ThürZustVBezüge · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge -ThürZustVBezüge-) Vom 14. Dezember 2009

Ausfertigungsdatum:
14.12.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 780
55 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen im Bereich der Versorgung umfasst1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG),2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlägen nach § 13 Abs. 4 ThürBeamtVG auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),6. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes,7. die Feststellung nach § 63 Abs. 1 ThürBeamtVG, dass das Ableben eines verschollenen Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsempfängers mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.(2) Dem Landesamt für Finanzen wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen.

§ 3a

Altersgeld

§ 3a AltersgeldDas Landesamt für Finanzen ist ferner zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes der Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten des Landes und der Landesforstanstalt. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 4 und 6 gilt entsprechend.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDas Landesamt für Finanzen ist des Weiteren zuständig für1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeordnet oder diesen zugewiesen worden sind,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 47 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,4. die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen sowie5. die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDas Landesamt für Finanzen ist des Weiteren zuständig für1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Übersendung einer Aufstellung der verauslagten Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber oder Dienstherrn abgeordnet, diesen zugewiesen oder gestellt worden sind, an die personalführende Dienststelle; bei Beamten und Richtern umfasst die Aufstellung der Bezüge auch den Versorgungszuschlag,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 47 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,4. die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen sowie5. die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung.

§ 6

Widersprüche und gerichtliche Verfahren

§ 6 Widersprüche und gerichtliche Verfahren(1) Das Landesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche gegen von ihm erlassene Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Bezügezahlung von Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen, Versorgungsempfängern, Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten, Beamten, Richtern und Dienstanfängern des Landes.(2) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Thüringen durch das Landesamt für Finanzen vertreten, soweit deren Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 5 berührt ist.

§ 8

Evaluation

§ 8 EvaluationDas für Finanzen zuständige Ministerium berichtet dem Kabinett bis zum 31. Dezember 2023 über die Anwendung des § 4 Nr. 2 in der ab 1. November 2021 geltenden Fassung.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,3. der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und der Versorgungsempfänger des Landes und4. der Beamten, Versorgungsempfänger, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der Landesforstanstalt sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Landesforstanstalt stehenden Personen,5. der Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten des Landes und der Landesforstanstalt.Satz 1 gilt nicht für die Vergütungen nach den §§ 45 und 45 a ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Finanzen nicht zuständig für1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG und2. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird.(3) Das Landesamt für Finanzen nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, der betrieblichen Altersversorgung und des Vermögensbildungsgesetzes wahr.(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen.(5) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen im Bereich der Versorgung umfasst1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG),2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlägen nach § 13 Abs. 4 ThürBeamtVG auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),6. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes,7. die Feststellung nach § 63 Abs. 1 ThürBeamtVG, dass das Ableben eines verschollenen Ruhestandsbeamten oder sonstigen Versorgungsempfängers mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.(2) Dem Landesamt für Finanzen wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 4, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Die Landesfinanzdirektion, Zentrale Gehaltsstelle, im Folgenden als Zentrale Gehaltsstelle bezeichnet, ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge 1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen und3. der Versorgungsempfänger des Landes. Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Gehaltsstelle nicht zuständig für 1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG,2. die leistungsorientierte Besoldung nach § 47 Abs. 1 ThürBesG,3. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines nach § 18 Abs. 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) abzuschließenden Tarifvertrags oder einer nach § 18 Abs. 5 TV-Forst abzuschließenden Dienst- oder Betriebsvereinbarung und4. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird sowie in den Fällen des § 47 Abs. 5 ThürBesG.(3) Die Zentrale Gehaltsstelle nimmt für das Land die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermögensbildungsgesetzes wahr. (4) Die Zentrale Gehaltsstelle ist Familienkasse nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen. (6) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit der Zentralen Gehaltsstelle im Bereich der Versorgung umfasst 1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG), 2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlagen auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),6. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes. (2) Der Zentralen Gehaltsstelle wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs.1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes übertragen.

