ThürVollstrVergVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Thüringer Vollstreckungsvergütungsverordnung -ThürVollstrVergVO -) Vom 28. Februar 2019

Ausfertigungsdatum:
28.02.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 30
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(aufgehoben)

§ 1 (aufgehoben)

Eingangsformel ThürVollstrVergVO

Aufgrund des § 45 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2018 (GVBl. S. 387), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Gerichtsvollzieher

§ 1 Gerichtsvollzieher(1) Die im Außendienst planmäßig beschäftigten Gerichtsvollzieher und hilfsweise als Gerichtsvollzieher beschäftigten Beamten erhalten als Vergütung 15 Prozent der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.(2) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf im Regelfall den Betrag von 150 Euro nicht übersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise mehr als 150 Euro zu gewähren, so kann die zuständige Stelle in besonders schwierigen oder zeitaufwändigen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 2

Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung

§ 2 Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten Beträgen 1. bis zu insgesamt 6 000 Euro 1,0 Prozent, 2. für jeden weiteren im Monat beigebrachten Betrag bis zu insgesamt weiteren 6 000 Euro 0,5 Prozent, 3. für jeden weiteren im Monat über die in den Nummern 1 und 2 hinaus beigebrachten Betrag 0,2 Prozent.(3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf den Betrag von 25 Euro nicht übersteigen.(4) Der Berechnung der Vergütung nach Absatz 2 sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.

§ 3

Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände

§ 3 Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.(2) Die Vergütung beträgt1. 0,65 Euro für jede aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von Urkunden oder Verwertung gepfändeter Sachen im Wege der Versteigerung oder des freihändigen Verkaufs vorgenommene Vollstreckungshandlung und2. 0,5 Prozent der von dem im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge.Für die Vergütung nach Satz 1 Nr. 2 werden auch die vom im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die aufgrund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt werden.(3) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auftrags darf den Betrag von 25 Euro nicht übersteigen.

§ 4

Beigebrachte Geldbeträge

§ 4 Beigebrachte Geldbeträge(1) Beigebrachte Geldbeträge im Sinne der §§ 2 und 3 sind auch unbare Zahlungen, die innerhalb eines Monats nach einer Vollstreckungshandlung eines im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten bei diesem oder der zuständigen Kasse eingehen. Sie sind im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen.(2) Einnahmen aus geschlossenen Zahlungsvereinbarungen nach § 38b des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes, die innerhalb von zwölf Monaten kassenwirksam eingehen, sind ebenfalls als beigebrachte Geldbeträge anzurechnen. Die Frist beginnt am ersten Tag des auf die Vollstreckungshandlung folgenden Monats. Eingehende Zahlungen sind im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen.

§ 5

Höchstbeträge

§ 5 Höchstbeträge(1) Für die einem im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach den §§ 2 und 3 im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten folgende Höchstbeträge:1. 2 300 Euro für die Vergütung nach § 2 und2. 2 000 Euro für die Vergütung nach § 3.Wird der jeweilige Höchstbetrag der Vergütung überschritten, erhält der Beamte zu dem jeweiligen Höchstbetrag zusätzlich 40 Prozent des den jeweiligen Höchstbetrag übersteigenden Betrags. Die zuständige Stelle kann festlegen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Der Berechnung nach Satz 3 sind als anteilige Höchstbeträge bei der Vergütung1. für die Vergütung nach § 2 monatlich 192 Euro oder vierteljährlich 575 Euro und2. für die Vergütung nach § 3 monatlich 167 Euro oder vierteljährlich 500 Eurozugrunde zu legen.(2) Sind dem Beamten nicht für das gesamte Kalenderjahr Tätigkeiten übertragen, für die eine Vergütung nach den §§ 2 und 3 zusteht, verringert sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein Dreißigstel des auf einen Kalendermonat entfallenden Anteils des Höchstbetrags abzuziehen. Satz 1gilt nicht für die Dauer einer Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit, eines Erholungsurlaubs, eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 2 bis 4 der Thüringer Mutterschutzverordnung oder eines Urlaubs nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes, soweit dieser aus einem im dienstlichen Interesse liegenden Grund bewilligt wurde.(3) Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich für jeden Kalendertag, an dem ein Beamter zu den Dienstgeschäften im eigenen Bezirk die Vertretung eines verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer weiteren Stelle des Vollstreckungsdienstes übernimmt, um die Hälfte des Betrags nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2.

§ 6

Abgeltung von Aufwendungen

§ 6 Abgeltung von Aufwendungen(1) Mit der Vergütung sind die besonderen, für die Tätigkeit des Vollstreckungsdienstes typischen Aufwendungen, insbesondere die Aufwendungen des Dienstes zu ungünstigen Zeiten, abgegolten.(2) Die Erstattung der mit dem Außendienst verbundenen Reisekosten richtet sich nach dem Thüringer Reisekostengesetz vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) in der jeweils geltenden Fassung, soweit hierzu nichts anderes bestimmt ist.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.