rhön 5 Wartburgkreis I Dietlas 5 Wartburgkreis I Dönges 5 Wartburgkreis I Dorndorf 5 Wartburgkreis I Empfertshausen 5 Wartburgkreis I Fischbach/Rhön 5 Wartburgkreis I Frauensee 5 Wartburgkreis I Gehaus 5 Wartburgkreis I Geisa, Stadt 5 Wartburgkreis I Geismar 5 Wartburgkreis I Gerstengrund 5 Wartburgkreis I Kaltenlengsfeld 5 Wartburgkreis I Kaltennordheim, Stadt 5 Wartburgkreis I Ketten 5 Wartburgkreis I Kieselbach 5 Wartburgkreis I Klings 5 Wartburgkreis I Kranlucken 5 Wartburgkreis I Leimbach 5 Wartburgkreis I Martinroda 5 Wartburgkreis I Merkers 5 Wartburgkreis I Motzlar 5 Wartburgkreis I Neidhartshausen 5 Wartburgkreis I Oechsen 5 Wartburgkreis I Otzbach 5 Wartburgkreis I Pferdsdorf/Rhön 5 Wartburgkreis I Schleid 5 Wartburgkreis I Spahl 5 Wartburgkreis I Stadtlengsfeld, Stadt 5 Wartburgkreis I Sünna 5 Wartburgkreis I Tiefenort 5 Wartburgkreis I Unterbreizbach 5 Wartburgkreis I Urnshausen 5 Wartburgkreis I Vacha, Stadt 5 Wartburgkreis I Völkershausen 5 Wartburgkreis I Weilar 5 Wartburgkreis I Wenigentaft 5 Wartburgkreis I Wiesenthal 5 Wartburgkreis I Wölferbütt 5 Wartburgkreis I Zella 5 Wartburgkreis I Zitters 6 Wartburgkreis II/Eisenach Berka/Werra, Stadt 6 Wartburgkreis II/Eisenach Burkhardtroda 6 Wartburgkreis II/Eisenach Dankmarshausen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Dippach 6 Wartburgkreis II/Eisenach Eckardtshausen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Eisenach, Stadt 6 Wartburgkreis II/Eisenach Ettenhausen a. d. Suhl 6 Wartburgkreis II/Eisenach Etterwinden 6 Wartburgkreis II/Eisenach Fernbreitenbach 6 Wartburgkreis II/Eisenach Förtha 6 Wartburgkreis II/Eisenach Gerstungen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Gospenroda 6 Wartburgkreis II/Eisenach Großensee 6 Wartburgkreis II/Eisenach Herda 6 Wartburgkreis II/Eisenach Horschlitt 6 Wartburgkreis II/Eisenach Hötzelsroda 6 Wartburgkreis II/Eisenach Krauthausen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Kupfersuhl 6 Wartburgkreis II/Eisenach Lauchröden 6 Wartburgkreis II/Eisenach Lerchenberg 6 Wartburgkreis II/Eisenach Marksuhl 6 Wartburgkreis II/Eisenach Neuenhof 6 Wartburgkreis II/Eisenach Neustädt 6 Wartburgkreis II/Eisenach Oberellen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Sallmannshausen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Stedtfeld 6 Wartburgkreis II/Eisenach Stockhausen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Unterellen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Vitzeroda 6 Wartburgkreis II/Eisenach Wartha-Göringen 6 Wartburgkreis II/Eisenach Wolfsburg-Unkeroda 7 Wartburgkreis III Bad Liebenstein, Stadt 7 Wartburgkreis III Barchfeld 7 Wartburgkreis III Behringen 7 Wartburgkreis III Berka v. d. Hainich 7 Wartburgkreis III Beuernfeld 7 Wartburgkreis III Bischofroda 7 Wartburgkreis III Bolleroda 7 Wartburgkreis III Buchenau 7 Wartburgkreis III Craula 7 Wartburgkreis III Creuzburg, Stadt 7 Wartburgkreis III Ebenshausen 7 Wartburgkreis III Ettenhausen a. d. Nesse 7 Wartburgkreis III Frankenroda 7 Wartburgkreis III Großburschla 7 Wartburgkreis III Großenlupnitz 7 Wartburgkreis III Gumpelstadt 7 Wartburgkreis III Hallungen 7 Wartburgkreis III Hastrungsfeld-Burla 7 Wartburgkreis III Ifta 7 Wartburgkreis III Bad Liebenstein, Stadt 7 Wartburgkreis III Immelborn 7 Wartburgkreis III Kahlenberg 7 Wartburgkreis III Kälberfeld 7 Wartburgkreis III Kittelsthal 7 Wartburgkreis III Lauterbach 7 Wartburgkreis III Mihla 7 Wartburgkreis III Möhra 7 Wartburgkreis III Mosbach 7 Wartburgkreis III Nazza 7 Wartburgkreis III Oberrohn 7 Wartburgkreis III Pferdsdorf-Spichra 7 Wartburgkreis III Reichenbach 7 Wartburgkreis III Ruhla, Stadt 7 Wartburgkreis III Sättelstädt 7 Wartburgkreis III Scherbda 7 Wartburgkreis III Schönau 7 Wartburgkreis III Schweina 7 Wartburgkreis III Seebach 7 Wartburgkreis III Steinbach 7 Wartburgkreis III Thal 7 Wartburgkreis III Treffurt, Stadt 7 Wartburgkreis III Tüngeda 7 Wartburgkreis III Ütteroda 7 Wartburgkreis III Waldfisch 7 Wartburgkreis III Wenigenlupnitz 7 Wartburgkreis III Witzelroda 7 Wartburgkreis III Wolfsbehringen 7 Wartburgkreis III Wutha-Farnroda 8 Unstrut Ammern 8 Unstrut Beberstedt 8 Unstrut Bickenriede 8 Unstrut Dachrieden 8 Unstrut Diedorf 8 Unstrut Dörna 8 Unstrut Eigenrieden 8 Unstrut Eigenrode 8 Unstrut Faulungen 8 Unstrut Felchta 8 Unstrut Görmar 8 Unstrut Heyerode 8 Unstrut Hildebrandshausen 8 Unstrut Hollenbach 8 Unstrut Horsmar 8 Unstrut Hüpstedt 8 Unstrut Kaisershagen 8 Unstrut Kleinkeula 8 Unstrut Lengefeld 8 Unstrut Lengenfeld unterm Stein 8 Unstrut Menteroda 8 Unstrut Mühlhausen, Stadt 8 Unstrut Reiser 8 Unstrut Saalfeld 8 Unstrut Schierschwende 8 Unstrut Sollstedt 8 Unstrut Struth 8 Unstrut Wendehausen 8 Unstrut Zaunröden 8 Unstrut Zella 9 Unstrut Altengottern 9 Unstrut Alterstedt 9 Unstrut Aschara 9 Unstrut Bad Langensalza, Stadt 9 Unstrut Bad Tennstedt, Stadt 9 Unstrut Ballhausen 9 Unstrut Blankenburg 9 Unstrut Bollstedt 9 Unstrut Bothenheilingen 9 Unstrut Bruchstedt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Flarchheim 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Grabe 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Großengottern 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Großvargula 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Großwelsbach 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Haussömmern 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Herbsleben 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Heroldishausen 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Hohenbergen 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Höngeda 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Hornsömmern 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Issersheilingen 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Kammerforst 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Kirchheilingen 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Kleinvargula 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Kleinwelsbach 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Klettstedt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Körner 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Kutzleben 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Langula 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Marolterode 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Mehrstedt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Merxleben 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Mittelsömmern 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Mülverstedt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Nägelstedt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Neunheilingen 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Niederdorla 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Oberdorla 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Obermehler 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Oppershausen 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Schlotheim, Stadt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Schönstedt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Seebach 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Sundhausen 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Thamsbrück, Stadt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Tottleben 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Urbach 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Urleben 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Weberstedt 9 Unstrut-Hainich-Kreis II Zimmern 10 Kyffhäuserkreis I Abtsbessingen 10 Kyffhäuserkreis I Allmenhausen 10 Kyffhäuserkreis I Badra 10 Kyffhäuserkreis I Bellstedt 10 Kyffhäuserkreis I Bendeleben 10 Kyffhäuserkreis I Berka 10 Kyffhäuserkreis I Clingen, Stadt 10 Kyffhäuserkreis I Ebeleben, Stadt 10 Kyffhäuserkreis I Feldengel 10 Kyffhäuserkreis I Freienbessingen 10 Kyffhäuserkreis I Friedrichsrode 10 Kyffhäuserkreis I Greußen, Stadt 10 Kyffhäuserkreis I Großberndten 10 Kyffhäuserkreis I Großbrüchter 10 Kyffhäuserkreis I Großenehrich, Stadt 10 Kyffhäuserkreis I Großfurra 10 Kyffhäuserkreis I Gundersleben 10 Kyffhäuserkreis I Hachelbich 10 Kyffhäuserkreis I Hohenebra 10 Kyffhäuserkreis I Holzengel 10 Kyffhäuserkreis I Holzsußra 10 Kyffhäuserkreis I Holzthaleben 10 Kyffhäuserkreis I Immenrode 10 Kyffhäuserkreis I Keula 10 Kyffhäuserkreis I Kirchengel 10 Kyffhäuserkreis I Kleinberndten 10 Kyffhäuserkreis I Kleinbrüchter 10 Kyffhäuserkreis I Niederbösa 10 Kyffhäuserkreis I Niederspier 10 Kyffhäuserkreis I Oberbösa 10 Kyffhäuserkreis I Oberspier 10 Kyffhäuserkreis I Otterstedt 10 Kyffhäuserkreis I Rockensußra 10 Kyffhäuserkreis I Rockstedt 10 Kyffhäuserkreis I Rohnstedt 10 Kyffhäuserkreis I Schernberg 10 Kyffhäuserkreis I Sondershausen, Stadt 10 Kyffhäuserkreis I Straußberg 10 Kyffhäuserkreis I Thalebra 10 Kyffhäuserkreis I Thüringenhausen 10 Kyffhäuserkreis I Toba 10 Kyffhäuserkreis I Topfstedt 10 Kyffhäuserkreis I Trebra 10 Kyffhäuserkreis I Wasserthaleben 10 Kyffhäuserkreis I Westerengel 10 Kyffhäuserkreis I Westgreußen 10 Kyffhäuserkreis I Wiedermuth 10 Kyffhäuserkreis I Wolferschwenda 11 Kyffhäuserkreis II Artern/Unstrut, Stadt 11 Kyffhäuserkreis II Bad Frankenhausen/Kyffh., Stadt 11 Kyffhäuserkreis II Borxleben 11 Kyffhäuserkreis II Bottendorf 11 Kyffhäuserkreis II Bretleben 11 Kyffhäuserkreis II Donndorf 11 Kyffhäuserkreis II Esperstedt 11 Kyffhäuserkreis II Etzleben 11 Kyffhäuserkreis II Gehofen 11 Kyffhäuserkreis II Göllingen 11 Kyffhäuserkreis II Gorsleben 11 Kyffhäuserkreis II Günserode 11 Kyffhäuserkreis II Hauteroda 11 Kyffhäuserkreis II Heldrungen, Stadt 11 Kyffhäuserkreis II Hemleben 11 Kyffhäuserkreis II Heygendorf 11 Kyffhäuserkreis II Ichstedt 11 Kyffhäuserkreis II Kalbsrieth 11 Kyffhäuserkreis II Langenroda 11 Kyffhäuserkreis II Mönchpfiffel-Nikolausrieth 11 Kyffhäuserkreis II Nausitz 11 Kyffhäuserkreis II Oberheldrungen 11 Kyffhäuserkreis II Oldisleben 11 Kyffhäuserkreis II Reinsdorf 11 Kyffhäuserkreis II Ringleben 11 Kyffhäuserkreis II Roßleben 11 Kyffhäuserkreis II Rottleben 11 Kyffhäuserkreis II Schönewerda 11 Kyffhäuserkreis II Schönfeld 11 Kyffhäuserkreis II Seega 11 Kyffhäuserkreis II Steinthaleben 11 Kyffhäuserkreis II Udersleben 11 Kyffhäuserkreis II Voigtstedt 11 Kyffhäuserkreis II Wiehe, Stadt 12 Schmalkalden-Meiningen I Aschenhausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Bauerbach 12 Schmalkalden-Meiningen I Behrungen 12 Schmalkalden-Meiningen I Belrieth 12 Schmalkalden-Meiningen I Benshausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Berkach 12 Schmalkalden-Meiningen I Bettenhausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Bibra 12 Schmalkalden-Meiningen I Birx 12 Schmalkalden-Meiningen I Christes 12 Schmalkalden-Meiningen I Dillstädt 12 Schmalkalden-Meiningen I Ebertshausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Einhausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Einödhausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Ellingshausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Erbenhausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Exdorf 12 Schmalkalden-Meiningen I Frankenheim/Rhön 12 Schmalkalden-Meiningen I Gerthausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Helmershausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Henneberg 12 Schmalkalden-Meiningen I Hermannsfeld 12 Schmalkalden-Meiningen I Herpf 12 Schmalkalden-Meiningen I Jüchsen 12 Schmalkalden-Meiningen I Kaltensundheim 12 Schmalkalden-Meiningen I Kaltenwestheim 12 Schmalkalden-Meiningen I Kühndorf 12 Schmalkalden-Meiningen I Leutersdorf 12 Schmalkalden-Meiningen I Mehmels 12 Schmalkalden-Meiningen I Meiningen, Stadt 12 Schmalkalden-Meiningen I Melpers 12 Schmalkalden-Meiningen I Metzels 12 Schmalkalden-Meiningen I Neubrunn 12 Schmalkalden-Meiningen I Nordheim 12 Schmalkalden-Meiningen I Oberkatz 12 Schmalkalden-Meiningen I Obermaßfeld-Grimmenthal 12 Schmalkalden-Meiningen I Oberweid 12 Schmalkalden-Meiningen I Queienfeld 12 Schmalkalden-Meiningen I Rentwertshausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Rippershausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Ritschenhausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Rohr 12 Schmalkalden-Meiningen I Schwarza 12 Schmalkalden-Meiningen I Schwarzbach 12 Schmalkalden-Meiningen I Schwickershausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Stedtlingen 12 Schmalkalden-Meiningen I Stepfershausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Sülzfeld 12 Schmalkalden-Meiningen I Untermaßfeld 12 Schmalkalden-Meiningen I Unterweid 12 Schmalkalden-Meiningen I Utendorf 12 Schmalkalden-Meiningen I Vachdorf 12 Schmalkalden-Meiningen I Wallbach 12 Schmalkalden-Meiningen I Walldorf 12 Schmalkalden-Meiningen I Wasungen, Stadt 12 Schmalkalden-Meiningen I Wohlmuthausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Wölfershausen 12 Schmalkalden-Meiningen I Wolfmannshausen 13 Schmalkalden-Meiningen II Altersbach 13 Schmalkalden-Meiningen II Asbach, Kurort 13 Schmalkalden-Meiningen II Bermbach 13 Schmalkalden-Meiningen II Breitungen/Werra 13 Schmalkalden-Meiningen II Brotterode, Kurort, Stadt 13 Schmalkalden-Meiningen II Eckardts 13 Schmalkalden-Meiningen II Fambach 13 Schmalkalden-Meiningen II Floh 13 Schmalkalden-Meiningen II Friedelshausen 13 Schmalkalden-Meiningen II Georgenzell 13 Schmalkalden-Meiningen II Grumbach 13 Schmalkalden-Meiningen II Helmers 13 Schmalkalden-Meiningen II Heßles 13 Schmalkalden-Meiningen II Hohleborn 13 Schmalkalden-Meiningen II Hümpfershausen 13 Schmalkalden-Meiningen II Kleinschmalkalden, Kurort 13 Schmalkalden-Meiningen II Mittelschmalkalden 13 Schmalkalden-Meiningen II Mittelstille 13 Schmalkalden-Meiningen II Möckers 13 Schmalkalden-Meiningen II Niederschmalkalden 13 Schmalkalden-Meiningen II Oberschönau, Kurort 13 Schmalkalden-Meiningen II Oepfershausen 13 Schmalkalden-Meiningen II Rosa 13 Schmalkalden-Meiningen II Roßdorf 13 Schmalkalden-Meiningen II Rotterode 13 Schmalkalden-Meiningen II Schmalkalden, Kurort, Stadt 13 Schmalkalden-Meiningen II Schwallungen 13 Schmalkalden-Meiningen II Seligenthal 13 Schmalkalden-Meiningen II Springstille 13 Schmalkalden-Meiningen II Steinbach-Hallenberg, Kurort, Stadt 13 Schmalkalden-Meiningen II Struth-Helmershof 13 Schmalkalden-Meiningen II Trusetal 13 Schmalkalden-Meiningen II Unterkatz 13 Schmalkalden-Meiningen II Unterschönau 13 Schmalkalden-Meiningen II Viernau 13 Schmalkalden-Meiningen II Wahles 13 Schmalkalden-Meiningen II Wahns 13 Schmalkalden-Meiningen II Wernshausen 14 Gotha I Catterfeld 14 Gotha I Crawinkel 14 Gotha I Emleben 14 Gotha I Engelsbach 14 Gotha I Ernstroda 14 Gotha I Finsterbergen 14 Gotha I Fischbach 14 Gotha I Friedrichroda, Stadt 14 Gotha I Georgenthal/Thür. Wald 14 Gotha I Gospiteroda 14 Gotha I Gräfenhain 14 Gotha I Herrenhof 14 Gotha I Hohenkirchen 14 Gotha I Leina 14 Gotha I Luisenthal 14 Gotha I Mühlberg 14 Gotha I Nauendorf 14 Gotha I Ohrdruf, Stadt 14 Gotha I Petriroda 14 Gotha I Schmerbach 14 Gotha I Schönau v. d. Walde 14 Gotha I Schwarzhausen 14 Gotha I Tabarz/Thür. Wald 14 Gotha I Tambach-Dietharz/Thür. Wald, Stadt 14 Gotha I Waltershausen, Stadt 14 Gotha I Winterstein 14 Gotha I Wölfis 15 Gotha II Aspach 15 Gotha II Boilstädt 15 Gotha II Fröttstädt 15 Gotha II Gotha, Stadt 15 Gotha II Hörselgau 15 Gotha II Remstädt 15 Gotha II Teutleben 15 Gotha II Trügleben 15 Gotha II Tüttleben 15 Gotha II Uelleben 16 Sömmerda I/Gotha III Andisleben 16 Sömmerda I/Gotha III Apfelstädt 16 Sömmerda I/Gotha III Ballstädt 16 Sömmerda I/Gotha III Bienstädt 16 Sömmerda I/Gotha III Brüheim 16 Sömmerda I/Gotha III Bufleben 16 Sömmerda I/Gotha III Dachwig 16 Sömmerda I/Gotha III Döllstädt 16 Sömmerda I/Gotha III Elxleben 16 Sömmerda I/Gotha III Eschenbergen 16 Sömmerda I/Gotha III Friedrichswerth 16 Sömmerda I/Gotha III Friemar 16 Sömmerda I/Gotha III Gamstädt 16 Sömmerda I/Gotha III Gangloffsömmern 16 Sömmerda I/Gotha III Gebesee, Stadt 16 Sömmerda I/Gotha III Gierstädt 16 Sömmerda I/Gotha III Goldbach 16 Sömmerda I/Gotha III Grabsleben 16 Sömmerda I/Gotha III Großfahner 16 Sömmerda I/Gotha III Günthersleben-Wechmar 16 Sömmerda I/Gotha III Haina 16 Sömmerda I/Gotha III Haßleben 16 Sömmerda I/Gotha III Henschleben 16 Sömmerda I/Gotha III Hochheim 16 Sömmerda I/Gotha III Ingersleben 16 Sömmerda I/Gotha III Molschleben 16 Sömmerda I/Gotha III Mühlberg 16 Sömmerda I/Gotha III Neudietendorf 16 Sömmerda I/Gotha III Nottleben 16 Sömmerda I/Gotha III Pferdingsleben 16 Sömmerda I/Gotha III Remstädt 16 Sömmerda I/Gotha III Riethnordhausen 16 Sömmerda I/Gotha III Ringleben 16 Sömmerda I/Gotha III Schwabhausen 16 Sömmerda I/Gotha III Schwerstedt 16 Sömmerda I/Gotha III Seebergen 16 Sömmerda I/Gotha III Sonneborn 16 Sömmerda I/Gotha III Straußfurt 16 Sömmerda I/Gotha III Tonna 16 Sömmerda I/Gotha III Tröchtelborn 16 Sömmerda I/Gotha III Tüttleben 16 Sömmerda I/Gotha III Walschleben 16 Sömmerda I/Gotha III Wandersleben 16 Sömmerda I/Gotha III Wangenheim 16 Sömmerda I/Gotha III Warza 16 Sömmerda I/Gotha III Werningshausen 16 Sömmerda I/Gotha III Westhausen 16 Sömmerda I/Gotha III Witterda 16 Sömmerda I/Gotha III Wundersleben 16 Sömmerda I/Gotha III Zimmernsupra 17 Sömmerda II Alperstedt 17 Sömmerda II Beichlingen 17 Sömmerda II Bilzingsleben 17 Sömmerda II Büchel 17 Sömmerda II Buttstädt, Stadt 17 Sömmerda II Eckstedt 17 Sömmerda II Ellersleben 17 Sömmerda II Eßleben-Teutleben 17 Sömmerda II Frömmstedt 17 Sömmerda II Griefstedt 17 Sömmerda II Großbrembach 17 Sömmerda II Großmölsen 17 Sömmerda II Großmonra 17 Sömmerda II Großneuhausen 17 Sömmerda II Großrudestedt 17 Sömmerda II Günstedt 17 Sömmerda II Guthmannshausen 17 Sömmerda II Hardisleben 17 Sömmerda II Herrnschwende 17 Sömmerda II Kannawurf 17 Sömmerda II Kindelbrück, Stadt 17 Sömmerda II Kleinbrembach 17 Sömmerda II Kleinmölsen 17 Sömmerda II Kleinneuhausen 17 Sömmerda II Kölleda, Stadt 17 Sömmerda II Mannstedt 17 Sömmerda II Markvippach 17 Sömmerda II Nöda 17 Sömmerda II Olbersleben 17 Sömmerda II Ollendorf 17 Sömmerda II Ostramondra 17 Sömmerda II Rastenberg, Stadt 17 Sömmerda II Riethgen 17 Sömmerda II Rudersdorf 17 Sömmerda II Schillingstedt 17 Sömmerda II Schloßvippach 17 Sömmerda II Sömmerda, Stadt 17 Sömmerda II Sprötau 17 Sömmerda II Udestedt 17 Sömmerda II Vogelsberg 17 Sömmerda II Weißensee, Stadt 18 Hildburghausen I Ahlstädt 18 Hildburghausen I Bad Colberg-Heldburg 18 Hildburghausen I Beinerstadt 18 Hildburghausen I Bischofrod 18 Hildburghausen I Bockstadt 18 Hildburghausen I Bürden 18 Hildburghausen I Dingsleben 18 Hildburghausen I Ebenhards 18 Hildburghausen I Ehrenberg 18 Hildburghausen I Eichenberg 18 Hildburghausen I Eisfeld, Stadt 18 Hildburghausen I Gerhardtsgereuth 18 Hildburghausen I Gleichamberg 18 Hildburghausen I Gompertshausen 18 Hildburghausen I Grimmelshausen 18 Hildburghausen I Grub 18 Hildburghausen I Haina 18 Hildburghausen I Harras 18 Hildburghausen I Hellingen 18 Hildburghausen I Henfstädt 18 Hildburghausen I Heßberg 18 Hildburghausen I Hildburghausen, Stadt 18 Hildburghausen I Kloster Veßra 18 Hildburghausen I Leimrieth 18 Hildburghausen I Lengfeld 18 Hildburghausen I Linden 18 Hildburghausen I Marisfeld 18 Hildburghausen I Mendhausen 18 Hildburghausen I Milz 18 Hildburghausen I Oberstadt 18 Hildburghausen I Pfersdorf 18 Hildburghausen I Reurieth 18 Hildburghausen I Rieth 18 Hildburghausen I Römhild, Stadt 18 Hildburghausen I Schlechtsart 18 Hildburghausen I Schmeheim 18 Hildburghausen I Schweickershausen 18 Hildburghausen I St. Bernhard 18 Hildburghausen I Straufhain 18 Hildburghausen I Themar, Stadt 18 Hildburghausen I Ummerstadt, Stadt 18 Hildburghausen I Veilsdorf 18 Hildburghausen I Wachenbrunn 18 Hildburghausen I Weitersroda 18 Hildburghausen I Westenfeld 18 Hildburghausen I Westhausen 19 Sonneberg I Almerswind 19 Sonneberg I Bachfeld 19 Sonneberg I Effelder 19 Sonneberg I Ehnes 19 Sonneberg I Emstadt 19 Sonneberg I Eschenthal 19 Sonneberg I Föritz 19 Sonneberg I Gefell 19 Sonneberg I Grümpen 19 Sonneberg I Heinersdorf 19 Sonneberg I Heubisch 19 Sonneberg I Hönbach 19 Sonneberg I Hüttengrund 19 Sonneberg I Jagdshof 19 Sonneberg I Judenbach 19 Sonneberg I Mengersgereuth-Hämmern 19 Sonneberg I Mupperg 19 Sonneberg I Neuenbau 19 Sonneberg I Neuhaus-Schierschnitz 19 Sonneberg I Rabenäußig 19 Sonneberg I Rauenstein 19 Sonneberg I Rotheul 19 Sonneberg I Rückerswind 19 Sonneberg I Schalkau, Stadt 19 Sonneberg I Seltendorf 19 Sonneberg I Sonneberg, Stadt 19 Sonneberg I Unterlind 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Biberau 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Brünn/Thür. 