ThürRLVVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Regellehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrkräfte an der Verwaltungsfachhochschule,Fachbereich Steuern und Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung (Thüringer Regellehrverpflichtungsverordnung - ThürRLVVO -) Vom 31. Januar 2020

Ausfertigungsdatum:
31.01.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 50, 420
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürRLVVO

Anlage (zu § 5 Abs. 3)Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind auf das Stundendeputat nach § 5 Abs. 2 in folgender Höhe anrechenbar:1. Erstellung und Korrektur von Prüfungsklausuren im Rahmen von Zwischenprüfungen und Laufbahnprüfungen: Umfang der jeweiligen Prüfungsklausur in Zeitstunden Zeitanrechnung in Zeitstunden pro Erstellung des Klausurentwurfs Zeitanrechnung in Zeitstunden pro Klausur für den Erstkorrektor sowie Zweitkorrektor, wenn dessen Korrektur in Unkenntnis der Erstkorrektur erfolgt Zeitanrechnung in Zeitstunden pro Klausur für den Zweitkorrektor, wenn die Korrektur in Kenntnis der Erstkorrektur erfolgt 3 21 1,6 0,8 4 26 2,0 1,0 5 30 2,4 1,22. Erstellung und Korrektur von sonstigen Klausuren im Rahmen von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, Übungsklausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten nach Lehrgangsverfügung: Umfang der jeweiligen Klausur in Zeitstunden Zeitanrechnung in Zeitstunden pro Erstellung des Klausurentwurfs Zeitanrechnung in Zeitstunden pro Klausur für den Erstkorrektor sowie Zweit- korrektor, wenn dessen Kor- rektur in Unkenntnis der Erstkorrektur erfolgt Zeitanrechnung in Zeitstunden pro Klausur für den Zweitkorrektor, wenn dessen Korrektur in Kenntnis der Erstkorrektur erfolgt 1 7 0,5 0,25 1,5 9 0,75 0,375 2 11 1,0 0,5 3 16 1,2 0,6 5 22 1,6 0,8Die Anzahl der Übungsklausuren im Abrechnungszeitraum wird vom für den Fachbereich zuständigen Fachbereichsleiter im Benehmen mit dem Rektor sowie im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für den Fachbereich zuständigen obersten Dienstbehörde festgelegt.3. Aufsicht über die Bearbeitung von Prüfungsklausuren und sonstigen Klausuren:Die Aufsicht über die Bearbeitung der in den Nummern 1 und 2 genannten Klausuren durch die Studierenden wird in tatsächlicher Höhe der Dauer der jeweiligen Klausuren auf das Stundendeputat der die Aufsicht wahrnehmenden hauptamtlichen Lehrkraft angerechnet.4. Betreuung und Bewertung von Seminar- und Hausarbeiten: Zeitanrechnung in Zeitstunden für die Betreuung pro Seminar- oder Hausarbeit Zeitanrechnung in Zeitstunden für die Bewertung pro Seminar- oder Hausarbeit bis zu 3 3Die Betreuung der Studierenden während der Erstellung der Seminar- und Hausarbeiten umfasst in der Regel jeweils ein Auftakt-, Zwischen- und Abschlussgespräch. Da der Betreuungsaufwand je Studierenden stark variiert, erfolgt eine Anrechnung in Höhe der tatsächlichen Betreuungszeit auf das Stundendeputat, maximal jedoch drei Zeitstunden pro Studierenden und pro Seminar- oder Hausarbeit.5. Betreuung und Bewertung von Diplomarbeiten und gleichwertigen schriftlichen Arbeiten, die unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen sind: Zeitanrechnung in Zeitstunden für die Betreuung pro Arbeit Zeitanrechnung in Zeitstunden für die Bewertung pro Arbeit für den Erstkorrektor sowie Zweitkorrektor, wenn dessen Korrektur in Unkenntnis der Erstkorrektur erfolgt Zeitanrechnung in Zeitstunden für die Bewertung pro Arbeit für den durch Zweitkorrektor, wenn dessen Korrektur in Kenntnis der Erstkorrektur erfolgt bis zu 6 16 8Die Betreuung der Studierenden während der Erstellung der Diplomarbeiten und gleichwertigen schriftlichen Arbeiten, die unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden gefertigt werden, umfasst in der Regel jeweils ein Auftakt-, Zwischen- und