ThürVwZVGKostO · Thüringen

Verwaltungskostenordnung zum Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVGKostO) Vom 25. Januar 1995

Ausfertigungsdatum:
25.01.1995
Fundstelle:
GVBl. 1995, 92
34 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürVwZVGKostO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1. Gebühren 1.1 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist 1.1.1 Mahngebühr 1.1.2 Pfändungsgebühr 1.1.3 Wegnahmegebühr 1.1.4 Verwertungsgebühr 1.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird 1.2.1 Androhung eines Zwangsmittels 1.2.2 Festsetzung von Zwangsgeld 1.2.3 Ersatzvornahme 1.2.4 Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit 1.2.5 Anwendung unmittelbaren Zwangs 1.2.6 Wegnahmegebühr 1.2.7 Zwangsräumungsgebühr 2. Auslagen 2.1 Auslagen nach § 11 ThürVwKostG 2.2 Sonstige Auslagen 2.2.1 Zustellung 2.2.2 Kraftfahrzeuge und technische Hilfsmittel 2.2.3 Reisekostenpauschale 2.2.4 Aberntung gepfändeter Früchte 2.2.5 Ersatzzwangshaft 2.2.6 Entschädigung von Personen 2.2.7 Justizkosten 2.2.8 Steuern Verwaltungskostenverzeichnis Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 Gebühren 1.1 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist 1.1.1 Mahngebühr 1.1.1.1 Mahnung durch verschlossenes Schreiben, ein die Schriftform ersetzendes elektronisches Dokument nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder durch Postnachnahmeauftrag (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG) je Forderung 2,5 v. H. mindestens 6 höchstens 100 1.1.1.2 Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ThürVwZVG) gebührenfrei 1.1.2 Pfändungsgebühr für die Pfändung von 1. beweglichen Sachen, Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen,2. Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten 3 v. H. der Summe der zu vollstreckenden Beträge ohne die durch die Pfändung entstehenden Verwaltungskosten bzw. bei Vollziehung des Arrests (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 324 AO) der Hinterlegungssumme mindestens 20 höchstens 200 1.1.3 Wegnahmegebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2, § 315 Abs. 2 Satz 5, § 318 Abs. 2 bis 4 sowie des § 321 Abs. 6 AO je Maßnahme 20 1.1.4 Verwertungsgebühr 1.1.4.1 Verwertungsgebühr für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen 6 v. H. des Erlöses oder der Summe der zu vollstreckenden Beträge, wenn der Erlös diese übersteigt; im Fall der Abwendung der Verwertung 6 v. H. des voraussichtlichen Erlöses (Schätzwert) mindestens 25 höchstens 400 1.1.4.2 Verwertungsgebühr bei der Versteigerung im Internet nach § 38a Abs. 1 ThürVwZVG 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1.4.1 mindestens 20 höchstens 200 1.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme der Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird 1.2.1 Androhung eines Zwangsmittels nach § 46 Abs. 1 ThürVwZVG, wenn sie nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden ist je Maßnahme 10 1.2.2 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 48 Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVG 3 v. H. des festgesetzten Zwangsgelds mindestens 10 höchstens 100 1.2.3 Ersatzvornahme nach § 50 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 1.2.4. Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit im Fall der Fiktion der Abgabe einer Erklärung nach § 50a Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG je Maßnahme 10 1.2.5. Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 1.2.6 Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 1.2.7 Zwangsräumung nach § 53 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 2 Auslagen 2.1 Auslagen nach § 11 Abs. 1 ThürVwKostG in voller Höhe 2.2 Sonstige Auslagen 2.2.1 Kosten für Zustellungen durch die Post oder durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer mit Zustellungsurkunde, mit Nachnahme und gegen Empfangsbestätigung (§ 1 Abs. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 3 ThürVwZVG) in voller Höhe 2.2.2 Kosten für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln der öffentlichen Hand in voller Höhe 2.2.3 Reisekostenpauschale bei Vornahme von Vollstreckungshandlungen außerhalb der Dienststätte je Reise und Vollstreckungsschuldner 10 2.2.4 Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte in voller Höhe 2.2.5 Beträge, die durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstanden sind in voller Höhe 2.2.6 an die zum Öffnen von Türen oder Behältnissen und zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen sowie für Auskunftspersonen und Treuhänder zu zahlenden Beträge in voller Höhe 2.2.7 Justizkosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen in voller Höhe 2.2.8 Steuern, die anlässlich der Pfandverwertung zu entrichten sind in voller Höhe

