Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Vollstreckungsbehörden, des Kostenbeitrags und der Vollstreckungskostenpauschale Vom 9. Dezember 1998

Ausfertigungsdatum:
09.12.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 437
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 2

Kostenbeitrag

§ 2 KostenbeitragFür jeden Fall der Inanspruchnahme der Kassen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Landkreise ist von den in § 1 genannten Kostengläubigern ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro an die Vollstreckungsbehörde zu entrichten.

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Leistungsbescheide der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG und Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 635) in der jeweils geltenden Fassung werden durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ThürVwZVG ist entsprechend anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich danach, in welcher Gemeinde der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz nicht in Thüringen oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgebend.(2) Absatz 1 ist entsprechend für juristische und natürliche Personen anzuwenden, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen worden sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG).

§ 2

Kostenbeitrag

§ 2 KostenbeitragFür jeden Fall der Inanspruchnahme der Kassen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder Landkreise ist von den in § 1 genannten Kostengläubigern ein Kostenbeitrag in Höhe von 5 vom Hundert der beizutreibenden Geldforderung an die Vollstreckungsbehörde zu entrichten. Der Kostenbeitrag beträgt mindestens das Doppelte der Gebühr nach Nummer 1.4.1.2 der Anlage zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. S. 456) in der jeweils geltenden Fassung. Ein Kostenbeitrag von mehr als 100 Euro ist nur bei Nachweis eines den Normalfall übersteigenden Verwaltungsaufwands zu leisten.

§ 3

Vollstreckungskostenpauschale

§ 3 VollstreckungskostenpauschaleDie Kasse des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erhebt im Fall der Vollstreckung nach § 36 Abs. 3 ThürVwZVG für jedes Vollstreckungsverlangen eine Verwaltungskostenpauschale. Für die Höhe der Verwaltungskostenpauschale ist § 2 entsprechend anzuwenden.

§ 4

In-Kraft-Treten

§ 4 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Leistungsbescheide der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG und Bescheide über rückständige Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge nach § 53a des Thüringer Landesmediengesetzes werden durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. § 36 Abs. 1 bis 3 Satz 1 ThürVwZVG ist entsprechend anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich danach, in welcher Gemeinde der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz nicht in Thüringen oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgebend.(2) Absatz 1 ist entsprechend für juristische und natürliche Personen anzuwenden, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen worden sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG).

Eingangsformel VollstrBehBestV

Aufgrund des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 73) verordnet die Landesregierung und aufgrund des § 37 Abs. 1 Satz 3des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) in der Fassung vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. September 1998 (GVBl. S. 285), verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Chef der Staatskanzlei, mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, dem Kultusministerium, dem Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten, dem Finanzministerium, dem Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur, dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Zuständigkeit

§ 1 Zuständigkeit(1) Leistungsbescheide der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG werden durch die Kassen der Gemeinden vollstreckt. § 36 Abs. 1 und 2 ThürVwZVG ist entsprechend anzuwenden. Die örtliche Zuständigkeit bemisst sich danach, in welcher Gemeinde der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz hat. Hat der Vollstreckungsschuldner seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder seinen Sitz nicht in Thüringen oder hat er keine Wohnung, so ist für die Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde der Sitz der unter der Aufsicht des Landes stehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts maßgebend. (2) Absatz 1 ist entsprechend für juristische und natürliche Personen anzuwenden, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen worden sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2 ThürVwZVG).

§ 3

In-Kraft-Treten

§ 3 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.