Thüringer Verordnung zur weiteren Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen und Messern nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes Vom 9. September 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 09.09.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 630
Aufgrund des § 42 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 171), in Verbindung mit § 4 Satz 2 der Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 10. Dezember 2004 (GVBl. S. 896), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2025 (GVBl. S. 51), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung:
Übertragung einer Ermächtigung
§ 1 Übertragung einer ErmächtigungDie Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen. Hiervon ausgenommen ist die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Variante 3 in Verbindung mit Satz 2 WaffG für Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs. Diese wird dem Landesverwaltungsamt übertragen.
Vorlage an das Landesverwaltungsamt
§ 2 Vorlage an das LandesverwaltungsamtRechtsverordnungen nach § 1 Satz 1 sind dem Landesverwaltungsamt jeweils im Entwurf vorzulegen. Sie dürfen erst erlassen werden, wenn das Landesverwaltungsamt innerhalb eines Monats nach Posteingang nicht festgestellt hat, dass die zu erlassende Rechtsverordnung zu bestehenden Rechtsvorschriften in Widerspruch steht.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur weiteren Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen und Messern nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 9. September 2024 (GVBl. S. 630) außer Kraft.
Aufgrund des § 42 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Verbot oder zur Beschränkung des Führens von Waffen und Messern nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Waffengesetzes vom 27. August 2024 (GVBl. S. 605) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.