§ 5

Rückforderungen

§ 5 Rückforderungen(1) Die Zentrale Gehaltsstelle ist zuständig für die Rückforderung überzahlter Bezüge. (2) Die Zentrale Gehaltsstelle entscheidet, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG für die Beamten, § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBeamtVG für die Versorgungsempfänger oder nach § 242 BGB für die Tarifbeschäftigten von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist; bei Beträgen über 3 000 Euro mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde. (3) Der Zentralen Gehaltsstelle wird die Befugnis übertragen, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Rückzahlungsansprüche 1. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro auf längstens 18 Monate oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro auf längstens drei Jahre zu stunden,2. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro befristet oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,3. bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zu erlassen.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Die Landesfinanzdirektion, Zentrale Gehaltsstelle, im Folgenden als Zentrale Gehaltsstelle bezeichnet, ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge 1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,3. der Versorgungsempfänger des Landes und4. der Beamten, Tarifbeschäftigten und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt. Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Gehaltsstelle nicht zuständig für 1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG,2. die leistungsorientierte Besoldung nach § 47 Abs. 1 ThürBesG,3. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines nach § 18 Abs. 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) abzuschließenden Tarifvertrags oder einer nach § 18 Abs. 5 TV-Forst abzuschließenden Dienst- oder Betriebsvereinbarung und4. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird sowie in den Fällen des § 47 Abs. 5 ThürBesG.(3) Die Zentrale Gehaltsstelle nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermögensbildungsgesetzes wahr. (4) Die Zentrale Gehaltsstelle ist Familienkasse nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen. (6) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 2

Festsetzung der Bezüge

§ 2 Festsetzung der Bezüge(1) Zur Festsetzung der Bezüge für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, mit Ausnahme der Versorgungsempfänger, genannten Personenkreis gehört insbesondere die Festsetzung 1. des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts der Beamten und Richter nach § 24 Abs. 1 und § 36 ThürBesG (Erfahrungsdienstalter) mit Ausnahme der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG,2. des Jubiläumsdienstalters für Beamte und Richter,3. des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L, § 16 Abs. 3 und 4 TV-Forst mit Ausnahme der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L, § 16 Abs. 2 und 2a TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 1 und 1a TV-L, der Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L, § 16 Abs. 5 TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 2 TV-L und der leistungsbezogenen Stufenfestsetzung nach § 17 Abs. 2 TV-L, § 17 Abs. 2 TV-Forst,4. der Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L und § 34 Abs. 3 TV-Forst,5. der Erfahrungsstufen entsprechend Nummer 1 und des Jubiläumsdienstalters entsprechend Nummer 2 für Beschäftigte sowie für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, auf die das Besoldungsrecht entsprechend anzuwenden ist. (2) Die Zentrale Gehaltsstelle prüft die Ausschluss- oder Verjährungsfristen der Ansprüche, die mit der Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge im Zusammenhang stehen; ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die auf einer Feststellung der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle beruhen.

§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit der Zentralen Gehaltsstelle im Bereich der Versorgung umfasst 1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG), 2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlagen auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),6. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes. (2) Der Zentralen Gehaltsstelle wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs.1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDie Zentrale Gehaltsstelle ist des Weiteren zuständig für 1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeordnet sind,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 61 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,4. die Entscheidung nach § 38 Abs. 5 Satz 4 ThürBesG sowie5. die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen und Kindergeld; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Die Landesfinanzdirektion, Abteilung Bezüge, im Folgenden als Abteilung Bezüge bezeichnet, ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge 1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,3. der Versorgungsempfänger des Landes und4. der Beamten, Tarifbeschäftigten und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt. Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Abteilung Bezüge nicht zuständig für 1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG,2. die leistungsorientierte Besoldung nach § 47 Abs. 1 ThürBesG,3. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines nach § 18 Abs. 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) abzuschließenden Tarifvertrags oder einer nach § 18 Abs. 5 TV-Forst abzuschließenden Dienst- oder Betriebsvereinbarung und4. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird sowie in den Fällen des § 47 Abs. 5 ThürBesG.(3) Die Abteilung Bezüge nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermögensbildungsgesetzes wahr. (4) Die Abteilung Bezüge ist Familienkasse nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen. (6) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 2

