ThürAllgVwKostO · Thüringen

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
03.12.2001
Fundstelle:
GVBl. 2001, 456
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürAllgVwKostO

Anlage (zu § 1)Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren Anmerkung zu Nr. 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 50 000,00 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht 1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger und Ähnliches außerhalb eines anhängigen Verfahrens, 1.2.2.1 wenn eine bedienstete Person die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2.2 in anderen als den in Nr. 1.2.2.1 genannten Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem 4,50 mindestens 9,00 1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 oder 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern und Ähnlichem je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem 4,50 1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 15,00 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind:1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:a) Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,b) Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,c) Totenscheine, Bestattungsscheine,d) Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. 1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 9,00 1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien oder Ähnlichem, 1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 4,50 1.3.2.2 in anderen als den in Nr. 1.3.2.1 genannten Fällen je Seite 0,90 mindestens 9,00 1.3.3 Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation je Urkunde 22,00 1.3.4 Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten je Urkunde 22,00 1.3.5 Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis oder Bescheinigung 5,00 bis 100,00 1.4 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die die kostenschuldende Person zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Fahrerinnen oder Fahrer) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. 1.4.1 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1.4.1.1 verbeamtete Personen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 21,50 1.4.1.2 verbeamtete Personen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 18,00 1.4.1.3 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 14,00 1.4.2 Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 25 Prozent der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 mindestens 15,00 1.4.3 Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt 1.4.3.1 Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 1.4.3.2 Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Für die Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe gilt § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen kostenschuldenden Personen berechnet. Die Auslage für den Einsatz von Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn die zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Person das Fahrzeug selbst steuert (selbstfahrende Person). 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien 2.1.1 Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden 2.1.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 7,50 2.1.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.1.2 Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, 2.1.2.1 für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 2.1.2.2 für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.2.3 für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbe je Seite 1,00 2.1.2.4 für jede weitere Seite in Papierform in Farbe je Seite 0,30 2.1.3 Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, 2.1.3.1 in schwarz-weiß je Seite 3,00 2.1.3.2 in Farbe je Seite 6,00 2.1.4 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform je Datei 1,50 2.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 2.2.1 Auslagen für die Fahrerin oder den Fahrer 2.2.1.1 Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer sind nur zu erheben, soweit die kostenschuldende Person besondere Wartezeiten der Fahrerin oder des Fahrers zu vertreten hat nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.2.1.2 Reisekosten der Fahrerin oder des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 2.2.2 Auslagen für den Einsatz von Personenkraftwagen 2.2.2.1 mit einer Fahrerin oder einem Fahrer je km 0,86 2.2.2.2 wenn eine selbstfahrende Person das Fahrzeug steuert je km 0,30 2.3 Sonstige Auslagen 2.3.1 Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren in voller Höhe 2.3.2 Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe 2.3.3 Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe 2.3.4 Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe

§ 1

§ 1Für öffentliche Leistungen werden allgemeine Verwaltungskosten nach dem als Anlage beigefügten Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnis erhoben.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 27. September 1993 (GVBl. S. 619) außer Kraft.

Anlage ThürAllgVwKostO

Anlage (zu § 1)Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 GebührenAnmerkung zu Nummer 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes - ThürVwKostG -) 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 5000,00 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht 1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens 1.2.2.1 wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2.2 in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,00 mindestens 6,00 1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,00 1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 12,00 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind: 1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: - Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten, - Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen, - Totenscheine, Bestattungsscheine, - Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch- Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung beziehen. 1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 6,00 1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., 1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3,00 1.3.2.2 in anderen Fällen je Seite 0,60 mindestens 6,00 1.3.3 Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation je Urkunde 15,00 1.3.4 Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten je Urkunde 15,00 1.3.5 Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis, je Bescheinigung 5,00 bis 100,00 1.4 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. 1.4.1 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1.4.1.1 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je 15 Minuten 15,00 1.4.1.2 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je 15 Minuten 11,50 1.4.1.3 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 9,00 1.4.2 Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 mindestens 15,00 1.4.3 Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66), soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt 1.4.3.1 Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 1.4.3.2 Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz l Nr. 4 ThürVwKostGdurch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien 2.1.1 Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 2.1.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 5,00 2.1.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.1.2 Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung, für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.3 Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form je Datei 2,50 2.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 2.2.1 Auslagen für den Fahrer 2.2.1.1 Kosten für den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten des Fahrers zu vertreten hat nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.2.1.2 Reisekosten des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 2.2.2 Auslagen für den Personenkraftwagen je km 0,66 2.3 Sonstige Auslagen 2.3.1 Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren in voller Höhe 2.3.2 Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe 2.3.3 Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe 2.3.4 Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe

Anlage ThürAllgVwKostO

Anlage (zu § 1)Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 GebührenAnmerkung zu Nummer 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes). 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 5000,00 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht 1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens 1.2.2.1 wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2.2 in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,60 mindestens 7,00 1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,60 1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 12,00 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind: 1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: - Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten, - Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen, - Totenscheine, Bestattungsscheine, - Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) in der jeweils geltenden Fassung beziehen. 1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 7,20 1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., 1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3,60 1.3.2.2 in anderen Fällen je Seite 0,72 mindestens 7,00 1.3.3 Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation je Urkunde 18,00 1.3.4 Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten je Urkunde 18,00 1.3.5 Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis, je Bescheinigung 5,00 bis 100,00 1.4 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. 1.4.1 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1.4.1.1 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte je 15 Minuten 18,50 1.4.1.2 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte je 15 Minuten 13,50 1.4.1.3 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 11,00 1.4.2 Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 mindestens 15,00 1.4.3 Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt 1.4.3.1 Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 1.4.3.2 Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz l Nr. 4 ThürVwKostGdurch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien 2.1.1 Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 2.1.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 6,00 2.1.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.1.2 Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung, für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.3 Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form je Datei 2,50 2.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 2.2.1 Auslagen für die Fahrerin/den Fahrer 2.2.1.1 Kosten für die Fahrerin/den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten der Fahrerin/des Fahrers zu vertreten hat nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.2.1.2 Reisekosten der Fahrerin/des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 2.2.2 Auslagen für den Personenkraftwagen je km 0,52 2.3 Sonstige Auslagen 2.3.1 Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren in voller Höhe 2.3.2 Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe 2.3.3 Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe 2.3.4 Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 27. September 1993 (GVBl. S. 619) außer Kraft.

Anlage ThürAllgVwKostO

Anlage (zu § 1)Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 Gebühren Anmerkung zu Nr. 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 50 000,00 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht 1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens 1.2.2.1 wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2.2 in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,80 mindestens 7,40 1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,80 1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 12,60 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind: 1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten: - Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,- Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,- Totenscheine, Bestattungsscheine,- Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung beziehen. 1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 7,50 1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., 1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 3,80 1.3.2.2 in anderen Fällen je Seite 0,75 mindestens 7,40 1.3.3 Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation je Urkunde 19,00 1.3.4 Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten je Urkunde 19,00 1.3.5 Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis, je Bescheinigung 5,00 bis 100,00 1.4 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. 1.4.1 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1.4.1.1 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 19,00 1.4.1.2 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 14,50 1.4.1.3 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 12,00 1.4.2 Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 mindestens 15,00 1.4.3 Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt 1.4.3.1 Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 1.4.3.2 Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien 2.1.1 Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 2.1.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 6,30 2.1.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.1.2 Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, für die ersten 50 Seiten für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.3 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform je Datei 2,50 2.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 2.2.1 Auslagen für die Fahrerin/den Fahrer 2.2.1.1 Kosten für die Fahrerin/den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten der Fahrerin/des Fahrers zu vertreten hat nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.2.1.2 Reisekosten der Fahrerin/des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 2.2.2 Auslagen für den Personenkraftwagen je km 0,57 2.3 Sonstige Auslagen 2.3.1 Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren in voller Höhe 2.3.2 Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe 2.3.3 Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe 2.3.4 Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe

Anlage ThürAllgVwKostO

Anlage (zu § 1)Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 Gebühren Anmerkung zu Nr. 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 50 000,00 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht 1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens 1.2.2.1 wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2.2 in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 4,00 mindestens 8,00 1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 4,00 1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 13,50 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind:1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:- Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,- Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,- Totenscheine, Bestattungsscheine,- Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung beziehen. 1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 8,00 1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., 1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 4,00 1.3.2.2 in anderen Fällen je Seite 0,80 mindestens 8,00 1.3.3 Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation je Urkunde 20,00 1.3.4 Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten je Urkunde 20,00 1.3.5 Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis, je Bescheinigung 5,00 bis 100,00 1.4 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. 1.4.1 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1.4.1.1 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 20,50 1.4.1.2 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 15,50 1.4.1.3 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 12,50 1.4.2 Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 mindestens 15,00 1.4.3 Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt 1.4.3.1 Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 1.4.3.2 Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. Die Auslage für den Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn der zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Bedienstete das Fahrzeug selbst steuert (Selbstfahrer). 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien 2.1.1 Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 2.1.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 6,70 2.1.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.1.2 Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite je Seite 0,15 für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbe je Seite 1,00 für jede weitere Seite in Papierform in Farbe je Seite 0,30 2.1.3 Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, in schwarz-weiß je Seite 3,00 in Farbe je Seite 6,00 2.1.4 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform je Datei 1,50 2.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 2.2.1 Auslagen für den Fahrer 2.2.1.1 Kosten für den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten des Fahrers zu vertreten hat nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.2.1.2 Reisekosten des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 2.2.2 Auslagen für den Personenkraftwagen 2.2.2.1 mit Fahrer je km 0,60 2.2.2.2 ohne Fahrer je km 0,30 2.3 Sonstige Auslagen 2.3.1 Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren in voller Höhe 2.3.2 Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe 2.3.3 Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe 2.3.4 Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe

Anlage ThürAllgVwKostO

Anlage (zu § 1)Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage Euro 1 2 3 4 1 Gebühren Anmerkung zu Nr. 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 50 000,00 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht 1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb eines anhängigen Verfahrens 1.2.2.1 wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2.2 in anderen Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 4,00 mindestens 8,00 1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern usw. je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 4,00 1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 13,50 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind:1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:- Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,- Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,- Totenscheine, Bestattungsscheine,- Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung beziehen. 1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 8,00 1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien usw., 1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 4,00 1.3.2.2 in anderen Fällen je Seite 0,80 mindestens 8,00 1.3.3 Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation je Urkunde 20,00 1.3.4 Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875, 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten je Urkunde 20,00 1.3.5 Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis, je Bescheinigung 5,00 bis 100,00 1.4 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. 1.4.1 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1.4.1.1 Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 19,50 1.4.1.2 Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Arbeitnehmer je 15 Minuten 16,00 1.4.1.3 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 13,00 1.4.2 Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 25 v. H. der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 mindestens 15,00 1.4.3 Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt 1.4.3.1 Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 1.4.3.2 Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Auslagen bis 25 Euro sind nicht zu erheben, wenn es sich um Amtshilfe nach § 8 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung handelt. Übersteigen die Auslagen den Betrag von 25 Euro, so sind diese nicht zu erheben, wenn eine Behörde des Landes um Amtshilfe ersucht hat (§ 8 Abs. 1 Satz 3 ThürVwVfG). Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen Kostenschuldnern berechnet. Die Auslage für den Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn der zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Bedienstete das Fahrzeug selbst steuert (Selbstfahrer). 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien 2.1.1 Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden 2.1.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 6,70 2.1.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.1.2 Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 für jede weitere Seite je Seite 0,15 für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbe je Seite 1,00 für jede weitere Seite in Papierform in Farbe je Seite 0,30 2.1.3 Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden, in schwarz-weiß je Seite 3,00 in Farbe je Seite 6,00 2.1.4 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform je Datei 1,50 2.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 2.2.1 Auslagen für den Fahrer 2.2.1.1 Kosten für den Fahrer sind nur zu erheben, soweit der Kostenschuldner besondere Wartezeiten des Fahrers zu vertreten hat nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.2.1.2 Reisekosten des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 2.2.2 Auslagen für den Personenkraftwagen 2.2.2.1 mit Fahrer je km 0,74 2.2.2.2 ohne Fahrer je km 0,30 2.3 Sonstige Auslagen 2.3.1 Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren in voller Höhe 2.3.2 Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe 2.3.3 Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe 2.3.4 Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung vom 27. September 1993 (GVBl. S. 619) außer Kraft.