Abschlussgespräch. Da der Betreuungsaufwand je Studierenden stark variiert, erfolgt eine Anrechnung in Höhe der tatsächlichen Betreuungszeit auf das Stundendeputat, maximal jedoch sechs Zeitstunden pro Studierenden und pro Arbeit.6. Teilnahme an der Verteidigung von Diplomarbeiten:Ist die Verteidigung von Diplomarbeitena) Bestandteil der mündlichen Prüfung nach Nummer 7, erfolgt keine Anrechnung auf das Stundendeputat der die Prüfungsleistung abnehmenden hauptamtlichen Lehrkraft,b) nicht Bestandteil der mündlichen Prüfung nach Nummer 7, wird die tatsächliche Dauer der Teilnahme auf das Stundendeputat der die Prüfungsleistung abnehmenden hauptamtlichen Lehrkraft angerechnet. 7. Prüfertätigkeit bei mündlichen Prüfungen:Die Anrechnung auf das Stundendeputat der die Prüfungsleistung abnehmenden hauptamtlichen Lehrkraft ermittelt sich aus der tatsächlichen Dauer der mündlichen Prüfung, maximal jedoch acht Zeitstunden pro Tag, multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor 1,3. Damit sind die Vorbereitungszeit sowie sämtliche Verteilzeiten dieser Lehrkraft abgegolten.8. Studienfahrten und Exkursionen:Es erfolgt eine Anrechnung der tatsächlichen Dauer der Studienfahrt oder der Exkursion auf das Stundendeputat der begleitenden hauptamtlichen Lehrkraft, maximal jedoch acht Zeitstunden pro Tag. Hauptamtlichen Lehrkräften, deren Lehrdeputat nach § 8 Abs. 1, 2 und 5 ermäßigt wurde, werden jeweils maximal die anrechenbaren Zeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 oder 4 angerechnet.9. Dienstreisen oder dienstliche Fortbildungen:Es erfolgt eine Anrechnung nach den allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften. Für hauptamtliche Lehrkräfte, deren Lehrdeputat nach § 8 Abs. 1, 2 und 5 ermäßigt wurde, gilt § 9 Abs. 1 Satz 3 oder 4 entsprechend. Bei der Anrechnung von Zeiten von Dienstreisen ist § 5 Abs. 4 zu berücksichtigen.10. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation des mündlichen Prüfungsverfahrens des Fachbereichs Steuern:Über den Anrechnungstatbestand in Nummer 7 hinausgehende Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der mündlichen Prüfung im Fachbereich Steuern, die den Tätigkeiten des Prüfungsamtes für die Durchführung der mündlichen Prüfung im Fachbereich Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung entsprechen, werden den hauptamtlichen Lehrkräften des Fachbereichs Steuern in Höhe der tatsächlichen Dauer auf das Stundendeputat angerechnet.11. sonstige dienstliche Tätigkeiten:Die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen und auf Antrag der jeweiligen Fachbereichsleiter diesen für sonstige dienstliche Tätigkeiten je Abrechnungszeitraum eine Stundenpauschale zuweisen. Mit der Stundenpauschale sind sämtliche sonstige dienstliche Tätigkeiten, einschließlich Verteilzeiten, abgegolten. Die Verteilung der dieser Stundenpauschale unterliegenden Tätigkeiten und damit die Höhe der zeitlichen Anrechnung auf die Stundendeputate der einzelnen hauptamtlichen Lehrkräfte erfolgt eigenverantwortlich durch den jeweiligen Fachbereichsleiter. Bei sonstigen dienstlichen Tätigkeiten handelt es sich insbesondere um:a) Tätigkeiten als Mitglied im Senat, im Fachbereichsrat oder in Wahlvorständen,b) Teilnahme an Wahlen und deren Auswertung,c) Warte- oder Abrufzeiten der Lehrkräfte bei Projektarbeiten von Studierenden,d) Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen wie Dienstberatungen, Dozentenkonferenzen, Notenkonferenzen, Fachgruppenberatungen, Vorstellungsrunden neuer Studierender und Diplomfeiern,e) Zuarbeiten für Dienstvorgesetzte,f) Zuarbeiten zur Lehrplanerstellung, zur Lehrplanaktualisierung und für Wahlpflichtthemen,g) Vorbereitung und Organisation von Studienfahrten, Exkursionen und sonstigen auswärtigen Terminen,h) Mitzeichnung von Klausurentwürfen,i) Besuch allgemeiner Vorträge Externer.