Festsetzung der Bezüge

§ 2 Festsetzung der Bezüge(1) Zur Festsetzung der Bezüge für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, mit Ausnahme der Versorgungsempfänger, genannten Personenkreis gehört insbesondere die Festsetzung 1. des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts der Beamten und Richter nach § 24 Abs. 1 und § 36 ThürBesG (Erfahrungsdienstalter) mit Ausnahme der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG,2. des Jubiläumsdienstalters für Beamte und Richter,3. des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L, § 16 Abs. 3 und 4 TV-Forst mit Ausnahme der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L, § 16 Abs. 2 und 2a TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 1 und 1a TV-L, der Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L, § 16 Abs. 5 TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 2 TV-L und der leistungsbezogenen Stufenfestsetzung nach § 17 Abs. 2 TV-L, § 17 Abs. 2 TV-Forst,4. der Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L und § 34 Abs. 3 TV-Forst,5. der Erfahrungsstufen entsprechend Nummer 1 und des Jubiläumsdienstalters entsprechend Nummer 2 für Beschäftigte sowie für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, auf die das Besoldungsrecht entsprechend anzuwenden ist. (2) Die Abteilung Bezüge prüft die Ausschluss- oder Verjährungsfristen der Ansprüche, die mit der Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge im Zusammenhang stehen; ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die auf einer Feststellung der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle beruhen.

§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit der Abteilung Bezüge im Bereich der Versorgung umfasst 1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG), 2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlagen auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),6. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes. (2) Der Abteilung Bezüge wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs.1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDie Abteilung Bezüge ist des Weiteren zuständig für 1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeordnet sind,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 47 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,4. die Entscheidung nach § 38 Abs. 5 Satz 4 ThürBesG sowie5. die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen und Kindergeld; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen.

§ 5

Rückforderungen

§ 5 Rückforderungen(1) Die Abteilung Bezüge ist zuständig für die Rückforderung überzahlter Bezüge. (2) Die Abteilung Bezüge entscheidet, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG für die Beamten, § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBeamtVG für die Versorgungsempfänger oder nach § 242 BGB für die Tarifbeschäftigten von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist; bei Beträgen über 3 000 Euro mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde. (3) Der Abteilung Bezüge wird die Befugnis übertragen, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Rückzahlungsansprüche 1. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro auf längstens 18 Monate oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro auf längstens drei Jahre zu stunden,2. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro befristet oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,3. bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zu erlassen.

§ 6

Widersprüche

§ 6 WidersprücheDie Abteilung Bezüge entscheidet über Widersprüche gegen die von ihr erlassenen Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Besoldung.

§ 7

Verfahren

§ 7 VerfahrenNäheres zur Verfahrensweise und Aufgabenwahrnehmung der Abteilung Bezüge nach den §§ 1 bis 6 regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, soweit nach § 79 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürLHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof, soweit von dem Verfahren die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien berührt werden, im Einvernehmen mit diesen.

§ 8

Übergangsbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Wird ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls nach dem 1. März 2005 gestellt, ist die Abteilung Bezüge auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zuständig, wenn sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet hat. (2) In den Fällen der §§ 2 und 4 Nr. 3 bleibt für anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren die zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs oder der Erhebung derKlage zuständige Dienststelle bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 tritt die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 8. März 2005 (GVBl. S. 126), geändert durch Anordnung und Verordnung vom 22. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 15), außer Kraft.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge 1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,3. der Versorgungsempfänger des Landes und4. der Beamten, Tarifbeschäftigten und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt. Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Landesfinanzdirektion nicht zuständig für 1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG,2. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines nach § 18 Abs. 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) abzuschließenden Tarifvertrags oder einer nach § 18 Abs. 5 TV-Forst abzuschließenden Dienst- oder Betriebsvereinbarung und3. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird. (3) Die Landesfinanzdirektion nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermögensbildungsgesetzes wahr. (4) Die Landesfinanzdirektion ist Familienkasse nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen. (6) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 2

Festsetzung der Bezüge

§ 2 Festsetzung der Bezüge(1) Zur Festsetzung der Bezüge für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, mit Ausnahme der Versorgungsempfänger, genannten Personenkreis gehört insbesondere die Festsetzung 1. des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts der Beamten und Richter nach § 24 Abs. 1 und § 36 ThürBesG (Erfahrungsdienstalter) mit Ausnahme der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG,2. des Jubiläumsdienstalters für Beamte und Richter,3. des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L, § 16 Abs. 3 und 4 TV-Forst mit Ausnahme der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L, § 16 Abs. 2 und 2a TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 1 und 1a TV-L, der Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L, § 16 Abs. 5 TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 2 TV-L und der leistungsbezogenen Stufenfestsetzung nach § 17 Abs. 2 TV-L, § 17 Abs. 2 TV-Forst,4. der Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L und § 34 Abs. 3 TV-Forst,5. der Erfahrungsstufen entsprechend Nummer 1 und des Jubiläumsdienstalters entsprechend Nummer 2 für Beschäftigte sowie für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, auf die das Besoldungsrecht entsprechend anzuwenden ist. (2) Die Landesfinanzdirektion prüft die Ausschluss- oder Verjährungsfristen der Ansprüche, die mit der Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge im Zusammenhang stehen; ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die auf einer Feststellung der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle beruhen.