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Crock 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Ernstthal 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Fehrenbach 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Friedrichshöhe 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Gethles 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Gießübel 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Goldisthal 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Haselbach 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Hasenthal 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Heubach 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Hirschendorf 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Langenbach 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Lauscha, Stadt 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Masserberg 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Nahetal 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Neuhaus am Rennweg, Stadt 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Oberland 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Rappelsdorf 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Ratscher 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Saargrund 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Sachsenbrunn 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Scheibe-Alsbach 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Schirnrod 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Schleusingen, Stadt 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Schnett 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Schönbrunn 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Siegmundsburg 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Spechtsbrunn 20 Hildburghausen II/Sonneberg II St. Kilian 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Steinach, Stadt 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Steinbach 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Steinheid 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Stelzen 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Waffenrod 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Waldau 20 Hildburghausen II/Sonneberg II Wiedersbach 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen III Albrechts 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen III Dietzhausen 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen III Oberhof, Stadt 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen III Suhl, Stadt 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen III Vesser 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen III Wichtshausen 21 Suhl/Schmalkalden-Meiningen III Zella -Mehlis, Stadt 22 Ilm-Kreis I Altenfeld 22 Ilm-Kreis I Angelroda 22 Ilm-Kreis I Böhlen 22 Ilm-Kreis I Bücheloh 22 Ilm-Kreis I Elgersburg 22 Ilm-Kreis I Frauenwald 22 Ilm-Kreis I Friedersdorf 22 Ilm-Kreis I Gehren, Stadt 22 Ilm-Kreis I Geraberg 22 Ilm-Kreis I Gillersdorf 22 Ilm-Kreis I Gräfinau-Angstedt 22 Ilm-Kreis I Großbreitenbach, Stadt 22 Ilm-Kreis I Herschdorf 22 Ilm-Kreis I Heyda 22 Ilm-Kreis I Ilmenau, Stadt 22 Ilm-Kreis I Langewiesen, Stadt 22 Ilm-Kreis I Manebach 22 Ilm-Kreis I Martinroda 22 Ilm-Kreis I Möhrenbach 22 Ilm-Kreis I Neusiß 22 Ilm-Kreis I Neustadt am Rennsteig 22 Ilm-Kreis I Oehrenstock 22 Ilm-Kreis I Pennewitz 22 Ilm-Kreis I Schmiedefeld am Rennsteig 22 Ilm-Kreis I Stützerbach 22 Ilm-Kreis I Wildenspring 22 Ilm-Kreis I Wümbach 23 Ilm-Kreis II Alkersleben 23 Ilm-Kreis II Arnstadt, Stadt 23 Ilm-Kreis II Bechstedt-Wagd (Ortsteil von Egstedt) 23 Ilm-Kreis II Bittstädt 23 Ilm-Kreis II Bösleben-Wüllersleben 23 Ilm-Kreis II Dannheim 23 Ilm-Kreis II Dienstedt-Hettstedt 23 Ilm-Kreis II Dörnfeld a. d. Ilm 23 Ilm-Kreis II Dornheim 23 Ilm-Kreis II Ehrenstein 23 Ilm-Kreis II Eischleben 23 Ilm-Kreis II Elleben 23 Ilm-Kreis II Elxleben 23 Ilm-Kreis II Frankenhain 23 Ilm-Kreis II Gehlberg 23 Ilm-Kreis II Geilsdorf 23 Ilm-Kreis II Geschwenda 23 Ilm-Kreis II Gossel 23 Ilm-Kreis II Gösselborn 23 Ilm-Kreis II Gräfenroda 23 Ilm-Kreis II Griesheim 23 Ilm-Kreis II Großliebringen 23 Ilm-Kreis II Haarhausen 23 Ilm-Kreis II Holzhausen 23 Ilm-Kreis II Ichtershausen 23 Ilm-Kreis II Kettmannshausen 23 Ilm-Kreis II Kirchheim 23 Ilm-Kreis II Liebenstein 23 Ilm-Kreis II Marlishausen 23 Ilm-Kreis II Nahwinden 23 Ilm-Kreis II Neuroda 23 Ilm-Kreis II Niederwillingen 23 Ilm-Kreis II Osthausen-Wülfershausen 23 Ilm-Kreis II Plaue, Stadt 23 Ilm-Kreis II Rehestädt 23 Ilm-Kreis II Reinsfeld 23 Ilm-Kreis II Rockhausen 23 Ilm-Kreis II Röhrensee 23 Ilm-Kreis II Rudisleben 23 Ilm-Kreis II Schmerfeld 23 Ilm-Kreis II Siegelbach 23 Ilm-Kreis II Singen 23 Ilm-Kreis II Stadtilm, Stadt 23 Ilm-Kreis II Sülzenbrücken 23 Ilm-Kreis II Traßdorf 23 Ilm-Kreis II Wipfra 23 Ilm-Kreis II Witzleben 24 Erfurt I Stadtteile: Gispersleben Hohenwinden-Sulza Moskauer Platz Rieth Roter Berg und die Gemeinden: Kerspleben Kühnhausen Linderbach-Azmannsdorf Mittelhausen Schwerborn Stotternheim Tiefthal Vieselbach 25 Erfurt II Stadtteile: Andreasvorstadt Berliner Platz Bindersleben Brühlervorstadt Ilversgehofen Johannesplatz Marbach und die Gemeinden: Alach Ermstedt 26 Erfurt III Stadtteile: Bischleben-Stedten Erfurt-Altstadt Hochheim Johannesvorstadt Krämpfervorstadt Löbervorstadt Möbisburg-Rhoda Schmira und die Gemeinden: Egstedt (ohne den Ortsteil Bechstedt/Wagd) Frienstedt Molsdorf Waltersleben 27 Erfurt IV Stadtteile: Daberstedt Dittelstedt Herrenberg Melchendorf Wiesenhügel und die Gemeinden: Büßleben Niedernissa Windischholzhausen 28 Saalfeld-Rudolstadt I Allendorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Bad Blankenburg, Stadt 28 Saalfeld-Rudolstadt I Bechstedt 28 Saalfeld-Rudolstadt I Burkersdorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Catharinau 28 Saalfeld-Rudolstadt I Cordobang 28 Saalfeld-Rudolstadt I Cursdorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Deesbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Dittersdorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Dittrichshütte 28 Saalfeld-Rudolstadt I Dörnfeld a. d. Heide 28 Saalfeld-Rudolstadt I Döschnitz 28 Saalfeld-Rudolstadt I Dröbischau 28 Saalfeld-Rudolstadt I Hengelbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Horba 28 Saalfeld-Rudolstadt I Katzhütte 28 Saalfeld-Rudolstadt I Kirchhasel 28 Saalfeld-Rudolstadt I Köditz 28 Saalfeld-Rudolstadt I Königsee, Stadt 28 Saalfeld-Rudolstadt I Leutnitz 28 Saalfeld-Rudolstadt I Lichtenhain/Bergbahn 28 Saalfeld-Rudolstadt I Mellenbach-Glasbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Meura 28 Saalfeld-Rudolstadt I Meuselbach-Schwarzmühle 28 Saalfeld-Rudolstadt I Milbitz b. Rottenbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Oberhain 28 Saalfeld-Rudolstadt I Oberschöbling 28 Saalfeld-Rudolstadt I Oberweißbach/Thür. Wald, Stadt 28 Saalfeld-Rudolstadt I Paulinzella 28 Saalfeld-Rudolstadt I Quittelsdorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Rohrbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Rottenbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Rudolstadt, Stadt 28 Saalfeld-Rudolstadt I Schwarzburg 28 Saalfeld-Rudolstadt I Sitzendorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Solsdorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Teichweiden 28 Saalfeld-Rudolstadt I Thälendorf 28 Saalfeld-Rudolstadt I Unterweißbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Unterwirbach 28 Saalfeld-Rudolstadt I Wittgendorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Altenbeuthen 29 Saalfeld-Rudolstadt II Arnsgereuth 29 Saalfeld-Rudolstadt II Bernsdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Beulwitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Birkigt 29 Saalfeld-Rudolstadt II Brennersgrün 29 Saalfeld-Rudolstadt II Breternitz-Fischersdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Buchbach 29 Saalfeld-Rudolstadt II Dorfilm 29 Saalfeld-Rudolstadt II Dorfkulm 29 Saalfeld-Rudolstadt II Drognitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Eyba 29 Saalfeld-Rudolstadt II Gebersdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Goßwitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Gräfenthal, Stadt 29 Saalfeld-Rudolstadt II Großgeschwenda 29 Saalfeld-Rudolstadt II Großneundorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Herschdorf b. Leutenberg 29 Saalfeld-Rudolstadt II Hirzbach 29 Saalfeld-Rudolstadt II Hockeroda 29 Saalfeld-Rudolstadt II Hohenwarte 29 Saalfeld-Rudolstadt II Kamsdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Kaulsdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Kleingeschwenda b. Arnsgereuth 29 Saalfeld-Rudolstadt II Kleingeschwenda b. Leutenberg 29 Saalfeld-Rudolstadt II Königsthal 29 Saalfeld-Rudolstadt II Könitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Laasen 29 Saalfeld-Rudolstadt II Landsendorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Langenschade 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lausnitz b. Pößneck 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lehesten, Stadt 29 Saalfeld-Rudolstadt II Leutenberg, Stadt 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lichte 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lichtenhain bei Gräfenthal 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lichtentanne 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lippelsdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lositz-Jehmichen 29 Saalfeld-Rudolstadt II Lothra 29 Saalfeld-Rudolstadt II Marktgölitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Munschwitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Neuenbeuthen 29 Saalfeld-Rudolstadt II Oberloquitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Oberpreilipp 29 Saalfeld-Rudolstadt II Oberwellenborn 29 Saalfeld-Rudolstadt II Piesau 29 Saalfeld-Rudolstadt II Probstzella 29 Saalfeld-Rudolstadt II Reichenbach b. Unterloquitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Reichmannsdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Reitzengeschwenda 29 Saalfeld-Rudolstadt II Reschwitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Roda 29 Saalfeld-Rudolstadt II Röttersdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Saalfeld/Saale, Stadt 29 Saalfeld-Rudolstadt II Schaderthal 29 Saalfeld-Rudolstadt II Schloßkulm 29 Saalfeld-Rudolstadt II Schmiedebach 29 Saalfeld-Rudolstadt II Schmiedefeld 29 Saalfeld-Rudolstadt II Schweinbach 29 Saalfeld-Rudolstadt II Steinsdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Unterloquitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Unterpreilipp 29 Saalfeld-Rudolstadt II Unterwellenborn 29 Saalfeld-Rudolstadt II Volkmannsdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Weischwitz 29 Saalfeld-Rudolstadt II Wickersdorf 29 Saalfeld-Rudolstadt II Wittmannsgereuth 29 Saalfeld-Rudolstadt II Witzendorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Ammelstädt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Bad Berka, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Ballstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Barchfeld a. d. Ilm 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Bechstedtstraß 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Bergern 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Berlstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Beutelsdorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Blankenhain, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Breitenheerda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Buchfart 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Daasdorf a. Berge 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Döbritschen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Dorndorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Drößnitz 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Engerda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Eschdorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Ettersburg 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Etzelbach 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Frankendorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Geitersdorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Göttern 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Großkochberg 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Großschwabhausen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Gutendorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Hammerstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Haufeld 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Heilingen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Heilsberg 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Hetschburg 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Hohenfelden 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Hohlstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Hopfgarten 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Hottelstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Isseroda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Kapellendorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Kiliansroda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Kleinkochberg 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Kleinschwabhausen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Klettbach 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Kolkwitz 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Kranichfeld, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Krautheim 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Lehnstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Lichstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Magdala, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Maina 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Mechelroda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Meckfeld b. Bad Berka 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Mellingen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Milbitz b. Teichel 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Mönchenholzhausen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Mötzelbach 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Nauendorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Neckeroda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Neumark, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Neusitz 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Niederkrossen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Niederzimmern 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Nohra 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Obergrunstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Oettern 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Ottstedt a. Berge 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Ottstedt b. Magdala 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Ramsla 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Remda, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Rittersdorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Rödelwitz 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Saalborn 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Schmieden 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Schwerstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Sundremda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Tannroda, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Teichel, Stadt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Teichröda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Tiefengruben 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Tonndorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Treppendorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Troistedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Uhlstädt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Ulla 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Umpferstedt 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Utzberg 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Vippachedelhausen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Vollersroda 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Weißen 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Wiegendorf 30 Weimarer Land I/Saalfeld-Rudolstadt III Zeutsch 31 Weimarer Land II Apolda, Stadt 31 Weimarer Land II Auerstedt 31 Weimarer Land II Bad Sulza, Stadt 31 Weimarer Land II Buttelstedt, Stadt 31 Weimarer Land II Daasdorf b. Buttelstedt 31 Weimarer Land II Eberstedt 31 Weimarer Land II Eckolstädt 31 Weimarer Land II Flurstedt 31 Weimarer Land II Gebstedt 31 Weimarer Land II Großheringen 31 Weimarer Land II Großobringen 31 Weimarer Land II Großromstedt 31 Weimarer Land II Heichelheim 31 Weimarer Land II Hermstedt 31 Weimarer Land II Kleinobringen 31 Weimarer Land II Kleinromstedt 31 Weimarer Land II Ködderitzsch 31 Weimarer Land II Kösnitz 31 Weimarer Land II Kromsdorf 31 Weimarer Land II Leutenthal 31 Weimarer Land II Liebstedt 31 Weimarer Land II Mattstedt 31 Weimarer Land II Münchengosserstädt 31 Weimarer Land II Nermsdorf 31 Weimarer Land II Niederreißen 31 Weimarer Land II Niederroßla 31 Weimarer Land II Niedertrebra 31 Weimarer Land II Nirmsdorf 31 Weimarer Land II Oberreißen 31 Weimarer Land II Oberroßla 31 Weimarer Land II Obertrebra 31 Weimarer Land II Oßmannstedt 31 Weimarer Land II Pfiffelbach 31 Weimarer Land II Pfuhlsborn 31 Weimarer Land II Rannstedt 31 Weimarer Land II Reisdorf 31 Weimarer Land II Rohrbach 31 Weimarer Land II Sachsenhausen 31 Weimarer Land II Schmiedehausen 31 Weimarer Land II Schöten 31 Weimarer Land II Sonnendorf 31 Weimarer Land II Stobra 31 Weimarer Land II Utenbach 31 Weimarer Land II Weiden 31 Weimarer Land II Wickerstedt 31 Weimarer Land II Willerstedt 31 Weimarer Land II Wohlsborn 31 Weimarer Land II Wormstedt 32 Weimar Gaberndorf 32 Weimar Gelmeroda 32 Weimar Legefeld 32 Weimar Niedergrunstedt 32 Weimar Possendorf 32 Weimar Süßenborn 32 Weimar Taubach 32 Weimar Tröbsdorf 32 Weimar Weimar Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Altengesees 33 Saale-Orla-Kreis I Birkenhügel 33 Saale-Orla-Kreis I Blankenberg 33 Saale-Orla-Kreis I Blankenstein 33 Saale-Orla-Kreis I Blintendorf 33 Saale-Orla-Kreis I Burgk 33 Saale-Orla-Kreis I Burglemnitz 33 Saale-Orla-Kreis I Chursdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Crispendorf 33 Saale-Orla-Kreis I Dittersdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Dobareuth 33 Saale-Orla-Kreis I Dragensdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Ebersdorf/Thüringen 33 Saale-Orla-Kreis I Eliasbrunn 33 Saale-Orla-Kreis I Eßbach 33 Saale-Orla-Kreis I Frössen 33 Saale-Orla-Kreis I Gahma 33 Saale-Orla-Kreis I Gebersreuth 33 Saale-Orla-Kreis I Gefell Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Gleima 33 Saale-Orla-Kreis I Göritz 33 Saale-Orla-Kreis I Görkwitz 33 Saale-Orla-Kreis I Göschitz 33 Saale-Orla-Kreis I Göttengrün 33 Saale-Orla-Kreis I Gräfenwarth 33 Saale-Orla-Kreis I Grochwitz 33 Saale-Orla-Kreis I Grumbach 33 Saale-Orla-Kreis I Harra 33 Saale-Orla-Kreis I Heberndorf 33 Saale-Orla-Kreis I Heinersdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Hirschberg, Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Kirschkau 33 Saale-Orla-Kreis I Künsdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Langenbuch 33 Saale-Orla-Kreis I Langgrün 33 Saale-Orla-Kreis I Liebengrün 33 Saale-Orla-Kreis I Liebschütz 33 Saale-Orla-Kreis I Lobenstein, Moorbad, Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Löhma 33 Saale-Orla-Kreis I Lössau 33 Saale-Orla-Kreis I Mielesdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Möschlitz 33 Saale-Orla-Kreis I Moßbach 33 Saale-Orla-Kreis I Neundorf b. Lobenstein 33 Saale-Orla-Kreis I Neundorf b. Schleiz 33 Saale-Orla-Kreis I Oberböhmsdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Oettersdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Oßla 33 Saale-Orla-Kreis I Plothen 33 Saale-Orla-Kreis I Pörmitz 33 Saale-Orla-Kreis I Pottiga 33 Saale-Orla-Kreis I Raila 33 Saale-Orla-Kreis I Rauschengesees 33 Saale-Orla-Kreis I Remptendorf 33 Saale-Orla-Kreis I Rothenacker 33 Saale-Orla-Kreis I Ruppersdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Saalburg, Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Schilbach 33 Saale-Orla-Kreis I Schlegel 33 Saale-Orla-Kreis I Schleiz, Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Schöndorf 33 Saale-Orla-Kreis I Seubtendorf 33 Saale-Orla-Kreis I Sparnberg 33 Saale-Orla-Kreis I Stelzen 33 Saale-Orla-Kreis I Tanna, Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Tegau 33 Saale-Orla-Kreis I Thierbach 33 Saale-Orla-Kreis I Thimmendorf 33 Saale-Orla-Kreis I Titschendorf 33 Saale-Orla-Kreis I Ullersreuth 33 Saale-Orla-Kreis I Unterkoskau 33 Saale-Orla-Kreis I Unterlemnitz 33 Saale-Orla-Kreis I Volkmannsdorf 33 Saale-Orla-Kreis I Weisbach 33 Saale-Orla-Kreis I Weitisberga 33 Saale-Orla-Kreis I Wurzbach, Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Ziegenrück, Stadt 33 Saale-Orla-Kreis I Zollgrün 34 Saale-Orla-Kreis II Bahren 34 Saale-Orla-Kreis II Bodelwitz 34 Saale-Orla-Kreis II Breitenhain 34 Saale-Orla-Kreis II Bucha 34 Saale-Orla-Kreis II Döbritz 34 Saale-Orla-Kreis II Dreba 34 Saale-Orla-Kreis II Dreitzsch 34 Saale-Orla-Kreis II