ThürVVHG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes (ThürVVHG) Vom 7. Oktober 2016

Ausfertigungsdatum:
07.10.2016
Fundstelle:
GVBl. 2016, 505
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürVVHG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des GesetzesDieses Gesetz dient der Feststellung und Festlegung von Landesmitteln für vorbeugende Hochwasserschutzmaßnahmen in den Jahren 2018 bis 2021, die zur Realisierung und Umsetzung des Landesprogramms Hochwasserschutz 2016 bis 2021 erforderlich sind.

§ 2

Landesprogramm Hochwasserschutz

§ 2 Landesprogramm HochwasserschutzDas für den Hochwasserschutz zuständige Ministerium erstellt, beginnend im Jahr 2016, alle sechs Jahre das Landesprogramm Hochwasserschutz. Es ist bei der Planung der vorbeugenden Hochwasserschutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

§ 3

Finanzierung

§ 3 FinanzierungZur Umsetzung des Landesprogramms Hochwasserschutz beabsichtigt das Land für den Hochwasserschutz an Gewässern erster und zweiter Ordnung und die Gewässerunterhaltung an Gewässern erster Ordnung Landesmittel für die Jahre 2018 bis 2021 in Höhe von insgesamt 91,680 Millionen Euro einzusetzen. Davon entfallen auf das Jahr 2018 21,390 Millionen Euro, das Jahr 2019 24 Millionen Euro, das Jahr 2020 23,165 Millionen Euro und das Jahr 2021 23,125 Millionen Euro.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.