§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit der Landesfinanzdirektion im Bereich der Versorgung umfasst 1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG), 2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlagen auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),6. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes. (2) Der Landesfinanzdirektion wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs.1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDie Landesfinanzdirektion ist des Weiteren zuständig für 1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeordnet oder diesen zugewiesen worden sind,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 47 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,4. die Entscheidung nach § 38 Abs. 5 Satz 4 ThürBesG,5. die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen und Kindergeld; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen sowie6. die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung.

§ 5

Rückforderungen

§ 5 Rückforderungen(1) Die Landesfinanzdirektion ist zuständig für die Rückforderung überzahlter Bezüge. (2) Die Landesfinanzdirektion entscheidet, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG für die Beamten, § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBeamtVG für die Versorgungsempfänger oder nach § 242 BGB für die Tarifbeschäftigten von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist; bei Beträgen über 3 000 Euro mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde. (3) Der Landesfinanzdirektion wird die Befugnis übertragen, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Rückzahlungsansprüche 1. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro auf längstens 18 Monate oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro auf längstens drei Jahre zu stunden,2. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro befristet oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,3. bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zu erlassen.

§ 6

Widersprüche und gerichtliche Verfahren

§ 6 Widersprüche und gerichtliche Verfahren(1) Die Landesfinanzdirektion entscheidet über Widersprüche gegen von ihr erlassene Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Bezügezahlung von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, Versorgungsempfängern, Beamten, Richtern und Dienstanfängern des Landes sowie von Beamten und Versorgungsempfängern der Landesforstanstalt. (2) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Thüringen durch die Landesfinanzdirektion vertreten, soweit deren Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 5 berührt ist.

§ 7

Verfahren

§ 7 VerfahrenNäheres zur Verfahrensweise und Aufgabenwahrnehmung der Landesfinanzdirektion nach den §§ 1 bis 6 regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, soweit nach § 79 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürLHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof, soweit von dem Verfahren die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien berührt werden, im Einvernehmen mit diesen.

§ 8

Übergangsbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Wird ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls nach dem 1. März 2005 gestellt, ist die Landesfinanzdirektion auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zuständig, wenn sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet hat. (2) In den Fällen der §§ 2 und 4 Nr. 3 bleibt für anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren die zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs oder der Erhebung derKlage zuständige Dienststelle bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDie Landesfinanzdirektion ist des Weiteren zuständig für 1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeordnet oder diesen zugewiesen worden sind,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 47 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,4. die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen und Kindergeld; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen sowie5. die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,3. der Versorgungsempfänger des Landes und4. der Beamten, Tarifbeschäftigten und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt.Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Finanzen nicht zuständig für1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG,2. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines nach § 18 Abs. 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) abzuschließenden Tarifvertrags oder einer nach § 18 Abs. 5 TV-Forst abzuschließenden Dienst- oder Betriebsvereinbarung und3. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird.(3) Das Landesamt für Finanzen nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermögensbildungsgesetzes wahr.(4) Das Landesamt für Finanzen ist Familienkasse nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen.(6) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 2