Eingangsformel ThürRLVVO

Aufgrund des § 10 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes (ThürVFHG) vom 23. März 1994 (GVBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537), sowie des § 59 Abs. 2 Satz 1 und des § 66 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 298) und Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 303), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich, Anwendbarkeit anderer Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich, Anwendbarkeit anderer VorschriftenDiese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung sowie diesbezügliche Befreiungs-, Ermäßigungs- und Anrechnungstatbestände der hauptamtlichen Lehrkräfte des Fachbereichs Steuern sowie des Fachbereichs Kommunalverwaltung und staatliche allgemeine Verwaltung der Verwaltungsfachhochschule. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 10

Anrechnung sonstiger Veranstaltungen auf das Lehrdeputat

§ 10 Anrechnung sonstiger Veranstaltungen auf das LehrdeputatBei der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen für Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter beträgt der Umrechnungsfaktor von Lehrveranstaltungsstunden in Zeitstunden 1,8. Entsteht im Einzelfall ein höherer Zeitaufwand bei der Vorbereitung der Fortbildungsveranstaltung, kann dieser bei entsprechendem Nachweis gegenüber dem Fachbereichsleiter angerechnet werden. Die Entscheidung über den Einsatz von hauptamtlichen Lehrkräften bei Fortbildungsveranstaltungen trifft der Fachbereichsleiter im Benehmen mit dem Rektor sowie im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG zuständigen obersten Dienstbehörde. Ein Einsatz der hauptamtlichen Lehrkräfte darf nur vorgenommen werden, sofern das jeweilige Arbeitszeitkonto der hauptamtlichen Lehrkraft, insbesondere unter Berücksichtigung des Abbaus von Arbeitszeitguthaben, einen solchen zulässt.

§ 11

Übergangsbestimmungen

§ 11 Übergangsbestimmungen(1) Für die im letzten Abrechnungszeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Arbeitszeitguthaben gilt § 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend. Die in den Abrechnungszeiträumen vor dem Abrechnungszeitraum nach Satz 1 entstandenen Arbeitszeitguthaben werden einmalig übertragen. Eine weitere Übertragung von Arbeitszeitguthaben nach Satz 2 kann durch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die jeweilige hauptamtliche Lehrkraft zuständige oberste Dienstbehörde im Einzelfall auf Antrag der hauptamtlichen Lehrkraft genehmigt werden, wenn der hauptamtlichen Lehrkraft ein Ausgleich aufgrund einer besonderen Ausnahmesituation tatsächlich nicht möglich war.(2) Die in den Abrechnungszeiträumen vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstandenen Arbeitszeitrückstände werden vollständig in den nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnenden Abrechnungszeitraum übertragen und sind auszugleichen. Ist ein Ausgleich dieser übertragenen Arbeitszeitrückstände nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig möglich, sind diese verbleibenden Arbeitszeitrückstände in den darauffolgenden Abrechnungszeitraum zu übertragen und auszugleichen. Ein Verfall der Arbeitszeitrückstände ist nicht möglich.(3) Absatz 1 gilt nicht für Mehrarbeit nach § 59 Abs. 4 ThürBG.

§ 12

Evaluierung

§ 12 EvaluierungDiese Verordnung ist zwei Jahre nach Inkrafttreten durch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG zuständigen obersten Dienstbehörden zu evaluieren.

§ 13

Gleichstellungsbestimmung

§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 14 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Regellehrverpflichtungsverordnung vom 21. September 1999 (GVBl. S. 568) außer Kraft.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Regellehrverpflichtung bestimmt die Verpflichtung für hauptamtliche Lehrkräfte, während eines Abrechnungszeitraums im bestimmten Umfang Lehrveranstaltungen abzuhalten (Lehrdeputat) sowie unmittelbar mit der Lehrtätigkeit verbundene Tätigkeiten durchzuführen (Stundendeputat). Sie entspricht jeweils dem durch die hauptamtlichen Lehrkräfte individuell zu leistenden Arbeitszeitsoll des gesamten Abrechnungszeitraums (Jahresarbeitszeitsoll).(2) Lehrveranstaltung ist jede nach den jeweils geltenden Ausbildungsgesetzen sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen einschließlich der Studienpläne vorgesehene Form der Lehre. Als Lehrveranstaltung gilt auch die Durchführung von Kolloquien, Ausbildungsarbeitsgemeinschaften sowie Fortbildungsveranstaltungen. Der Umfang der Lehrveranstaltung wird in Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrzeit von 45 Minuten.(3) Der Abrechnungszeitraum umfasst ein Studienjahr oder einen vergleichbar bestimmten Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist. Innerhalb eines Fachbereichs ist der Abrechnungszeitraum einheitlich festzulegen.

