ThürVkVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung der Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern (Thüringer Vergabekammerverordnung - ThürVkVO -) Vom 10. Juni 1999

Ausfertigungsdatum:
10.06.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 417
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürVkVO

Aufgrund des § 106 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern. Sie gilt nur für öffentliche Aufträge im Sinne des § 99 Abs. 1 GWB, deren Auftragswerte die Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB) erreichen oder überschreiten und die dem Land zuzurechnen sind.

§ 2

Vergabekammern

§ 2 Vergabekammern(1) Die Vergabekammern werden beim Landesverwaltungsamt eingerichtet. Die erforderliche Anzahl von Vergabekammern und die Geschäftsverteilung bestimmt das Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium. (2) Das Landesverwaltungsamt beruft nach Maßgabe des § 105 Abs. 2 GWB die für die ausreichende Besetzung der Vergabekammern erforderliche Anzahl von Mitgliedern im Einvernehmen mit dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium. Abweichend von § 105 Abs. 2 Satz 2 GWB können hauptamtliche Beisitzer Beamte auf Lebenszeit oder auf Probe mit der Befähigung zum höheren Dienst oder vergleichbar fachkundige Angestellte sein. Die ehrenamtlichen Beisitzer und deren Stellvertreter sollen insbesondere auf Vorschlag der der Aufsicht des Landes unterstehenden Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe ernannt werden. Sofern nach Ablauf einer in der Aufforderung festzulegenden angemessenen Frist keine oder keine ausreichende Zahl von Vorschlägen eingegangen ist, erfolgt die weitere Auswahl durch das Landesverwaltungsamt. (3) Das Landesverwaltungsamt erlässt die Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Thüringer Staatsanzeiger. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das für Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium.

§ 3

Übergangsbestimmung

§ 3 ÜbergangsbestimmungBis zum 31. Dezember 1998 anhängige Nachprüfungsverfahren werden mit Einrichtung und Besetzung der Vergabekammern auf diese übergeleitet.

§ 4

Gleichstellungsbestimmung

§ 4 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 5

In-Kraft-Treten

§ 5 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Nachprüfungsverordnung vom 18. Oktober 1994 (GVBl. S. 1172) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.