Festsetzung der Bezüge

§ 2 Festsetzung der Bezüge(1) Zur Festsetzung der Bezüge für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4, mit Ausnahme der Versorgungsempfänger, genannten Personenkreis gehört insbesondere die Festsetzung 1. des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts der Beamten und Richter nach § 24 Abs. 1 und § 36 ThürBesG (Erfahrungsdienstalter) mit Ausnahme der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG,2. des Jubiläumsdienstalters für Beamte und Richter,3. des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L, § 16 Abs. 3 und 4 TV-Forst mit Ausnahme der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L, § 16 Abs. 2 und 2a TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 1 und 1a TV-L, der Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L, § 16 Abs. 5 TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 2 TV-L und der leistungsbezogenen Stufenfestsetzung nach § 17 Abs. 2 TV-L, § 17 Abs. 2 TV-Forst,4. der Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L und § 34 Abs. 3 TV-Forst,5. der Erfahrungsstufen entsprechend Nummer 1 und des Jubiläumsdienstalters entsprechend Nummer 2 für Beschäftigte sowie für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, auf die das Besoldungsrecht entsprechend anzuwenden ist. (2) Das Landesamt für Finanzen prüft die Ausschluss- oder Verjährungsfristen der Ansprüche, die mit der Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge im Zusammenhang stehen; ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die auf einer Feststellung der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle beruhen.

§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit des Landesamts für Finanzen im Bereich der Versorgung umfasst1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 und § 78 Abs. 3 und 6 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG), 2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlagen auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 ThürBeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 82 bis 84 ThürBeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Durchführung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. 2010, S. 285 -286 -),6. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes.(2) Dem Landesamt für Finanzen wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 Satz 3, § 12 Abs. 4 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 34 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs.1 und § 81 Satz 2 ThürBeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes und der Landesforstanstalt übertragen.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDas Landesamt für Finanzen ist des Weiteren zuständig für1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeordnet oder diesen zugewiesen worden sind,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 47 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land oder die Landesforstanstalt übergegangen sind,4. die Drittschuldnervertretung des Landes und der Landesforstanstalt bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen und Kindergeld; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen sowie5. die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltung.

§ 5

Rückforderungen

§ 5 Rückforderungen(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Rückforderung überzahlter Bezüge. (2) Das Landesamt für Finanzen entscheidet, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG für die Beamten, § 7 Abs. 2 Satz 3 ThürBeamtVG für die Versorgungsempfänger oder nach § 242 BGB für die Tarifbeschäftigten von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist; bei Beträgen über 3 000 Euro mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde. (3) Dem Landesamt für Finanzen wird die Befugnis übertragen, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Rückzahlungsansprüche 1. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro auf längstens 18 Monate oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro auf längstens drei Jahre zu stunden,2. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro befristet oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,3. bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zu erlassen.

§ 6

Widersprüche und gerichtliche Verfahren

§ 6 Widersprüche und gerichtliche Verfahren(1) Das Landesamt für Finanzen entscheidet über Widersprüche gegen von ihr erlassene Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Bezügezahlung von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, Versorgungsempfängern, Beamten, Richtern und Dienstanfängern des Landes.(2) In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Thüringen durch das Landesamt für Finanzen vertreten, soweit deren Zuständigkeit nach den §§ 1 bis 5 berührt ist.

§ 7

Verfahren

§ 7 VerfahrenNäheres zur Verfahrensweise und Aufgabenwahrnehmung des Landesamts für Finanzen nach den §§ 1 bis 6 regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, soweit nach § 79 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürLHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof, soweit von dem Verfahren die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien berührt werden, im Einvernehmen mit diesen.

§ 8

Übergangsbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Wird ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls nach dem 1. März 2005 gestellt, ist das Landesamt für Finanzen auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zuständig, wenn sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet hat.(2) In den Fällen der §§ 2 und 4 Nr. 3 bleibt für anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren die zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs oder der Erhebung der Klage zuständige Dienststelle bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,3. der Versorgungsempfänger des Landes und4. der Beamten, Tarifbeschäftigten und Versorgungsempfänger der Landesforstanstalt.Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Finanzen nicht zuständig für1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG,2. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines nach § 18 Abs. 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) abzuschließenden Tarifvertrags oder einer nach § 18 Abs. 5 TV-Forst abzuschließenden Dienst- oder Betriebsvereinbarung und3. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird.(3) Das Landesamt für Finanzen nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermögensbildungsgesetzes wahr.(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen.(5) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen,3. der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung und der Versorgungsempfänger des Landes und4. der Beamten, Versorgungsempfänger, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden der Landesforstanstalt sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zur Landesforstanstalt stehenden Personen,5. der Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigten des Landes und der Landesforstanstalt.Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Landesamt für Finanzen nicht zuständig für1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG und2. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird.(3) Das Landesamt für Finanzen nimmt für das Land und die Landesforstanstalt die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, der betrieblichen Altersversorgung und des Vermögensbildungsgesetzes wahr.(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann das für Finanzen zuständige Ministerium Ausnahmen von den Zuständigkeitsregelungen dieser Verordnung für die aus Drittmitteln finanzierten Tarifbeschäftigten sowie die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte an den Hochschulen zulassen.(5) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

