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title: "Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags Vom 27. Februar 2020"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/wahlftabkvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WahlFTAbkVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T23:16:23+00:00"
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# Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags Vom 27. Februar 2020

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 27.02.2020
*Fundstelle:* GVBl. 2020, 89


### § 1 — Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz

§ 1 Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer LandeswahlgesetzFür den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt:1. in § 16 tretena) in Satz 2 an die Stelle des 95. Tages der 60. Tag,b) in Satz 3 an die Stelle des 86. Tages der 51. Tag,c) in Satz 5 an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag, 2. in § 20 tretena) in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle des 90. Tages der 48. Tag,b) in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag,3. in § 21 tritt an die Stelle des 66. Tages der 37. Tag,4. an die Stelle der in § 23 Abs. 3 Satz 2 genannten Fristen tritt der Beginn der in Artikel 50 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen genannten Frist,5. in § 28 tretena) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 33. Tag,b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 26. Tag,c) in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag,6. in § 30 tretena) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 33. Tag,b) in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

### § 2 — Abkürzung von Fristen und Terminen in der Thüringer Landeswahlordnung

§ 2 Abkürzung von Fristen und Terminen in der Thüringer LandeswahlordnungFür den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die in § 30 Abs. 2 der Thüringer Landeswahlordnung vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt:1. in Satz 1 tritt an die Stelle des 95. Tages der 60. Tag,2. in Satz 3 tritt an die Stelle des 86. Tages der 51. Tag,3. in Satz 5 treten an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### Eingangsformel WahlFTAbkV

Aufgrund des § 72 Abs. 3 des Thüringer Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 322), verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:

### § 1 — Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz

§ 1 Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer LandeswahlgesetzFür den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die in den nachstehend genannten Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt:1. in § 16 tretena) in Satz 2 an die Stelle des 95. Tages der 60. Tag,b) in Satz 3 an die Stelle des 86. Tages der 51. Tag,c) in Satz 5 an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag, 2. in § 19 Abs. 1 Satz 2 tritt an die Stelle des 42. Tages der 35. Tag,3. in § 20 tretena) in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle des 90. Tages der 48. Tag,b) in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag, 4. in § 21 tritt an die Stelle des 66. Tages der 37. Tag,5. an die Stelle der in § 23 Abs. 3 Satz 2 genannten Fristen tritt der Beginn der in Artikel 50 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen genannten Frist,6. in § 28 tretena) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 33. Tag,b) in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 26. Tag,c) in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag, 7. in § 30 tretena) in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 33. Tag,b) in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

### § 2 — Abkürzung von Fristen und Terminen in der Thüringer Landeswahlordnung

§ 2 Abkürzung von Fristen und Terminen in der Thüringer LandeswahlordnungFür den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags werden die in den nachstehend genannten Bestimmungen der Thüringer Landeswahlordnung vom 12. Juli 1994 (GVBl. S. 817) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Fristen und Termine wie folgt abgekürzt:1. in § 14 Abs. 1 Satz 1 tritt an die Stelle des 42. Tages der 35. Tag,2. in § 30 Abs. 2 tretena) in Satz 1 an die Stelle des 95. Tages der 60. Tag,b) in Satz 3 an die Stelle des 86. Tages der 51. Tag,c) in Satz 5 an die Stelle der Frist von einer Woche eine Frist von drei Tagen und an die Stelle des 72. Tages der 40. Tag.

### § 3 — Gleichstellungsbestimmung

§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

### § 4 — Inkrafttreten

§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Thüringer Landeswahlgesetz und in der Thüringer Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtags Vom 27. Februar 2020
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-WahlFTAbkVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