Anlage ThürVwZVGKostO

Anlage (zu § 1 Abs. 1)Übersicht zum nachfolgenden Verwaltungskostenverzeichnis 1. Gebühren 1.1 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist 1.1.1 Mahngebühr 1.1.2 Pfändungsgebühr 1.1.3 Wegnahmegebühr 1.1.4 Verwertungsgebühr 1.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme einer Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird 1.2.1 Androhung eines Zwangsmittels 1.2.2 Festsetzung von Zwangsgeld 1.2.3 Ersatzvornahme 1.2.4 Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit 1.2.5 Anwendung unmittelbaren Zwangs 1.2.6 Wegnahmegebühr 1.2.7 Zwangsräumungsgebühr 2. Auslagen 2.1 Auslagen nach § 11 ThürVwKostG 2.2 Sonstige Auslagen 2.2.1 Zustellung 2.2.2 Kraftfahrzeuge und technische Hilfsmittel 2.2.3 Reisekostenpauschale 2.2.4 Aberntung gepfändeter Früchte 2.2.5 Ersatzzwangshaft 2.2.6 Entschädigung von Personen 2.2.7 Justizkosten 2.2.8 Steuern Verwaltungskostenverzeichnis Nummer Gegenstand Bemessungs- grundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 Gebühren 1.1 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung gefordert wird, und von Geldforderungen des bürgerlichen Rechts, deren Beitreibung im Verwaltungswege zulässig ist 1.1.1 Mahngebühr 1.1.1.1 Mahnung durch verschlossenes Schreiben, ein die Schriftform ersetzendes elektronisches Dokument nach § 3a Abs. 2 ThürVwVfG oder durch Postnachnahmeauftrag (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG) je Forderung 2,5 v. H. mindestens 6 höchstens 100 1.1.1.2 Mahnung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ThürVwZVG) gebührenfrei 1.1.2 Pfändungsgebühr für die Pfändung von 1. beweglichen Sachen, Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen,2. Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, und von anderen Vermögensrechten 3 v. H. der Summe der zu vollstreckenden Beträge ohne die durch die Pfändung entstehenden Verwaltungskosten bzw. bei Vollziehung des Arrests (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 324 AO) der Hinterlegungssumme mindestens 20 höchstens 200 1.1.3 Wegnahmegebühr für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2, § 315 Abs. 2 Satz 5, § 318 Abs. 2 bis 4 sowie des § 321 Abs. 6 AO je Maßnahme 20 1.1.4 Verwertungsgebühr 1.1.4.1 Verwertungsgebühr für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen 6 v. H. des Erlöses oder der Summe der zu vollstreckenden Beträge, wenn der Erlös diese übersteigt; im Fall der Abwendung der Verwertung 6 v. H. des voraussichtlichen Erlöses (Schätzwert) mindestens 25 höchstens 400 1.1.4.2 Verwertungsgebühr bei der Versteigerung im Internet nach § 38a Abs. 1 ThürVwZVG 50 v. H. der Gebühr nach Nr. 1.1.4.1 mindestens 20 höchstens 200 1.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung mit Ausnahme der Geldleistung oder eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird 1.2.1 Androhung eines Zwangsmittels nach § 46 Abs. 1 ThürVwZVG, wenn sie nicht mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden ist je Maßnahme 10 1.2.2 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 48 Abs. 3 Satz 2 ThürVwZVG 3 v. H. des festgesetzten Zwangsgelds mindestens 10 höchstens 100 1.2.3 Ersatzvornahme nach § 50 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 1.2.4. Mitteilung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit im Fall der Fiktion der Abgabe einer Erklärung nach § 50a Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG je Maßnahme 10 1.2.5. Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 1.2.6 Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 1.2.7 Zwangsräumung nach § 53 ThürVwZVG nach Zeitaufwand 2 Auslagen 2.1 Auslagen nach § 11 Abs. 1 ThürVwKostG in voller Höhe 2.2 Sonstige Auslagen 2.2.1 Kosten für Zustellungen durch die Post oder durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer mit Zustellungsurkunde, mit Nachnahme und gegen Empfangsbestätigung (§ 5 ThürVwZVG) in voller Höhe 2.2.2 Kosten für den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln der öffentlichen Hand in voller Höhe 2.2.3 Reisekostenpauschale bei Vornahme von Vollstreckungshandlungen außerhalb der Dienststätte je Reise und Vollstreckungsschuldner 10 2.2.4 Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte in voller Höhe 2.2.5 Beträge, die durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstanden sind in voller Höhe 2.2.6 an die zum Öffnen von Türen oder Behältnissen und zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen sowie für Auskunftspersonen und Treuhänder zu zahlenden Beträge in voller Höhe 2.2.7 Justizkosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der Vermögensauskunft oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen in voller Höhe 2.2.8 Steuern, die anlässlich der Pfandverwertung zu entrichten sind in voller Höhe

