Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
- Ausfertigungsdatum:
- 11.04.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 122
Aus dem Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 11. April 2008 - VerfGH 22/05 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:§ 22 Abs. 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), ist, auch soweit diese Regelung gemäß § 27 Abs. 3 des genannten Gesetzes entsprechend auf Kreistagswahlen anwendbar ist, mit Artikel 95 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar und mit Wirkung für die nächsten landesweiten Kommunalwahlen nach Verkündung dieser Entscheidung nichtig.Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 25 Abs. 2 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzeskraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.