Anlage ThürAllgVwKostO

Anlage (zu § 1)Allgemeines Verwaltungskostenverzeichnis Nr. Gegenstand Bemessungsgrundlage Gebühr/Auslage in Euro 1 2 3 4 1 Gebühren Anmerkung zu Nr. 1: Bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip zu bemessen (§ 21 Abs. 4 Satz 3 ThürVwKostG). 1.1 Allgemeine öffentliche Leistungen wie Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Gestattungen, Fristverlängerungen und andere öffentliche Leistungen, soweit in anderen Rechtsvorschriften weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist 5,00 bis 50 000,00 1.2 Auskünfte, Akteneinsicht 1.2.1 Schriftliche und mündliche Auskünfte aus amtlichen oder sonstigen Unterlagen mit Ausnahme einfacher schriftlicher und mündlicher Auskünfte nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2 Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger und Ähnliches außerhalb eines anhängigen Verfahrens, 1.2.2.1 wenn eine bedienstete Person die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 1.2.2.2 in anderen als den in Nr. 1.2.2.1 genannten Fällen je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem 4,50 mindestens 9,00 1.2.2.3 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.1 oder 1.2.2.2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, Datenträgern und Ähnlichem je Akte, Kartei, Buch, Datenträger oder Ähnlichem 4,50 1.2.2.4 Zuschlag zu Nr. 1.2.2.2 für die Versendung von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens; die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten je Sendung 15,00 1.3 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse Anmerkung zu Nr. 1.3: Gebührenfrei sind:1. Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten:a) Besuch von Schulen und anderen Lehranstalten,b) Zahlung von Ruhe-, Witwen- und Waisengeld, Krankengeld, Beihilfen, Unterstützungen und ähnlichen Sozialleistungen aus öffentlichen oder privaten Kassen,c) Totenscheine, Bestattungsscheine,d) Angelegenheiten der Schwerbehinderten und 2. öffentliche Leistungen nach Nr. 1.3.3 und 1.3.4, soweit sie sich auf Urkunden der Jugendämter nach § 59 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch beziehen. 1.3.1 Beglaubigungen von Unterschriften 9,00 1.3.2 Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien oder Ähnlichem, 1.3.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat je Urkunde 4,50 1.3.2.2 in anderen als den in Nr. 1.3.2.1 genannten Fällen je Seite 0,90 mindestens 9,00 1.3.3 Bestätigung der Echtheit einer in amtlicher oder öffentlicher Funktion geleisteten Unterschrift auf einer deutschen Urkunde zwecks Legalisation je Urkunde 22,00 1.3.4 Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 oder Prüfung nach Artikel 7 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 876) in der jeweils geltenden Fassung oder Beglaubigung oder entsprechende Förmlichkeit aufgrund eines anderen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ausland über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden und andere Förmlichkeiten je Urkunde 22,00 1.3.5 Andere Zeugnisse und Bescheinigungen je Zeugnis oder Bescheinigung 5,00 bis 100,00 1.4 Gebühren nach dem Zeitaufwand Anmerkung zu Nr. 1.4: Gebühren nach Nr. 1.4 sind zu erheben, wenn für eine öffentliche Leistung eine Gebührenbemessung nach Zeitaufwand bestimmt ist oder Wartezeiten entstanden sind, die die kostenschuldende Person zu vertreten hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Vornahme der öffentlichen Leistung direkt beteiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (zum Beispiel Schreibkräfte, Fahrerinnen oder Fahrer) ist in der Berechnung der Gebühren nach dem Zeitaufwand berücksichtigt. Entsprechende Gebühren sind daher nicht gesondert zu erheben. Anzusetzen sind ebenfalls der durchschnittliche, auch anteilige Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der eigentlichen öffentlichen Leistung sowie für etwaige Wegezeiten. Hierfür kann ein pauschalierter, auch gestaffelter Betrag oder der Zeitaufwand bis zu einer Obergrenze zugrunde gelegt werden. 