ThürAPOhtD · Thüringen

Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes (ThürAPOhtD) Vom 17. Mai 2004

Ausfertigungsdatum:
17.05.2004
Fundstelle:
GVBl. 2004, 637
93 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 40

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 40 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für das Kataster- und Vermessungswesen zuständige Ministerium (oberste Kataster- und Landesvermessungsbehörde). (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (obere Kataster- und Landesvermessungsbehörde).

§ 42

Sonstige Bestimmungen für die Ausbildung

§ 42 Sonstige Bestimmungen für die Ausbildung(1) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist aber eine theoretische Ausbildung im Rahmen der vorgesehenen Seminare anzustreben. (2) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. (3) Der Schwerpunkt der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurneuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen. (4) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar stets, bei der Normalausbildung kann er an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen. (5) Die Ausbildung im Abschnitt IV findet in der Regel bei der oberen Landesvermessungsbehörde statt. Der Referendar soll auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. (6) In den Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass der Referendar sich im Schriftverkehr vervollkommnet; ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. (7) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Vermessungs- und Liegenschaftswesen Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt*) Dauer (Wochen) I bis VI Allgemein für alle Ausbildungsstellen Um Führungs- und Managementtechniken in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu beherrschen, soll der Referendar die im Folgenden aufgeführten Ausbildungsinhalte in jedem der Ausbildungsabschnitte anwenden. Die Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse soll in Form von Lehrgängen erfolgen. Managementaufgaben und -methoden, Organisation und Geschäftsbetrieb der Behörden, Kommunikation, Informations- und Bürotechnik, Personalführung und -leitung, Personalverwaltung, Zusammenarbeit mit Personalvertretungen, volks- und betriebswirtschaftliche Grundsätze, Öffentlichkeitsarbeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Qualitätssicherung; Projektmanagement. I 17 obere Katasterbehörde, Grundbuchamt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, Verbindung mit dem Grundbuch, Liegenschaftsrecht: Verwendung der Katasterunterlagen für die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt, Bodenschätzung, Einrichtung und Führung des Grundbuchs; Katastererneuerung; Kostenwesen, Planung, Durchführung, Ausarbeitung und Kontrolle aller Kataster- und sonstigen Vermessungen unter Anwendung moderner Rechen- und Auswerteverfahren, Anwendungen im Bereich der Geobasisinformationssysteme (GIS), Zusammenarbeit mit anderen Behörden und politischen Gremien. II 13 Flurbereinigungsbehörde oder obere Flurbereinigungsbehörde Geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigung, Agrarrecht; rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung; Maßnahmen zur Landentwicklung, Kosten und Finanzierung der Maßnahmen, Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum, Naturschutz, Umweltschutz, Dorferneuerung, Flurbereinigungsverfahren mit Neugestaltungsgrundsätzen nach Flurbereinigungsgesetz, Wertermittlung, Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes, Neuzuteilung, Flurbereinigungsplan und Bodenordnungspläne; Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe, Berichtigung de öffentlichen Bücher, Ausbau und Kosten der gemeinschaftliche Anlagen; bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Teilnahme an den wesentlichen Terminen und Arbeitsabschnitten der Flurbereinigung; Entwicklung, Leitung und Koordinierung größerer Projekte und fachübergreifender Planung im ländlichen Raum, Umweltverträglichkeitsprüfung. III 15 Kommunalverwaltung, obere Katasterbehörde: Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung; Städtebau: Arbeitsmethodik (Bestandsaufnahme, Analyse, Prognose), Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Ermittlung von Grundstückswerten, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; sonstiges Bau- und Bodenrecht; Bauordnungswesen; kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen; Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, Zusammenwirken der Behörden und politischen Gremien. 1. Geschäftsstellen des Gutachterausschusses, 2. Geschäftsstellen des Umlegungsausschusses, Landesverwaltungsamt IV 11 obere Landesvermessungsbehörde Aufbau und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes; Topographie, Photogrammetrie, Kartographie einschließlich der Laufendhaltung der amtlichen topographischen Kartenwerke, Aufbau und Führung des Amtlichen Topographisch-Kartographischen Informationssystems (ATKIS), Reproduktionstechnik, Präzisionsvermessungen; Planung, Lenkung, Durchführung und Kontrolle von Fachaufgaben im Innen- und Außendienst, Anwendungen im Bereich GIS. V 12 nach Wahl Vertiefung in einem der Abschnitte I, II, III oder IV. VI 8 obere und oberste Katasterbehörde Allgemeine Landesverwaltung, Aufsicht über die obere Katasterbehörde und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, sonstige Aufgaben des Kataster- und Vermessungswesens, Verwaltungsrecht, Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; Aufgaben, Organisation und Zusammenwirken der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Mittelbehörde, Kontrolle im Rahmen der Dienst- und Fachaufsicht, Begriffe und Grundsätze der Ablauforganisation. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 10 Lehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate

§ 34

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 34 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist 1.für das Fachgebiet Wasserwesen das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium und2. für das Fachgebiet Straßenwesen das für Straßenbau zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist 1.für das Fachgebiet Wasserwesen das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium und2. für das Fachgebiet Straßenwesen das Landesamt für Bau und Verkehr.

§ 35

Gliederung der Ausbildung

§ 35 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung im Fachgebiet Wasserwesen (Fachbereich Wasserwirtschaft) gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Information und praktische Mitarbeit bei den technischen Verwaltungen der Ortsinstanz, Mitarbeit in einem Staatlichen Umweltamt; Abschnitt II: Praktische Mitarbeit bei einem öffentlich-rechtlichen Bauträger - Neubauabschnitt; Abschnitt III: Information und Einführung in die Aufgaben der Landesanstalt für Umwelt und Geologie; Abschnitt IV: Information und Einführung in die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Mitarbeit in einer Kommunal-/Kreisverwaltung; Abschnitt V: Ausbildung im Verwaltungsdienst beim Landesverwaltungsamt; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Reihenfolge der Abschnitte I bis V kann in begründeten Fällen geändert werden. (2) Die Ausbildung im Fachgebiet Straßenwesen gliedert sich in vier Abschnitte: Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst der örtlichen Behörden; Abschnitt II: Straßenbauamt, Landesamt für Bau und Verkehr; Abschnitt III: benachbarte Fachgebiete bei der Stadtverwaltung, bei der Wasserwirtschaftsverwaltung, beim Eisenbahnbundesamt und beim Landesverwaltungsamt; Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst beim Landesamt für Bau und Verkehr; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden. (3) In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. (4) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gelten je nach Fachgebiet die folgenden Übersichten: AusbildungsplanFachrichtung: Bauingenieurwesen Fachgebiet: WasserwesenFachbereich: Wasserwirtschaft Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 23 Staatliche Umweltämter Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Land und Kommunen sowie deren Zusammenwirken; Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik des Staatlichen Umweltamtes; Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht; Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung; Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Unterhaltung und Betrieb; Ablauforganisation, Personaleinsatz; Praxis der Personalbeurteilung; Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächsführung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informationstechnik; Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Bundesangestelltentarifvertrag; Tarifverträge für Arbeiter des Bundes und der Länder; Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personalvertretungsrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder; Anwendung des Bundeswasserstraßengesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, des Thüringer Wassergesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Thüringer Naturschutzgesetzes; Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Meeresumweltschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Gewässerökologie; Küstenschutz; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, Pegelvorschrift, Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichtendienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes; Liegenschaftswesen: Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder, Gewässerschutz; Wassermengen- und Wassergütewirtschaft; wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich; Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabengesetze; Abfallwirtschaft, Abfallbeseitigungsrecht; Wasserversorgung; Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz; Technische Grundsätze und Arbeitsmethoden bei der Gewässerunterhaltung; Landwirtschaftlicher Wasserbau; Finanzierungs- und Förderungsprogramme; Gemeinschaftsaufgaben Bund - Länder. II 20 Zweckverbände, Stadtwerke oder Thüringer Fernwasserversorgung oder Staatliche Umweltämter Vorarbeiten für Bauvorhaben; Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach VOB und VOL sowie von Ingenieurleistungen; Baupreisrecht; praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen; Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen: Bauaufsicht, Baubevollmächtigter, Bauleiter, Unfallverhütung; Planungstechniken; Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und in einem Vortrag; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen: Wirtschaftlichkeitsgrundlagen, Nutzen-Kosten-Untersuchung; III 4 Landesanstalt für Umwelt und Geologie Aufgaben und Organisation der Landesanstalt für Umwelt und Geologie; Schutzstrategien für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser; Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe; Sonderabfallproblematik, Abfalllogistik; Gehobene biologische und chemische Untersuchungstechniken; wasserwirtschaftliche Rahmenplanungen; Bewirtschaftungspläne; Grundsätze der Datenverarbeitung. IV.1 4 Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstraßen; Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb des Wasser- und Schifffahrtsamtes; Wasserstraßenrecht: Bundeswasserstraßengesetz, Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen; Verkehrssicherungspflicht; Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter; wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer; Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste; Unterhaltung von Wasserstraßen und Betrieb ihrer Anlagen; Technische Grundsätze; Arbeitsmethoden, Aufgaben und Funktion von Wasserfahrzeugen und Landfahrzeugen; Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen. IV.2 6 Kommunalverwaltung/ Landratsamt oder kreisfreie Stadt Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung; Kommunalrecht (Satzungsrecht); Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung; Haushaltsrecht der Kommunen, kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe. IV.3 1 Amt für Arbeitsschutz Aufgaben und Organisation der Gewerbeaufsichtsverwaltung; Gewerbeordnung, Bundesimmissionsschutzgesetz; wasserwirtschaftliche Belange bei der Herstellung und Verwendung wassergefährdender Stoffe. V 12 Landesverwaltungsamt Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik des Landesverwaltungsamtes, Öffentlichkeitsarbeit; Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und der Ablauforganisation; Personalplanung: Dienstpostenbemessung und -Bewertung, Stellenhaushalt, Personalbeschaffung, Personalverwaltung; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und des Landes, Technische Programmplanung, Finanzplanung, Aufgaben des Rechnungshofes und der Rechnungsprüfungsämter; Auslegung und Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Staatsbegriff, Staatsform, Grundgesetz, Verfassung des Freistaats Thüringen; internationale und supranationale Institutionen; Verwaltungsverfahrensgesetz; Verwaltungsgerichtsordnung; Staatshaftung; Privatrecht: Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Verkehrssicherungspflicht; Gesellschaftsrecht; Nachbarrecht; Arbeitsschutzrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht; Bundeswasserstraßengesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Thüringer Wassergesetz; Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicherstellungsgesetz; Bundesnaturschutzgesetz, Thüringer Naturschutzgesetz; Naturschutz und Landschaftspflege; Baurecht: Baugesetzbuch, Thüringer Bauordnung; Raumordnungsgesetz, Thüringer Landesplanungsgesetz, Flurbereinigungsrecht, Liegenschaftswesen, Bundesfernstraßengesetz, Thüringer Straßengesetz, Bundesbahngesetz; Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und Wasserwirtschaft; Ökologie und Umweltschutz als Querschnittsaufgabe; Umweltschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaften, internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 16 EU/Bund/Länderlehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate AusbildungsplanFachrichtung: Bauingenieurwesen Fachgebiet: Straßenwesen Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 12 Straßenbauamt, Landesamt für Bau und Verkehr Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung, Geschäftsbetrieb eines Amtes: Aufgaben des Amtsvorstands, Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Straßenverwaltung und Straßenrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Vermögensverwaltung, Straßenunterhaltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. II 32 Straßenbauamt, Landesamt für Bau und Verkehr Vorbereitung und Durchführung von Bauten: Straßenplanung und Straßenentwurf; Linienbestimmung, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Ökologie, Flächensicherung, Planfeststellung; Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung; Ausschreibung, Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Baupreisrecht; Verantwortlichkeit, Haftung, Unfallverhütung; Straßenbautechnik, Straßenausstattung, Konstruktiver Ingenieurbau, Bauaufsicht, Überwachung, Gütesicherung; Abnahme und Abrechnung. III 20 Stadtverwaltung Aufgaben und Organisation der Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Erschließung, Bodenordnung, Bauordnungswesen; Verkehrs- und Versorgungsplanung, städtischer Tiefbau, Stadthygiene, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe. Wasserwirtschaftsverwaltung Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft einschließlich Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerschutz. Eisenbahn-Bundesamt Aufgaben und Organisation, Wirtschaftsführung, Grundzüge des Eisenbahnrechts, Einführung in den Eisenbahnbetrieb, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. Landesverwaltungsamt Raumordnung; Landes- und Regionalplanung, Fachplanungen anderer Verwaltungen. IV 12 Landesamt für Bau und Verkehr Geschäftsbetrieb, Organisation und Rechtsgrundlagen der technischen Verwaltungen, Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; verwaltungsmäßige Behandlung von Bauvorhaben; Vertiefung im Straßenbaurecht, Grunderwerb, Enteignung, Personalrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Planungsmethodik und Informatik, Bedarfsermittlung, Ausbauplanung und Finanzierung, Straßenbauprogramme; Umweltschutz, nationale und internationale Organisationen im Straßenwesen, Führungstechnik. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 10 Lehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate

§ 37

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 37 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.

§ 28

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 28 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. die Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde,2. der Lebenslauf,3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,4. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,5. Zeugnisse über Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplom-Hauptprüfung) in einem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) oder Zeugnisse entsprechender ausländischer Hochschulen/Universitäten sowie gegebenenfalls über Zusatz- oder andere Prüfungen,6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Diplomprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,7. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplom-Hauptprüfung,8. der Nachweis, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,9. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,10. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 6 Abs. 2 ThürBG zu seiner Person vorliegen, die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken. (3) Auf Anforderung sind vorzulegen: 1. der Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters und2. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt. (4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. (5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. (6) Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

Anlage 4

Anlage 4(Zu § 14 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/72fd3192-bb67-4b6f-aa57-94cd0d24f637-th2030-27+2004+637+anlage4-v4.pdf

Anlage 5

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Anlage 5(zu § 16 Abs. 6 Satz 1, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4)Prüfungsfächer und PrüfungszeitenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/45d83b99-76c0-4b76-b6bc-532cfb941572-th2030-27+2004+637+anlage5.pdf

