Thüringen

Thüringer Gesetz zur Entwicklung sektorenübergreifender Versorgungsstrukturen Vom 9. April 2013

Ausfertigungsdatum:
09.04.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 97
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel VersStruktEntwG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Gemeinsames Landesgremium

§ 1 Gemeinsames LandesgremiumBei dem für die Gesundheit zuständigen Ministerium wird ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) errichtet.

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 10 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 2

Aufgaben

§ 2 Aufgaben(1) Das Gemeinsame Landesgremium behandelt grundsätzliche Fragen der bedarfsgerechten flächendeckenden sektorenübergreifenden Versorgung und entwickelt Vorschläge für auf die Regionen bezogene sektorenübergreifende Versorgungsstrukturen. Hierbei sind Aspekte der fachspezifischen Versorgungslücken und der demographischen Entwicklung zu berücksichtigen. (2) Dem Gemeinsamen Landesgremium sind mitzuteilen: 1. die Aufstellung und die Anpassung der Bedarfspläne nach § 99 Abs. 1 SGB V und2. die Entscheidungen der Landesausschüsse nach § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB V der vertragsärztlichen Versorgung. Das Gemeinsame Landesgremium kann hierzu Stellung nehmen. (3) Das Gemeinsame Landesgremium gibt Empfehlungen zu grundsätzlichen sektorenübergreifenden Versorgungsfragen gegenüber dem Krankenhausplanungsausschuss sowie dem Landesausschuss und dem erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen ab. Die Empfehlungen des Gemeinsamen Landesgremiums sollen vom Krankenhausplanungsausschuss und vom Landesausschuss und erweiterten Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Thüringen bei ihren Entscheidungsfindungen berücksichtigt werden. Das Gemeinsame Landesgremium ist über das Ergebnis zu unterrichten.

§ 3

Ständige Mitglieder mit Stimmrecht

§ 3 Ständige Mitglieder mit StimmrechtStändige Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums sind: 1. das Land, vertreten durch das für die Gesundheit zuständige Ministerium, mit zwei Stimmen,2. die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen mit zwei Stimmen,3. die in Thüringen vertretenen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit drei Stimmen,4. die Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e. V. mit zwei Stimmen,5. die Landesärztekammer Thüringen mit zwei Stimmen,6. der Thüringische Landkreistag mit einer Stimme,7. der Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands e. V., Landesverband Thüringen, mit einer Stimme. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 4

Nichtständige Mitglieder ohne Stimmrecht

§ 4 Nichtständige Mitglieder ohne StimmrechtDie auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch Kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten ein ständiges Mitberatungsrecht und benennen zwei Vertreter ohne Stimmrecht. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. § 140f Abs. 3 Satz 4 SGB V findet entsprechende Anwendung.

§ 5

Nichtständige Teilnehmer ohne Stimmrecht

§ 5 Nichtständige Teilnehmer ohne Stimmrecht(1) Anlass- und bedarfsbezogen können beratend ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums teilnehmen: 1. die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer,2. die Landesapothekerkammer Thüringen,3. der Gemeinde- und Städtebund Thüringen,4. die Ministerien des Landes. (2) Die in Absatz 1 genannten Teilnehmer werden über die Inhalte der Sitzungen des Gemeinsamen Landesgremiums informiert und sind auf deren Verlangen zu den Sitzungen einzuladen. (3) Das Gemeinsame Landesgremium kann die Mitwirkung weiterer Teilnehmer ohne Stimmrecht und die Hinzuziehung von Sachverständigen beschließen.

§ 6

Beschlüsse

§ 6 BeschlüsseDie Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 2 werden mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der ständigen beschließenden Mitglieder getroffen. Andere Beschlüsse sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen.

§ 7

Vorsitz und Geschäftsordnung

§ 7 Vorsitz und Geschäftsordnung(1) Das für die Gesundheit zuständige Ministerium führt den Vorsitz und richtet eine Geschäftsstelle ein. (2) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

Kostentragung

§ 8 KostentragungDie entstehenden Personalkosten der Geschäftsstelle tragen die ständigen beschließenden Mitglieder des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 3 zu gleichen Teilen.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.