Friedebach 34 Saale-Orla-Kreis II Geroda 34 Saale-Orla-Kreis II Gertewitz 34 Saale-Orla-Kreis II Gössitz 34 Saale-Orla-Kreis II Gräfendorf 34 Saale-Orla-Kreis II Grobengereuth 34 Saale-Orla-Kreis II Herschdorf b. Pößneck 34 Saale-Orla-Kreis II Keila 34 Saale-Orla-Kreis II Knau 34 Saale-Orla-Kreis II Kospoda 34 Saale-Orla-Kreis II Krölpa 34 Saale-Orla-Kreis II Langenorla 34 Saale-Orla-Kreis II Lausnitz b. Neustadt an der Orla 34 Saale-Orla-Kreis II Lemnitz 34 Saale-Orla-Kreis II Lichtenau 34 Saale-Orla-Kreis II Linda b. Neustadt an der Orla 34 Saale-Orla-Kreis II Miesitz 34 Saale-Orla-Kreis II Mittelpöllnitz 34 Saale-Orla-Kreis II Moxa 34 Saale-Orla-Kreis II Neunhofen 34 Saale-Orla-Kreis II Neustadt an der Orla, Stadt 34 Saale-Orla-Kreis II Nimritz 34 Saale-Orla-Kreis II Oberoppurg 34 Saale-Orla-Kreis II Oppurg 34 Saale-Orla-Kreis II Paska 34 Saale-Orla-Kreis II Peuschen 34 Saale-Orla-Kreis II Pillingsdorf 34 Saale-Orla-Kreis II Pößneck, Stadt 34 Saale-Orla-Kreis II Quaschwitz 34 Saale-Orla-Kreis II Ranis, Stadt 34 Saale-Orla-Kreis II Rockendorf 34 Saale-Orla-Kreis II Rosendorf 34 Saale-Orla-Kreis II Schmieritz 34 Saale-Orla-Kreis II Schmorda 34 Saale-Orla-Kreis II Seisla 34 Saale-Orla-Kreis II Solkwitz 34 Saale-Orla-Kreis II Stanau 34 Saale-Orla-Kreis II Tömmelsdorf 34 Saale-Orla-Kreis II Trannroda 34 Saale-Orla-Kreis II Triptis, Stadt 34 Saale-Orla-Kreis II Weira 34 Saale-Orla-Kreis II Wernburg 34 Saale-Orla-Kreis II Wilhelmsdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Altenberga 35 Saale-Holzland-Kreis I Bibra 35 Saale-Holzland-Kreis I Bollberg 35 Saale-Holzland-Kreis I Bremsnitz 35 Saale-Holzland-Kreis I Bucha 35 Saale-Holzland-Kreis I Eichenberg 35 Saale-Holzland-Kreis I Eineborn 35 Saale-Holzland-Kreis I Freienorla 35 Saale-Holzland-Kreis I Geisenhain 35 Saale-Holzland-Kreis I Gernewitz 35 Saale-Holzland-Kreis I Gneus 35 Saale-Holzland-Kreis I Großbockedra 35 Saale-Holzland-Kreis I Großeutersdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Großpürschütz 35 Saale-Holzland-Kreis I Gumperda 35 Saale-Holzland-Kreis I Hainbücht 35 Saale-Holzland-Kreis I Hermsdorf, Stadt 35 Saale-Holzland-Kreis I Hummelshain 35 Saale-Holzland-Kreis I Kahla, Stadt 35 Saale-Holzland-Kreis I Karlsdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Kleinbockedra 35 Saale-Holzland-Kreis I Kleinebersdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Kleineutersdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Laasdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Lindig 35 Saale-Holzland-Kreis I Lippersdorf-Erdmannsdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Meusebach 35 Saale-Holzland-Kreis I Milda 35 Saale-Holzland-Kreis I Möckern 35 Saale-Holzland-Kreis I Mörsdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Oberbodnitz 35 Saale-Holzland-Kreis I Orlamünde, Stadt 35 Saale-Holzland-Kreis I Ottendorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Quirla 35 Saale-Holzland-Kreis I Rattelsdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Rausdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Reichenbach 35 Saale-Holzland-Kreis I Reinstädt 35 Saale-Holzland-Kreis I Renthendorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Rothenstein 35 Saale-Holzland-Kreis I Ruttersdorf-Lotschen 35 Saale-Holzland-Kreis I Schleifreisen 35 Saale-Holzland-Kreis I Schlöben 35 Saale-Holzland-Kreis I Schöps 35 Saale-Holzland-Kreis I Seitenroda 35 Saale-Holzland-Kreis I St. Gangloff 35 Saale-Holzland-Kreis I Stadtroda, Stadt 35 Saale-Holzland-Kreis I Sulza 35 Saale-Holzland-Kreis I Tautendorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Tissa 35 Saale-Holzland-Kreis I Tröbnitz 35 Saale-Holzland-Kreis I Trockenborn-Wolfersdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Unterbodnitz 35 Saale-Holzland-Kreis I Waltersdorf 35 Saale-Holzland-Kreis I Weißbach 35 Saale-Holzland-Kreis I Zöllnitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Ahlendorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Albersdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Bad Klosterlausnitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Beulbar-Ilmsdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Bobeck 36 Saale-Holzland-Kreis II Buchheim 36 Saale-Holzland-Kreis II Bürgel, Stadt 36 Saale-Holzland-Kreis II Camburg, Stadt 36 Saale-Holzland-Kreis II Crossen an der Elster 36 Saale-Holzland-Kreis II Dornburg/Saale, Stadt 36 Saale-Holzland-Kreis II Dorndorf-Steudnitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Dothen 36 Saale-Holzland-Kreis II Droschka 36 Saale-Holzland-Kreis II Eisenberg, Stadt 36 Saale-Holzland-Kreis II Etzdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Frauenprießnitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Golmsdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Gösen 36 Saale-Holzland-Kreis II Graitschen a. d. Höhe 36 Saale-Holzland-Kreis II Graitschen b. Bürgel 36 Saale-Holzland-Kreis II Großhelmsdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Großlöbichau 36 Saale-Holzland-Kreis II Hainchen 36 Saale-Holzland-Kreis II Hainichen 36 Saale-Holzland-Kreis II Hainspitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Hartmannsdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Hetzdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Hohendorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Jenalöbnitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Königshofen 36 Saale-Holzland-Kreis II Kursdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Lehesten 36 Saale-Holzland-Kreis II Lindau 36 Saale-Holzland-Kreis II Löberschütz 36 Saale-Holzland-Kreis II Mertendorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Nausnitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Nautschütz 36 Saale-Holzland-Kreis II Neuengönna 36 Saale-Holzland-Kreis II Petersberg 36 Saale-Holzland-Kreis II Poxdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Rauda 36 Saale-Holzland-Kreis II Rauschwitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Rockau 36 Saale-Holzland-Kreis II Rodigast-Lucka 36 Saale-Holzland-Kreis II Scheiditz 36 Saale-Holzland-Kreis II Schkölen, Stadt 36 Saale-Holzland-Kreis II Schöngleina 36 Saale-Holzland-Kreis II Seifartsdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Serba 36 Saale-Holzland-Kreis II Silbitz 36 Saale-Holzland-Kreis II Taupadel 36 Saale-Holzland-Kreis II Tautenburg 36 Saale-Holzland-Kreis II Tautenhain 36 Saale-Holzland-Kreis II Thalbürgel 36 Saale-Holzland-Kreis II Thiemendorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Thierschneck 36 Saale-Holzland-Kreis II Törpla 36 Saale-Holzland-Kreis II Waldeck 36 Saale-Holzland-Kreis II Walpernhain 36 Saale-Holzland-Kreis II Weißenborn 36 Saale-Holzland-Kreis II Wetzdorf 36 Saale-Holzland-Kreis II Wichmar 36 Saale-Holzland-Kreis II Zimmern 36 Saale-Holzland-Kreis II Zöthen 37 Jena I Jena "westlich der Saale" Ortsteile: Ammerbach Burgau Cospeda Göschwitz Jena Lichtenhain Löbstedt Winzerla Zwätzen und die Gemeinden: Isserstedt Krippendorf Maua Münchenroda 38 Jena II Jena "östlich der Saale" Ortsteile: Lobeda (ohne Anteil Flur Drackendorf) Lobeda (Anteil Flur Drackendorf) Wenigenjena Wöllnitz Ziegenhain und die Gemeinden: Drackendorf Jenaprießnitz Kunitz 39 Greiz I Auma, Stadt 39 Greiz I Bad Köstritz, Stadt 39 Greiz I Bocka 39 Greiz I Braunsdorf 39 Greiz I Burkersdorf b. Weida 39 Greiz I Caaschwitz 39 Greiz I Clodra 39 Greiz I Crimla 39 Greiz I Dörtendorf 39 Greiz I Forstwolfersdorf 39 Greiz I Förthen 39 Greiz I Frießnitz 39 Greiz I Gleina 39 Greiz I Göhren-Döhlen 39 Greiz I Großebersdorf 39 Greiz I Hain 39 Greiz I Hartmannsdorf 39 Greiz I Hohenleuben, Stadt 39 Greiz I Hohenöls en 39 Greiz I Hundhaupten 39 Greiz I Köfeln 39 Greiz I Kraftsdorf 39 Greiz I Kühdorf 39 Greiz I Langenwetzendorf 39 Greiz I Langenwolschendorf 39 Greiz I Läwitz 39 Greiz I Lederhose 39 Greiz I Lindenkreuz 39 Greiz I Lunzig 39 Greiz I Mehla 39 Greiz I Merkendorf 39 Greiz I Münchenbernsdorf, Stadt 39 Greiz I Muntscha 39 Greiz I Neundorf 39 Greiz I Niederndorf 39 Greiz I Niederpöllnitz 39 Greiz I Pahren 39 Greiz I Reichardtsdorf 39 Greiz I Rohna 39 Greiz I Rüdersdorf 39 Greiz I Saara 39 Greiz I Schömberg 39 Greiz I Schwarzbach 39 Greiz I Silberfeld 39 Greiz I Staitz 39 Greiz I Steinsdorf 39 Greiz I Teichwitz 39 Greiz I Töppeln 39 Greiz I Triebes, Stadt 39 Greiz I Weckersdorf 39 Greiz I Weida, Stadt 39 Greiz I Weißendorf 39 Greiz I Wenigenauma 39 Greiz I Wiebelsdorf 39 Greiz I Wildetaube 39 Greiz I Wünschendorf/Elster 39 Greiz I Zadelsdorf 39 Greiz I Zedlitz 39 Greiz I Zeulenroda, Stadt 40 Greiz II Arnsgrün 40 Greiz II Berga/Elster, Stadt 40 Greiz II Bernsgrün 40 Greiz II Bethenhausen 40 Greiz II Brahmenau 40 Greiz II Braunichswalde 40 Greiz II Cossengrün 40 Greiz II Daßlitz 40 Greiz II Endschütz 40 Greiz II Friedmannsdorf 40 Greiz II Gauern 40 Greiz II Gottesgrün 40 Greiz II Greiz, Stadt 40 Greiz II Großenstein 40 Greiz II Großkundorf 40 Greiz II Hilbersdorf 40 Greiz II Hirschfeld 40 Greiz II Hohndorf 40 Greiz II Kahmer 40 Greiz II Kauern 40 Greiz II Kleinreinsdorf 40 Greiz II Korbußen 40 Greiz II Leiningen 40 Greiz II Linda b. Weida 40 Greiz II Mohlsdorf 40 Greiz II Mosen 40 Greiz II Naitschau 40 Greiz II Neugernsdorf 40 Greiz II Neumühle/Elster 40 Greiz II Nitschareuth 40 Greiz II Paitzdorf 40 Greiz II Pöllwitz 40 Greiz II Pölzig 40 Greiz II Reichstädt 40 Greiz II Reinsdorf 40 Greiz II Reudnitz 40 Greiz II Ronneburg, Stadt (ohne OT Naulitz) 40 Greiz II Rückersdorf 40 Greiz II Schönbach 40 Greiz II Schwaara 40 Greiz II Seelingstädt 40 Greiz II Teichwolframsdorf 40 Greiz II Tremnitz 40 Greiz II Tschirma 40 Greiz II Waltersdorf b. Be rga/Elster 40 Greiz II Wellsdorf 40 Greiz II Wolfersdorf 40 Greiz II Zoghaus 41 Gera I Nördliches Stadtgebiet einschließlich Ortsteil Windischenbernsdorf und Klinikum (Trennlinie: Stadtwald, Weiße Elster Höhe Stadion bis Höhe Südbahnhof, An der Himmels leiter, Colliser Straße, Zaufensgraben), Leumnitz bis Stadtgrenze Naulitzer Straße und die Gemeinden: Aga Cretzschwitz Hain Hermsdorf Roben Röpsen Söllmnitz Trebnitz 42 Gera II Südliches Stadtgebiet einschließlich Ortsteil Langengrobsdorf, (Trennlinie: Bundesstraße 2) Siedlung Heinrichsgrün, (Trennlinie: Weiße Elster Höhe Sebastian-Bach-Straße bis Südstraße) Pforten, Zschippern und die Gemeinden: Falka Thränitz Weißig Ortsteil Naulitz der Gemeinde Ronneburg 43 Altenburger Land I Altkirchen 43 Altenburger Land I Dobitschen 43 Altenburger Land I Drogen 43 Altenburger Land I Falkenhain 43 Altenburger Land I Göhren 43 