Anlage 6

Prüfstoffverzeichnis

Anlage 6 (zu § 18 Abs. 4)Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und FachgebieteHochbauStädtebauBauingenieurwesenMaschinen- und ElektrotechnikVermessungs- und LiegenschaftswesenLandespflegeUmwelttechnik/UmweltschutzPrüfstoffverzeichnis der Fachrichtung HOCHBAU 1. Allgemeine Rechts- und VerwaltungsgrundlagenAllgemeines StaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenGrundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen OrganisationenStaatsformenEntstehung und Auflösung von Staatenstaatliche Entwicklung in DeutschlandGrundgesetz, Verfassungen der LänderVerfassungsgrundsätze, Grundrechtestaatsrechtliches Wesen der BundesrepublikFöderalismusgrundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungOberste BundesorganeFunktionen der StaatsgewaltDreiteilung der GewaltenBegriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und autonome SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und VerfassungsbeschwerdeStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der LänderEuropäische UnionStatus und Organehoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu MitgliedsstaatenRechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und WährungsunionGemeindeverfassungen, kommunale SelbstverwaltungVerwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und GemeindenOberste Bundes- und LandesbehördenOrganisation der unmittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organe der mittelbaren StaatsverwaltungRechts-, Fach- und DienstaufsichtAllgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der LänderAllgemeines VerwaltungsverfahrenInstitut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertragesförmliches VerwaltungsverfahrenPlanfeststellungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenVerwaltungsermessenAmtshilfeVerwaltungsgerichtsordnungVerwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrechtaußerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtGrundzüge des KommunalrechtsSozialrecht in den GrundzügenArbeitsschutzrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerberecht in den GrundzügenGrundzüge des PolizeirechtsDatenschutzrechtPrivatrechtBürgerliches GesetzbuchAllgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrechtGrundzüge des Handels- und GesellschaftsrechtsTarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen DienstVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessverfahren in den Grundzügen2. Leitungsaufgaben- und WirtschaftlichkeitLeitungskonzeption, -methoden und -technikenBegriffeLeitungskonzeptionenRegelkreis-ModellMethoden und Techniken der PlanungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertungEntscheidungKontrollePersonalführungFührungsstileGrundkenntnisse der MenschenführungIndividual- und Gruppenverhalten im ArbeitsprozessLeistungsmotivationAnerkennung, KritikKommunikation, KonfliktbehandlungGrundsätze für die Zusammenarbeit und den PersonaleinsatzMitarbeitergesprächPersonalbeurteilungKommunikationstechnikenRhetorikGesprächsführung, BesprechungstechnikDarstellungstechnikGliederungstechnikVisualisierungstechnikÖffentlichkeitsarbeitInformationstechnikEinsatzgebieteOrganisation beim Einsatz der InformationstechnikOrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufbauorganisationAblauforganisationAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebVolks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenWirtschaftlichkeitsgrundlagenKostenberechnungInvestitionsrechnung und WirtschaftlichkeitskriterienEmpfindlichkeitsprüfungen und RisikoanalyseErfolgskontrolleNutzen-Kosten-UntersuchungenGrundlegende BewertungsfragenMöglichkeiten, Grenzen und Ablauf der VerfahrenVerfahrensrichtlinienWirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und BetriebsaufgabenAufgabenwirtschaftlichkeitBeschaffungs- und EinsatzplanungHaushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenGrundlagen des HaushaltsBegriffeHaushaltsgrundsätzeVerfahren der BewirtschaftungTechnische Programmplanung, FinanzplanungAufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter3. Öffentliches BaurechtBegriffe, Entwicklung, Gesetzgebungszuständigkeiten von Europäischer Union, Bund, Ländern und Satzungsgebungszuständigkeiten der GemeindenRaumordnungs-, Landesplanungs-, Regionalplanungsrecht sowie Bauplanungsrecht und besonderes StädtebaurechtPlanungsträger, Genehmigungsbehörden, Planinhalt, BeispieleVerfahren zur PlanaufstellungInstrumente zur Plansicherung und -verwirklichungGenehmigungstatbeständeBauordnungsrechtMaterielles RechtAllgemeine AnforderungenGrundstücke und deren BebauungBauliche AnlagenTechnische Baubestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der TechnikFormelles RechtBauaufsichtliches Verfahren, Vereinfachtes Verfahren, Freistellung, Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Zustimmungsverfahren, Beteiligte am bauaufsichtlichen VerfahrenBauaufsichtliche EingriffsbefugnisseBaurechtlicher BestandsschutzTangierende Rechtsbereiche, BaunebenrechtEntwicklung , Grundlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger, PlanfeststellungsverfahrenFachplanungsrechtDenkmalschutzNaturschutzrechtWasserrechtBundesimmissionsschutzrechtRechtsschutz im öffentlichen BaurechtStädtebauliche PlanungBauaufsichtliches VerfahrenFachplanungsrechtAmtshaftung, AmtspflichtenNachbarschutzUnfallschutzRecht der BerufsgenossenschaftenUnfallverhütung4. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenOrganisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und GemeindenGliederung, Zuständigkeiten und ArbeitsweiseAufgaben der BauverwaltungenDurchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen AnlagenVergabe von Dienstleistungen, Bauleistungen und Lieferleistungen (VOF, VOB, VOL)WettbewerbeFertigung der BauunterlagenÜberwachung der BauausführungPrüfung der RechnungenKassenanordnungenAbnahme, ÜbergabeRechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren (Rechnungshof)Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen, WertermittlungenBaufachliche Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen ZuwendungenGrundzüge der WohnungsbauförderungAnwendung der Informations- und KommunikationstechnikVeröffentlichungenVorschriften, Richtlinien, DienstanweisungenVerfahrensvorschrifteninsbesondere: RBBau, entsprechende LandesvorschriftenHaushalts-, Kassen- und Rechnungsweseninsbesondere: BHO, LHO, Verwaltungsvorschriften hierzuVergabeweseninsbesondere: VOF, VOB, VOL, VHBWettbewerbs- und Honorarweseninsbesondere: GRW, HOAIKartellrechtPreisrechtinsbesondere: Preisverordnungen5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des StädtebausÖffentliche GebäudeBaugeschichtliche EntwicklungenGestaltungs- und KonstruktionselementeGebäudetypologienPlanungsgrundlagen (auch als Teil des Facility-Managements)Städtebauliche Faktoren bei der GebäudeplanungRaumbedarfsanforderungen, Ausstattungsstandards, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungenfunktionale Anforderungentechnische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von BauplanungenUmgang mit vorhandener Bausubstanz und städtebaulichen StrukturenDenkmalschutzÖffentlich-rechtliche AnforderungenBau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (auch als Teil des Facility-Managements)Grundlagen und Methoden der KostenermittlungKostenarten, Kostengliederung, KostenvergleichKosten- und FlächenrichtwerteKostenoptimierung (Facility-Management)ProjektmanagementMethodenProjektentwicklung und -durchführungKostenplanung, Kostensteuerung und -kontrolleTerminplanung und -steuerungQualitätssicherung bei der BaudurchführungGrundlagen und Gestaltungselemente städtebaulicher PlanungenAllgemeine Grundlagen des Städtebaushistorische Entwicklung städtebaulicher SiedlungssystemeElemente städtebaulicher GestaltungStadterneuerung und SanierungStädtebauliche Normen und GrunddatenUmgang mit vorhandenen städtebaulichen StrukturenDenkmalschutz6. BautechnikAllgemein anerkannte Regeln der TechnikRechtsgrundlagen, Verordnungen, NormenTechnische Elemente von Gebäude- und städtebaulichen Planungentechnische Grundlagen städtischer InfrastrukturErschließungVer- und Entsorgungsanlagen und deren LeitungssystemeBaubetrieb und BaulogistikGrundzüge der Baukonstruktion und BaumethodenBaugrundGründungsartenTragkonstruktionnichttragende KonstruktionenGrundzüge der Installations- und BetriebstechnikHeizung, RaumlufttechnikWasserver- und -entsorgungAbfallbeseitigungElektrische Anlagen (Stark- und Schwachstrom)FördertechnikKüchen-, Labor- und MedizintechnikGebäudeleittechnikInformations- und KommunikationstechnikBauphysikalische Aspekte bei der GebäudeplanungWärme-, Schall- und FeuchteschutzUrsachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden, Alterungsbeständigkeit und DauerhaftigkeitTechnische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von Bauteilen, Baustoffen und BaumethodenRecyclingAltlastenAsbestsanierungVerwendungsverboteMaßnahmen der Energieeinsparung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung STÄDTEBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. RaumordnungBegriffe und Ziele der Raumordnung, Landes- und RegionalplanungEntwicklung der Besiedlung, ihre Ursachen und WirkungenEntwicklung der Landesplanung und RaumordnungArbeitsmethodenPlanungselemente und RaumkategorienAufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik DeutschlandRaumordnungsgesetz und BundesraumordnungsprogrammeThüringer Landesplanungsgesetz und seine DurchführungsverordnungProgramme und Pläne der Landesentwicklung und RegionalplanungAufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinanderPlanarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, BeteiligteProbleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und StadtentwicklungGeschichte des StädtebausEpochen des Städtebaus und ihre Charakteristika vor allem seit dem Entstehen der IndustriegesellschaftStädtebauliche Theorien und Leitbilder des 19. und 20. Jahrhundertsgeographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklungund des Städtebaus im 19. JahrhundertStadtplanung und StadtentwicklungBegriffe und ZieleOrdnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterienstädtebauliche Systeme und Gebäudetypen des Wohnungsbaues, der öffentlichen und privaten EinrichtungenStadtgestaltungstädtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)EntwicklungsmaßnahmenVerträge über stadtplanerische LeistungenWettbewerbswesenIntegration von FachplanungenUmweltverträglichkeit der PlanungNaturschutz und LandschaftspflegeLandschaftsplanung und -gestaltungAgrarstrukturstädtebauliche Denkmalpflege5. Technische Elemente des StädtebausBedeutung des Verkehrs im Städtebau, VerkehrsartenVerkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen), GeneralverkehrsplanungGrundzüge des Wasser-, Schienen- und StraßenverkehrsÖffentlicher Nahverkehr und IndividualverkehrErschließungssysteme und ihre ElementeWirtschaftlichkeitsfragen der ErschließungGrundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigungtechnischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen:LuftreinhaltungLärmschutzGewässer- und Bodenschutz6. FachrechtPlanungsrecht, insbesondereBaugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen GeboteMaßnahmengesetz zum BaugesetzbuchBaunutzungsverordnung, PlanzeichenverordnungBauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten TeilenFachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und BestimmungenBundeswasserstraßengesetzLuftverkehrsgesetzBundesfernstraßengesetz, Thüringer StraßengesetzEnergiewirtschaftsgesetz, TelegrafenwegegesetzAbfallwirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Thüringer WassergesetzBundesnaturschutzgesetz, Thüringer NaturschutzgesetzBundeswaldgesetzSonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondereGesetz über die UmweltverträglichkeitsprüfungBundes-Immissionsschutzgesetz und sonstige UmweltschutzbestimmungenThüringer DenkmalschutzgesetzFlurbereinigungsgesetzBundeskleingartengesetzGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzThüringer KommunalabgabengesetzVertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESENFachgebiet WASSERWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Wasserstraßen/WasserwirtschaftWasserstraßennetzGliederung, KlassifizierungFunktionen, EntwicklungAnlagen der WasserstraßenAufgaben an den WasserstraßenWasserwirtschaftliche RahmenplanungRechtsgrundlagen, Zuständigkeitentechnische GrundsätzeAufbau, AuswirkungenWassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer GewässerRechtsgrundlagen, Zuständigkeitensicherheitstechnische AnforderungenNaturschutz und LandschaftspflegeRechtsgrundlagen, ZuständigkeitenErsatz- und Ausgleichsmaßnahmenlandschaftspflegerischer BegleitplanGewässerökologienaturnahe Gewässergestaltung bei Bau und UnterhaltungRenaturierung von GewässernLebendbauIngenieurhydrologieMessverfahrenAufbau des MessnetzesPegelvorschriftengewässerkundliches JahrbuchGrundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und Hochwasser, Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich WasserstandsvorhersageWasserbauliches VersuchswesenBedeutung, Möglichkeiten4. Sondergebiete der WasserwirtschaftWassermengen- und WassergütewirtschaftBegriffetechnische VorschriftenVerfahren zur Gewässergüteklassifizierunggrundsätzliche Anforderungen an GewässerbenutzungenBewirtschaftungspläneAbwasser-, Wärme- und RadioaktivitätsbelastungWassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereichtechnische Vorschriftensicherheitstechnische AnforderungenAbwasserbeseitigungBegriffetechnische VorschriftenPlanungsgrundsätzeAnforderungen an Abwassereinleitungenneuere Verfahren der AbwasserbehandlungBehandlung von NiederschlagswasserSchlammbehandlung und -verwertungAbwasseruntersuchungATV-ArbeitsblätterAbfallwirtschaftBegriffetechnische Vorschriftentechnische AnleitungenAbfallplanungEmissionsbegrenzung bei AbfallanlagenAbfallvermeidung, -verminderung, -verwertungAltlastenAbfall- und EmissionsuntersuchungenLAGA-MerkblätterWasserversorgungBegriffetechnischer VorschriftenWasseruntersuchungWasserschutzgebieteSchutzmaßnahmen bei Verunreinigungenneuere Bemessungs- und AufbereitungsverfahrenDVGW-ArbeitsblätterAbflussregelung, Hochwasserschutz, KüstenschutzBegriffetechnische VorschriftenStaatsaufsicht für TalsperrenGewässerausbau, Gewässerunterhaltungtechnische GrundsätzeArbeitsmethodenLandwirtschaftlicher WasserbauBewässerungDränungRekultivierungFinanzierungs- und Förderungsprogramme5. Vorbereiten und Durchführen von BautenVorarbeiten für BauvorhabenAufstellen und Prüfen von EntwürfenVeranlassungRechts- und Verwaltungsgrundlagenbautechnische Grundlagen, Bauweisen, BauverfahrenWirtschaftlichkeitUmweltschutzEntwurfsartenBestandteile der EntwürfeZuständigkeiten, Mitwirkung DritterVorbereitung von BaumaßnahmenGrunderwerbBeweissicherungVergabe nach VOB und VOLVerwaltungsvorschriften und -verfahrenVerdingungsunterlagen, StandardleistungsbeschreibungenPreisbildung, preisrechtliche GrundlagenVergabeentscheidung, ZuschlagserteilungVergabe von IngenieurleistungenAbwicklung von BaumaßnahmenVerwaltungsvorschriftenBauprogrammAusgabenkontrolleVertragsänderungBaubestandspläneBauabnahmeBauabrechnungGewährleistungVerantwortung bei Planung und Durchführung von BaumaßnahmenRechts- und VerwaltungsgrundlagenBauaufsichtBaubevollmächtigterBauleiterUnfallverhütung6. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenWasserstraßenrechtBundeswasserstraßengesetzWasserstraßenstaatsvertragvölkerrechtliche Regelungen für WasserstraßenWasserrechtWasserhaushaltsgesetzThüringer WassergesetzThüringer AbwasserabgabengesetzGrundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und WassersicherstellungsgesetzesUmweltschutzrechtBundesnaturschutzgesetz, Thüringer NaturschutzgesetzKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Thüringer AbfallwirtschaftsgesetzMeeresumweltschutzGrundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzUmweltschutzrichtlinien der Europäischen GemeinschaftInternationale und supranationale UmweltschutzkonventionenBaurechtBaugesetzbuchThüringer BauordnungRaumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - GrundzügeRaumordnungsgesetzThüringer LandesplanungsgesetzFlurbereinigungsrechtLiegenschaftswesenWegerecht anderer Verkehrszweige - GrundzügeBundesfernstraßengesetz, Thüringer StraßengesetzBundesbahngesetzHafenpolizeirecht - Grundzüge Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESENFachgebiet STRASSENWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenStraßenrechtRechtsgrundlagenBundesfernstraßengesetzThüringer Straßengesetzergänzende Rechts- und VerwaltungsvorschriftenStraßenlastenStraßenbaulastVerkehrssicherungspflichtReinigungs-, Streu- und BeleuchtungspflichtStraße als öffentliche SacheStraßenbestandteile und -zubehörNebenanlagen und NebenbetriebeWidmung, Umstufung und EinziehungEigentum an der StraßeStraßenverzeichnis, NummerierungStraßengebrauchGemeingebrauchSondernutzung und GestattungZufahrtenVersorgungsleitungen und TelekommunikationslinienAnliegerrechteAnbau- und NachbarrechtAnbauAußenwerbungSchutzvorschriftenNachbarrechte bei StraßenKreuzungsrechtKreuzungen und Einmündungen von StraßenKreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und StraßenRecht der Planung, GrunderwerbBestimmung der LinienführungFlächensicherungPlanfeststellungGrunderwerb, Enteignung, BesitzeinweisungEntschädigungFlurbereinigungRechtsgrundlagen der Ingenieur- und BauverträgeHonorarordnung (HOAI)Verdingungswesen (VOB)BauvertragsrechtVerantwortung der am Bau BeteiligtenStraßenverkehrsrechtRechtsquelle (StVG, StVO, StVZO)ZuständigkeitenGrundzüge benachbarter RechtsgebieteEisenbahnrechtWasserstraßenrechtWasserrechtNaturschutzrechtDenkmalschutzAbfallgesetzgebungGefahrgutverordnungUmweltrecht4. Raumplanung und städtische InfrastrukturRaumordnung, Landes- und StadtplanungRaumordnungsgrundsätze des Bundes und der LänderZielvorstellungen der Raumordnung und VerkehrspolitikRaumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, RegionalpläneRaumordnung und FachplanungPlanungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung,Planzeichenverordnung)BauordnungsrechtThüringer BauordnungBeteiligung im BaugenehmigungsverfahrenStädtische InfrastrukturVerkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr)Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV)Wasserversorgung und StadtentwässerungStadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)Stadtbetriebe5. Straße und VerkehrAllgemeinesErmittlung des StraßenbedarfsBedarfspläne, Ausbaupläne,BauprogrammeStraßenfinanzierungBauwirtschaftStraßenbauforschungStraßenplanungIntegrierte VerkehrsplanungWirtschaftlichkeitsuntersuchungenUmweltverträglichkeitsfragenImmissionsschutz an StraßenNebenanlagenStraßenbautechnikStraßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, GütesicherungBauvorbereitung, AblaufplanungBauen und VerkehrStraßenverkehrstechnikStraßen- und VerkehrsstatistikUnfallauswertungVerkehrssicherheitsfragenVerkehrsmanagementneue Technologien (Telematik)Straßenerhaltung und BetriebsmanagementErhaltungsstrategienSteuerung der BetriebsdiensteWinterdienstorganisationFahrzeug- und GerätetechnikBetriebskostenrechnung und Mittelbewirtschaftung6. IngenieurbauwerkeEntwurf von IngenieurbauwerkenKonstruktion und BemessungAusstattungGestaltungWirtschaftlichkeitBauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des VerkehrsBauwerkserhaltungÜberwachung und PrüfungWartungInstandsetzungErneuerungGüteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische Regelwerke Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIKFachgebiet MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenBauplanungsrechtBauordnungsrechtVorschriften zur EnergieeinsparungUmweltschutzrechtGewerberechtArbeitsschutzrecht und UnfallverhütungIngenieurverträgeDurchführung von BaumaßnahmenVerdingungswesenInstandhaltungsverträgeEnergielieferungsverträge4. Elektrotechnische Anlagen(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)Verteilungs- und SchaltanlagenVersorgungsnetzeElektroinstallationenErsatz- und EigenstromerzeugungGrundlagen der Lichttechnik, BeleuchtungsanlagenFernmeldeanlagenDatenverarbeitungsnetzeElektromagnetische VerträglichkeitBlitzschutzanlagen5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagenfür Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische AnlagenHeizungs- und WarmwasseranlagenDampfkessel, DruckbehälterBrennstoffversorgungsanlagenRaumlufttechnische AnlagenWasser- und AbwasseranlagenWasseraufbereitung6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)EnergiemanagementÖkologische GrundsätzeWärme-Kraft-KopplungVerpflegungs- und KüchensystemeKältetechnische AnlagenFeuerlöschanlagenFörderanlagenGebäudeautomationBetriebsüberwachungEnergieträgerRegenerative Energie Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. LiegenschaftskatasterRechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des LiegenschaftskatastersBerufsrecht der Öffentlich bestellten VermessungsingenieureWasserrecht, Verkehrswegerecht, Beurkundungsrecht in GrundzügenMaterielles und formelles LiegenschaftsrechtEinrichtung, Führung und Erneuerung des LiegenschaftskatastersVerbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen NachweisenNutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und WirtschaftLiegenschaftskataster als BasisinformationssystemTechnische Verfahren zur Führung des LiegenschaftskatastersAnwendungs- und Auswerteverfahren bei KatastervermessungenGrundstücksbezogene digitale InformationssystemeZusammenarbeit zwischen den verschiedenen VermessungsstellenEntstehung und geschichtliche Entwicklung4. Ländliche NeuordnungGrundlagen der Agrar- und UmweltpolitikAgrarstrukturwandel, Agrarförderung, Landschaftsentwicklung, DorferneuerungBetriebswirtschaftliche, landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen NeuordnungBegriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und LandwirtschaftsanpassungsgesetzForst- und LandwirtschaftsrechtAufgaben und Organisation der FlurbereinigungsbehördenPlanerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich UmweltverträglichkeitsprüfungGrundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, WertermittlungTechnische Verfahren der ländlichen NeuordnungAufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des VerfahrensRechtsbehelfeHerstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen, KostenGeschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung5. Landesplanung und StädtebauRechtliche Grundlagen, Ziele und Organisation der Raumordnung und LandesplanungStädtebaurechtliche GrundlagenBestandsaufnahme, AnalysenPrognosenBauleitplanung, Sicherung der BauleitplanungSanierungs- und EntwicklungsmaßnahmenBodenordnungs- und EnteignungsverfahrenErmittlung von Grundstücks- und GebäudewertenRechtsbehelfe und RechtsmittelErschließung, Regelung der baulichen und sonstigen NutzungSonstiges Bau- und BodenrechtNatur- und UmweltschutzrechtKommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen6. Landesvermessung und KartographieRechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der LandesvermessungZusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten InstitutionenAufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und SchwerefestpunktfeldesDokumentation und Bereitstellung der ErgebnisseOrtung und NavigationTopographische LandesaufnahmeAufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und FortführungNutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke, thematische KartographieDigitale Geographische InformationssystemeInternationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der LandesvermessungGeschichtliche Entwicklung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung LANDESPFLEGE 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Naturschutz und LandschaftspflegeAufgaben, geschichtliche EntwicklungRechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen, Bundes- und Landesrecht)Ziele und GrundsätzeLandschaftsplanung (Grundlagen, Ebenen, Inhalte und Verfahren, Umsetzung)Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren)Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne, Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz)Flächen- und Objektschutz (Schutzkategorien, Verordnungen, gegebenenfalls Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen)Artenschutz, ArtenschutzprogrammFörderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der Europäischen Union, des Bundes, der Länder und der KommunenAufgaben und Organisation der NaturschutzverwaltungNaturschutzverbände und -beiräte4. Raumordnung, Landesplanung und StädtebauAufgaben, geschichtliche EntwicklungRechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaus (einschließlich Bauleitplanung)Ziele und GrundsätzeProgramme, Pläne und Satzungen (Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander, Inhalte und Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung)Beiträge der Fachplanungen zu den GesamtplanungenZusammenwirken mit den FachplanungenRaumordnungsverfahrenGenehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher VerfahrenIntegration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der GrünordnungBeziehungen zur naturschutzrechtlichen EingriffsregelungZuständige Behörden (Aufgaben, Organisation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung)5. Freiraumplanung und GrünordnungAufgaben und Organisation städtischer Grün- und Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen ÄmternFunktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten BereichProgramme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung)Naherholungskonzeptionen in BallungsgebietenKonflikte Naturschutz / Erholung, LösungsmöglichkeitenGartendenkmalpflegeHonorarordnung für Architekten und IngenieureAnlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten)Verdingungswesen (Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB)Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und FriedhofswesensVerkehrssicherungspflicht, Haftpflicht6. Angrenzende FachgebieteÜbersicht über Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft anderer Fachgebiete und -behörden:der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)der Forstwirtschaftder Wasserwirtschaftder Abfallwirtschaftder Gewinnung von Bodenschätzendes Bodenschutzesdes Immissionsschutzesder Energiewirtschaftder Kommunikationstechnikdes Verkehrswesensder Denkmalpflegeder Jagd und der FischereiPlanfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Eingriffsregelung)Gegebenenfalls Verordnungen und SatzungenIntegration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der LandschaftspflegeZusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der Naturschutzverwaltung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung UMWELTTECHNIK / UMWELTSCHUTZFachgebiet UMWELTTECHNIK 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen wie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit wie bei Fachrichtung Hochbau3. Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Abfallvermeidung und Ressourcenschonung stoffliche und energetische Abfallverwertung Produktverantwortung Abfallwirtschaftsplanung Abfallarten Abfallaufkommen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Abfallwirtschaftspläne Abfallbehandlung Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung mechanisch-biologische Abfallbehandlung chemisch-physikalische Abfallbehandlung thermische Abfallbehandlung Abfallbeseitigung Bau und Betrieb von Deponien Deponietechnik Deponiesickerwasser und Deponiegas Stilllegung und Nachsorge von Deponien Überwachung der Abfallentsorgung Andienungs- und Überlassungspflichten Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren Notifizierung von Abfallverbringungen Nachweisbücher, Registerpflichten Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen Bodenschutz und Altlasten vorsorgender Bodenschutz Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten Bodenbehandlung 4. Immissionsschutz und Klimaschutz Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen Roheisen und Stahlerzeugung Aluminiumerzeugung Kraftwerke Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther Alkalielektrolyse Säureproduktion Papierherstellung Zementherstellung Glasherstellung Brauereien Zuckerherstellung Tierhaltung Luftreinhaltung Arten der Luftverschmutzung Messprogramme und -systeme Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten Untersuchungsgebiete und -methoden Emissionskataster Luftreinhaltepläne, Aktionspläne Abgasreinigung biologische Abgasreinigung thermische und katalytische Abgasreinigung Abgasentschwefelungsverfahren Absorptions- und Adsorptionsverfahren Staubabscheidung Lärm und Erschütterungen Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten Lärmminderungsmaßnahmen Lärmminderungspläne Erschütterungen (Grundlagen) umweltgefährdende Stoffe Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie den Transport und die Lagerung umweltgefährdender Stoffe Klimaschutz Klimaschutzziele Entwicklung der Treibhausgasemissionen Grundlagen des Emissionshandels Überwachung der Treibhausgasemissionen technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase 5. Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Grundlagen der Wasserwirtschaft Wasserkreislauf Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung Grundwasser Messwesen Modelle in der Wasserwirtschaft Oberirdische Gewässer Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen Gewässerüberwachung (Monitoring) Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen (Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer) Gewässerrenaturierung ökologischer Hochwasserschutz technischer Hochwasserschutz Gewässernutzungen Entnahme und Einleitung Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke Freizeit, Fischerei, Schifffahrt Abwasserbeseitigung Pflicht zur Abwasserbeseitigung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser Bauwerke der Kanalisation Verfahren zur Abwasserbehandlung Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen Wasserversorgung Trinkwassergewinnung, Aufbereitungstechnik Rohwasserüberwachung Trinkwasserbeschaffenheit Trinkwasserbedarf, -verbrauch Wasserschutzgebiete Grundwasser Grundwasserbeschaffenheit Grundwasserbeobachtung Grundwassermodellierung Grundwasserbewirtschaftung 6. Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften Allgemeines Umweltrecht internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Umweltinformationsrecht Umwelthaftungsgesetz Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt Abfallrecht EU-Abfallrahmenrichtlinie Abfallverbringungsgesetz Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landesabfallgesetze TA Abfall, TA Siedlungsabfall Bodenschutzrecht Bundes-Bodenschutz-Gesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Chemikalienrecht, Gentechnik Chemikaliengesetz, Chemikalien-Verbotsverordnung Biozidgesetz, Biozid-Zulassungsverordnung Gentechnikgesetz Immissionsschutzrecht Bundes-Immissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk TA Luft, TA Lärm Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Wasserrecht Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landeswassergesetze Abwasserabgabengesetz Raumordnung, Landesplanung, Baurecht Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetze Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung Landesbauordnungen Landschaftspflege und Naturschutzrecht Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetze

§ 10

Urlaub, Dienstunfähigkeit

§ 10 Urlaub, Dienstunfähigkeit(1) Der dem Referendar zustehende Erholungsurlaub ist im gegenseitigen Benehmen und so in den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 1 einzuarbeiten, dass der Ausbildungsablauf und das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden. (3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend. (4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden.

§ 13

Abnahme der Prüfung Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

§ 13 Abnahme der Prüfung Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst in Bonn. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Fassung vom 1. September 2008 (StAnz. für das Land Hessen 2008 Nr. 21, S. 1338). (2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen. (3) Der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (4) Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden vom Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der vom Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Soweit Referendare aus der Thüringer Landesverwaltung kommen, soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist. (5) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für seinen Stellvertreter.

§ 14

Zulassung zur Prüfung

§ 14 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendare zugelassen werden, die den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben oder unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehen und von der Ausbildungsbehörde zur Prüfung vorgeschlagen werden. (2) Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11 Nr. 3) schriftlich mitzuteilen. (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt. (4) Der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Abs. 3) nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 16

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten. (3) Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen. (4) Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den "Peter-Josef-Lenné-Preis" teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt. (5) Auf Antrag des Referendars kann der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit verfasste Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabenstellung unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und von dem Leiter des Prüfungsausschusses als häusliche Prüfungsaufgabe anerkannt wurde. Der Antrag ist vor Ausgabe der Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. (6) Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit kann der Direktor des Oberprüfungsamtes auf Antrag des Referendars zulassen, dass abweichend zu § 17 Abs. 3 für alle sechs Prüfungsfächer nach Anlage 5 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht gefertigt wird. Anders als nach § 21 Abs. 3 Satz 1 wird in diesem Fall die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit fünf (= 50 v. H.) multipliziert. (7) Der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht das nicht, so wird sie vernichtet.

§ 17

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen. (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern nach Anlage 5 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim Aufsicht Führenden zu hinterlegen. (4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den Aufsicht Führenden weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen. (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat der Referendar seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem Aufsicht Führenden abzugeben. (6) Auf Antrag des Referendars kann für die Bearbeitung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine anforderungsgerechte Computernutzung zulassen. (7) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt der Aufsicht Führende jeweils eine Niederschrift an. Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzen Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 19

Unterbrechung der Prüfung

§ 19 Unterbrechung der Prüfung(1) Kann der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 2

Einstellungsbedingungen

§ 2 Einstellungsbedingungen(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,2. ein den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG genügendes Hochschulstudium in einer der in § 1 Abs. 3 Satz 1 genannten Fachrichtungen mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben; für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ist die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung.

§ 24

Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung(1) Einem Referendar, der während der Prüfungen zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 16 Abs. 3 Satz 2) oder der bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 17 Abs. 3 Satz 4 und 5) oder der sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit einer Aufgabenstellung anordnen oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note "ungenügend"). Der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für "nicht bestanden" erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig. (4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 25

Prüfungsakte

§ 25 PrüfungsakteEinem Antragsteller kann Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 26

Ausführungsbestimmungen

§ 26 AusführungsbestimmungenDie weitere Ausgestaltung der Prüfung regelt der Direktor des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Ausführungsbestimmungen, die dem Referendar auf Anforderung vom Oberprüfungsamt übersandt werden.

§ 27

Ausbildung

§ 27 AusbildungEs werden nur Bewerber zugelassen, die ein den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 genügendes Studium der Architektur abgeschlossen haben.

§ 28

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 28 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den Staatlichen Hochbau zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.

§ 29

Gliederung der Ausbildung

§ 29 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau; Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen; Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, obere Bauaufsichtsbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Hochbau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 30 Landesamt für Bau und Verkehr oder kommunales Hochbauamt oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentlicher Hochbau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes, insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von Haushaltsunterlagen, Facility-Management, Projektmanagement (delegierbare und nicht delegierbare Bauherrenleistungen), Kostenplanung, Kosten-Leistungs-Rechnung, Mittelbewirtschaftung, Terminplanung, Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertragsabwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung, Rechte und Pflichten des Dienststellenleiters II 20 Staatliche oder kommunale Bauverwaltung Bauordnungswesen: Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellungsverfahren, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und Befreiungen/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen, Bauzustandsbesichtigungen, aufgedrängtes Recht, Fachplanungsrecht 9 Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen: Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan (Standortplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Sicherung der Bauleitplanung, besonderes Städtebaurecht, Fachplanungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen III 12 Mittlere oder oberste Behörde des Landes Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben - obere Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programmentwicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbswesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung 6 häusliche Prüfungsarbeit 15 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate (einschließlich Dauer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, der Prüfungsvorbereitung sowie der mündlichen Prüfung)

§ 3

Einstellungsverfahren

§ 3 Einstellungsverfahren(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen. (2) Der Bewerbung sind beizufügen: 1. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder die Bescheinigung über das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und Geburtsurkunden der Kinder,2. der Lebenslauf,3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife, verbunden mit dem Nachweis von Fremdsprachenkenntnissen,4. Belegnachweise der wissenschaftlichen Hochschule,5. Zeugnisse über Hochschulprüfungen in einem wissenschaftlichen Studiengang, der den Anforderungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG genügt, oder Zeugnisse über Prüfungen im Rahmen eines als gleichwertig anerkannten Studiengangs an einer entsprechenden Einrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,6. die Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades, der durch die Abschlussprüfung erworben wird, sowie Urkunden über andere akademische Grade,7. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Abschlussprüfung,8. der Nachweis, dass der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates besitzt,9. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,10. eine schriftliche Erklärung des Bewerbers darüber, ob Tatsachen nach § 6 Abs. 2 ThürBG zu seiner Person vorliegen, die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken. (3) Auf Anforderung sind vorzulegen: 1. ein amtsärztliches Zeugnis aus neuester Zeit über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,2. ein Führungszeugnis, welches nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen ist. Bewerber aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten haben ein im Herkunftsland dem deutschen Führungszeugnis entsprechendes Zeugnis in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen. (4) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde. (5) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann der Bewerber keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst herleiten. (6) Bei Eignung ist dem Bewerber der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zusage der Einstellung ihre Gültigkeit.

§ 30

Ausbildung

§ 30 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 genügendes Studium abgeschlossen haben. (2) Darunter ist 1. ein Studium des Städtebaus, der Stadtplanung, der Stadt- und Regionalplanung, der Raumplanung mit dem Schwerpunkt Städtebau oder der Architektur mit der Studienrichtung Stadt- und Regionalplanung,2. ein Vertiefungsstudium des Städtebaus im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens oder der Landespflege oder3. ein Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege zu verstehen.

§ 31

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 31 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den Städtebau zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

§ 32

Gliederung der Ausbildung

§ 32 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und Information bei einer kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt; Abschnitt II: Mitarbeit und Information bei einer Kreisverwaltung sowie Mitarbeit und/oder Information beim Landesverwaltungsamt; Abschnitt III: Ausbildung beim Landesverwaltungsamt oder dem für den Städtebau zuständigen Ministerium, Wahlstationen bei relevanten Behörden und Institutionen; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge vor und während der Ausbildungsabschnitte vertieft. (2) Im Ausnahmefall kann der Referendar anstelle der Teilnahme an dem zentralen Fachlehrgang am Institut für Städtebau Berlin praktische Mitarbeit im Landesverwaltungsamt oder einer kommunalen Verwaltung leisten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde auf Antrag des Referendars. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Städtebau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I etwa 45 kreisfreie oder kreisangehörige Städte (relevante kommunale Ämter und Eigenbetriebe) Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen und Arbeitsweise von Kommunalverwaltungen; vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung; besondere/s Städtebaurecht/ Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau; Planverwirklichung, Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen, Projektsteuerung; Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration (insbesondere Verkehrsplanung, Straßenplanung, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung); Baunebenrecht, städtebauliche Wettbewerbe; Anwendung der Datenverarbeitung im Bauwesen; Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate; Rechte und Pflichten des Dienststellenleiters; politische Gremien; eigene Vorträge und Ausarbeitungen II 4 Landkreisverwaltung (fachrelevante Ämter) Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen und Arbeitsweise von Kreisverwaltungen; fachübergreifende Ämter III 11 Landesverwaltungsamt, Wahlstationen, das für den Städtebau zuständige Ministerium Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen, Arbeitsweise oberer/oberster Fachaufsichtsbehörden: Vertiefung/ Wahlgebiete 6 häusliche Prüfungsarbeit etwa 7 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung etwa 19 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate

§ 33

Ausbildung

§ 33 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 genügendes Studium des Bauingenieurwesens abgeschlossen haben. (2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in den Fachgebieten Wasserwesen oder Straßenwesen ausbilden zu lassen. (3) Bewerber des Fachgebiets Wasserwesen werden in dem Fachbereich Wasserwirtschaft ausgebildet.