§ 3

Regellehrverpflichtung

§ 3 Regellehrverpflichtung(1) Das zu leistende Jahresarbeitszeitsoll einer vollzeitbeschäftigten hauptamtlichen Lehrkraft errechnet sich aus der Differenz der Kalendertage eines Jahres und der durch die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeit bestimmten dienstfreien Tage, multipliziert mit einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Hauptamtliche Lehrkräfte haben dieses Jahresarbeitszeitsoll innerhalb eines Abrechnungszeitraums abzuleisten. Die Regellehrverpflichtung einer vollzeitbeschäftigten hauptamtlichen Lehrkraft unterteilt sich in ein Lehrdeputat in Höhe von 684 Lehrveranstaltungsstunden sowie ein Stundendeputat nach § 5 Abs. 1.(2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Umfang der Regellehrverpflichtung entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung reduziert.(3) Wird das Lehrdeputat nach Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, erhöht sich das Stundendeputat entsprechend. Wird das Stundendeputat nach § 5 Abs. 1 nicht erreicht, sind zusätzliche Lehrveranstaltungsstunden zu erbringen. Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung nach § 8 Abs. 1 bis 3 und 5 bleiben davon unberührt. Die hauptamtlichen Lehrkräfte sollen so eingesetzt werden, dass sie innerhalb des Abrechnungszeitraums mindestens 80 Prozent ihres Lehrdeputats nach Absatz 1 Satz 3 und § 8 Abs. 1 bis 6 erbringen.(4) Soweit eine hauptamtliche Lehrkraft der Verwaltungsfachhochschule an der Landesfinanzschule Thüringen eingesetzt wird (Mischeinsatz), soll die Verwendung in der Verwaltungsfachhochschule 50 Prozent ihres Lehrdeputats nicht unterschreiten. Die Anwendung des Umrechnungsfaktors nach § 4 Abs. 1 richtet sich nach dem tatsächlichen Einsatz der hauptamtlichen Lehrkraft.

§ 4

Lehrdeputat

§ 4 Lehrdeputat(1) Der Umrechnungsfaktor von Lehrveranstaltungsstunden in Zeitstunden beträgt:1. bei Kolloquien 1,2 für eine Lehrveranstaltungsstunde,2. bei Lehrveranstaltungsstunden und Wahlpflichtveranstaltungen in der Ausbildung für den mittleren Dienst sowie Ausbildungsarbeitsgemeinschaften 1,5 für eine Lehrveranstaltungsstunde sowie3. bei Lehrveranstaltungsstunden und Wahlpflichtveranstaltungen in der Ausbildung für den gehobenen Dienst 1,8 für eine Lehrveranstaltungsstunde.(2) Mit den Lehrveranstaltungsstunden ist die Inanspruchnahme für die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen, deren Durchführungen, die Betreuung der Studierenden sowie andere mit der Lehre im Zusammenhang stehende Tätigkeiten abgegolten, sofern kein Anrechnungstatbestand auf das Stundendeputat nach § 5 Abs. 2 vorliegt.