Eingangsformel ThürVwZVGKostO

Aufgrund des § 56 Satz 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 457), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Verwaltungskosten

§ 1 Verwaltungskosten(1) Für Amtshandlungen nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Verwaltungskostenverzeichnis erhoben, wobei Centbeträge auf volle oder halbe Eurobeträge abgerundet werden. (2) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn die Vollstreckung nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags, aber vor Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen durch Erfüllung der zu vollstreckenden Handlung einschließlich der Geldleistung, Duldung oder Unterlassung oder in anderer Weise abgewendet wird. (3) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn 1. der Vollstreckungsschuldner die zu vollstreckende Handlung einschließlich der Geldleistung, Duldung oder Unterlassung erfüllt oder die Vollstreckung in anderer Weise abwendet, nachdem Bedienstete sich zur Durchführung der Vollstreckung an Ort und Stelle begeben haben oder, im Fall der Ausführung der Vollstreckung durch eine beauftragte Person, nachdem der Auftrag erteilt wurde,2. ein Vollstreckungsversuch erfolglos bleibt, weil der Zutritt zur Wohnung verweigert wird,3. im Fall der Pfändung pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden werden oder die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) und der §§ 812, 851a Abs. 1 und § 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt,4. im Fall der Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG oder der Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVG die Gegenstände nicht aufzufinden sind. (4) Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sind von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten. (5) Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung findet ergänzende Anwendung.

§ 2

Entstehung der Gebührenschuld

§ 2 Entstehung der GebührenschuldDie Gebührenschuld entsteht im Fall 1. der Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 ThürVwZVG, sobald a) das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist,b) der mit der Aushändigung des Mahnschreibens beauftragte Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat oderc) bei elektronischer Übermittlung mit der Absendung, und 2. der Vornahme von Vollstreckungshandlungen, a) sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat oder, im Fall der Ausführung der Vollstreckung durch eine beauftragte Person, der Auftrag erteilt wurde,b) bei der Pfändung mit Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll, oderc) bei der Androhung eines Zwangsmittels und der Festsetzung von Zwangsgeld entsprechend den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen.

§ 3

Verwaltungskostenschuldner

§ 3 Verwaltungskostenschuldner(1) Verwaltungskostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner als Gesamtschuldner vollstreckt, werden Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haften für die Verwaltungskosten als Gesamtschuldner. (3) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner, die miteinander in einem Gesamthandsverhältnis stehen, in das Gesamthandsvermögen vollstreckt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden. (4) Wird gegen mehrere Vollstreckungsschuldner vollstreckt, ohne dass ein Fall der Absätze 2 oder 3 vorliegt, werden Gebühren in den Fällen 1. der Gebührennummern 1.1.2 bis 1.1.4, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.4 von jedem Vollstreckungsschuldner erhoben, wobei Absatz 5 unberührt bleibt,2. der Gebührennummern 1.2.3 und 1.2.5 bis 1.2.7 auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner angemessen verteilt. (5) Wird die Versteigerung oder der freihändige Verkauf von Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren betrieben, werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner unter Beachtung der Umstände des einzelnen Falles, insbesondere nach Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, angemessen verteilt.

