Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Ausfertigungsdatum:
- 09.07.2015
- Fundstelle:
- GVBl. 2015, 146
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 9. Juli 2015 - VerfGH 9/15 - wird die Nummer 1 der Entscheidungsformel veröffentlicht:1. § 31 Abs. 3 des Thüringer Wahlgesetzes für den Landtag in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 309) ist mit dem Gebot der Wahlrechtsgleichheit (Art. 46 Abs. 1 Thüringer Verfassung) und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 21 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz) unvereinbar.Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.