Thüringen

Thüringer Verordnung über den Verbleib von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises bei den Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften Vom 4. Dezember 1997

Ausfertigungsdatum:
04.12.1997
Fundstelle:
GVBl. 1997, 509
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VwGemAufgVblV

Aufgrund des § 47 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), verordnet der Innenminister:

§ 1

§ 1Bei den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaften verbleibt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises der Erlaß von Gebührenordnungen nach § 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 18. Oktober 1993 (GVBl. S. 649) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.