Altenburger Land I Göllnitz 43 Altenburger Land I Gößnitz, Stadt 43 Altenburger Land I Großröda 43 Altenburger Land I Großstöbnitz 43 Altenburger Land I Heukewalde 43 Altenburger Land I Heyersdorf 43 Altenburger Land I Jonaswalde 43 Altenburger Land I Kosma 43 Altenburger Land I Kriebitzsch 43 Altenburger Land I Lehndorf 43 Altenburger Land I Löbichau 43 Altenburger Land I Lödla 43 Altenburger Land I Lucka, Stadt 43 Altenburger Land I Lumpzig 43 Altenburger Land I Mehna 43 Altenburger Land I Meuselwitz, Stadt 43 Altenburger Land I Mockern 43 Altenburger Land I Monstab 43 Altenburger Land I Naundorf 43 Altenburger Land I Nöbdenitz 43 Altenburger Land I Podelwitz 43 Altenburger Land I Ponitz 43 Altenburger Land I Posterstein 43 Altenburger Land I Prößdorf 43 Altenburger Land I Rositz 43 Altenburger Land I Schmölln, Stadt 43 Altenburger Land I Starkenberg 43 Altenburger Land I Taupadel 43 Altenburger Land I Tegkwitz 43 Altenburger Land I Thonhausen 43 Altenburger Land I Vollmershain 43 Altenburger Land I Weißbach 43 Altenburger Land I Wildenbörten 43 Altenburger Land I Wintersdorf 43 Altenburger Land I Zehma 44 Altenburger Land II Altenburg, Stadt 44 Altenburger Land II Ehrenhain 44 Altenburger Land II Fockendorf 44 Altenburger Land II Frohnsdorf 44 Altenburger Land II Gerstenberg 44 Altenburger Land II Göpfersdorf 44 Altenburger Land II Haselbach 44 Altenburger Land II Jückelberg 44 Altenburger Land II Langenleuba-Niederhain 44 Altenburger Land II Lehma 44 Altenburger Land II Nobitz 44 Altenburger Land II Treben 44 Altenburger Land II Windischleuba 44 Altenburger Land II Zetzscha 44 Altenburger Land II Ziegelheim
Anlage zu § 2 Abs. 1[Red. Anm.: 1) Die Anlage ist neu beschrieben durch die Bekanntmachung vom 19. Mai 2011 (GVBl. S. 151), geändert durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVBl. S. 95).1)2) Die Anlage ist zuletzt neu beschrieben durch die Bekanntmachung vom 16. Juni 2012 (GVBl. S. 252)]
Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 19 Wählerverzeichnis und Wahlschein(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl 12 Uhr von Amts wegen berichtigen kann. (2) Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Kreiswahlleiter entscheidet. Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§§ 51 bis 65) nicht aus. (3) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Gliederung des Wahlgebiets
§ 2 Gliederung des Wahlgebiets(1) Das Gebiet des Landes (Wahlgebiet) wird in Wahlkreise eingeteilt; dabei sollen Gemeindegrenzen nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (2) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, so fällt sie diesem Wahlkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter. Gebietsänderungen, welche ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode wirksam werden, wirken sich erst auf die Wahl in der darauf folgenden Wahlperiode aus. (3) Der Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert ab, so ist eine Neueinteilung vorzunehmen. (5) Bei der Ermittlung der Einwohner- und Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 20 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 22 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen. (3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er umgehend den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel bei den Anzeigen behoben werden, die gültig sind. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,2. die Parteibezeichnung fehlt,3. die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Zulassung (§ 28 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen. (4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind. (5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
Aufstellung von Parteibewerbern
§ 23 Aufstellung von Parteibewerbern(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmten Versammlung. (2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. (3) Die Bewerber und die Vertreter werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens 39 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. (4) Das Ergebnis der Bewerberwahl ist endgültig, es sei denn, dass eine in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle hiergegen Einspruch erhebt. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig. (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzung. (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist; der Kreiswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 34 Wahrung des Wahlgeheimnisses(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Briefwahl
§ 36 Briefwahl(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. seinen Wahlschein2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln
§ 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel 1. nicht amtlich hergestellt ist,2. keine Kennzeichnung enthält,3. für einen anderen Wahlkreis gültig ist,4. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig; im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist nur die Wahlkreisstimme ungültig. Bei der Briefwahl sind außerdem beide Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. (2) Enthält bei der Briefwahl der Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, gelten diese als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen. (3) Wird bei der Briefwahl ein Stimmzettelumschlag leer abgegeben, so gelten beide Stimmen als ungültig. (4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn 1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf den Wahlschein nicht unterschrieben hat,7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. (5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt oder sein Wahlrecht verliert.
Nachwahl
§ 43 Nachwahl(1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. (2) Die Nachwahl soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. (3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Bestimmungen wie die Hauptwahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. (4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.
Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit
§ 67 Wahlstatistik, Information der Öffentlichkeit(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind zusammenzustellen und statistisch zu bearbeiten. Die Kreiswahlleiter übermitteln dem Landeswahlleiter unverzüglich nach einem von diesem vorgegebenen Verfahren die festgestellten Wahlergebnisse. (2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. (3) Der Landeswahlleiter informiert die Öffentlichkeit im Internet unter www.wahlen.thueringen.de über die Wahlen.
Fristen, Termine und Form
§ 72 Fristen, Termine und Form(1) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. (3) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
§ 9 Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen. Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister, bei mehreren Gemeinden vom Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde berufen. (2) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und sonstigen Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze
§ 1 Zusammensetzung des Landtags und Wahlrechtsgrundsätze(1) Der Landtag besteht, vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen, aus 88 Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. (2) 44 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 44 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. (3) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt ( Artikel 50 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen).
Verbot mehrfacher Berufung
§ 10 Verbot mehrfacher BerufungNiemand darf Mitglied mehrerer Wahlorgane sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Verfahren in den Wahlausschüssen und Wahlvorständen
§ 11 Verfahren in den Wahlausschüssen und WahlvorständenDie Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Ehrenämter
§ 12 Ehrenämter(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Die allgemeinen Bestimmungen des kommunalen Verfassungsrechts finden sinngemäß Anwendung. (2) Zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 dürfen nicht berufen werden 1. Wahlbewerber,2. Wahlberechtigte, die für Wahlkreisvorschläge oder Landeslisten als Vertrauenspersonen oder deren Stellvertreter benannt sind. (3) Die Behörden und sonstige staatliche Stellen und Einrichtungen des Landes Thüringen sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung vorzuschlagen.
Wahlrecht
§ 13 WahlrechtWahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,2. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren Wohnsitz haben oder sich dort gewöhnlich aufhalten,3. nicht nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Bei Inhabern von mehreren Wohnungen im Sinne des Melderechts wird der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz vermutet. Personen nach Satz 2, deren Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Meldegesetzes nicht innerhalb Thüringens liegt, sind auf Antrag wahlberechtigt, wenn sie am Ort der Nebenwohnung in Thüringen seit mindestens drei Monaten ihren Lebensmittelpunkt haben und dies glaubhaft machen. Der Antrag ist spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung trifft der Kreiswahlleiter spätestens am 35. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Bei der Fristberechnung ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.
Ausschluss vom Wahlrecht
§ 14 Ausschluss vom WahlrechtNicht wahlberechtigt ist, 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
Ausübung des Wahlrechts
§ 15 Ausübung des Wahlrechts(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird. (3) Wer einen Wahlschein hat, kann sein Wahlrecht in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder2. durch Briefwahl ausüben.(4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wählbarkeit
§ 16 WählbarkeitWählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,2. seit mindestens einem Jahr im Wahlgebiet ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt (§ 13 Satz 2 oder 3) oder dauernden Aufenthalt haben,3. nicht nach § 17 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Für die Entscheidung über die Wählbarkeit von Personen, deren Hauptwohnung außerhalb Thüringens liegt, gilt § 13 Satz 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens am 95. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen ist (Ausschlussfrist). Über den Antrag entscheidet der Landeswahlleiter spätestens am 86. Tag vor der Wahl. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlausschuss spätestens am 72. Tag vor der Wahl entscheidet.
