Thüringen

Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Ausfertigungsdatum:
05.12.2008
Fundstelle:
GVBl. 2009, 62
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VGH20081205E

Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 5. Dezember 2008 - VerfGH 26/08 und 34/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:1. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 12 des Thüringer Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Thüringer Nichtraucherschutzgesetz - ThürNRSchutzG -) vom 20. Dezember 2007 (GVBI. 2007, 257) ist mit Art. 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar.Bis zu einer Neuregelung, die der Gesetzgeber bis zum 31. August 2009 zu treffen hat, ist § 3 Abs. 1 ThürNRSchutzG auf Spielhallen im Sinne von § 2 Nr. 12 ThürNRSchutzG mit der Maßgabe anwendbar, dass Spielhallenbetreibern erlaubt ist, das Rauchen in abgetrennten Nebenräumen im Sinne von § 5 ThürNRSchutzG zu gestatten.2. Der Freistaat Thüringen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.