§ 35

Gliederung der Ausbildung

§ 35 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung im Fachgebiet Wasserwesen (Fachbereich Wasserwirtschaft) gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Information und praktische Mitarbeit bei einer oberen vollziehenden Behörde im Bereich Umwelt/Wasserwirtschaft; Abschnitt II: Praktische Mitarbeit bei einem öffentlich-rechtlichen Bauträger - Neubauabschnitt; Abschnitt III: Information und Einführung in die Aufgaben der für Umwelt und Wasserwirtschaft zuständigen fachtechnischen Behörde; Abschnitt IV: Information und Einführung in die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, Mitarbeit in einer Kommunalverwaltung; Abschnitt V: Information und Mitarbeit bei einer mit der Fördermittelvergabe im Bereich Umwelt/Wasserwirtschaft beauftragten Institution; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Reihenfolge der Abschnitte I bis V kann in begründeten Fällen geändert werden. (2) Die Ausbildung im Fachgebiet Straßenwesen gliedert sich in vier Abschnitte: Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst der örtlichen Behörden; Abschnitt II: Straßenbauamt, Landesamt für Bau und Verkehr; Abschnitt III: benachbarte Fachgebiete bei der Stadtverwaltung, bei der Wasserwirtschaftsverwaltung, beim Eisenbahnbundesamt und beim Landesverwaltungsamt; Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst beim Landesamt für Bau und Verkehr; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden. (3) In allen Fachgebieten wird die Ausbildung durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. (4) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gelten je nach Fachgebiet die folgenden Übersichten: Ausbildungsplan Fachrichtung: Bauingenieurwesen Fachgebiet: Wasserwesen Fachbereich: Wasserwirtschaft Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 20 obere vollziehende Behörde im Umweltbereich / Wasserwirtschaft Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Verwaltung in Bund, Land und Kommunen sowie deren Zusammenwirken; Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Behörde; Grundlagen der Öffentlichkeitsarbeit; Begriffe und Grundsätze der Aufbau- und Ablauforganisation sowie des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht; Lenkung, Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung Anwendung von Kommunikationstechniken: Rhetorik, Gesprächsführung, Besprechungstechnik, Darstellungstechnik, Informationstechnik Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Tarifverträge; Personaleinsatz, Praxis der Personalbewirtschaftung; Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress; Personalvertretungsrecht, Dienstpostenbemessung und -bewertung, Stellenhaushaltsbewirtschaftung; Aufgaben des Rechnungshofes und der Rechnungsprüfungsämter Privatrecht und Öffentliches Recht: Bürgerliches Gesetzbuch, Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Verkehrssicherungspflicht; Gesellschaftsrecht, Nachbarrecht; Arbeitsschutzrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht, Strafrecht, Verfahrensrecht; Wasserhaushaltsgesetz, Thüringer Wassergesetz; Wasserverbandsrecht, Deichrecht, Fischereirecht, Wassersicherstellungsgesetz; Bundesnaturschutzgesetz, Thüringer Gesetz für Natur und Landschaft; Naturschutz und Landschaftspflege; Bundes-Immissionsschutzgesetz; Baugesetzbuch, Thüringer Bauordnung, Raumordnungsgesetz, Thüringer Landesplanungsgesetz, Flurbereinigungsrecht, Liegenschaftswesen, Bundesfernstraßengesetz, Thüringer Straßengesetz, Bundesbahngesetz; Zusammenhänge der Landesverteidigung mit Wasserstraßen und Wasserwirtschaft; Ökologie und Umweltschutz als Querschnittsaufgabe; Umweltschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft, internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen II 16 Zweckverbände, Stadtwerke, Thüringer Fernwasserversorgung sowie sonstige Vorhabensträger von Wasserbaumaßnahmen oder siedlungswasserwirtschaftlichen Maßnahmen Vorarbeiten für Bauvorhaben; Aufstellen und Prüfen von Entwürfen; Vorbereitung von Baumaßnahmen; Vergabe nach VOB und VOL sowie von Ingenieurleistungen; Baupreisrecht; praktische Mitarbeit bei Baumaßnahmen; Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen: Bauaufsicht, Baubevollmächtigter, Bauleiter, Unfallverhütung; Planungstechniken; Anwendung von Kommunikationstechniken bei Verhandlungen und in einem Vortrag; volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen: Wirtschaftlichkeitsgrundlagen, Nutzen-Kosten-Untersuchung III 10 fachtechnische Behörde im umwelt- und wasserwirtschaftlichen Bereich Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Behörde; Schutzstrategien für die oberirdischen Gewässer und das Grundwasser, Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe; Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei der Unterhaltung und Bewirtschaftung der Gewässer; Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von siedlungswasserwirtschaftlichen Maßnahmen Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, Pegelvorschrift, Gewässerkundliches Jahrbuch, hydrologische Nachrichtendienste; Grundkenntnisse der Meteorologie, Aufbau und Organisation des Deutschen Wetterdienstes; Liegenschaftswesen; Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder, Gewässerschutz, Wassermengen- und Wassergütewirtschaft; wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich; Abwasserbeseitigung, Wasserversorgung, Abflussregelung, Hochwasserschutz, technische Grundsätze und Arbeitsmethoden bei der Gewässerunterhaltung; landwirtschaftlicher Wasserbau; Grundlagen der Aufstellung und Strategien von Fördermittelvergabe im Bereich Wasserbau, Gewässerunterhaltung, Siedlungswasserwirtschaft; Abfallbeseitigungsrecht, Sonderabfallproblematik, Abfalllogistik; Bundes-Immissionsschutzgesetz; Grundlagen der biologischen und chemischen Untersuchungstechniken und -analysen; Labormanagement; Aufstellen von wasserwirtschaftlichen Rahmenplanungen, Grundlagen der integrierten Gewässerbewirtschaftung sowie Bewirtschaftungsplanungen und Grundsätze der Datenverarbeitung IV.1 4 Wasser- und Schifffahrtsämter des Bundes Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes; Gliederung, Funktionen und Anlagen des Wasserstraßennetzes, Aufgaben an den Wasserstraßen; Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb des Wasser- und Schifffahrtsamtes Wasserstraßenrecht: Bundeswasserstraßengesetz, Wasserstraßenstaatsvertrag, völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen, Verkehrssicherungspflicht; Transport, Umschlag und Lagerung gefährlicher Güter; wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer Ingenieurhydrologie: Messverfahren, Aufbau des Messnetzes, hydrologische Nachrichtendienste; Unterhaltung von Wasserstraßen und Betrieb ihrer Anlagen; technische Grundsätze; Arbeitsmethoden, Aufgaben und Funktion von Wasserfahrzeugen und Landfahrzeugen; Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen; Grundlagen des Meeresschutzes IV.2 10 Kommunalverwaltung/Landratsamt oder kreisfreie Stadt Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung; Kommunalrecht (Satzungsrecht) Ordnungsrecht (Polizeirecht): Wasserbehörde, Bauaufsichtsbehörde, Naturschutzbehörde, Bauleitplanung; Haushaltsrecht der Kommunen, kommunaler Tiefbau, kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe; Grundlagen der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung der Gewässer 2. Ordnung, der technischen Gewässeraufsicht für Gewässer 2. Ordnung; Grundlagen Bodenschutzaltlasten Abfall- und Kreislaufwirtschaft: abfallwirtschaftliche Anlagenüberwachung, abfallwirtschaftliche Überwachung, Anordnungen im Einzelfall Chemikalienrecht:Vollzug des Chemikaliengesetzes, Vollzug der Chemikalien-Verbotsverordnung, Vollzug der Gefahrstoffverordnung, Vollzug des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Immissionsschutz: Immissionsschutzrechtliche Anlagenüberwachung, Genehmigung von Anlagenlärmschutz Naturschutz: Naturschutzgebiete, Arten und Biotopenschutz; Eingriffsregelung IV.3 1 Behörde für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz Aufgaben und Organisation der Behörde; Gewerbeordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz; wasserwirtschaftliche Belange bei der Herstellung und Verwendung wassergefährdender Stoffe; Anwendung von Arbeitsschutzvorschriften bei wasserbaulichen Maßnahmen, siedlungswasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen, Gewässerunterhaltung, Probennahmen am und im Gewässer, allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes V 1 Institution, die mit der Vergabe und der Verwendungsnachweisprüfung von Fördermitteln beauftragt wurde Grundlagen der Fördermittelvergabe im Bereich der Umwelt- und Wasserwirtschaft: Erstellen von Bescheiden, Beratung von Antragstellern, Durchführung von Verwendungsnachweisprüfungen, Management der finanztechnischen Planung, Controlling, Grundsätze der Datenverarbeitung im Bereich der Fördermittelvergabe 6 häusliche Prüfungsarbeit 16 EU/Bund/Länderlehrgänge 8 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung, mündliche Prüfung etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate Ausbildungsplan Fachrichtung: Bauingenieurwesen Fachgebiet: Straßenwesen Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 12 Straßenbauamt, Landesamt für Bau und Verkehr Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung, Geschäftsbetrieb eines Amtes: Aufgaben des Amtsvorstands, Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, Straßenverwaltung und Straßenrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Vermögensverwaltung, Straßenunterhaltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung II 30 Straßenbauamt, Landesamt für Bau und Verkehr Vorbereitung und Durchführung von Bauten: Straßenplanung und Straßenentwurf; Linienbestimmung, Landschaftsschutz, Lärmschutz, Ökologie, Flächensicherung, Planfeststellung; Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung; Ausschreibung, Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Baupreisrecht; Verantwortlichkeit, Haftung, Unfallverhütung; Straßenbautechnik, Straßenausstattung, konstruktiver Ingenieurbau, Bauaufsicht, Überwachung, Gütesicherung; Abnahme und Abrechnung III 20 Stadtverwaltung Aufgaben und Organisation der Kommunalverwaltung, Bauleitplanung, Erschließung, Bodenordnung, Bauordnungswesen; Verkehrs- und Versorgungsplanung, städtischer Tiefbau, Stadthygiene, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe Wasserwirtschaftsverwaltung Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft einschließlich Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerschutz Eisenbahn-Bundesamt Aufgaben und Organisation, Wirtschaftsführung, Grundzüge des Eisenbahnrechts, Einführung in den Eisenbahnbetrieb, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung Landesverwaltungsamt Raumordnung; Landes- und Regionalplanung, Fachplanungen anderer Verwaltungen IV 14 Landesamt für Bau und Verkehr Geschäftsbetrieb, Organisation und Rechtsgrundlagen der technischen Verwaltungen, Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts sowie der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; verwaltungsmäßige Behandlung von Bauvorhaben; Vertiefung im Straßenbaurecht, Grunderwerb, Enteignung, Personalrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Planungsmethodik und Informatik, Bedarfsermittlung, Ausbauplanung und Finanzierung, Straßenbauprogramme; Umweltschutz, nationale und internationale Organisationen im Straßenwesen, Führungstechnik 6 häusliche Prüfungsarbeit 10 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate einschließlich Dauer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, der Prüfungsvorbereitung sowie der mündlichen Prüfung

§ 36

Ausbildung

§ 36 AusbildungEs werden nur Bewerber zugelassen, die ein den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 genügendes Studium abgeschlossen haben. Darunter ist ein Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis der Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, zu verstehen.

§ 37

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 37 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für den Staatlichen Hochbau zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesamt für Bau und Verkehr.

§ 38

Gliederung der Ausbildung

§ 38 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis; Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft; Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der mittleren und höheren Instanz; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge oder Seminare ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte, für die Ausbildungsstellen sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgenden Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 42 Landesamt für Bau und Verkehr und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Konzeption, Planung, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischer Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Vorbereitung von Instandhaltungsverträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung II 8 private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen (beispielsweise Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG) Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektrotechnischen und kommunikationstechnischen Anlagen, Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- oder Inspektions- und Wartungsverträge 4 Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge III 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz 3 technische Überwachung (beispielsweise TÜV) Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen 7 das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium oder Landesverwaltungsamt als technische Aufsichtsbehörde Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen 2 Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen, Benchmarking 6 mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung 6 häusliche Prüfungsarbeit 11 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate (einschließlich Dauer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, der Prüfungsvorbereitung sowie der mündlichen Prüfung)

§ 39

Ausbildung

§ 39 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 genügendes Studium des Vermessungswesens abgeschlossen haben. (2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in einem der Ausbildungsabschnitte 1. Liegenschaftskataster,2. Ländliche Neuordnung,3. Landesplanung und Städtebau oder4. Landesvermessung und Kartographie vertieft ausbilden zu lassen.

§ 4

Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 4 Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) In den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendaren mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz ernannt. (2) Die Referendare erhalten Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Große Staatsprüfung bestanden ist oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.

§ 42

Sonstige Bestimmungen für die Ausbildung

§ 42 Sonstige Bestimmungen für die Ausbildung(1) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa einer Woche Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar (vier Wochen) und durch fachbezogene Verwaltungsseminare (fünf Wochen) zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden. Kenntnisse über Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist aber eine theoretische Ausbildung im Rahmen der vorgesehenen Seminare anzustreben. (2) Im Ausbildungsabschnitt I ist dem Referendar Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennen zu lernen. (3) Der Schwerpunkt der Ausbildung im Abschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Flurneuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen. (4) Im Ausbildungsabschnitt III soll der Referendar Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Bei einer vertieften Ausbildung im Abschnitt III soll der Referendar stets, bei der Normalausbildung kann er an einem Lehrgang bei einem Institut für Städtebau teilnehmen. (5) Die Ausbildung im Abschnitt IV findet in der Regel bei der oberen Landesvermessungsbehörde statt. Der Referendar soll auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. (6) In den Ausbildungsabschnitten ist besonderer Wert darauf zu legen, dass der Referendar sich im Schriftverkehr vervollkommnet; ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergleichen zu geben. (7) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Vermessungs- und Liegenschaftswesen Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt*) Dauer (Wochen) I bis VI allgemein für alle Ausbildungsstellen Um Führungs- und Managementtechniken in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen zu beherrschen, soll der Referendar die im Folgenden aufgeführten Ausbildungsinhalte in jedem der Ausbildungsabschnitte anwenden. Die Vermittlung der theoretischen Grundkenntnisse soll in Form von Lehrgängen erfolgen. Managementaufgaben und -methoden, Organisation und Geschäftsbetrieb der Behörden, Informations- und Kommunikationstechnik, Personalführung und -leitung, Personalverwaltung, Zusammenarbeit mit Personalvertretungen, volks- und betriebswirtschaftliche Grundsätze, Öffentlichkeitsarbeit, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Qualitätssicherung I 16 Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Grundbuchamt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure Entstehung, Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters, Verbindung mit dem Grundbuch, Liegenschaftsrecht: Verwendung der Katasterunterlagen für die Bedürfnisse von Recht, Verwaltung, Wirtschaft und Umwelt, Bodenschätzung, Einrichtung und Führung des Grundbuchs; Katastererneuerung; Kostenwesen, Planung, Durchführung, Ausarbeitung und Kontrolle aller Liegenschafts- und sonstigen Vermessungen unter Anwendung moderner Rechen- und Auswerteverfahren (Hardware- und Software-Technologien), Anwendungen im Bereich des Geoinformationswesens, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und politischen Gremien II 12 Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung und das für die Neuordnung des ländlichen Raums durch Bodenordnung zuständige Ministerium/oberste Flurneuordnungsbehörde geschichtliche Entwicklung der Flurbereinigung, Agrarrecht; rechtliche, wirtschaftliche, ökologische und technische Grundlagen der Landentwicklung; Maßnahmen zur Landentwicklung, Kosten und Finanzierung der Maßnahmen, Neuordnungsverfahren im ländlichen Raum, Naturschutz, Umweltschutz, Dorferneuerung, Flurbereinigungsverfahren mit Neugestaltungsgrundsätzen, Wertermittlung, Plan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes, Neuzuteilung, Flurbereinigungsplan und Bodenordnungspläne; Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz; Verfahrensrecht einschließlich Rechtsbehelfe, Berichtigung der öffentlichen Bücher, Ausbau und Kosten der gemeinschaftlichen Anlagen; bodenschützende und bodenverbessernde Maßnahmen, Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung, Teilnahme an den wesentlichen Terminen und Arbeitsabschnitten der Neuordnungsverfahren; Entwicklung, Leitung und Koordinierung größerer Projekte und fachübergreifender Planung im ländlichen Raum, Umweltverträglichkeitsprüfung III 13 Landesamt für Vermessung und Geoinformation, Landesverwaltungsamt, Kommunalverwaltung Grundzüge der Raumordnung und Landesplanung; Städtebau: Arbeitsmethodik (Bestandsaufnahme, Analyse, Prognose), Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Bodenordnung, Enteignung, Erschließung, Ermittlung von Grundstückswerten, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen; sonstiges Bau- und Bodenrecht; Bauordnungswesen; kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen; Aufgaben, Zuständigkeiten und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, Zusammenwirken der Behörden und politischen Gremien IV 10 Landesamt für Vermessung und Geoinformation Aufbau und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes; Topographie, Photogrammetrie, Kartographie einschließlich der Laufendhaltung der amtlichen topographischen Kartenwerke, Reproduktionstechnik; Planung, Lenkung, Durchführung und Kontrolle von Fachaufgaben im Innen- und Außendienst, Öffentliches Geoinformationswesen, Aufbau einer Geodateninfrastruktur V 8 nach Wahl Vertiefung in einem der Abschnitte I, II, III oder IV VI 7 Landesamt für Vermessung und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde allgemeine Landesverwaltung, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, sonstige Aufgaben des Kataster- und Vermessungswesens, Verwaltungsrecht, Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; Aufgaben, Organisation und Zusammenwirken der Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen, Begriffe und Grundsätze der Ablauforganisation, Projektmanagement 6 häusliche Prüfungsarbeit 8 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung 12 Lehrgänge etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate

§ 43

Ausbildung

§ 43 AusbildungEs werden nur Bewerber zugelassen, die ein den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 genügendes Studium der Landespflege oder eines gleichwertigen wissenschaftlichen Studiengangs mit einem für die Laufbahn geeigneten Studieninhalt abgeschlossen haben.

§ 45

Gliederung der Ausbildung

§ 45 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; praktische Mitarbeit und Information bei der unteren Naturschutzbehörde und bei der Kommunalverwaltung; Abschnitt II: Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes; Abschnitt III: Praktische Mitarbeit und Information bei einer Landesmittelbehörde und/oder Landesoberbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit". (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihrer Teilabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Landespflege Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I.1 1 (1 bis 2)* Ausbildungsbehörde Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen I.2 30 (28 bis 32)* untere Verwaltungsbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege (mindestens 16 Wochen) praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege; Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten; Umsetzung der europäischen Naturschutzrichtlinien, Schutzgebietssystem; Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünord-nungs-, Biotop- und Objektplanung; Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz; Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben; Förderprogramme; Vertragsnaturschutz; Prüfung von Anträgen; Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeinen Schriftverkehr; Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Abrechnung, Liegenschaftswesen; Einsatz und Anwendung von Informationstechnologie, insbesondere GIS (Geographische Informationssysteme); Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzvereinen, Naturschutzbeauftragten, Stiftungen sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen; Geschäftsbetrieb und Bürotechnik; Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz; Personalführung, Beurteilungen; Personalentwicklung; Öffentlichkeitsarbeit; Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen, Abstimmungsgesprächen II 12 (10 bis 14)* Fachverwaltungen, insbesondere Landesfachdienststelle für - Naturschutz,- Landschaftspflege,- Umwelt (mindestens 4 Wochen), - Wasserwirtschaft,- Landwirtschaft,- Landentwicklung,- Forstwirtschaft,- Städtebau (mindestens 4 Wochen), - Straßenbau Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Gesamt-und Fachplanungen; bei der Landesfachdienststelle insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fachtechnische Betreuung der Naturschutzbehörden; Projektgruppenarbeit; Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen; Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen III.1 12 (10 bis 14)* mittlere und/oder oberste Verwaltungsbehörde für Naturschutz, Landschaftspflege und Umwelt praktische Ausbildung; Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz als Bündelungsbehörde Vertiefung der Abschnitte I und II: fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Fördermittel; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbesondere in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regional- und Entwicklungsplanung, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten III.2 6 Häusliche Prüfungsarbeit IV 10 Management und Personalführung, Lehrgang und gegebenenfalls Erweiterung von I und III Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie 12 sonstige Grundlagenlehrgänge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen; allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen: - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes,- Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe,- Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip,- Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle,- Grundlagen und technische Regeln,- Voruntersuchungen, Planung,- Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten,- Grundzüge der Verwaltungspraxis; fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften;Grundlagen des Verwaltungsrechts; Verfassungsrecht; Rechtsstellung des Beamten; Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht; Ordnungsrecht; Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht; Bau- und Planungsrecht; Zivilrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht; Verwaltungsvollstreckungsrecht, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile), Arbeitsgemeinschaften im Natur- und Umweltschutz, Mitwirkungsrechte der anerkannten Naturschutzvereine; Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen: Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten; Immissionsschutz; Land- und Forstwirtschaft, Landentwicklung, Flurbereinigung; Energiewirtschaft; Kommunikationstechnik; Verkehrswesen; Jagd- und Fischereirecht; Denkmalschutz, insbesondere Gartendenkmalpflege 3 (2 bis 4)* Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl 6 (6 bis 8)* schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate

§ 46

Ausbildung

§ 46 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 genügendes Studium abgeschlossen haben. (2) Die Bewerber können sich im Fachgebiet Umwelttechnik ausbilden lassen. Diesem Fachgebiet lassen sich die Studiengänge: Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik, Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz und Verfahrenstechnik zuordnen. (3) Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete Studiengänge für das Fachgebiet Umwelttechnik als gleichwertig anerkennen.