§ 4

Mehrheit von Forderungen

§ 4 Mehrheit von Forderungen(1) Werden mehrere Forderungen in einem Schreiben angemahnt, wird die Mahngebühr vom Gesamtbetrag der Forderungen erhoben. (2) Wird gegen den Vollstreckungsschuldner wegen mehrerer Forderungen durch dieselbe Amtshandlung vollstreckt, werden die Verwaltungskosten nur einmal erhoben. Die Vollstreckungsgebühr bemisst sich nach der Summe der Forderungen. Die Verwaltungskosten werden in dem Verhältnis der Verwaltungskosten, die bei gesonderter Ausführung entstanden wären, auf die einzelnen Aufträge verteilt.

§ 5

Anrechnung geleisteter und vollstreckter Beträge

§ 5 Anrechnung geleisteter und vollstreckter Beträge(1) Die Verwaltungskosten der Vollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen. (2) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Vollstreckungsschuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Verwaltungskosten der Vollstreckung zu decken, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind. Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle die Ersatzzwangshaft (§ 49 ThürVwZVG) treten kann, sind Teilbeträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.

§ 6

Abweichende Verwaltungskostenberechnung

§ 6 Abweichende Verwaltungskostenberechnung(1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben, 1. wenn sie durch unrichtige Behandlung der Sache durch die Behörde entstanden sind,2. wenn die Vollstreckung abgewendet wird, weil der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die Unzulässigkeit der vorzunehmenden Vollstreckung ergibt,3. wenn und soweit sich die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig erweisen,4. wenn der Vollstreckungsschuldner nach § 42 Abs. 3 ThürVwZVG Einwendungen gegen die Forderung geltend macht und der Gläubiger einen zivilrechtlichen Vollstreckungstitel nicht erlangt. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung oder Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt, die Erhebung unbillig wäre oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Verwaltungskosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder nur neue nicht mehr vertretbare Verwaltungskosten verursachen würde. (3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrags erhöhen, wenn aus Gründen, die der Vollstreckungsschuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss und dadurch erhöhte Verwaltungskosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen nach Nummer 2 der Anlage behandelt werden können.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Anlage 1

Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1

Anlage 1 ( § 1 Abs. 2 ) Mahngebühren für Mahnungen nach § 1 Abs. 1 Bis zu 150 Euro einschließlich 5 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 7,5 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 10 Euro bis zu 1 000 Euro einschließlich 13,5 Euro bis zu 1500 Euro einschließlich 17,5 Euro bis zu 2 000 Euro einschließlich 21 Euro bis zu 2500 Euro einschließlich 25 Euro bis zu 3 000 Euro einschließlich 28,5 Euro bis zu 3500 Euro einschließlich 32,5 Euro bis zu 4 000 Euro einschließlich 36 Euro bis zu 4500 Euro einschließlich 40 Euro bis zu 5 000 Euro einschließlich 43,5 Euro von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 5 Euro Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.

Anlage 2

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1

Anlage 2 ( § 2 Abs. 4 ) Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bis zu 150 Euro einschließlich 10 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 12,5 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 15 Euro bis zu 1 000 Euro einschließlich 20 Euro bis zu 1500 Euro einschließlich 25 Euro bis zu 2 000 Euro einschließlich 30 Euro bis zu 2500 Euro einschließlich 35 Euro bis zu 3 000 Euro einschließlich 40 Euro bis zu 3500 Euro einschließlich 45 Euro bis zu 4 000 Euro einschließlich 50 Euro bis zu 4500 Euro einschließlich 55 Euro bis zu 5 000 Euro einschließlich 60 Euro von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 10 Euro Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.