Eingangsformel ThürZustVBezüge

Aufgrund des § 61 Abs. 3 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 585), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:

§ 1

Geltungsbereich und Aufgaben

§ 1 Geltungsbereich und Aufgaben(1) Die Landesfinanzdirektion, Zentrale Gehaltsstelle, im Folgenden als Zentrale Gehaltsstelle bezeichnet, ist zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge 1. der Mitglieder der Landesregierung, der in einem öffentlich-rechtlichen Amts- oder Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie der Beamten, der Richter und der Dienstanfänger des Landes,2. der Tarifbeschäftigten und der Auszubildenden des Landes sowie der sonstigen in einem privatrechtlichen Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land stehenden Personen und3. der Versorgungsempfänger des Landes. Satz 1 gilt nicht für die Vergütung nach § 45 ThürBesG.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Zentrale Gehaltsstelle nicht zuständig für 1. die Festsetzung der Leistungsbezüge nach den §§ 27 bis 31 und 33 ThürBesG,2. die leistungsorientierte Besoldung nach § 47 Abs. 1 ThürBesG,3. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines nach § 18 Abs. 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) abzuschließenden Tarifvertrags oder einer nach § 18 Abs. 5 TV-Forst abzuschließenden Dienst- oder Betriebsvereinbarung und4. die Festsetzung und Berechnung des Leistungsentgelts nach § 40 Nr. 6 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Dies gilt nicht, sofern das Leistungsentgelt pauschal in Form eines Vomhundertsatzes des Entgelts gezahlt wird sowie in den Fällen des § 47 Abs. 5 ThürBesG.(3) Die Zentrale Gehaltsstelle nimmt für das Land die Aufgaben des Arbeitgebers im Sinne der lohnsteuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Vorschriften und des Vermögensbildungsgesetzes wahr. (4) Die Zentrale Gehaltsstelle ist Familienkasse nach § 72 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. (5) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge erfolgt auf der Grundlage von Entscheidungen und Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststellen sowie von Mitteilungen der Bediensteten in Form von zahlungsbegründenden Unterlagen. Den personalverwaltenden Dienststellen obliegt die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der von ihnen getroffenen Entscheidungen.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 tritt die Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge vom 8. März 2005 (GVBl. S. 126), geändert durch Anordnung und Verordnung vom 22. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 15), außer Kraft.

§ 2

Festsetzung der Bezüge

§ 2 Festsetzung der Bezüge(1) Zur Festsetzung der Bezüge für den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis gehört insbesondere die Festsetzung 1. des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen des Grundgehalts der Beamten und Richter nach § 24 Abs. 1 und § 36 ThürBesG (Erfahrungsdienstalter) mit Ausnahme der Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 ThürBesG,2. des Jubiläumsdienstalters für Beamte und Richter,3. des Stufenaufstiegs nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-L, § 16 Abs. 3 und 4 TV-Forst mit Ausnahme der erstmaligen Stufenfestsetzung nach § 16 Abs. 2 und 2a TV-L, § 16 Abs. 2 und 2a TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 1 und 1a TV-L, der Vorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L, § 16 Abs. 5 TV-Forst, § 40 Nr. 5 Textziffer 2 TV-L und der leistungsbezogenen Stufenfestsetzung nach § 17 Abs. 2 TV-L, § 17 Abs. 2 TV-Forst,4. der Beschäftigungszeiten nach § 34 Abs. 3 TV-L und § 34 Abs. 3 TV-Forst,5. der Erfahrungsstufen entsprechend Nummer 1 und des Jubiläumsdienstalters entsprechend Nummer 2 für Beschäftigte sowie für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen, auf die das Besoldungsrecht entsprechend anzuwenden ist. (2) Die Zentrale Gehaltsstelle prüft die Ausschluss- oder Verjährungsfristen der Ansprüche, die mit der Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Bezüge im Zusammenhang stehen; ausgenommen hiervon sind Ansprüche, die auf einer Feststellung der zuständigen personalverwaltenden Dienststelle beruhen.