§ 5

Stundendeputat

§ 5 Stundendeputat(1) Das zu erbringende Stundendeputat ergibt sich aus der Differenz des Jahresarbeitszeitsolls und den abzuhaltenden und nach § 4 Abs. 1 in Zeitstunden umgerechneten Lehrveranstaltungsstunden. Es steht für die anrechenbaren Tätigkeiten nach Absatz 2 und die anrechenbaren Zeiten nach § 9 zur Verfügung.(2) Auf das Stundendeputat werden unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Ausbildungsgesetze sowie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen folgende unmittelbar mit der Lehrtätigkeit verbundenen Tätigkeiten der hauptamtlichen Lehrkräfte angerechnet:1. Erstellung und Korrektur von Prüfungsklausuren im Rahmen von Zwischenprüfungen und Laufbahnprüfungen,2. Erstellung und Korrektur von sonstigen Klausuren im Rahmen von Aufsichtsarbeiten, Abschlussklausuren, Übungsklausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten nach Lehrgangsverfügung,3. Aufsicht über die Bearbeitung von Prüfungsklausuren und sonstigen Klausuren,4. Betreuung und Bewertung von Seminar- und Hausarbeiten,5. Betreuung und Bewertung von Diplomarbeiten und gleichwertigen schriftlichen Arbeiten, die unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen sind,6. Teilnahme an der Verteidigung von Diplomarbeiten, sofern diese nicht Bestandteil der mündlichen Prüfung sind,7. Prüfertätigkeit bei mündlichen Prüfungen,8. Studienfahrten und Exkursionen,9. Dienstreisen oder dienstliche Fortbildung,10. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation des mündlichen Prüfungsverfahrens des Fachbereichs Steuern,11. sonstige dienstliche Tätigkeiten.(3) Die Höhe der Zeitanrechnung für die in Absatz 2 genannten Anrechnungstatbestände auf das Stundendeputat richtet sich nach der Anlage.(4) Hauptamtliche Lehrkräfte, deren Lehrdeputat nach § 8 Abs. 1 und 2 ermäßigt wurde, können nur solche Anrechnungstatbestände nach Absatz 2 geltend machen, die nicht bereits vom Aufgabenumfang des Ermäßigungstatbestandes erfasst sind.

§ 6

Erfüllung der Regellehrverpflichtung, Arbeitszeitkonto, Mehrarbeit

§ 6 Erfüllung der Regellehrverpflichtung, Arbeitszeitkonto, Mehrarbeit(1) Der Umfang des regelmäßig zu leistenden Lehrdeputats soll grundsätzlich sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag und 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche nicht überschreiten. Wenn dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann der Umfang des Lehrdeputats durch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die jeweilige hauptamtliche Lehrkraft zuständige oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle vorübergehend auf bis zu 25 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche erhöht werden.(2) Für jede hauptamtliche Lehrkraft ist ein Arbeitszeitkonto zu führen, das die Differenz zwischen Soll-Zustand und Ist-Zustand der Regellehrverpflichtung darstellt. Das Arbeitszeitkonto ist von dem für die jeweilige hauptamtliche Lehrkraft zuständigen Fachbereich zu führen. Es muss folgende Aussagen enthalten:1. tatsächlicher Einsatz der hauptamtlichen Lehrkraft in der Lehre,2. Wahrnehmung anrechenbarer Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2,3. Umfang und Grund von gewährten Befreiungen nach § 7 Abs. 2 und 3,4. gewährte Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 bis 6 sowie5. Vorliegen von anrechenbaren Zeiten nach § 9.Die Abrechnung der Regellehrverpflichtung des jeweils abgelaufenen Abrechnungszeitraums ist durch den Fachbereichsleiter über den Rektor der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für den Fachbereich zuständigen obersten Dienstbehörde spätestens vier Wochen nach Abschluss des Abrechnungszeitraums vorzulegen. Die Abrechnung hat unter Verwendung eines unter den nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG zuständigen obersten Dienstbehörden abgestimmten einheitlichen Musters zu erfolgen.(3) Die Inanspruchnahme von Sonderurlaub ist gesondert im Arbeitszeitkonto der hauptamtlichen Lehrkräfte auszuweisen.(4) Der Einsatz der hauptamtlichen Lehrkräfte soll so organisiert werden, dass das Arbeitszeitkonto grundsätzlich nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ausgeglichen ist. Entscheidungen zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der hauptamtlichen Lehrkräfte trifft die jeweilige Fachbereichsleitung sowie bei fachbereichsübergreifendem Einsatz der hauptamtlichen Lehrkraft die jeweilige Fachbereichsleitung gemeinsam mit dem Rektor.(5) Über- und Unterschreitungen der Regellehrverpflichtung sind grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Abrechnungszeitraums auszugleichen. Ist ein Ausgleich innerhalb eines Abrechnungszeitraums nicht möglich, sind die angefallenen Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitrückstände in den nächsten Abrechnungszeitraum zu übertragen. Nach diesem Zeitraum kann ein Ausgleich des Arbeitszeitguthabens grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Eine Übertragung von Arbeitszeitguthaben in nachfolgende Abrechnungszeiträume kann durch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die jeweilige hauptamtliche Lehrkraft zuständige oberste Dienstbehörde im Einzelfall genehmigt werden, wenn ein Ausgleich aufgrund einer besonderen Ausnahmesituation tatsächlich nicht möglich war.(6) Soweit dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann Mehrarbeit nach den beamtenrechtlichen Vorschriften angeordnet werden. Mehrarbeitszeitguthaben sind von sonstigen Arbeitszeitguthaben gesondert zu führen. Der Ausgleich von geleisteter Mehrarbeit nach Satz 1 durch Gewährung von entsprechender Dienstbefreiung geht dem Ausgleich aus sonstigen Arbeitszeitguthaben vor. Ältere Mehrarbeitszeitguthaben sind vor jüngeren auszugleichen.(7) Im Fall des Mischeinsatzes einer hauptamtlichen Lehrkraft nach § 3 Abs. 4 ist das Arbeitszeitkonto nur von der Verwaltungsfachhochschule zu führen, wenn die hauptamtliche Lehrkraft dieser personell zugeordnet ist.