Anlage 3

Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2

Anlage 3 ( § 2 Abs. 4 ) Pfändungsgebühren für Pfändungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Bis zu 150 Euro einschließlich 7 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 8,5 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 10 Euro bis zu 1 000 Euro einschließlich 13,5 Euro bis zu 1500 Euro einschließlich 17 Euro bis zu 2 000 Euro einschließlich 20 Euro bis zu 2500 Euro einschließlich 23,5 Euro bis zu 3 000 Euro einschließlich 27 Euro bis zu 3500 Euro einschließlich 30 Euro bis zu 4 000 Euro einschließlich 33,5 Euro bis zu 4500 Euro einschließlich 37 Euro bis zu 5 000 Euro einschließlich 40 Euro von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 7 Euro Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.

Anlage 4

Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § ...

Anlage 4 ( § 4 Abs. 3 ) Verwertungsgebühren für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen nach § 4 Abs. 1 Bis zu 150 Euro einschließlich 25 Euro bis zu 300 Euro einschließlich 31,5 Euro bis zu 500 Euro einschließlich 37,5 Euro bis zu 1 000 Euro einschließlich 50 Euro bis zu 1500 Euro einschließlich 62,5 Euro bis zu 2 000 Euro einschließlich 75 Euro bis zu 2500 Euro einschließlich 87,5 Euro bis zu 3 000 Euro einschließlich 100 Euro bis zu 3500 Euro einschließlich 112,5 Euro bis zu 4 000 Euro einschließlich 125 Euro bis zu 4500 Euro einschließlich 137,5 Euro bis zu 5 000 Euro einschließlich 150 Euro von dem Mehrbetrag für je 1000 Euro 20 Euro Werte über 5000 Euro sind auf volle 1000 Euro aufzurunden.

§ 10

Auslagen

§ 10 Auslagen (1) Als Auslagen werden insbesondere erhoben 1. Schreibauslagen nach Nummer 2.1 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften und die Formularkostenpauschale über 0,35 Euro; 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme der Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich; 3. Kosten für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen; bei Zustellungen durch die Behörde gegen Empfangsbestätigung ( § 5 ThürVwZVG ) die Kosten, die für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde entstehen; 4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen; 5. Kosten der Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten der Aberntung gepfändeter Früchte sowie Kosten der Verwahrung, Fütterung und Pflege gepfändeter Tiere; 6. sächliche Kosten, die durch den Einsatz von Kraftfahrzeugen und technischen Hilfsmitteln bei der Vollstreckung entstehen; soweit bei der Vollstreckung Kraftfahrzeuge der öffentlichen Hand eingesetzt werden, Auslagen nach Nummer 2.2 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO ; 7. Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung oder bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen; 8. anläßlich der Pfandverwertung zu entrichtende Steuern; 9. Beträge, die als Entschädigung an Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige und Treuhänder zu zahlen sind; 10. Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind; 11. Beträge, die durch Anwendung der Ersatzzwangshaft entstanden sind; 12. Entschädigungen der zum Öffnen von Türen oder Behältnissen sowie zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen; 13. sonstige Beträge, die aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind. (2) Auslagen für die Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG werden nur nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 (Post- und Telekommunikationsdienstleistungen) erhoben. (3) Wird die Versteigerung oder der freihändige Verkauf von Sachen, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren betrieben, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner angemessen verteilt. Dabei ist auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere auf Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, Rücksicht zu nehmen. (4) § 9 gilt entsprechend. (5) Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn in dem Verfahren keine Gebührenschuld entsteht oder eine zunächst entstandene Gebührenschuld ganz oder teilweise wieder weggefallen ist. § 15 bleibt unberührt.