§ 48

Gliederung der Ausbildung

§ 48 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Grundzüge der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Abschnitt II: Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit; Abschnitt III: Rechts- und Verwaltungsvorschriften (fachbezogene Vertiefung), fachgebietsbezogene Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; Abschnitt IV: Information und praktische Mitarbeit bei der unteren staatlichen Ausbildungsbehörde, Information und praktische Mitarbeit bei einer Landesoberbehörde oder entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtung des Landes; Abschnitt V: Hospitation bei Kommunen, privaten Überwachungseinrichtungen, Unternehmen, bei einer fachtechnischen Behörde im umwelt- und wasserwirtschaftlichen Bereich(Wahlstation), Mittelinstanz; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit". (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: Ausbildungsplan Fachrichtung: Umwelttechnik/Umweltschutz Fachgebiet: Umwelttechnik Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 15 Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz: obere vollziehende Behörde, obere fachtechnische Behörde, untere Behörde Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft: - Abfallvermeidung und Ressourcenschonung,- Stoffliche und energetische Abfallverwertung,- Produktverantwortung; Abfallwirtschaftsplanung: - Abfallarten,- Abfallaufkommen,- Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen,- Abfallwirtschaftpläne; Abfallentsorgung; Abfallbehandlung: - mechanisch-biologische Behandlung (Sortierung, Kompostierung, Vergärung),- chemisch-physikalische Abfallbehandlung (Abfallsortierung),- thermische Abfallbehandlung (Abfallsortierung),- Abfallbeseitigung,- Bau und Betrieb von Deponien,- Deponietechnik,- Deponiesickerwasser und Deponiegas,- Stilllegung und Nachsorge von Deponien; Überwachung der Abfallentsorgung: - Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren,- Notifizierung von Abfallverbringungen,- Nachweisbücher, Registerpflichten,- Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen,- Andienungs- und Überlassungspflichten; Bodenschutz und Altlasten: - vorsorgender Bodenschutz,- Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen,- Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten; Bodenbehandlung II 15 Immissionsschutz und Klimaschutz: obere vollziehende Behörde, obere fachtechnische Behörde, untere Behörde Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen: - Roheisen und Stahlerzeugung,- Aluminiumerzeugung,- Kraftwerke,- Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther,- Alkalielektrolyse,- Säureproduktion,- Papierherstellung,- Zementherstellung,- Glasherstellung,- Brauereien,- Zuckerherstellung,- Tierhaltung; Luftreinhaltung: - Arten der Luftverschmutzung,- Messprogramme und -systeme,- Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten,- Untersuchungsgebiete und -methoden,- Emissionskataster,- Luftreinhaltepläne, Aktionspläne; Abgasreinigung: - biologische Abgasreinigung,- thermische und katalytische Abgasreinigung,- Abgasentschwefelungsverfahren,- Absorptions- und Adsorptionsverfahren,- Staubabscheidung; Lärm und Erschütterungen: - Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten,- Lärmminderungsmaßnahmen,- Lärmminderungspläne,- Erschütterungen (Grundlagen); Umweltgefährdende Stoffe: - Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe und Zubereitungen,- Auswirkungen umweltgefährdender Stoffe auf die Schutzgüter,- Schutzmaßnahmen für das Herstellen, Behandeln und Abfüllen sowie den Transport und die Lagerung umweltgefährdender Stoffe; Klimaschutz: - Klimaschutzziele,- Entwicklung der Treibhausgasemissionen,- Grundlagen des Emissionshandels,- Überwachung der Treibhausgasemissionen,- technische Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgase III 15 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz: obere vollziehende Behörde, obere fachtechnische Behörde, untere Behörde Grundlagen der Wasserwirtschaft: - Wasserkreislauf,- Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung,- Grundwasser,- Messwesen,- Modelle in der Wasserwirtschaft; Oberirdische Gewässer: - Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften,- Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen,- Gewässerüberwachung (Monitoring),- Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau,- Entwicklung der Gewässer und ihrer Auen (Konzept zur naturnahen Entwicklung der Fließgewässer),- Gewässerrenaturierung,- ökologischer Hochwasserschutz,- technischer Hochwasserschutz; Gewässernutzungen: - Entnahme und Einleitung,- Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke,- Freizeit, Fischerei, Schifffahrt; Abwasserbeseitigung: - Pflicht zur Abwasserbeseitigung,- Anforderungen an das Einleiten von Abwasser,- Bauwerke der Kanalisation,- Verfahren zur Abwasserbehandlung,- Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen,- gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen; Wasserversorgung: - Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik,- Rohwasserüberwachung,- Trinkwasserbeschaffenheit,- Trinkwasserbedarf, -verbrauch,- Wasserschutzgebiete; Grundwasser: - Grundwasserbeschaffenheit,- Grundwasserbeobachtung,- Grundwassermodellierung; Grundwasserbewirtschaftung I bis III selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen, Teilnahme an Messungen, Probenahmen, Abnahmen und Anlagenüberwachungen, Organisation und Aufgabe der Informationstechnik, Grundlagen der Mess-, Untersuchungs- und Analysetechnik; Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie); fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, allgemeines Umweltrecht: - internationale und supranationale Umweltschutzkonventionen,- Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft,- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,- Umweltinformationsrecht,- Umwelthaftungsgesetz,- Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt; Abfallrecht: - EU-Abfallrahmenrichtlinie,- Abfallverbringungsgesetz,- Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk,- Landesabfallgesetze,- TA Abfall, TA Siedlungsabfall; Bodenschutzrecht: - Bundes-Bodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk; Chemikalienrecht: - Gentechnik, Chemikaliengesetz, Chemikalien-Verbotsverordnung, Biozidgesetz, Biozid-Zulassungsverordnung,- Gentechnikgesetz; Immissionsschutzrecht: - Bundes-Immissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk,- TA Luft, TA Lärm,- Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz; Wasserrecht: - Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk,- Landeswassergesetze,- Abwasserabgabengesetz; Raumordnung, Landesplanung, Baurecht: - Raumordnungsgesetz,- Landesplanungsgesetze,- Baugesetzbuch,- Baunutzungsverordnung,- Landesbauordnungen; Landschaftspflege und Naturschutzrecht: - Bundesnaturschutzgesetz,- Landesnaturschutzgesetze IV 10 Organisationen, Unternehmen beispielsweise kommunale Eigenbetriebe, Verbände, Europäische Union Umweltmanagement, -technik, -schutz; Projektabwicklung, Organisation, Leitung und Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personal- und Finanzplanung, Beschaffungs- und Einsatzplanung, Projektabwicklung, Abrechnung; Im Falle der Europäischen Union: Organisation, Aufgaben und Projekte, Interessenvertretungen, politische Willensbildung und Gesetzgebungsverfahren V 3 Kommunalverwaltung - allgemeine Angelegenheiten - (Landkreise, kreisfreie Städte) Organisation und Aufgaben als Selbst- und Auftragsverwaltung, politische Willensbildung, kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen 5 Landesbehörden - allgemeine Angelegenheiten -obere vollziehende Behörde Organisation und Aufgaben als Bündelungsbehörde, Fach- und Dienstaufsicht, Personalbewirtschaftung, Kommunalaufsicht, Verbandswesen, Widerspruchsverfahren, Daseinsvorsorge, Planungsaufgaben, Organisation und Aufgaben der Regionalplanung, Öffentlichkeitsarbeit, Gutachten, Stellungnahmen für Aufsichtsbehörden, Gerichte, Messungen, Untersuchungen, Gentechnik, Bauartzulassungen 6 häusliche Prüfungsarbeit 17 landesübergreifende und Landes-Seminare, zuzüglich Fernlehrgänge 6 schriftliche Arbeiten unter Aufsicht, Prüfungsvorbereitung und mündliche Prüfung etwa 12 Erholungsurlaub, bemisst sich nach § 78 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) i. V. m. der Thüringer Urlaubsverordnung (ThürUrlV) vom 29.07.2002 (GVBl. S. 293) 104 = 24 Monate

§ 49

Übergangsbestimmung

§ 49 ÜbergangsbestimmungFür Referendare, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes bereits in den Vorbereitungsdienst eingestellt wurden, gilt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 17. Mai 2004 (GVBl. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238) fort.

§ 51

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 51 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 28. Februar 1997 (GVBl. S. 113) außer Kraft.

§ 51

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 51 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 28. Februar 1997 (GVBl. S. 113) außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1(Zu § 8 Abs. 4)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/b9e3ceae-6083-4e34-8918-1c2884c365f7-th2030-27+2004+637+anlage1.pdf

Anlage 2

Anlage 2(Zu § 8 Abs. 5)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/5356f204-d431-4786-9ee5-ad4f4ea715cc-th2030-27+2004+637+anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3(Zu § 9 Abs. 1)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/ae5fdec3-2af1-4de1-ac06-d8b3d78d3ea2-th2030-27+2004+637+anlage3.pdf

Anlage 4

Anlage 4(Zu § 14 Abs. 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/c6a88a2a-6345-4ce1-8b3b-9cf50411f127-th2030-27+2004+637+anlage4.pdf

Anlage 5

Prüfungsfächer und Prüfungszeiten

Anlage 5(Zu § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 4)Prüfungsfächer und PrüfungszeitenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/th/45d83b99-76c0-4b76-b6bc-532cfb941572-th2030-27+2004+637+anlage5.pdf