Ausschluss von der Wählbarkeit
§ 17 Ausschluss von der WählbarkeitNicht wählbar ist, wer 1. nach § 14 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,2. infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Wählerverzeichnis und Wahlschein
§ 19 Wählerverzeichnis und Wahlschein(1) Die Gemeinden führen für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tage vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen. Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die der Bürgermeister bis zum Tage vor der Wahl 12 Uhr von Amts wegen berichtigen kann. (2) Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig oder unrichtig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Der Bürgermeister hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die der Kreiswahlleiter entscheidet. Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§§ 51 bis 65) nicht aus. (3) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Gliederung des Wahlgebiets
§ 2 Gliederung des Wahlgebiets(1) Die Einteilung des Gebiets des Landes Thüringen (Wahlgebiet) in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. (2) Wird eine Gemeinde oder ein Gemeindeteil in eine Gemeinde eingegliedert, die einem anderen Wahlkreis angehört, so fällt sie diesem Wahlkreis zu. Wird eine neue Gemeinde oder eine Verwaltungsgemeinschaft aus Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der größere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn hierdurch die Einwohnerzahl eines der Wahlkreise von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert abweicht; in diesem Fall fällt sie dem Wahlkreis zu, dem der nächstgrößere Teil der Einwohner bisher angehört hat. Die Feststellungen trifft der Landeswahlleiter. Gebietsänderungen, welche ab dem 39. Monat nach Beginn der Wahlperiode wirksam werden, wirken sich erst auf die Wahl in der darauf folgenden Wahlperiode aus. (3) Der Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt; dabei dürfen Gemeindegrenzen nicht überschritten werden. (4) Die Landesregierung legt dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert ab, so ist eine Neueinteilung vorzunehmen. (5) Bei der Ermittlung der Einwohner- und Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt.
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
§ 20 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 22 von Wahlberechtigten eingereicht werden. (2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 90. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss die Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss enthalten: 1. den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und2. die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstands sowie des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters oder, wenn ein Landesverband nicht besteht, von den Vorständen des nächstniedrigeren Gebietsverbandes (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstands sind der Anzeige beizufügen. (3) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er umgehend den Vorstand und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel bei den Anzeigen behoben werden, die gültig sind. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist,2. die Parteibezeichnung fehlt,3. die nach Absatz 2 erforderlichen Unterschriften und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Zulassung (§ 28 Abs. 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Entscheidungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Vorstand den Landeswahlausschuss anrufen. (4) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 72. Tag vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, 1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind. (5) Eine Partei kann im Wahlgebiet nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.
Einreichung der Wahlvorschläge
§ 21 Einreichung der WahlvorschlägeWahlkreisvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen.
Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
§ 22 Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge(1) Der Wahlkreisvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag genannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. (2) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, eigenhändig unterzeichnet sein. Wahlkreisvorschläge der in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Parteien müssen außerdem von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlkreisvorschlags nachzuweisen. (3) Andere Wahlkreisvorschläge müssen von mindestens 250 Wahlberechtigten des Wahlkreises eigenhändig unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. (4) Wahlkreisvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei und sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Wahlkreisvorschläge ein Kennwort enthalten.
Aufstellung von Parteibewerbern
§ 23 Aufstellung von Parteibewerbern(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Wahlkreisvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder der Partei. Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Parteiengesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestimmten Versammlung. (2) In Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt werden. (3) Die Bewerber und die Vertreter werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln gewählt. Die Wahlen dürfen frühestens 39 Monate, für die Vertreterversammlungen frühestens 30 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattfinden. (4) Das Ergebnis der Bewerberwahl ist endgültig, es sei denn, dass eine in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle hiergegen Einspruch erhebt. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen; ihr Ergebnis ist endgültig. (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien durch ihre Satzung. (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlkreisvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist; der Kreiswahlleiter gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Vertrauensperson
§ 24 Vertrauensperson(1) In jedem Wahlkreisvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlkreisvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlkreisvorschlags an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
Zurücknahme von Wahlkreisvorschlägen
§ 25 Zurücknahme von WahlkreisvorschlägenEin Wahlkreisvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 250 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlkreisvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Änderung von Wahlkreisvorschlägen
§ 26 Änderung von WahlkreisvorschlägenEin Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 23 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.
Beseitigung von Mängeln
§ 27 Beseitigung von Mängeln(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn 1. die Form oder Frist des § 21 nicht gewahrt ist,2. die nach § 22 Abs. 2 und 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,3. bei dem Wahlkreisvorschlag einer Partei die Bezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 23 nicht erbracht sind,4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlkreisausschuss anrufen.
Zulassung der Wahlkreisvorschläge
§ 28 Zulassung der Wahlkreisvorschläge(1) Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat die Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben. (2) Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden. (3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Landeslisten
§ 29 Landeslisten(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbands oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigeren Gebietsverbände, die im Wahlgebiet liegen, bei den in § 20 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1.000 Wahlberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlags einer der in § 20 Abs. 2 genannten Parteien muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. (4) Ein Bewerber kann nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Benannt werden kann nur, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; diese ist unwiderruflich. (5) § 23 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 24 bis 27 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versicherung an Eides statt nach § 23 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Stimmen
§ 3 StimmenJeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten und eine Landesstimme für die Wahl einer Landesliste.
Zulassung der Landeslisten
§ 30 Zulassung der Landeslisten(1) Der Landeswahlausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie 1. verspätet eingereicht sind oder2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Landeswahlausschusses bekannt zu geben. (2) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Landeslisten spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 32 Öffentlichkeit der WahlhandlungDie Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.
Unzulässige Wahlbeeinflussung
§ 33 Unzulässige Wahlbeeinflussung(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie im Umkreis von etwa 100 Metern von den unmittelbaren Zugängen jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
Briefwahl
§ 36 Briefwahl(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag 1. seinen Wahlschein2. in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 34 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
§ 37 Feststellung des Wahlergebnisses im WahlbezirkNach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung fest, wie viel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 38 Feststellung des BriefwahlergebnissesDer für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten entfallen.
Wahl in den Wahlkreisen
§ 4 Wahl in den WahlkreisenIn den Wahlkreisen ist der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
Entscheidung des Wahlvorstandes
§ 40 Entscheidung des WahlvorstandesDer Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fragen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses stellen. Der Wahlkreisausschuss hat das Recht der Nachprüfung.
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis(1) Der Wahlkreisausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist. (2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten
§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten(1) Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlgebiet für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind. Danach stellt er fest, wie viel Sitze auf die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind. (2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Nachwahl
§ 43 Nachwahl(1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. (2) Die Nachwahl soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. (3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Bestimmungen wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.
Wiederholungswahl
§ 44 Wiederholungswahl(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Bestimmungen, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. (3) Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Landesgebiet die Landesregierung. (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnitts neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 2 gelten entsprechend.
Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag
§ 45 Erwerb der Mitgliedschaft im LandtagEin gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 2 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtags und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung sind unwiderruflich.
Verlust der Mitgliedschaft im Landtag
§ 46 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag bei 1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen Wählbarkeit,4. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes,5. Verzicht. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Landtags, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 5 Abs. 5 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist. (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift des Präsidenten des Landtags oder eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Wahlgebiet hat, erklärt wird. Die notarielle Verzichtserklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des Landtags zu übermitteln. Der Verzicht ist unwiderruflich. (4) Wird eine Partei oder deren Teilorganisation durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Listennachfolger ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt; hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nach einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder deren Teilorganisation gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im Übrigen gilt § 48 Abs. 1.
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft(1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1 wird entschieden 1. in den Fällen der Nummern 1 bis 4 im Wahlprüfungsverfahren,2. im Falle der Nummer 5 durch den Präsidenten des Landtags. (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Landtag aus. (3) Entscheidet der Präsident des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung aus dem Landtag aus. Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der Betroffene die Entscheidung des Landtags über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 314 -) in der jeweils geltenden Fassung.
Berufung von Listennachfolgern
§ 48 Berufung von Listennachfolgern(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei ausgeschieden sind. (2) Die Nachfolge richtet sich nach der Reihenfolge der Bewerber auf der Landesliste. (3) Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.
Ersatzwahl
§ 49 Ersatzwahl(1) Ist die nach § 48 Abs. 1 ausgeschiedene Person als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. (2) Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. (3) Die Ersatzwahl wird nach denselben Bestimmungen wie die Hauptwahl durchgeführt. Den Tag der Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.
Wahl nach Landeslisten
§ 5 Wahl nach Landeslisten(1) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben (Artikel 49 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen).(2) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu besetzenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebenen gültigen Landesstimmen zusammengezählt. Nicht berücksichtigt werden dabei die Landesstimmen derjenigen Wähler, die ihre Wahlkreisstimme für einen im Wahlkreis erfolgreichen Bewerber abgegeben haben, wenn der Bewerber nach § 22 Abs. 3 oder von einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der Gesamtzahl der nach § 1 Abs. 1 zu wählenden Abgeordneten wird die Anzahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind. (3) Die nach Absatz 2 Satz 3 verbleibenden Sitze werden auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Landesstimmen verteilt. Dabei wird die Gesamtzahl der verbleibenden Sitze mit der Zahl der Landesstimmen vervielfacht, die eine Landesliste erhalten hat und durch die Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Die restlichen zu vergebenden Sitze sind den Landeslisten in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen (bei Gleichheit von drei Dezimalstellen nach dem Komma) entscheidet das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. (4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 3 eine Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Landesstimmen aller zu berücksichtigenden Landeslisten entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der nach § 1 Abs. 1 zu vergebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen, abweichend von Absatz 3 Satz 4 und 5, zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu vergebende Sitze werden nach Absatz 3 Satz 4 und 5 zugeteilt. (5) Von der für jede Landesliste ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkreisen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze werden aus der Landesliste in der nach § 6 festgelegten Reihenfolge besetzt. Wahlkreisbewerber, die gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 3 und 4 ermittelte Zahl von Sitzen übersteigen. In einem solchen Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) so lange, bis das nach den Absätzen 3 und 4 errechnete Verhältnis wieder erreicht ist.
Anfechtung
§ 50 AnfechtungEntscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
Zuständigkeit im Wahlprüfungsverfahren
§ 51 Zuständigkeit im WahlprüfungsverfahrenDer Landtag entscheidet auf Einspruch 1. über die Gültigkeit der Wahlen,2. über die nachträgliche Berufung von Listennachfolgern (§ 48 Abs. 1) und3. ob ein Abgeordneter nach der Wahl die Mitgliedschaft im Landtag verloren hat (§ 47).
Einspruchseinlegung, -frist
§ 52 Einspruchseinlegung, -frist(1) Der Einspruch nach § 51 Nr. 1 und 2 ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder der nachträglichen Berufung einzulegen. Werden dem Präsidenten des Landtags nach Ablauf dieser Frist in amtlicher Eigenschaft Umstände bekannt, die einen Wahlmangel begründen, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden dieser Umstände Einspruch einlegen. (2) Der Einspruch nach § 51 Nr. 3 ist nicht fristgebunden. Die in § 47 Abs. 3 Satz 3 geregelte Frist bleibt unberührt. (3) Der Einspruch ist schriftlich beim Landtag einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlichen Einsprüchen soll ein Bevollmächtigter benannt werden. (4) Der Landtag kann das Verfahren einstellen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.
Einspruchsberechtigte
§ 53 EinspruchsberechtigteDer Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten, jeder Gruppe von Wahlberechtigten, jeder an der Wahl beteiligten Partei und in amtlicher Eigenschaft vom Landeswahlleiter und vom Präsidenten des Landtags eingelegt werden.