§ 11

Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

§ 11 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen (1) Soweit der Vollziehungsbeamte eine Vollstreckungshandlung außerhalb der Vollstreckungsbehörde vornimmt, wird eine Reisekostenpauschale in Höhe von 5 Euro erhoben. (2) Der Reisekostenpauschbetrag wird für jede Vollstreckungshandlung erhoben, auch wenn der Vollziehungsbeamte auf derselben Reise mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt. Werden jedoch auf einer Reise mehrere Vollstreckungshandlungen gegen einen Vollstreckungsschuldner vorgenommen, so wird der Reisekostenpauschbetrag nur einmal erhoben. (3) Auslagen, die durch Aufwandsentschädigung abgegolten werden, sind von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

§ 3

Wegnahmegebühr

§ 3 Wegnahmegebühr (1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwZVG in Verbindung mit § 310 Abs. 1 Satz 2 , des § 315 Abs. 2 Satz 2 , des § 318 Abs. 2 bis 4 sowie des § 321 Abs. 6 der Abgabenordnung erhoben. Sie wird auch dann erhoben, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. (2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Gebühr beträgt 15 Euro. (4) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn ein Wegnahmeversuch erfolglos geblieben ist, weil die in Absatz 1 bezeichneten Gegenstände nicht aufzufinden sind.

§ 5

Gebühr für die Ersatzvornahme

§ 5 Gebühr für die Ersatzvornahme (1) Führt die Vollstreckungsbehörde die Ersatzvornahme nach § 50 ThürVwZVG selbst aus oder läßt sie die Ersatzvornahme ausführen, so erhebt sie für Personalaufwendungen zur Durchführung der Ersatzvornahme für jeden eingesetzten Bediensteten Gebühren nach Nummer 1.4 der Anlage zu § 1 der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Gebühr wird in Höhe eines Pauschalbetrags von 25 Euro für jeden eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde auch erhoben, wenn der Vollstreckungsschuldner die ihm durch Verwaltungsakt auferlegte Pflicht erfüllt, nachdem die Bediensteten sich zur Durchführung der Ersatzvornahme an Ort und Stelle begeben haben.

§ 7

Wegnahmegebühr

§ 7 Wegnahmegebühr (1) Die Gebühr für die Wegnahme von Sachen nach § 52 ThürVwZVG beträgt 15 Euro. (2) Die Gebühr wird auch erhoben, wenn der Vollstreckungsschuldner im Falle einer Bringschuld an den zur Vornahme der Vollstreckungshandlung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so wird für jeden Wegnahmeversuch die halbe Gebühr erhoben.

§ 8

Zwangsräumungsgebühr

§ 8 Zwangsräumungsgebühr (1) Die Gebühr für die Zwangsräumung nach § 53 ThürVwZVG beträgt 25 Euro. (2) § 7 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 13

Kostenschuldner

§ 13 Kostenschuldner Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner.

§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 18. Juni 1994 in Kraft und am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

§ 4

Verwertungsgebühr

§ 4 Verwertungsgebühr (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben. (2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat. (3) Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der dieser Verordnung als Anlage 4 beigefügten Tabelle. Bei der Versteigerung im Internet nach § 38 a Abs. 1 ThürVwZVG vermindert sich die Gebühr nach Satz 2 um die Hälfte. (4) Wird die Verwertung abgewendet, so ist § 2 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden; im Falle des § 2 Abs. 6 Nr. 1 wird jedoch nur ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens 30 Euro, erhoben. Dabei bemißt sich die Gebühr nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). Absatz 3 Satz 2 gilt sinngemäß.

Eingangsformel ThürVwZVGKostO

Aufgrund des § 56 Satz 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit dem Finanzminister:

§ 1

Mahngebühr

§ 1 Mahngebühr (1) Die Mahngebühr wird für die Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 ThürVwZVG erhoben. (2) Die Höhe der Mahngebühr richtet sich nach der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle. (3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald das Mahnschreiben oder der Nachnahmeauftrag zur Post gegeben ist oder der mit der Aushändigung des Mahnschreibens beauftragte Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat. (4) Für die öffentliche Mahnung nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ThürVwZVG wird keine Gebühr erhoben.

§ 12

Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern

§ 12 Inanspruchnahme von Gerichtsvollziehern Für Vollstreckungen, die durch den Gerichtsvollzieher ausgeführt werden ( § 39 ThürVwZVG ), gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nicht.