Anlage 6

Prüfstoffverzeichnis

Anlage 6 (zu § 18 Abs. 4)Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtungen und FachgebieteHochbauStädtebauBauingenieurwesenMaschinen- und ElektrotechnikVermessungs- und LiegenschaftswesenLandespflegeUmwelttechnik/UmweltschutzPrüfstoffverzeichnis der Fachrichtung HOCHBAU 1. Allgemeine Rechts- und VerwaltungsgrundlagenAllgemeinesStaatsrechtStaatsbegriff, StaatswesenGrundzüge des Völkerrechts sowie der internationalen und supranationalen OrganisationenStaatsformenEntstehung und Auflösung von Staatenstaatliche Entwicklung in DeutschlandGrundgesetz, VerfassungenderLänderVerfassungsgrundsätze, Grundrechtestaatsrechtliches Wesen der BundesrepublikFöderalismusgrundgesetzliche Richtlinien und Kompetenzverteilung für Gesetzgebung, Verwaltung und RechtsprechungOberste BundesorganeFunktionen der StaatsgewaltDreiteilung der GewaltenBegriff und Wesen der öffentlichen VerwaltungGesetzgebungsverfahrenRechtsverordnungen und autonome SatzungenRechtsprechungNormenkontrolle und VerfassungsbeschwerdeStaats- und AmtshaftungsgrundsätzeFinanzwesen des Bundes und der LänderEuropäischeUnionStatus und Organehoheitliche Kompetenzen, Kompetenzabgrenzung zu MitgliedsstaatenRechtsetzung, Umsetzung der Rechtsakte in nationales RechtEuropäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und WährungsunionGemeindeverfassungen, kommunale SelbstverwaltungVerwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern und GemeindenOberste Bundes- und LandesbehördenOrganisation der unmittelbaren StaatsverwaltungAufgaben und Organe der mittelbaren StaatsverwaltungRechts-, Fach- und DienstaufsichtAllgemeines und formelles Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, VerwaltungsprozessrechtVerwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der LänderAllgemeines VerwaltungsverfahrenInstitut des Verwaltungsaktes und des öffentlich-rechtlichen Vertragesförmliches VerwaltungsverfahrenPlanfeststellungsverfahrenAuslegung von RechtsnormenVerwaltungsermessenAmtshilfeVerwaltungsgerichtsordnungVerwaltungsvollstreckungs- und Verwaltungszustellungsrechtaußerordentliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungshandeln (Petition, Beschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde)Besonderes VerwaltungsrechtBeamtenrechtDisziplinarrechtPersonalvertretungsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtGrundzüge des KommunalrechtsSozialrecht in den GrundzügenArbeitsschutzrecht in den GrundzügenSteuerrecht in den GrundzügenGewerberecht in den GrundzügenGrundzüge des PolizeirechtsDatenschutzrechtPrivatrechtBürgerliches GesetzbuchAllgemeiner Teil, Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den GrundzügenNachbarrechtGrundzüge des Handels- und GesellschaftsrechtsTarifvertragsgesetz, Manteltarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen DienstVergaberecht in den GrundzügenZivilprozessverfahren in den Grundzügen2. Leitungsaufgaben- und WirtschaftlichkeitLeitungskonzeption, -methoden und -technikenBegriffeLeitungskonzeptionenRegelkreis-ModellMethoden und Techniken der PlanungZielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte)ProblemanalyseAlternativensuche und -bewertungEntscheidungKontrollePersonalführungFührungsstileGrundkenntnisse der MenschenführungIndividual- und Gruppenverhalten im ArbeitsprozessLeistungsmotivationAnerkennung, KritikKommunikation, KonfliktbehandlungGrundsätze für die Zusammenarbeit und den PersonaleinsatzMitarbeitergesprächPersonalbeurteilungKommunikationstechnikenRhetorikGesprächsführung, BesprechungstechnikDarstellungstechnikGliederungstechnikVisualisierungstechnikÖffentlichkeitsarbeitInformationstechnikEinsatzgebieteOrganisation beim Einsatz der InformationstechnikOrganisationGrundzüge der OrganisationslehreAufbauorganisationAblauforganisationAufgaben, Organisation und GeschäftsbetriebVolks- und betriebswirtschaftliche UntersuchungenWirtschaftlichkeitsgrundlagenKostenberechnungInvestitionsrechnung und WirtschaftlichkeitskriterienEmpfindlichkeitsprüfungen und RisikoanalyseErfolgskontrolleNutzen-Kosten-UntersuchungenGrundlegende BewertungsfragenMöglichkeiten, Grenzen und Ablauf der VerfahrenVerfahrensrichtlinienWirtschaftlichkeitsuntersuchungen für Unterhaltungs- und BetriebsaufgabenAufgabenwirtschaftlichkeitBeschaffungs- und EinsatzplanungHaushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der KommunenGrundlagen des HaushaltsBegriffeHaushaltsgrundsätzeVerfahren der BewirtschaftungTechnische Programmplanung, FinanzplanungAufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter3. Öffentliches BaurechtBegriffe, Entwicklung, Gesetzgebungszuständigkeiten von Europäischer Union, Bund, Ländern und Satzungsgebungszuständigkeiten der GemeindenRaumordnungs-, Landesplanungs-, Regionalplanungsrecht sowie Bauplanungsrecht und besonderes StädtebaurechtPlanungsträger, Genehmigungsbehörden, Planinhalt, BeispieleVerfahren zur PlanaufstellungInstrumente zur Plansicherung und -verwirklichungGenehmigungstatbeständeBauordnungsrechtMaterielles RechtAllgemeine AnforderungenGrundstücke und deren BebauungBauliche AnlagenTechnische Baubestimmungen, allgemein anerkannte Regeln der TechnikFormelles RechtBauaufsichtliches Verfahren, Vereinfachtes Verfahren, Freistellung, Anzeigeverfahren, Kenntnisgabeverfahren, Zustimmungsverfahren, Beteiligte am bauaufsichtlichen VerfahrenBauaufsichtliche EingriffsbefugnisseBaurechtlicher BestandsschutzTangierende Rechtsbereiche, BaunebenrechtEntwicklung , Grundlagen, Genehmigungsbehörden, Planungsträger, PlanfeststellungsverfahrenFachplanungsrechtDenkmalschutzNaturschutzrechtWasserrechtBundesimmissionsschutzrechtRechtsschutz im öffentlichen BaurechtStädtebauliche PlanungBauaufsichtliches VerfahrenFachplanungsrechtAmtshaftung, AmtspflichtenNachbarschutzUnfallschutzRecht der BerufsgenossenschaftenUnfallverhütung4. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenOrganisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und GemeindenGliederung, Zuständigkeiten und ArbeitsweiseAufgaben der BauverwaltungenDurchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen AnlagenVergabe von Dienstleistungen, Bauleistungen und Lieferleistungen (VOF, VOB, VOL)WettbewerbeFertigung der BauunterlagenÜberwachung der BauausführungPrüfung der RechnungenKassenanordnungenAbnahme, ÜbergabeRechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren (Rechnungshof)Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen, WertermittlungenBaufachliche Mitwirkung bei Baumaßnahmen mit staatlichen ZuwendungenGrundzüge der WohnungsbauförderungAnwendung der Informations- und KommunikationstechnikVeröffentlichungenVorschriften, Richtlinien, DienstanweisungenVerfahrensvorschrifteninsbesondere: RBBau, entsprechende LandesvorschriftenHaushalts-, Kassen- und Rechnungsweseninsbesondere: BHO, LHO, Verwaltungsvorschriften hierzuVergabeweseninsbesondere: VOF, VOB, VOL, VHBWettbewerbs- und Honorarweseninsbesondere: GRW, HOAIKartellrechtPreisrechtinsbesondere: Preisverordnungen5. Grundzüge des öffentlichen Hochbaus und des StädtebausÖffentliche GebäudeBaugeschichtliche EntwicklungenGestaltungs- und KonstruktionselementeGebäudetypologienPlanungsgrundlagen (auch als Teil des Facility-Managements)Städtebauliche Faktoren bei der GebäudeplanungRaumbedarfsanforderungen, Ausstattungsstandards, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungenfunktionale Anforderungentechnische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von BauplanungenUmgang mit vorhandener Bausubstanz und städtebaulichen StrukturenDenkmalschutzÖffentlich-rechtliche AnforderungenBau-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (auch als Teil des Facility-Managements)Grundlagen und Methoden der KostenermittlungKostenarten, Kostengliederung, KostenvergleichKosten- und FlächenrichtwerteKostenoptimierung (Facility-Management)ProjektmanagementMethodenProjektentwicklung und -durchführungKostenplanung, Kostensteuerung und -kontrolleTerminplanung und -steuerungQualitätssicherung bei der BaudurchführungGrundlagen und Gestaltungselemente städtebaulicher PlanungenAllgemeine Grundlagen des Städtebaushistorische Entwicklung städtebaulicher SiedlungssystemeElemente städtebaulicher GestaltungStadterneuerung und SanierungStädtebauliche Normen und GrunddatenUmgang mit vorhandenen städtebaulichen StrukturenDenkmalschutz6. BautechnikAllgemein anerkannte Regeln der TechnikRechtsgrundlagen, Verordnungen, NormenTechnische Elemente von Gebäude- und städtebaulichen Planungentechnische Grundlagen städtischer InfrastrukturErschließungVer- und Entsorgungsanlagen und deren LeitungssystemeBaubetrieb und BaulogistikGrundzüge der Baukonstruktion und BaumethodenBaugrundGründungsartenTragkonstruktionnichttragende KonstruktionenGrundzüge der Installations- und BetriebstechnikHeizung, RaumlufttechnikWasserver- und -entsorgungAbfallbeseitigungElektrische Anlagen (Stark- und Schwachstrom)FördertechnikKüchen-, Labor- und MedizintechnikGebäudeleittechnikInformations- und KommunikationstechnikBauphysikalische Aspekte bei der GebäudeplanungWärme-, Schall- und FeuchteschutzUrsachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden, Alterungsbeständigkeit und DauerhaftigkeitTechnische, wirtschaftliche und ökologische Bewertung von Bauteilen, Baustoffen und BaumethodenRecyclingAltlastenAsbestsanierungVerwendungsverboteMaßnahmen der Energieeinsparung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung STÄDTEBAU 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. RaumordnungBegriffe und Ziele der Raumordnung, Landes- und RegionalplanungEntwicklung der Besiedlung, ihre Ursachen und WirkungenEntwicklung der Landesplanung und RaumordnungArbeitsmethodenPlanungselemente und RaumkategorienAufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik DeutschlandRaumordnungsgesetz und BundesraumordnungsprogrammeThüringer Landesplanungsgesetz und seine DurchführungsverordnungProgramme und Pläne der Landesentwicklung und RegionalplanungAufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinanderPlanarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, BeteiligteProbleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer Ziele4. Geschichte des Städtebaus, Stadtplanung und StadtentwicklungGeschichte des StädtebausEpochen des Städtebaus und ihre Charakteristika vor allem seit dem Entstehen der IndustriegesellschaftStädtebauliche Theorien und Leitbilder des 19. und 20. Jahrhundertsgeographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklungund des Städtebaus im 19. JahrhundertStadtplanung und StadtentwicklungBegriffe und ZieleOrdnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterienstädtebauliche Systeme und Gebäudetypen des Wohnungsbaues, der öffentlichen und privaten EinrichtungenStadtgestaltungstädtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung)EntwicklungsmaßnahmenVerträge über stadtplanerische LeistungenWettbewerbswesenIntegration von FachplanungenUmweltverträglichkeit der PlanungNaturschutz und LandschaftspflegeLandschaftsplanung und -gestaltungAgrarstrukturstädtebauliche Denkmalpflege5. Technische Elemente des StädtebausBedeutung des Verkehrs im Städtebau, VerkehrsartenVerkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen), GeneralverkehrsplanungGrundzüge des Wasser-, Schienen- und StraßenverkehrsÖffentlicher Nahverkehr und IndividualverkehrErschließungssysteme und ihre ElementeWirtschaftlichkeitsfragen der ErschließungGrundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigungtechnischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen:LuftreinhaltungLärmschutzGewässer- und Bodenschutz6. FachrechtPlanungsrecht, insbesondereBaugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen GeboteMaßnahmengesetz zum BaugesetzbuchBaunutzungsverordnung, PlanzeichenverordnungBauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten TeilenFachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und BestimmungenBundeswasserstraßengesetzLuftverkehrsgesetzBundesfernstraßengesetz, Thüringer StraßengesetzEnergiewirtschaftsgesetz, TelegrafenwegegesetzAbfallwirtschaftsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz und Thüringer WassergesetzBundesnaturschutzgesetz, Thüringer NaturschutzgesetzBundeswaldgesetzSonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondereGesetz über die UmweltverträglichkeitsprüfungBundes-Immissionsschutzgesetz und sonstige UmweltschutzbestimmungenThüringer DenkmalschutzgesetzFlurbereinigungsgesetzBundeskleingartengesetzGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzThüringer KommunalabgabengesetzVertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische Leistungen Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESENFachgebiet WASSERWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Wasserstraßen/WasserwirtschaftWasserstraßennetzGliederung, KlassifizierungFunktionen, EntwicklungAnlagen der WasserstraßenAufgaben an den WasserstraßenWasserwirtschaftliche RahmenplanungRechtsgrundlagen, Zuständigkeitentechnische GrundsätzeAufbau, AuswirkungenWassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer GewässerRechtsgrundlagen, Zuständigkeitensicherheitstechnische AnforderungenNaturschutz und LandschaftspflegeRechtsgrundlagen, ZuständigkeitenErsatz- und Ausgleichsmaßnahmenlandschaftspflegerischer BegleitplanGewässerökologienaturnahe Gewässergestaltung bei Bau und UnterhaltungRenaturierung von GewässernLebendbauIngenieurhydrologieMessverfahrenAufbau des MessnetzesPegelvorschriftengewässerkundliches JahrbuchGrundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und Hochwasser, Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich WasserstandsvorhersageWasserbauliches VersuchswesenBedeutung, Möglichkeiten4. Sondergebiete der WasserwirtschaftWassermengen- und WassergütewirtschaftBegriffetechnische VorschriftenVerfahren zur Gewässergüteklassifizierunggrundsätzliche Anforderungen an GewässerbenutzungenBewirtschaftungspläneAbwasser-, Wärme- und RadioaktivitätsbelastungWassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereichtechnische Vorschriftensicherheitstechnische AnforderungenAbwasserbeseitigungBegriffetechnische VorschriftenPlanungsgrundsätzeAnforderungen an Abwassereinleitungenneuere Verfahren der AbwasserbehandlungBehandlung von NiederschlagswasserSchlammbehandlung und -verwertungAbwasseruntersuchungATV-ArbeitsblätterAbfallwirtschaftBegriffetechnische Vorschriftentechnische AnleitungenAbfallplanungEmissionsbegrenzung bei AbfallanlagenAbfallvermeidung, -verminderung, -verwertungAltlastenAbfall- und EmissionsuntersuchungenLAGA-MerkblätterWasserversorgungBegriffetechnischer VorschriftenWasseruntersuchungWasserschutzgebieteSchutzmaßnahmen bei Verunreinigungenneuere Bemessungs- und AufbereitungsverfahrenDVGW-ArbeitsblätterAbflussregelung, Hochwasserschutz, KüstenschutzBegriffetechnische VorschriftenStaatsaufsicht für TalsperrenGewässerausbau, Gewässerunterhaltungtechnische GrundsätzeArbeitsmethodenLandwirtschaftlicher WasserbauBewässerungDränungRekultivierungFinanzierungs- und Förderungsprogramme5. Vorbereiten und Durchführen von BautenVorarbeiten für BauvorhabenAufstellen und Prüfen von EntwürfenVeranlassungRechts- und Verwaltungsgrundlagenbautechnische Grundlagen, Bauweisen, BauverfahrenWirtschaftlichkeitUmweltschutzEntwurfsartenBestandteile der EntwürfeZuständigkeiten, Mitwirkung DritterVorbereitung von BaumaßnahmenGrunderwerbBeweissicherungVergabe nach VOB und VOLVerwaltungsvorschriften und -verfahrenVerdingungsunterlagen, StandardleistungsbeschreibungenPreisbildung, preisrechtliche GrundlagenVergabeentscheidung, ZuschlagserteilungVergabe von IngenieurleistungenAbwicklung von BaumaßnahmenVerwaltungsvorschriftenBauprogrammAusgabenkontrolleVertragsänderungBaubestandspläneBauabnahmeBauabrechnungGewährleistungVerantwortung bei Planung und Durchführung von BaumaßnahmenRechts- und VerwaltungsgrundlagenBauaufsichtBaubevollmächtigterBauleiterUnfallverhütung6. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenWasserstraßenrechtBundeswasserstraßengesetzWasserstraßenstaatsvertragvölkerrechtliche Regelungen für WasserstraßenWasserrechtWasserhaushaltsgesetzThüringer WassergesetzThüringer AbwasserabgabengesetzGrundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und WassersicherstellungsgesetzesUmweltschutzrechtBundesnaturschutzgesetz, Thüringer NaturschutzgesetzKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Thüringer AbfallwirtschaftsgesetzMeeresumweltschutzGrundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzUmweltschutzrichtlinien der Europäischen GemeinschaftInternationale und supranationale UmweltschutzkonventionenBaurechtBaugesetzbuchThüringer BauordnungRaumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - GrundzügeRaumordnungsgesetzThüringer LandesplanungsgesetzFlurbereinigungsrechtLiegenschaftswesenWegerecht anderer Verkehrszweige - GrundzügeBundesfernstraßengesetz, Thüringer StraßengesetzBundesbahngesetzHafenpolizeirecht - Grundzüge Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung BAUINGENIEURWESENFachgebiet STRASSENWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenStraßenrechtRechtsgrundlagenBundesfernstraßengesetzThüringer Straßengesetzergänzende Rechts- und VerwaltungsvorschriftenStraßenlastenStraßenbaulastVerkehrssicherungspflichtReinigungs-, Streu- und BeleuchtungspflichtStraße als öffentliche SacheStraßenbestandteile und -zubehörNebenanlagen und NebenbetriebeWidmung, Umstufung und EinziehungEigentum an der StraßeStraßenverzeichnis, NummerierungStraßengebrauchGemeingebrauchSondernutzung und GestattungZufahrtenVersorgungsleitungen und TelekommunikationslinienAnliegerrechteAnbau- und NachbarrechtAnbauAußenwerbungSchutzvorschriftenNachbarrechte bei StraßenKreuzungsrechtKreuzungen und Einmündungen von StraßenKreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und StraßenRecht der Planung, GrunderwerbBestimmung der LinienführungFlächensicherungPlanfeststellungGrunderwerb, Enteignung, BesitzeinweisungEntschädigungFlurbereinigungRechtsgrundlagen der Ingenieur- und BauverträgeHonorarordnung (HOAI)Verdingungswesen (VOB)BauvertragsrechtVerantwortung der am Bau BeteiligtenStraßenverkehrsrechtRechtsquelle (StVG, StVO, StVZO)ZuständigkeitenGrundzüge benachbarter RechtsgebieteEisenbahnrechtWasserstraßenrechtWasserrechtNaturschutzrechtDenkmalschutzAbfallgesetzgebungGefahrgutverordnungUmweltrecht4. Raumplanung und städtische InfrastrukturRaumordnung, Landes- und StadtplanungRaumordnungsgrundsätze des Bundes und der LänderZielvorstellungen der Raumordnung und VerkehrspolitikRaumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, RegionalpläneRaumordnung und FachplanungPlanungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung,Planzeichenverordnung)BauordnungsrechtThüringer BauordnungBeteiligung im BaugenehmigungsverfahrenStädtische InfrastrukturVerkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr)Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV)Wasserversorgung und StadtentwässerungStadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung)Stadtbetriebe5. Straße und VerkehrAllgemeinesErmittlung des StraßenbedarfsBedarfspläne, Ausbaupläne,BauprogrammeStraßenfinanzierungBauwirtschaftStraßenbauforschungStraßenplanungIntegrierte VerkehrsplanungWirtschaftlichkeitsuntersuchungenUmweltverträglichkeitsfragenImmissionsschutz an StraßenNebenanlagenStraßenbautechnikStraßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, GütesicherungBauvorbereitung, AblaufplanungBauen und VerkehrStraßenverkehrstechnikStraßen- und VerkehrsstatistikUnfallauswertungVerkehrssicherheitsfragenVerkehrsmanagementneue Technologien (Telematik)Straßenerhaltung und BetriebsmanagementErhaltungsstrategienSteuerung der BetriebsdiensteWinterdienstorganisationFahrzeug- und GerätetechnikBetriebskostenrechnung und Mittelbewirtschaftung6. IngenieurbauwerkeEntwurf von IngenieurbauwerkenKonstruktion und BemessungAusstattungGestaltungWirtschaftlichkeitBauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des VerkehrsBauwerkserhaltungÜberwachung und PrüfungWartungInstandsetzungErneuerungGüteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische Regelwerke Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIKFachgebiet MASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNG 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Fachbezogene Verwaltung und RechtsvorschriftenBauplanungsrechtBauordnungsrechtVorschriften zur EnergieeinsparungUmweltschutzrechtGewerberechtArbeitsschutzrecht und UnfallverhütungIngenieurverträgeDurchführung von BaumaßnahmenVerdingungswesenInstandhaltungsverträgeEnergielieferungsverträge4. Elektrotechnische Anlagen(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)Verteilungs- und SchaltanlagenVersorgungsnetzeElektroinstallationenErsatz- und EigenstromerzeugungGrundlagen der Lichttechnik, BeleuchtungsanlagenFernmeldeanlagenDatenverarbeitungsnetzeElektromagnetische VerträglichkeitBlitzschutzanlagen5. Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagenfür Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische AnlagenHeizungs- und WarmwasseranlagenDampfkessel, DruckbehälterBrennstoffversorgungsanlagenRaumlufttechnische AnlagenWasser- und AbwasseranlagenWasseraufbereitung6. Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik(einschließlich der jeweils technischen Vorschriften)EnergiemanagementÖkologische GrundsätzeWärme-Kraft-KopplungVerpflegungs- und KüchensystemeKältetechnische AnlagenFeuerlöschanlagenFörderanlagenGebäudeautomationBetriebsüberwachungEnergieträgerRegenerative Energie Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung VERMESSUNGS- UND LIEGENSCHAFTSWESEN 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. LiegenschaftskatasterRechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation des LiegenschaftskatastersBerufsrecht der Öffentlich bestellten VermessungsingenieureWasserrecht, Verkehrswegerecht, Beurkundungsrecht in GrundzügenMaterielles und formelles LiegenschaftsrechtEinrichtung, Führung und Erneuerung des LiegenschaftskatastersVerbindung zum Grundbuch und anderen amtlichen NachweisenNutzung des Liegenschaftskatasters durch Verwaltung und WirtschaftLiegenschaftskataster als BasisinformationssystemTechnische Verfahren zur Führung des LiegenschaftskatastersAnwendungs- und Auswerteverfahren bei KatastervermessungenGrundstücksbezogene digitale InformationssystemeZusammenarbeit zwischen den verschiedenen VermessungsstellenEntstehung und geschichtliche Entwicklung4. Ländliche NeuordnungGrundlagen der Agrar- und UmweltpolitikAgrarstrukturwandel, Agrarförderung, Landschaftsentwicklung, DorferneuerungBetriebswirtschaftliche, landespflegerische und infrastrukturelle Rahmenbedingungen der ländlichen NeuordnungBegriffe, Zweck, Verfahrensarten und Abläufe der Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und LandwirtschaftsanpassungsgesetzForst- und LandwirtschaftsrechtAufgaben und Organisation der FlurbereinigungsbehördenPlanerische Grundsätze für die Neugestaltung des Verfahrensgebietes, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan einschließlich UmweltverträglichkeitsprüfungGrundsätze für die Neuordnung der Grundstücke, WertermittlungTechnische Verfahren der ländlichen NeuordnungAufstellung, rechtliche und tatsächliche Ausführung des Flurbereinigungsplanes, Abschluss des VerfahrensRechtsbehelfeHerstellung der gemeinschaftlichen Anlagen, Vergabewesen, KostenGeschichtliche Entwicklung der ländlichen Neuordnung5. Landesplanung und StädtebauRechtliche Grundlagen, Ziele und Organisation der Raumordnung und LandesplanungStädtebaurechtliche GrundlagenBestandsaufnahme, AnalysenPrognosenBauleitplanung, Sicherung der BauleitplanungSanierungs- und EntwicklungsmaßnahmenBodenordnungs- und EnteignungsverfahrenErmittlung von Grundstücks- und GebäudewertenRechtsbehelfe und RechtsmittelErschließung, Regelung der baulichen und sonstigen NutzungSonstiges Bau- und BodenrechtNatur- und UmweltschutzrechtKommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen6. Landesvermessung und KartographieRechtliche Grundlagen, Aufgaben und Organisation der LandesvermessungZusammenarbeit mit anderen behördlichen und privaten InstitutionenAufbau, Erhaltung und Erneuerung des Lage-, Höhen- und SchwerefestpunktfeldesDokumentation und Bereitstellung der ErgebnisseOrtung und NavigationTopographische LandesaufnahmeAufbau der topographischen Kartenwerke in analoger und digitaler Form, Herstellung und FortführungNutzung und Anwendung der topographischen Kartenwerke, thematische KartographieDigitale Geographische InformationssystemeInternationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der LandesvermessungGeschichtliche Entwicklung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung LANDESPFLEGE 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Naturschutz und LandschaftspflegeAufgaben, geschichtliche EntwicklungRechtsgrundlagen (internationale und europäische Regelungen, Bundes- und Landesrecht)Ziele und GrundsätzeLandschaftsplanung (Grundlagen, Ebenen, Inhalte und Verfahren, Umsetzung)Eingriffsregelung (Prinzipien, Bewertungsfragen, Verfahren)Biotopschutz (Grundlagen, Programme, Konzeptionen, Pläne, Pflege von Biotopen, Vertragsnaturschutz)Flächen- und Objektschutz (Schutzkategorien, Verordnungen, gegebenenfalls Satzungen, Wirkungen, Entschädigungsfragen)Artenschutz, ArtenschutzprogrammFörderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der Europäischen Union, des Bundes, der Länder und der KommunenAufgaben und Organisation der NaturschutzverwaltungNaturschutzverbände und -beiräte4. Raumordnung, Landesplanung und StädtebauAufgaben, geschichtliche EntwicklungRechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaus (einschließlich Bauleitplanung)Ziele und GrundsätzeProgramme, Pläne und Satzungen (Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander, Inhalte und Verfahren, Wirksamkeit, Umsetzung)Beiträge der Fachplanungen zu den GesamtplanungenZusammenwirken mit den FachplanungenRaumordnungsverfahrenGenehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher VerfahrenIntegration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der GrünordnungBeziehungen zur naturschutzrechtlichen EingriffsregelungZuständige Behörden (Aufgaben, Organisation, Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung)5. Freiraumplanung und GrünordnungAufgaben und Organisation städtischer Grün- und Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen ÄmternFunktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten BereichProgramme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte (Übernahme in andere Planungen, Umsetzung)Naherholungskonzeptionen in BallungsgebietenKonflikte Naturschutz / Erholung, LösungsmöglichkeitenGartendenkmalpflegeHonorarordnung für Architekten und IngenieureAnlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten (Abwicklung und Kosten)Verdingungswesen (Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB)Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und FriedhofswesensVerkehrssicherungspflicht, Haftpflicht6. Angrenzende FachgebieteÜbersicht über Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen sowie über Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft anderer Fachgebiete und -behörden:der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung)der Forstwirtschaftder Wasserwirtschaftder Abfallwirtschaftder Gewinnung von Bodenschätzendes Bodenschutzesdes Immissionsschutzesder Energiewirtschaftder Kommunikationstechnikdes Verkehrswesensder Denkmalpflegeder Jagd und der FischereiPlanfeststellungs- und sonstige Zulassungsverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfungen, Eingriffsregelung)Gegebenenfalls Verordnungen und SatzungenIntegration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes und der LandschaftspflegeZusammenarbeit der jeweils zuständigen Behörden mit der Naturschutzverwaltung Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung UMWELTTECHNIK / UMWELTSCHUTZFachgebiet UMWELTTECHNIK 1. Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagenwie bei Fachrichtung Hochbau2. Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeitwie bei Fachrichtung Hochbau3. Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen LebensgrundlagenAllgemeines:Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes:Vorsorge-, Verursacher-, KooperationsprinzipMinimierungsgebot persistenter Stoffe (Dynamisierungsklausel)Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe:Grundlagen und technische RegelnVoruntersuchungen, Planung, Erheben, Beschreiben und Bewerten von DatenGenehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen,ErfolgskontrolleEigenüberwachungInstandsetzung, SanierungGrundzüge der VerwaltungspraxisFachbezogene VertiefungWasserhaushalt (Güte und Menge, Bilanzen):Bewirtschaftung der Gewässer nach Menge und GüteGütekriterien und -klassifikationenSchutz von Oberflächengewässern und GrundwasserWasserversorgung:Trinkwasserversorgung und -beschaffenheitSchutz von Trinkwassereinzugsgebieten (Überwachung des Rohwassers)Wasserversorgung aus Grund- und Oberflächenwassersparsame WasserverwendungAbwasserbeseitigung:Regelung der AbwasserbeseitigungAnforderungen an die AbwasserbeseitigungÜberwachung von AbwassereinleitungenAbwasserabgabeOberflächengewässer, Stauanlagen und Hochwasserschutz:Gewässerökologienaturnahe Gestaltung und Unterhaltung von Fließgewässernstehende GewässerHochwasservermeidung, Hochwasserschutz, NiedrigwasserTalsperren, Rückhaltebecken und HochwasserschutzanlagenUmweltgefährdende Stoffe:Gefahrenpotenzial umweltgefährdender Stoffe, sicherheitstechnische Vermeidungskonzeptionentechnischer und organisatorischer ArtLöschwasserproblematikSanierung kontaminierter StandorteKreislauf- und Abfallwirtschaft :Abfallentsorgungspläne und -wirtschaftskonzepteAbfallvermeidung, -verwertung und -beseitigungBodenschutz/Altlasten:Vorsorgender Bodenschutz, Flächenrecycling und Brachflächenreaktivierung, Altlasten (Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen)Immissionsschutz:Errichtung und Betrieb von Anlagen, einschließlich AnlagensicherheitHerstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Erzeugnissen und Stoffen (insbesondere Anlagen, Treib- und Brennstoffe):Fahrzeuge und Verkehrswegegebietsbezogener Immissionsschutz:- Erhebung zur Emissions- und Immissionslage- Luftreinhalteplanung- LärmminderungsplanungImmissionsschutz außerhalb des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, speziell Verkehr4. ProduktionstechnologienProduktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und SachgüterRoheisen und StahlerzeugungKraftwerkeAnlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole,Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, ÄtherBrauereienAlkalielektrolyse (Chlor)SäureproduktionPapierherstellungZementherstellungGlasherstellungHerstellung von Betonfertigteilen und -steinen5. Technische Vorschriften und Regelungen zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden AuswirkungenAbfallbehandlungKompostierungRecyclingmechanisch-biologische und andere VerfahrenVerbrennungDeponierungtechnische Anleitung Abfall, Teil 1technische Anleitung SiedlungsabfallAltlastenbeseitigungArbeitsmaterialien zur Qualitätssicherung der AltlastensanierungBodenschutzAbwasserbehandlungmechanische Verfahrenbiologische Verfahrenchemische, physikalische VerfahrenSchlammbehandlungLuftreinhaltungStaubabscheidungAbscheidung organischer und anorganischer, dampf- und gasförmiger Stoffe einschließlichGeruchsstoffeLärm- und ErschütterungsminderungsmaßnahmenAbschirmungDämmungDämpfungkonstruktionsbedingte Maßnahmen6. Fachbezogene Rechts- und VerwaltungsvorschriftenAllgemeines UmweltrechtUmwelthaftungsgesetzUmweltverträglichkeitsprüfungsgesetzUmweltinformationsgesetzÖko-Audit-Verordnung/EMAS II (Neufassung)Umweltrecht - national, international - in den BereichenKreislauf- und Abfallwirtschaft/Altlasten:EU-RechtsnormenKreislaufwirtschafts-, Abfallgesetz und untergesetzliches Regelwerk, Abfallverbringungsgesetz, Bundesbodenschutzgesetz und untergesetzliches RegelwerkThüringer AbfallwirtschaftsgesetzGefahrstoffe:Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden StoffenChemikaliengesetzGentechnologie:GentechnikgesetzLärm/Erschütterungen:Bundes-ImmissionsschutzgesetzTechnische Anleitung "Lärm"Luft:Bundes-ImmissionsschutzgesetzTechnische Anleitung "Luft"ImmissionsschutzBundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich der dazu erlassenen Rechtsverordnungen:Technische Anleitung "Luft"Technische Anleitung "Lärm"BundesfernstraßengesetzLuftverkehrsgesetz und FluglärmgesetzWasser:WasserhaushaltsgesetzThüringer WassergesetzAbwasserabgabengesetzGrundzüge des WasserverbandsgesetzesLandschaftspflege und Naturschutz:Grundzüge des Bundesnaturschutzgesetzes und des Thüringer NaturschutzgesetzesRaumordnung, Bauwesen:Grundzüge des Baugesetzbuches, der Thüringer Bauordnung und des Thüringer LandesplanungsgesetzesArbeits- und Gefahrenschutz:Grundzüge des Gesetzes der überwachungsbedürftigen AnlagenGerätesicherheitsgesetz, StörfallverordnungStrafrecht:Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt

Eingangsformel ThürAPOhtD

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257), verordnen das Innenministerium, das Finanzministerium, das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Infrastruktur:

§ 1

Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes

§ 1 Zweck, Ziel und Fachrichtungen des Vorbereitungsdienstes(1) Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren technischen Verwaltungsdienst auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden. (2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem auf den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern sowie staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange zu berücksichtigen. (3) Der Vorbereitungsdienst wird nach folgenden Fachrichtungen unterschieden: 1. Hochbau,2. Städtebau,3. Bauingenieurwesen,4. Maschinen- und Elektrotechnik,5. Vermessungs- und Liegenschaftswesen,6. Landespflege,7. Umwelttechnik/Umweltschutz. Einzelne Fachrichtungen sind in Fachgebiete unterteilt. (4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Großen Staatsprüfung ab.

§ 10

Urlaub, Dienstunfähigkeit

§ 10 Urlaub, Dienstunfähigkeit(1) Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 8 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten. (2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Der Vorbereitungsdienst soll in der Regel dadurch um nicht mehr als ein Jahr überschritten werden. (3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend. (4) Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann der Vorbereitungsdienst entsprechend verlängert werden.

§ 11

Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

§ 11 Entlassung aus dem VorbereitungsdienstDie Einstellungsbehörde kann den Referendar unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, vor allem wenn 1. er sich durch tadelhafte Führung unwürdig erweist, im Dienst belassen zu werden,2. zu erkennen ist, dass er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder3. er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 3 Satz 4) fristgemäß zu beantragen.

§ 12

Zweck der Großen Staatsprüfung

§ 12 Zweck der Großen StaatsprüfungIn der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzuweisen, dass er seine auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, dass er mit den Aufgaben der Verwaltung seiner Fachrichtung, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist und dass er auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

§ 13

Abnahme der Prüfung Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

§ 13 Abnahme der Prüfung Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten in Frankfurt am Main. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten vom 16. September 1948 in der Fassung vom 11. Dezember 2001 (StAnz. 2002 Nr. 19 S. 1528). (2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen. (3) Der Vorsitzer des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Es sollen Beamte des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer bestellt werden. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen. (4) Die Prüfung wird in den in § 1 Abs. 3 genannten Fachrichtungen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüfer werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der vom Vorsitzer des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Soweit Referendare aus der Thüringer Landesverwaltung kommen, soll den Prüfungskommissionen nach Möglichkeit ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist. (5) Die Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. (6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Fall von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das Gleiche für seinen Stellvertreter.

§ 14

Zulassung zur Prüfung

§ 14 Zulassung zur Prüfung(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendare zugelassen werden, die den Vorbereitungsdienst für den höheren technischen Verwaltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben. (2) Der Referendar hat seinen Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11 Nr. 3) schriftlich mitzuteilen. (3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt. (4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Prüfung. (5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Abs. 3) nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

§ 15

Bestandteile der Prüfung

§ 15 Bestandteile der PrüfungDie Große Staatsprüfung besteht aus 1. der häuslichen Prüfungsarbeit,2. den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und3. der mündlichen Prüfung.

§ 16

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 16 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. (2) Der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten. (3) Der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine Unterschrift tragen. (4) Hat der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen "Schinkel-Wettbewerb" oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den "Peter-Josef-Lenné-Preis" teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb beurteilt. (5) Der Referendar kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht das nicht, so wird sie vernichtet.

§ 17

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 17 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. (2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen. (3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern nach Anlage 5 je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinander folgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach aufweist, soll nach Möglichkeit eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe beim Aufsicht Führenden zu hinterlegen. (4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an den Aufsicht Führenden weiter, der sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter des höheren Dienstes zu beauftragen. (5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit hat der Referendar seine Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem Aufsicht Führenden abzugeben. (6) Über den Verlauf der vier schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt der Aufsicht Führende jeweils eine Niederschrift an. Die Niederschriften sind zu sammeln und am letzen Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 18

Mündliche Prüfung

§ 18 Mündliche Prüfung(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar neben dem Wissen und Können in seiner Fachrichtung vor allem sein Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden. (2) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung, die sich über zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. (3) Sind die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht als nicht bestanden (§ 21) bewertet, wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüfer. Die besonderen Bestehensgrenzen nach § 21 Abs. 5 Nr. 3 und Nr. 4 sind dabei maßgebend. Die Nichtzulassung ist dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (4) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer (Anlage 5) ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 6) zu entnehmen. Die in Anlage 5 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Referendaren angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden. (5) Als Abschluss der Prüfung hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Fachgebiet des Referendars oder einem ihn sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa 20 Minuten vorher bekannt zu geben. (6) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des Referendars und Ausbildungsleiter zugegen sein.

§ 19

Unterbrechung der Prüfung

§ 19 Unterbrechung der Prüfung(1) Kann der Referendar nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen. (2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 2

Einstellungsbedingungen

§ 2 Einstellungsbedingungen(1) In den Vorbereitungsdienst können Bewerber eingestellt werden, die 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,2. das für ihre Fachrichtung vorgeschriebene wissenschaftliche Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studiengang mit einer Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung) oder mit einer gleichwertigen, auch ausländischen, Hochschulprüfung abgeschlossen haben. Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Thüringer Laufbahnverordnung.

§ 20

Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einem Erstprüfer und einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüfern bewertet. (2) Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten. (3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten: sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet: sehr gut = 1.0 1.3 gut = 1.7 2.0 2.3 befriedigend = 2.7 3.0 3.3 ausreichend = 3.7 4.0 mangelhaft = 5.0 ungenügend = 6.0 Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 21

Abschließende Bewertung, Gesamturteil

§ 21 Abschließende Bewertung, Gesamturteil(1) Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet wird, so entscheidet der zuständige Abteilungs- oder Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann. (2) Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. (3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird 1. die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeitmit zwei (= 20 v. H.),2. die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsichtmit drei (= 30 v. H.) und3. die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfungmit fünf (= 50 v. H.) multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle nach dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt. (4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten: sehr gut,gut,befriedigend,ausreichend,nicht bestanden. (5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist,2. der Mittelwert nach Absatz 3 "4,01" oder schlechter lautet,3. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern der schriftlichen Arbeiten "mangelhaft" sind,4. die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht "4,01" oder schlechter lautet,5. die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung "ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung "mangelhaft" sind oder6. in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note "mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser gegeben. (6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar 1. die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht,2. ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht oder3. nach § 24 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist. (7) Die Prüfung ist bestanden mit: "sehr gut" bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49, "gut" bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,44, "befriedigend" bei einem Mittelwert von 2,45 bis 3,34, "ausreichend" bei einem Mittelwert von 3,35 bis 4,00. In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck, hierzu gehört auch der Vortrag (§ 18 Abs. 5), berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0,1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird. Das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben. (8) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name des Referendars, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten. (9) Im Anschluss an die Prüfung wird dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Ist die Prüfung bestanden, erhält er hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 22 PrüfungszeugnisMit Bestehen der Prüfung erwirbt der Referendar die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst. Er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Assessor/Assessorin" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung übersandt.

§ 23

Wiederholung der Prüfung

§ 23 Wiederholung der Prüfung(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. (2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich, 1. wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit,2. zumindest auf die mit "ungenügend" und "mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und3. auf die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder der schriftlichen oder beider Prüfungen beschließen. (3) Hat der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet und damit nicht angenommen worden, hat er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheids des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Der Referendar hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. (4) Hat ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn die Einstellungsbehörde dieses unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, weshalb zu erwarten sei, dass die Prüfung nunmehr bestanden wird, befürwortet. Das Gesuch ist dem Direktor des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 4 Abs. 3 wird hierdurch nicht berührt.

§ 24

Verstöße gegen die Prüfungsordnung

§ 24 Verstöße gegen die Prüfungsordnung(1) Einem Referendar, der während der Prüfungen zu täuschen versucht, der insbesondere die Versicherung der selbstständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 16 Abs. 3 Satz 2) oder der bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 17 Abs. 3 Satz 4 und 5) oder der sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll er von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit einer Aufgabenstellung anordnen oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären (Note "ungenügend"). Der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. (3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für "nicht bestanden" erklären. Diese Maßnahme ist innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung zulässig. (4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 25

Prüfungsakte

§ 25 PrüfungsakteEinem Antragsteller kann Einsicht in seine Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 26

Ausführungsbestimmungen

§ 26 AusführungsbestimmungenDie weitere Ausgestaltung der Prüfung regelt der Präsident des Oberprüfungsamtes im Benehmen mit dem Kuratorium des Oberprüfungsamtes durch Ausführungsbestimmungen, die dem Referendar auf Anforderung vom Oberprüfungsamt übersandt werden.

§ 27

Ausbildung

§ 27 AusbildungEs werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

§ 29

Gliederung der Ausbildung

§ 29 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau; Abschnitt II: Bauordnungswesen sowie Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen; Abschnitt III: Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben -, obere Bauaufsichtsbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Hochbau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 30 Staatliches oder kommunales Hochbauamt oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaften Öffentlicher Hochbau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben des Bauamtes, insbesondere Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen: Entwurfsplanung, Vorbereiten und Aufstellen von Haushaltsunterlagen, Facility-Management, Projektmanagement (delegierbare und nichtdelegierbare Bauherrenleistungen), Kostenplanung und Kostensteuerung (Kosten-Leistungs-Rechnung, Mittelbewirtschaftung), Terminplanung/Terminsteuerung, Vertragswesen, Verdingungswesen, Bauüberwachung, Vertragsabwicklung und Abrechnung, Unfallverhütungsvorschriften, Einsatz und Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik im Bauwesen, Rechte und Pflichten des Dienststellenleiters. II 20 Staatliche oder kommunale Bauverwaltung Bauordnungswesen: Bauvorschriften und bauaufsichtliche Verfahren: Bauantrag, Baugenehmigungs- und Sonderverfahren (vereinfachtes Freistellungs-, Anzeige-, Zustimmungsverfahren), Ausnahmen und Befreiungen/Abweichungen, Bauüberwachung, Abnahmen, Bauzustandsbesichtigungen, Baunebenrecht, Fachplanungsrecht. 9 Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen: Entwicklungsplanung, vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Entwurf und Verfahren): Flächennutzungsplan, (Standortplanung, Verkehrs- und Versorgungsplanung), Bebauungsplan, Sicherung der Bauleitplanung, Besonderes Städtebaurecht, Fachplanungsrecht, Bodenordnung, Wohnungs- und Siedlungswesen. III 12 Mittlere oder oberste Behörde des Landes Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben - obere Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Programmentwicklung, fachtechnische Prüfung von Entwürfen, Wettbewerbswesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 15 Lehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate

§ 30

Ausbildung

§ 30 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. (2) Darunter ist 1.ein Studium der Raumplanung mit Schwerpunkt Städtebau,2. ein Vertiefungsstudium des Städtebaus im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesen (Geodäsie) oder der Landespflege oder3. ein Aufbaustudium des Städtebaus im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege zu verstehen.

§ 31

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 31 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für das Bauwesen zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

§ 32

Gliederung der Ausbildung

§ 32 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und Information bei einer kreisfreien oder kreisangehörigen Stadt; Abschnitt II: Mitarbeit und Information bei einer Kreisverwaltung, einer Stadtverwaltung einer kreisangehörigen Stadt sowie Mitarbeit und/oder Information beim Landesverwaltungsamt; Abschnitt III: Ausbildung beim Landesverwaltungsamt oder dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium, Wahlstationen bei relevanten Behörden und Institutionen; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. Die Ausbildung wird durch Fachlehrgänge vor und während der Ausbildungsabschnitte vertieft. (2) Im Ausnahmefall kann der Referendar anstelle der Teilnahme an dem zentralen Fachlehrgang am Institut für Städtebau Berlin praktische Mitarbeit im Landesverwaltungsamt oder einer kommunalen Verwaltung leisten. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde auf Antrag des Referendars. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Städtebau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 52 kreisfreie oder kreisangehörige Städte (in der Regel Planungsamt sowie sämtliche relevanten Ämter oder Abteilungen der Kommunalverwaltung) Aufgaben, Organisation, Rechtsgrundlagen und Arbeitsweise von Kommunalverwaltungen; praxisorientierte Mitarbeit an Aufgaben der Bauverwaltung und der relevanten Fachämter; allgemeine und fachspezifische Rechtsgrundlagen; vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung (Standortplanung, Sicherung der BLP); Planverwirklichung (Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen, Projektsteuerung); besonderes Städtebaurecht/Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau; Fachplanungsrecht/Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration (Verkehrsplanung, Straßenplanung, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege, Grünordnung); Baunebenrecht, städtebauliche Wettbewerbe; Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik im Bauwesen; Rechte und Pflichten des Dienststellenleiters; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. II 12 Landkreisverwaltung (in der Regel Bauabteilung sowie sämtliche relevanten Ämter oder Abteilungen der Verwaltung, Landesverwaltungsamt, oberste Baubehörde) Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und fachübergreifenden Ämter, Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht - Sonderaufgaben - obere und oberste Bauaufsichtsbehörde: Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, Organisations- und Personalangelegenheiten, Geschäftsführung in der Verwaltung, Eingaben/Petitionen, Haushaltswesen, Denkmalpflege, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Landes- und Regionalplanung, Genehmigung der Bauleitplanung, Städtebau-Programmentwicklung, Bewilligungswesen/fach- und finanztechnische Prüfung von Förderanträgen, Wettbewerbswesen, Widerspruchsverfahren, Zustimmung und Befreiung; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. III 4 Landesverwaltungsamt, Wahlstationen Vertiefung oder Wahlgebiete; abschließende Information. 6 Häusliche Prüfungsarbeit etwa 18 Lehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate

§ 33

Ausbildung

§ 33 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Bauingenieurwesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. (2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in den Fachgebieten Wasserwesen oder Straßenwesen ausbilden zu lassen. (3) Bewerber des Fachgebiets Wasserwesen werden in dem Fachbereich Wasserwirtschaft ausgebildet.