§ 7

Befreiungen von der Regellehrverpflichtung

§ 7 Befreiungen von der Regellehrverpflichtung(1) Der Rektor und die Fachbereichsleiter sind von der Regellehrverpflichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 3 befreit. Die Verteilung ihres zu leistenden Jahresarbeitszeitsolls erfolgt eigenverantwortlich. Neben ihren mit der Funktion des Rektors oder Fachbereichsleiters im Zusammenhang stehenden dienstlichen Tätigkeiten übernehmen sie in angemessenem Umfang Lehraufgaben.(2) Hauptamtliche Lehrkräfte, die nicht während des gesamten Abrechnungszeitraums an der Verwaltungsfachhochschule lehren, werden für den Zeitraum der Freistellung von der Regellehrverpflichtung befreit.(3) Hauptamtliche Lehrkräfte, die Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Verwaltungsfachhochschule wahrnehmen und bei denen die Ausübung der Lehrtätigkeit durch diese Aufgaben ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, können auf Antrag durch die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für sie zuständige oberste Dienstbehörde für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben von der Regellehrverpflichtung ganz oder teilweise befreit werden.(4) Bei Befreiungen nach den Absätzen 2 und 3 ist die Regellehrverpflichtung um den Anteil zu reduzieren, der dem Verhältnis des Freistellungszeitraums zum Abrechnungszeitraum entspricht.

§ 8

Ermäßigungen

§ 8 Ermäßigungen(1) Auf Antrag des Fachbereichsleiters kann einer hauptamtlichen Lehrkraft bei Übertragung besonderer Funktionen eine Ermäßigung der Regellehrverpflichtung für die damit einhergehenden Aufgaben um bis zu 20 Prozent gewährt werden. Besondere Funktionen sind insbesondere die Tätigkeit als Fachgruppenleiter oder stellvertretender Fachbereichsleiter.(2) Bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten kann auf Antrag des Fachbereichsleiters die Regellehrverpflichtung um bis zu 20 Prozent ermäßigt werden, wenn das Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im besonderen dienstlichen Interesse liegt und einen solchen Umfang einnimmt, dass es neben der normalen Lehrtätigkeit nicht bewältigt werden kann.(3) Einer hauptamtlichen Lehrkraft ohne hinreichende Lehrerfahrung kann auf deren Antrag folgende Ermäßigung gewährt werden, soweit dies zur Einarbeitung erforderlich ist:1. im ersten Jahr ihrer Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft eine Ermäßigung des Lehrdeputats um bis zu 20 Prozent bei gleichzeitiger Erhöhung des Umrechnungsfaktors auf bis zu 2,25 für eine Lehrveranstaltungsstunde sowie2. im zweiten Jahr ihrer Tätigkeit als hauptamtliche Lehrkraft um bis zu 10 Prozent bei gleichzeitiger Erhöhung des Umrechnungsfaktors auf bis zu 2,0 für eine Lehrveranstaltungsstunde.Wird einer hauptamtlichen Lehrkraft die Lehre in neuen Studienfächern übertragen, kann sich im ersten Jahr der Wahrnehmung dieser Lehrtätigkeit der Umrechnungsfaktor von den in diesen Studienfächern abgehaltenen Lehrveranstaltungsstunden in Zeitstunden auf bis zu 2,25 in der Ausbildung für den gehobenen Dienst und auf bis zu 1,9 in der Ausbildung für den mittleren Dienst erhöhen, soweit dies zur Einarbeitung erforderlich ist; dies gilt nicht für hauptamtliche Lehrkräfte nach Satz 1.(4) Für hauptamtliche Lehrkräfte kann auf deren Antrag ab dem vollendeten 55. Lebensjahr eine Ermäßigung von fünf Prozent, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr eine Ermäßigung von zehn Prozent vom Lehrdeputat gewährt werden. § 3 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.(5) Die Regellehrverpflichtung schwerbehinderter Lehrkräfte ist auf Antrag wie folgt zu ermäßigen:1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. um bis zu 12 v. H.,2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. um bis zu 18 v. H.,3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 v. H. um bis zu 25 v. H..(6) Erfüllt eine hauptamtliche Lehrkraft mehrere Ermäßigungstatbestände nach den Absätzen 1 und 2, kann die Regellehrverpflichtung höchstens um bis zu 30 Prozent ermäßigt werden. Die Ermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils in Schritten von fünf Prozent gewährt.(7) Über Ermäßigungstatbestände nach den Absätzen 1, 2 und 5 entscheidet die nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die jeweilige hauptamtliche Lehrkraft zuständige oberste Dienstbehörde. In den Fällen einer Ermäßigung nach den Absätzen 3 und 4 entscheidet der für die jeweilige hauptamtliche Lehrkraft zuständige Fachbereichsleiter im Benehmen mit dem Rektor über die Ermäßigung.