§ 14

Kostenhaftung

§ 14 Kostenhaftung (1) Die Kosten der Vollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen. (2) Reicht der Erlös einer Vollstreckung oder die Zahlung des Vollstreckungsschuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung nicht aus, so sind zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Vollstreckung zu decken, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind. (3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle die Ersatzzwangshaft treten kann ( § 49 ThürVwZVG ), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.

§ 15

Abweichende Kostenberechnung

§ 15 Abweichende Kostenberechnung (1) Kosten werden nicht erhoben, 1. wenn sie durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind; 2. wenn und soweit sich die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig erweisen; 3. wenn der Vollstreckungsschuldner nach § 42 Abs. 3 ThürVwZVG Einwendungen gegen die Forderung geltend macht und der Gläubiger einen zivilrechtlichen Vollstreckungstitel nicht erlangt. (2) Die Vollstreckungsbehörde kann auch in anderen Fällen von der Berechnung oder Beitreibung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise absehen, wenn es sich um geringfügige Beträge handelt oder nach Begleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den Schuldner eine unbillige Härte bedeuten oder nur neue nicht mehr vertretbare Kosten verursachen würde. (3) Die Vollstreckungsbehörde kann die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren bis auf das Doppelte des Betrags erhöhen, wenn aus Gründen, die der Vollstreckungsschuldner zu vertreten hat, die Vollstreckung den Einsatz mehrerer Vollziehungsbeamter erfordert oder besondere Aufwendungen notwendig macht oder zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muß und dadurch erhöhte Kosten entstehen, die die normale Gebühr übersteigen, jedoch nicht als Auslagen im Sinne der §§ 10 und 11 behandelt werden können.

§ 16

Fälligkeit der Kosten

§ 16 Fälligkeit der Kosten Die Kosten werden mit ihrer Entstehung fällig.

§ 17

Übergangsbestimmung

§ 17 Übergangsbestimmung Für Mahnungen und Vollstreckungsmaßnahmen, die nach Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 616), jedoch vor Verkündung dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei der Amtshandlung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.

§ 2

Pfändungsgebühr

§ 2 Pfändungsgebühr (1) Die Pfändungsgebühr wird erhoben für die Pfändung 1. von beweglichen Sachen, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können und von Postspareinlagen, 2. von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen und von anderen Vermögensrechten. (2) Die Gebührenschuld entsteht 1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Pfändungsauftrags unternommen hat oder 2. mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll. (3) Die Gebühr bemißt sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen. Bei der Vollziehung des Arrests ( § 38 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwZVG in Verbindung mit § 324 der Abgabenordnung ) bemißt sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme. (4) Die Höhe der Gebühr richtet sich in den Fällen des Absatzes 1 nach den dieser Verordnung als Anlagen 2 und 3 beigefügten Tabellen. (5) Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn 1. ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden; 2. die Pfändung unterblieben ist, weil die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten ließ; 3. die Pfändung unterblieben ist, weil durch die Verwertung von Gegenständen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, nur ein Erlös erzielt würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht; 4. die Pfändung nach § 851 b Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung unterblieben ist. (6) Die volle Gebühr wird erhoben, wenn 1. durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten die Pfändung abgewendet wird oder 2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat. Wird die Pfändung auf andere Weise abgewendet, wird keine Gebühr erhoben. (7) Die Gebührenschuld entsteht nur einmal, wenn wegen desselben Anspruchs mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen oder andere Vermögensrechte gepfändet werden.

§ 6

Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs

§ 6 Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs (1) Die Gebühr für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 51 ThürVwZVG auch in Verbindung mit § 47 Abs. 4 ThürVwZVG für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten bemißt sich nach Nummer 1.4 der Anlage zu § 1 ThürAllgVwKostO . (2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 9

Mehrheit von Vollstreckungsschuldnern

§ 9 Mehrheit von Vollstreckungsschuldnern (1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen vollstreckt, so werden die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner erhoben. (2) Wird gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt, für die sie als Gesamtschuldner haften, so werden die Gebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen haften für die Gebühren als Gesamtschuldner.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.