Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes(ThürWaffGDVO) Vom 10. Dezember 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.2004
- Fundstelle:
- GVBl. 2004, 896
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten tritt die Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffen- und Sprengstoffgesetzes vom 7. November 1991 (GVBl. S. 611) außer Kraft.
§ 5(1) Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf 1. die Landratsämter und kreisfreien Städte,2. das Landesverwaltungsamt,3. die Justizvollzugsbehörden,4. die Staatsanwaltschaften,5. die Gerichte,6. die Industrie- und Handelskammer Südthüringen,7. das Landesamt für Verbraucherschutz, Außenstelle Beschussamt Suhl und8. die Forstbehörden sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. (2) Die der Landesregierung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG übertragene Befugnis, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Anwendung des Waffengesetzes zu regeln, wird den Ministerien für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Ministerien nehmen diese Befugnis im Einvernehmen mit dem für Waffenrecht zuständigen Ministerium wahr.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten tritt die Thüringer Verordnung zur Durchführung des Waffen- und Sprengstoffgesetzes vom 7. November 1991 (GVBl. S. 611) außer Kraft.
§ 2(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Prüfung der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 WaffG und der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG,2. die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung und3.a) die Erlaubniserteilung zum Schießen mit Kartuschenmunition nach § 16 Abs. 3 WaffG undb) die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG, wenn die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung für einen größeren Bereich als den eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt beantragt wird.(2) Das Landeskriminalamt ist1. zuständige Behörde für Anträge nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 WaffG und2. anzuhörende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG.(3) Zuständig für Kontrollen nach § 42c WaffG sind auch die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei.
§ 4Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für1. die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG für Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind,2. die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37b Abs. 3 WaffG für den in Nummer 1 genannten Personenkreis,3. die Erteilung von Bescheinigungen in den Fällen des § 56 Satz 1 und 4 WaffG sowie4. die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren nach § 15 Abs. 3 WaffG im Benehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium.Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 WaffG wird auf das für Waffenrecht zuständige Ministerium übertragen; das für Waffenrecht zuständige Ministerium kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
Aufgrund des § 48 Abs. 1 und des § 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2004 (BGBl. I S. 2318), des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), und des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 sowie des § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Landkreise und kreisfreien Städte, jeweils im übertragenen Wirkungskreis, sind zuständig für 1. die Ausführung des Waffengesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie2. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind oder in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
§ 2(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für 1. die Prüfung der Sachkunde nach § 7 Abs. 1 WaffG und der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG,2. die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) in der jeweils geltenden Fassung und3.a) die Erlaubniserteilung zum Schießen mit Kartuschenmunition nach § 16 Abs. 3 WaffG undb) die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 Abs. 2 WaffG, wenn die Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung für einen größeren Bereich als den eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt beantragt wird. (2) Das Landeskriminalamt ist 1. zuständige Behörde für Anträge nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 WaffG und2. anzuhörende Behörde im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 3 WaffG.
§ 3Der Industrie- und Handelskammer Südthüringen wird nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AWaffV die Geschäftsführung für die Abnahme der Fachkundeprüfung nach § 22 Abs. 1 WaffG übertragen.
§ 4Das für Waffenrecht zuständige Ministerium ist zuständig für 1. die Erteilung von Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 WaffG für Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben erheblich gefährdet sind,2. die Entgegennahme von Verlustanzeigen nach § 37 Abs. 2 WaffG für den in Nummer 1 genannten Personenkreis,3. die Erteilung von Bescheinigungen in den Fällen des § 56 Satz 1 und 4 WaffG sowie4. die Mitwirkung im Anerkennungsverfahren nach § 15 Abs. 3 WaffG im Benehmen mit dem für Sport zuständigen Ministerium.
§ 5(1) Sofern das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist es nicht anzuwenden auf 1. die Landratsämter und kreisfreien Städte,2. das Landesverwaltungsamt,3. die Justizvollzugsbehörden,4. die Staatsanwaltschaften,5. die Gerichte,6. die Industrie- und Handelskammer Südthüringen,7. das Landesamt für das Mess- und Eichwesen (Beschussamt Suhl) und8. die Forstbehörden sowie auf deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. (2) Die der Landesregierung nach § 55 Abs. 6 Satz 1 WaffG übertragene Befugnis, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Anwendung des Waffengesetzes zu regeln, wird den Ministerien für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Ministerien nehmen diese Befugnis im Einvernehmen mit dem für Waffenrecht zuständigen Ministerium wahr.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.