1.4.1 Gebühren für die regelmäßige Tätigkeit 1.4.1.1 verbeamtete Personen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 21,50 1.4.1.2 verbeamtete Personen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte je 15 Minuten 18,00 1.4.1.3 übrige Beschäftigte je 15 Minuten 14,00 1.4.2 Zuschlag zu Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeit 25 Prozent der Kosten nach Nr. 1.4.1.1 bis 1.4.1.3 mindestens 15,00 1.4.3 Leistungen nach § 1 Abs. 4 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierfür keine Erstattung von Auslagen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürVwKostG erfolgt 1.4.3.1 Beratungen in Fragen der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 1.4.3.2 Beratungen in Fragen der Planung und Abwicklung von Investitionen nach Zeitaufwand (Nr. 1.4.1 bis 1.4.2) 2 Auslagen Anmerkung zu Nr. 2: Auslagen (§ 11 ThürVwKostG) sind, soweit nicht durch ein oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, auch dann zu erheben, wenn für die öffentliche Leistung selbst Gebührenfreiheit besteht. Regelmäßig mit der öffentlichen Leistung anfallende Auslagen sind bei der Berechnung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen. Für die Auslagenerstattung im Rahmen der Amtshilfe gilt § 8 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung. Werden mehrere Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststelle hintereinander durchgeführt, werden alle Auslagen nach Nr. 2.2.1.2 und 2.2.2 sowie § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG durch die Zahl der Dienstgeschäfte geteilt und den einzelnen kostenschuldenden Personen berechnet. Die Auslage für den Einsatz von Personenkraftwagen nach Nr. 2.2.2.2 kommt zur Anwendung, wenn die zur Erbringung der öffentlichen Leistung beauftragte Person das Fahrzeug selbst steuert (selbstfahrende Person). 2.1 Schreibauslagen, Fotokopien 2.1.1 Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder Abschriften, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden 2.1.1.1 bei fortlaufendem Text in deutscher Sprache je Seite DIN A4 7,50 2.1.1.2 in fremder Sprache oder in Tabellenform nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.1.2 Anfertigen von Kopien bis DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, unabhängig von der Art der Herstellung und der Art des Übermittlungsmediums, 2.1.2.1 für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 2.1.2.2 für jede weitere Seite je Seite 0,15 2.1.2.3 für die ersten 50 Seiten in Papierform in Farbe je Seite 1,00 2.1.2.4 für jede weitere Seite in Papierform in Farbe je Seite 0,30 2.1.3 Anfertigen von Kopien in Papierform größer als DIN A3, die von der kostenschuldenden Person besonders beantragt oder die aus von der kostenschuldenden Person zu vertretenden Gründen notwendig wurden, 2.1.3.1 in schwarz-weiß je Seite 3,00 2.1.3.2 in Farbe je Seite 6,00 2.1.4 Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle von Ausfertigungen, Abschriften oder Kopien in Papierform je Datei 1,50 2.2 Benutzung von Dienstfahrzeugen 2.2.1 Auslagen für die Fahrerin oder den Fahrer 2.2.1.1 Kosten für die Fahrerin oder den Fahrer sind nur zu erheben, soweit die kostenschuldende Person besondere Wartezeiten der Fahrerin oder des Fahrers zu vertreten hat nach Zeitaufwand (Nr. 1.4) 2.2.1.2 Reisekosten der Fahrerin oder des Fahrers sind in jedem Fall anzusetzen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürVwKostG 2.2.2 Auslagen für den Einsatz von Personenkraftwagen 2.2.2.1 mit einer Fahrerin oder einem Fahrer je km 0,86 2.2.2.2 wenn eine selbstfahrende Person das Fahrzeug steuert je km 0,30 2.3 Sonstige Auslagen 2.3.1 Aufwendungen für die Verwahrung und Verpflegung von Personen und Tieren in voller Höhe 2.3.2 Aufwendungen für die Verwahrung von Sachen in voller Höhe 2.3.3 Aufwendungen für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen in voller Höhe 2.3.4 Aufwendungen für die Benutzung fremder Gegenstände in voller Höhe

§ 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

Eingangsformel ThürAllgVwKostO

Aufgrund des § 21 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285 - 321 -), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 1999 (GVBl. S. 267), verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Soweit in Spalte 3 des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses nichts anderes bestimmt ist, werden angefangene Bemessungseinheiten wie volle Einheiten bewertet.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.