Anfechtungsgründe
§ 54 AnfechtungsgründeDer Einspruch kann insbesondere darauf gestützt werden, dass 1. das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,2. gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,3. Bestimmungen des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaats Thüringen, dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,4. Einschüchterung der Wähler oder der Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels, Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder andere Ungesetzlichkeiten aufgetreten sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,5. der Verzicht eines Abgeordneten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5) durch den Präsidenten des Landtags zu Unrecht festgestellt worden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2),6. im Falle einer nachträglichen Berufung (§ 48 Abs. 1) der Listennachfolger nicht wählbar war oder andere wesentliche Mängel bei der Berufung vorliegen oder7. Umstände aufgetreten sind, die den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nach § 46 Abs. 1 zur Folge haben.
Wahlprüfungsausschuss
§ 55 Wahlprüfungsausschuss(1) Die Entscheidung des Landtags wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet. (2) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus sieben ordentlichen Mitgliedern und je einem ständigen beratenden Mitglied der Fraktionen, die nicht durch ein ordentliches Mitglied vertreten sind. Zur Abwesenheitsvertretung der ordentlichen Mitglieder werden Stellvertreter gewählt. Die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode. (3) Der Wahlprüfungsausschuss wählt mit Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ältesten Mitgliedes. (4) Der Vorsitzende bestimmt für jeden Einspruch einen Berichterstatter. (5) Der Wahlprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (6) Abgeordnete, die in einem Wahlprüfungsverfahren die Rechtsstellung von Beteiligten haben, sind von jeder Mitwirkung im Wahlprüfungsausschuss ausgeschlossen.
Vorprüfung des Einspruchs
§ 56 Vorprüfung des Einspruchs(1) Der Wahlprüfungsausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und klärt den Sachverhalt so weit auf, dass über den Einspruch möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin Beschluss gefasst werden kann. (2) Im Rahmen der Vorprüfung ist der Wahlprüfungsausschuss berechtigt, Auskünfte jeder Art einzuholen und nach Absatz 3 Satz 2 und 3 Zeugen und Sachverständige vernehmen und vereidigen zu lassen. (3) Gerichte und Verwaltungsbehörden haben dem Wahlprüfungsausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) eine Woche vorher zu benachrichtigen. Sie sind berechtigt, Fragen stellen zu lassen und den Vernommenen Vorhalte zu machen.
Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte
§ 57 Ladung zur mündlichen Verhandlung, Beteiligte(1) Vor der Beschlussfassung ist Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, wenn nicht alle Beteiligten nach den Absätzen 2 und 3 auf einen solchen Termin verzichtet haben. Von einer mündlichen Verhandlung kann der Wahlprüfungsausschuss absehen, wenn 1. der Einspruch nicht fristgerecht eingelegt worden ist,2. der Einspruch den Bestimmungen des § 52 Abs. 3 nicht entspricht und dem Mangel innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist nicht abgeholfen worden ist oder3. der Einspruch offensichtlich unbegründet ist. (2) Zu den Verhandlungsterminen sind mindestens eine Woche vorher derjenige, der den Einspruch eingelegt hat und der Abgeordnete, dessen Wahl angefochten ist, als Beteiligte zu laden. Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich Einspruch eingelegt haben, genügt die Ladung eines Bevollmächtigten (§ 52 Abs. 3) oder eines der Einspruchsführer. (3) Als weitere Beteiligte sind in der Frist nach Absatz 2 Satz 1 zu benachrichtigen: 1. der Präsident des Landtags,2. das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium,3. der Landeswahlleiter und4. die Fraktion des Landtags, der der Abgeordnete angehört, dessen Wahl angefochten ist. (4) Alle Beteiligten haben das Recht, Einsicht in die Akten des Wahlprüfungsausschusses zu nehmen. Sie können vorbereitende Schriftsätze einreichen und in der mündlichen Verhandlung Anträge stellen.
Mündliche Verhandlung
§ 58 Mündliche Verhandlung(1) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. (2) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung. Auf Verlangen ist zunächst dem Einspruchsführer oder dem Bevollmächtigten nach § 52 Abs. 3 sodann dem Abgeordneten, dessen Wahl angefochten ist, und den weiteren Beteiligten in der in § 57 Abs. 3 angegebenen Reihenfolge das Wort zu erteilen. (3) Geladene Zeugen und Sachverständige sind zu hören und, falls erforderlich, zu vereidigen. Die Beteiligten können den Zeugen und Sachverständigen durch den Vorsitzenden Fragen vorlegen lassen. Nach Abschluss einer etwaigen Beweisaufnahme ist den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Schlusswort gebührt dem Einspruchsführer. (4) An der mündlichen Verhandlung sollen sämtliche Mitglieder oder ihre Stellvertreter teilnehmen. § 55 Abs. 5 bleibt unberührt. (5) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen enthalten muss.
Anwendung von Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
§ 59 Anwendung von Bestimmungen der ZivilprozeßordnungFür die Befugnisse des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, die Rechte und Pflichten der Zeugen und Sachverständigen sowie für Zustellungen, Ladungen, Termine und Fristen gelten sinngemäß die jeweiligen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung.
Verteilung der Sitze nach Landeslisten
§ 6 Verteilung der Sitze nach LandeslistenInnerhalb der Landesliste werden die nach § 5 festgestellten Sitze an die Bewerber in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.
Beratung im Wahlprüfungsausschuss
§ 60 Beratung im Wahlprüfungsausschuss(1) Der Wahlprüfungsausschuss berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung. An der Beratung können nur diejenigen Mitglieder oder Stellvertreter des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben. (2) Auf Grund des Ergebnisses der Beratung stellt der Wahlprüfungsausschuss einen schriftlichen Antrag an den Landtag. Der Antrag muss einen Entscheidungsvorschlag enthalten. (3) Bei der Schlussabstimmung über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.
Vorlage des Antrags beim Landtag
§ 61 Vorlage des Antrags beim Landtag(1) Der Antrag ist unverzüglich an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen. (2) Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.
Beschluss des Landtags
§ 62 Beschluss des Landtags(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er dem Entscheidungsvorschlag nicht zustimmt, gilt der Antrag als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben. (2) Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuss dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Die §§ 57 bis 61 gelten entsprechend. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines anderen Antrags, der den Regelungen des § 60 Abs. 2 entspricht, abgelehnt werden. (3) Die Entscheidung des Landtags nach § 63 ist den Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Entscheidung
§ 63 EntscheidungDer Beschluss des Landtags lautet auf Zurückweisung des Einspruchs oder 1. im Falle des § 54 Nr. 1 auf rechnerische Richtigstellung und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,2. im Falle des § 54 Nr. 2 auf Erklärung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer bestimmten Anzahl von Stimmen und Anordnung der Neufeststellung des Wahlergebnisses,3. im Falle des § 54 Nr. 3 oder 4 auf Ungültigkeit der Wahl im betreffenden Wahlgebiet,4. im Falle des § 54 Nr. 5 auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Landtags,5. im Falle des § 54 Nr. 6 auf Feststellung, dass die Berufung unwirksam ist,6. im Falle des § 54 Nr. 7 auf Feststellung, dass der Abgeordnete seine Mitgliedschaft verloren hat.
Rechtsmittel
§ 64 RechtsmittelDie Entscheidungen des Landtags können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.
Kosten
§ 65 KostenIm Wahlprüfungsverfahren werden Kosten nicht erhoben. Die Beteiligten haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen. Über Ausnahmen entscheidet der Wahlprüfungsausschuss.
Wahlkosten
§ 66 Wahlkosten(1) Die Kosten der Landtagswahl trägt der Freistaat Thüringen. Er erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstandenen notwendigen Kosten durch einen festen, nach Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigtem. (2) Der Betrag wird vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Angelegenheiten des Haushalts zuständigen Ministerium festgesetzt. Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nicht berücksichtigt.
Wahlstatistik
§ 67 Wahlstatistik(1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind zusammenzustellen und statistisch zu bearbeiten. Die Kreiswahlleiter übermitteln dem Landeswahlleiter unverzüglich nach einem von diesem vorgegebenen Verfahren die festgestellten Wahlergebnisse. (2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien
§ 68 Auszahlung staatlicher Mittel für Parteien(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten Stimmen werden vom Präsidenten des Landtags an die Landesverbände der Parteien ausgezahlt. (2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Freistaats Thüringen Einzelplan 01 "Thüringer Landtag" auszubringen. (3) Der Landesrechnungshof prüft, ob der Präsident des Landtags als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel entsprechend der verbindlichen Festsetzung durch den Präsidenten des Deutschen Bundestags (§§ 19, 21 Abs. 1 Bundeswahlgesetz) ausgezahlt hat.
Wahlorgane
§ 7 Wahlorgane(1) Wahlorgane sind 1. der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Wahlgebiet,2. ein Kreiswahlleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,3. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und4. mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (Briefwahlvorstand). (2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass für mehrere benachbarte Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Wahlkreisausschuss gebildet werden. (3) Der Kreiswahlleiter kann anordnen, dass Briefwahlvorstände statt für den Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden einzusetzen sind. Er bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und, bei mehreren Gemeinden, die mit der Briefwahldurchführung betraute Gemeinde.
Fristen und Termine
§ 72 Fristen und Termine(1) Die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen.
Übergangsbestimmungen
§ 73 Übergangsbestimmungen(1) Den Wahlkreisvorschlägen und den Landeslisten für die Wahlen zum dritten Landtag ist eine schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat. Dies gilt nicht für nach dem 31. Dezember 1969 geborene Bewerber. Bei der Erklärung ist die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit nicht anzugeben, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 beendet war; dies gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde. (2) Das Fehlen oder die vermutete Unrichtigkeit von Erklärungen nach Absatz 1 ist kein Zurückweisungsgrund nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2. (3) Die Erklärungen nach Absatz 1 werden mit den zugelassenen Wahlkreisvorschlägen und Landeslisten nach § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht. Auf das Fehlen von Erklärungen oder die Weigerung eines Bewerbers, die Erklärung abzugeben, ist hierbei hinzuweisen. (4) Das Nähere zu der Einreichung, dem Inhalt und der Form der Erklärungen nach Absatz 1 ist in der Rechtsverordnung nach § 71 Abs. 1 Nr. 9 zu regeln.
§ 74 (In-Kraft-Treten)
Wahlleiter und Wahlausschüsse
§ 8 Wahlleiter und Wahlausschüsse(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung, die Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreter vom für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium berufen. (2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter oder im Falle seiner Verhinderung seinem Stellvertreter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden. (3) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter erhalten, sofern sich aus beamtenrechtlichen Vorschriften kein entsprechender Anspruch ergibt, eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung.
Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände
§ 9 Wahlvorsteher, Wahlvorstände, Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände(1) Die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister berufen. Die Briefwahlvorsteher und ihre Stellvertreter werden vom Bürgermeister, bei mehreren Gemeinden vom Bürgermeister der mit der Durchführung der Briefwahl betrauten Gemeinde berufen. (2) Die Wahlvorstände und die Briefwahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher oder dem Briefwahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben von der Gemeinde berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und sonstigen Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.