§ 36

Ausbildung

§ 36 AusbildungEs werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. Darunter ist ein Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik oder von Fachrichtungen, deren Vordiplome auf der Basis der Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik oder Werkstofftechnik für die vorstehenden Fachrichtungen gegenseitig anzuerkennen sind, zu verstehen.

§ 38

Gliederung der Ausbildung

§ 38 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Aufgaben der unteren Verwaltung und Betriebspraxis; Abschnitt II: Technik der Betriebswirtschaft; Abschnitt III: Verwaltungsdienst in der mittleren und höheren Instanz; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge oder Seminare ergänzt. (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte, für die Ausbildungsstellen sowie für den Ausbildungsinhalt gilt die folgenden Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Maschinen- und Elektrotechnik Fachgebiet: Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I 42 Untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen; Technische Angelegenheiten: Praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischer Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ingenieurverträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. II 8 Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen (beispielsweise Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG) Grundsätze bei Planung, Entwurf, Bau und Instandhaltung von maschinen-, elektrotechnischen und kommunikationstechnischen Anlagen. Betrieb und Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Energielieferverträge, Tarifwesen, Instandhaltungs- oder Inspektions- und Wartungsverträge. 4 Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. III 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. 3 Technische Überwachung (beispielsweise TÜV Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. 7 Oberfinanzdirektion oder Landesverwaltungsamt als technische Aufsichtsbehörde Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. 2 Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. 6 Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 11 Lehrgänge etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate

§ 39

Ausbildung

§ 39 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium des Vermessungswesens mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. (2) Die Bewerber haben die Wahl, sich in einem der Ausbildungsabschnitte 1. Liegenschaftskataster,2. Ländliche Neuordnung,3. Landesplanung und Städtebau oder4. Landesvermessung und Kartographie vertieft ausbilden zu lassen.

§ 4

Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 4 Ernennung, Anwärterbezüge, Beendigung des Beamtenverhältnisses(1) In den Vorbereitungsdienst eingestellte Bewerber werden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Referendaren mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz ernannt. (2) Die Referendare erhalten Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Vorschriften. (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Tag, an dem die Große Staatsprüfung bestanden oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekannt gegeben wurde oder durch Entlassung.

§ 41

Gliederung der Ausbildung

§ 41 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in sechs Abschnitte: Abschnitt I: Liegenschaftskataster; Abschnitt II: Ländliche Neuordnung; Abschnitt III: Landesplanung und Städtebau; Abschnitt IV: Landesvermessung und Kartographie; Abschnitt V: Vertiefung in einem der vorangegangenen Ausbildungsabschnitte; Abschnitt VI: Staatliche Mittelbehörde; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge ergänzt. (3) Spätestens sechs Monate vor Beginn des Ausbildungsabschnitts V soll sich der Referendar entscheiden, in welchem Gebiet er vertieft ausgebildet werden soll. (4) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem der Referendar vertieft ausgebildet worden ist.

§ 43

Ausbildung

§ 43 AusbildungEs werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium der Landespflege mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen.

§ 44

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 44 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für Landschaftsplanung und -pflege zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

§ 45

Gliederung der Ausbildung

§ 45 Gliederung der Ausbildung(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; Praktische Mitarbeit und Information bei der unteren Naturschutz-/Landschaftsbehörde und bei der Kommunalverwaltung; Abschnitt II: Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und wissenschaftlichen Einrichtungen des Landes; Abschnitt III: Praktische Mitarbeit und Information bei einer Landesmittelbehörde und/oder Landesoberbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit". (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte und ihrer Teilabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Landespflege Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I.1 1 (1 bis 2)* Ausbildungsbehörde Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen. I.2 32 (29 bis 35)* Untere Verwaltungsbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege (mindestens 16 Wochen) Praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege. Kommunalverwaltung (mindestens 8 Wochen) Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien. Planungs-, Kommunal- oder Regionalverband (maximal 4 Wochen) Vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgabenfeldern sowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse; Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten; Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Biotop- und Objektplanung; Biotop- und Grünflächenpflege; Artenschutz; Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben; Förderprogramme; Prüfung von Anträgen; Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeinen Schriftverkehr; Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen; Finanzkontrolle, Abrechnung, Liegenschaftswesen; Einsatz und Anwendung von ADV (Automatisierte Datenverarbeitung); Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeauftragten, Landschaftswarten sowie politischen Entscheidungsgremien; Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen; Geschäftsbetrieb und Bürotechnik; Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz; Personalführung, Beurteilungen; Personalentwicklung; Öffentlichkeitsarbeit; Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen, Abstimmungsgesprächen. II 14 (13 bis 15)* Fachverwaltungen insbesondere Landesfachdienststelle für Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Fachplanungen; bei der Landesfachdienststelle insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen; fachtechnische Betreuung der Naturschutz-/Landschaftsbehörden; Projektgruppenarbeit; Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen; Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen. - Naturschutz, - Landschaftspflege, - Umwelt (mindestens 4 Wochen) - Wasserwirtschaft, - Landwirtschaft, - Flurbereinigung, - Forstwirtschaft - Städtebau (mindestens 4 Wochen) - Straßenbau III.1 13 (12 bis 14)* Mittlere und/oder oberste Verwaltungsbehörde für Naturschutz, Landschaftspflege und Umwelt Praktische Ausbildung; Organisation und Aufgaben der staatlichen Mittelinstanz als Bündelungsbehörde; Vertiefung der Abschnitte I und II: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Fördermittel; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbesondere in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Regional- und Gebietsentwicklungsplanung, der Bauleitplanung und den angrenzenden Fachgebieten. III.2 6 Häusliche Prüfungsarbeit 10 Management und Personalführung, Lehrgang und gegebenenfalls Erweiterung von I und III Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung; Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung; Psychologie; 12 Sonstige Grundlagenlehrgänge, Seminare, Arbeitsgemeinschaften, Exkursionen Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen; Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen: - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes, - Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe, - Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip, - Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle, - Grundlagen und technische Regeln, - Voruntersuchungen, Planung, - Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten, - Grundzüge der Verwaltungspraxis; fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Grundlagen des Verwaltungsrechts; Verfassungsrecht; Rechtsstellung des Beamten; Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht; Ordnungsrecht; Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht; Bau- und Planungsrecht; Zivilrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen; Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht; Verwaltungsvollstreckungsrecht, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile), Arbeitsgemeinschaften im Natur- und Umweltschutz, Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände; Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen: Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht; Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten; Immissionsschutz; Land- und Forstwirtschaft, Flurbereinigung; Energiewirtschaft; Kommunikationstechnik; Verkehrswesen; Jagd- und Fischereirecht; (Garten- Denkmalschutz/-pflege. 4 (3 bis 5)* Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate

§ 46

Ausbildung

§ 46 Ausbildung(1) Es werden nur Bewerber zugelassen, die ein abgeschlossenes wissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern (ohne Praxis- und Prüfungssemester) an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen. (2) Die Bewerber können sich im Fachgebiet Umwelttechnik ausbilden lassen. Diesem Fachgebiet lassen sich die Studiengänge: Bauingenieurwesen, Biochemie, Biologie, Chemie/Chemietechnik, Elektrotechnik, Geologie, Hüttenwesen, Maschinenbau, Physik, Umweltschutz und Verfahrenstechnik zuordnen. (3) Die Einstellungsbehörde kann weitere geeignete Studiengänge für das Fachgebiet Umwelttechnik als gleichwertig anerkennen.

§ 47

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde

§ 47 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde ist das für die Umwelt zuständige Ministerium. (2) Ausbildungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt.

§ 48

Gliederung der Ausbildung

§ 48 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Einführung in die Verwaltung; allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Grundzüge der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Abschnitt II: Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit; Abschnitt III: Rechts- und Verwaltungsvorschriften (fachbezogene Vertiefung), fachgebietsbezogene Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; Abschnitt IV: Information und praktische Mitarbeit bei der unteren staatlichen Ausbildungsbehörde, Information und praktische Mitarbeit bei einer Landesoberbehörde oder entsprechenden wissenschaftlichen Einrichtung des Landes; Abschnitt V: Hospitation bei Kommunen, privaten Überwachungseinrichtungen, Unternehmen, bei einem Staatlichen Umweltamt (Wahlstation), Mittelinstanz; Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit. (2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt. Dies gilt insbesondere für die beiden fachübergreifenden Fächer "Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen" und "Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit". (3) Für die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungsstellen und den Ausbildungsinhalt gilt die folgende Übersicht: AusbildungsplanFachrichtung: Umwelttechnik/Umweltschutz Fachgebiet: Umwelttechnik Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt Abschnitt Dauer (Wochen) I.1 4 Untere staatliche Fachbehörde, Ausbildungsbehörde Einführung in die Verwaltung; Organisation und Aufbau sowie Einführung in den technischen und nichttechnischen Bereich. I.2 9 davon (2) Seminar Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen; - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes; - Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe; - Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip; - Minimierungsgebot persistenter Stoffe (Dynamisierungsklausel); - Grundlagen und technische Regeln; Voruntersuchungen, Planung, Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten; - Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen; Erfolgskontrolle; - Instandsetzung, Sanierung; Grundzüge der Verwaltungspraxis. davon (7) Seminar (gegebenenfalls Akademie, Universität) Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Grundlagen des Verwaltungsrechts; Verfassungsrecht; Rechtsstellung des Beamten; Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht; Ordnungsrecht; Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht; Bau- und Planungsrecht; Zivilrecht; Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Finanzierungsprogramme; Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht; Ausschüsse, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften in der Wasser- und Abfallwirtschaft, im Immissions- und Arbeitsschutz sowie im Naturschutz; Verwaltungsvollstreckungsrecht, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten; Urteile); Grundzüge der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften; nationales und internationales Recht in den Bereichen Kreislauf- und Abfallwirtschaft, Altlasten, Bodenschutz, Gefahrstoffe, Gentechnologie, Immissionsschutz (Luftschadstoffe, Lärm/Erschütterungen, Elektromagnetische Felder), Umweltverträglichkeit, Wasser, Landschaftspflege, Naturschutz, Raumordnung, Bauwesen, Arbeits- und Gesundheitsschutz. II 10 Seminar Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit, Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung; Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie, III.1 9 Seminar (gegebenenfalls Akademie, Universität) Rechts- und Verwaltungsvorschriften (fachbezogene Vertiefung); nationales und internationales Umweltrecht in den Bereichen: - Kreislauf- und Abfallwirtschaft/Altlasten, - Bodenschutz, - Gefahrstoffe, - Gentechnologie, - Immissionsschutz, - Umweltverträglichkeit, - Wasser. III.2 2 Seminar Zielsetzungen und Strategien bei Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Immissionsschutz sowie zum Schutz von Wasser und Boden: - Wasserhaushalt (Güte und Menge) Wasserkreislauf; Bilanzbetrachtungen; Bewirtschaftung der Gewässer nach Menge und Güte; Gütekriterien und -klassifikation; - Wasserversorgung Trinkwasserversorgung und -beschaffenheit; Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten; Wasserversorgung aus Grund- und Oberflächenwasser, Aufbereitungsverfahren, Wasserverteilung, wassersparende Maßnahmen; Überwachung des Rohwassers; - Abwasserbeseitigung Regelung der Abwasserbeseitigung; Anforderung an die Abwasserbeseitigung; Anlagen zur Abwasserbeseitigung; Überwachung von Anlagen zur Abwassereinleitung; Abwasserabgabe; - Oberflächengewässer, Stauanlagen und Hochwasserschutz, Gewässerökologie, naturnahe Gestaltung und Unterhaltung von Fließgewässern; stehende Gewässer; Hochwasserschutz, Niedrigwasser; Talsperren, Rückhaltebecken und Hochwasserschutzanlagen; - umweltgefährdende Stoffe und deren Gefahrenpotenzial, sicherheitstechnische Vermeidungskonzeptionen technischer und organisatorischer Art; Löschwasserproblematik; Sanierung kontaminierter Standorte; - Kreislauf-, Abfallwirtschaft und Altlasten, Abfallentsorgungspläne und -wirtschaftskonzepte; Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung; - Bodenschutz/Altlasten, Vorsorgender Bodenschutz, Flächenrecycling/Brachflächenreaktivierung, (Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen); - Immissionsschutz, Errichtung und Betrieb von Anlagen, einschließlich Anlagensicherheit, Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von Erzeugnissen und Stoffen, Fahrzeuge und Verkehrswege, Gebietsbezogener Immissionsschutz, Erhebung zur Emmissions- und Immissionslage, Luftreinhalteplanung, Lärmminderungsplanung, Immissionsschutz außerhalb des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, speziell Verkehr. IV. 1 33 Untere staatliche Umweltbehörde Praktische Ausbildung: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Fachbereichen; Prüfung von Zulassungsanträgen; Verfassen von Entwürfen für Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und Prüfberichten, Protokollführung; Überwachung von Zuwendungen nach der Thüringer Landeshaushaltsordnung; Grundlagen der Mess-, Analyse- und Untersuchungstechnik, Teilnahme an Messungen; Untersuchungen, Analysen, Probenahme im Außendienst; Teilnahme an Abnahme und Überwachung von Anlagen; Beurteilung von Gutachten und Stellungnahmen Dritter; fachbezogene Anwendungen der Datenverarbeitung. Vermittlung in Tagesseminaren während der praktischen Ausbildung Produktionstechnologien und deren Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf Menschen, Wasser, Boden, Luft und Sachgüter: - Roheisen- und Stahlerzeugung, - Kraftwerke, - Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther, - Brauereien, - Alkalielektrolyse (Chlor), - Säureproduktion; - Papierherstellung, - Zementherstellung, - Glasherstellung, Herstellung von Betonfertigteilen und -steinen; Technologien zur Vermeidung und Verminderung der umweltbeeinträchtigenden Auswirkungen: - Abfallvermeidung, - Abfallbehandlung • Kompostierungstechnik, • Recyclingtechnik, • mechanisch-biologisches Verfahren u.a.; Verbrennung: - Deponierung, - Altlasten • in-site-Verfahren, • on-site-Verfahren, • off-site-Verfahren, - Abwasserbehandlung • mechanische Verfahren, • biologische Verfahren, • chemische und/oder physikalische Verfahren, • Schlammbehandlung; - Luftreinhaltung • Staubabscheidung, • Abscheidung organischer und anorganischer Stoffe einschließlich Geruchsstoffe; - Lärm- und Erschütterungsminderungsmaßnahmen • Abschirmung, • Dämmung, • Dämpfung, • -konstruktionsbedingte Maßnahmen. IV. 2 6 Landesanstalt für Umwelt und Geologie Aufgaben und Aufbau der Abteilungen; Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten sowie der Grundzüge der Fachplanung; Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen; Kenntnis über die Entwicklungsarbeiten in den Fachabteilungen; Abwasserabgabe; Bauartzulassungsverfahren, Gentechnik. V.1 4 Hospitation Wahlstation: beispielsweise Kommune, private Überwachungseinrichtungen, Unternehmen Kennenlernen relevanter Umweltaufgaben und des Aufbaus der Organisation. V.2 9 Landesverwaltungsamt Organisation und Aufgabe als Bündelungsbehörde; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Zulassungen, Anordnungen, Bescheide unter anderem in den Bereichen: - Kreislauf- und Abfallwirtschaft, - Bodenschutz, Altlasten, - Immissionsschutz, - Wasser, - Anlagensicherheit, - Umweltverträglichkeitsprüfungen, - Verbandswesen. 6 Häusliche Prüfungsarbeit etwa 12 (Erholungsurlaub) 104 = 24 Monate

§ 49

Übergangsbestimmung

§ 49 Übergangsbestimmung(1) Für Referendare, die sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits im Vorbereitungsdienst befinden, ist die bisherige Verordnung (§ 51 Satz 2) anzuwenden. (2) Für die in Absatz 1 genannten Referendare kann auf deren schriftlichen Antrag diese Verordnung Anwendung finden.

§ 5

Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen

§ 5 Ausbildungsbehörde und Ausbildungsstellen(1) Der Referendar wird von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst überwacht, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften des Dritten Abschnitts jeweils für die einzelnen Fachrichtungen genannten Stellen. (3) Die Ausbildungsbehörde weist den Referendar den Ausbildungsstellen zu. (4) Der Referendar kann auf Antrag oder nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 50

Gleichstellungsbestimmung

§ 50 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 51

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

§ 51 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom 28. Februar 1997 (GVBl. S. 113) außer Kraft.

§ 6

Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. (2) Erreicht der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde den Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängern. (3) Der Vorbereitungsdienst ist um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach der Thüringer Mutterschutzverordnung, einer Elternzeit oder um die Dauer des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes zu verlängern. (4) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde. (5) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Ausbildungsabschnitte, deren Anzahl, Dauer und Inhalt in den Sondervorschriften der Fachrichtungen geregelt sind.

§ 7

Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für behinderte Menschen

§ 7 Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für behinderte Menschen(1) Der Referendar wird nach den Sondervorschriften seiner Fachrichtung ausgebildet. Sind bei seiner Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Sondervorschriften beabsichtigt, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen. (2) In einem Einführungslehrgang soll dem Referendar ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben seiner Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden sollen ihm das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten sowie auf die Prüfung gegeben werden. (3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden. (4) Schwerbehinderten Referendaren sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem schwerbehinderten Referendar zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 8

Überwachung der Ausbildung

§ 8 Überwachung der Ausbildung(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde. Dieser bestellt zum Ausbildungsleiter einen geeigneten Beamten seiner Behörde, der durch die Große Staatsprüfung die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben hat. Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils dem Leiter der Ausbildungsstelle oder der von ihm beauftragten Person. (2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Referendar einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche des Referendars können berücksichtigt werden. (3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig. (4) Der Referendar hat einen Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über seine wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen. (5) Die Ausbildungsbehörde führt für jeden Referendar eine Übersicht über den Vorbereitungsdienst (Anlage 2).

§ 9

Beurteilung während der Ausbildung

§ 9 Beurteilung während der Ausbildung(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt den Referendar nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnitts oder Teilabschnitts unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach seinen Leistungen und seiner Führung. Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Ziels des Ausbildungsabschnitts. Die in Absatz 1 geforderte Beurteilung fällt hierbei fort. (3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung des Referendars ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und die Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben. Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Die Beurteilungen sind dem Referendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.