§ 9

Anrechnung von Urlaub und Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit

§ 9 Anrechnung von Urlaub und Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit(1) Für jeden Tag einer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit werden pro Arbeitstag acht Zeitstunden auf das Stundendeputat angerechnet. Teilzeitbeschäftigten werden für jeden Tag einer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit die Zeitstunden auf das Stundendeputat angerechnet, die sie entsprechend dem Umfang der jeweils bewilligten Teilzeitbeschäftigung und der Verteilung der Arbeitszeit als individuelle Sollarbeitszeit an diesem Tag zu leisten hätten. Bei Gewährung eines Ermäßigungstatbestandes nach § 8 Abs. 1, 2 und 5 sind ausgehend von der Gesamthöhe der gewährten Ermäßigung folgende Zeitstunden auf das Stundendeputat anzurechnen: 1. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 5 % 7 Stunden 36 Minuten, 2. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 10 % 7 Stunden 12 Minuten, 3. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 12 % 7 Stunden 02 Minuten, 4. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 15 % 6 Stunden 48 Minuten, 5. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 18 % 6 Stunden 34 Minuten, 6. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 20 % 6 Stunden 24 Minuten, 7. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 25 % 6 Stunden, 8. bei einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung um 30 % 5 Stunden 36 Minuten.Im Fall der Gewährung einer Ermäßigung nach § 8 Abs. 1, 2 und 5 für teilzeitbeschäftigte hauptamtliche Lehrkräfte ist für jeden Tag einer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit die Differenz der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit zu acht Zeitstunden von den nach Satz 3 anzurechnenden Zeiten abzuziehen.(2) Mit Genehmigung der nach § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürVFHG für die jeweilige hauptamtliche Lehrkraft zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle kann im Ausnahmefall, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen, eine Anrechnung von Tagen einer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit auf das Lehrdeputat erfolgen.(3) Für die Anrechnung des Erholungs- und Zusatzurlaubes sowie bei ganztägigem Sonderurlaub gilt Absatz 1 entsprechend. Nicht ganztägiger Sonderurlaub wird in Höhe der tatsächlich in Anspruch genommenen Zeit, maximal in Höhe der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, auf das Stundendeputat einer hauptamtlichen Lehrkraft angerechnet, im Fall der Gewährung einer Ermäßigung nach § 8 Abs. 1, 2 und 5 maximal die anrechenbaren Zeiten nach Absatz 1 Satz 3 oder 4. Im Fall der Inanspruchnahme angesparten Urlaubs nach § 8 der Thüringer Urlaubsverordnung gilt Absatz 2 entsprechend.(4) Der Erholungs- und Zusatzurlaub soll von den hauptamtlichen Lehrkräften in der lehrveranstaltungsfreien Zeit in Anspruch genommen werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.