§ 3

Versorgung

§ 3 Versorgung(1) Die Zuständigkeit der Zentralen Gehaltsstelle im Bereich der Versorgung umfasst 1. a) die Festsetzung der Versorgung,b) die Bestimmung der Person des Zahlungsempfängers,c) die Entscheidung über die Bewilligung von Versorgungsbezügen aufgrund von Kannvorschriften sowied) die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Ausnahme der Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), 2. die Berechnung und Anforderung von Versorgungszuschlagen auf der Grundlage entsprechender Mitteilungen der personalverwaltenden Dienststelle,3. die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,4. die Berechnung und Anforderung der Versorgungsanteile nach den §§ 107b und 107c BeamtVG sowie deren Erstattung,5. die Mitwirkung bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen von Mitgliedern der Landesregierung, von in einem öffentlich-rechtlichen Amts- und Dienstverhältnis zum Land stehenden Personen sowie von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern des Landes. (2) Der Zentralen Gehaltsstelle wird darüber hinaus die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über ergänzende Bestimmungen zur Beamtenversorgung vom 31. Januar 2007 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach § 29 Abs. 1, § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1, § 38 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1, § 44 Abs. 2 Satz 1, § 49 Abs. 6, § 62 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Satz 2 BeamtVG sowie als Pensionsbehörde des Landes übertragen.

§ 4

Sonstige Aufgaben

§ 4 Sonstige AufgabenDie Zentrale Gehaltsstelle ist des Weiteren zuständig für 1. die Veranlassung der Zahlung der von denDienststellen gewährten Aufwandsentschädigungen und Jubiläumszuwendungen,2. die Anforderung verauslagter Bezüge für Tarifbeschäftigte, Beamte und Richter, die an andere Arbeitgeber/ Dienstherrn abgeordnet sind,3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die nach § 61 des Thüringer Beamtengesetzes beziehungsweise § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014 -1065-) in der jeweils geltenden Fassung auf das Land übergegangen sind,4. die Entscheidung nach § 38 Abs. 5 Satz 4 ThürBesG sowie5. die Drittschuldnervertretung des Landes bei der Pfändung und Verpfändung von Bezügen und Kindergeld; sie ist auszahlende Kasse nach § 411 BGB bei der Abtretung von Bezügen.

§ 5

Rückforderungen

§ 5 Rückforderungen(1) Die Zentrale Gehaltsstelle ist zuständig für die Rückforderung überzahlter Bezüge. (2) Die Zentrale Gehaltsstelle entscheidet, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 3 ThürBesG für die Beamten, nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG für die Versorgungsempfänger oder nach § 242 BGB für die Tarifbeschäftigten von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen ist; bei Beträgen über 3 000 Euro mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde. (3) Der Zentralen Gehaltsstelle wird die Befugnis übertragen, nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) Rückzahlungsansprüche 1. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro auf längstens 18 Monate oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro auf längstens drei Jahre zu stunden,2. bis zu einem Betrag von 20 000 Euro befristet oder bis zu einem Betrag von 10 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,3. bis zu einem Betrag von 3 000 Euro zu erlassen.

§ 6

Widersprüche

§ 6 WidersprücheDie Zentrale Gehaltsstelle entscheidet über Widersprüche gegen die von ihr erlassenen Bescheide und über unmittelbar eingelegte Widersprüche gegen die Besoldung.

§ 7

Verfahren

§ 7 VerfahrenNäheres zur Verfahrensweise und Aufgabenwahrnehmung der Zentralen Gehaltsstelle nach den §§ 1 bis 6 regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift, soweit nach § 79 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ThürLHO erforderlich, im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof, soweit von dem Verfahren die Geschäftsbereiche der übrigen Ministerien berührt werden, im Einvernehmen mit diesen.

§ 8

Übergangsbestimmungen

§ 8 Übergangsbestimmungen(1) Wird ein Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls nach dem 1. März 2005 gestellt, ist die Zentrale Gehaltsstelle auch dann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 zuständig, wenn sich der Unfall vor diesem Zeitpunkt ereignet hat. (2) In den Fällen der §§ 2 und 4 Nr. 3 bleibt für anhängige Widerspruchs- und Klageverfahren die zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs oder der Erhebung derKlage zuständige Dienststelle bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.