Thüringen

Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen und zur Änderung von Bestimmungen zur Versorgung der Architekten und Ingenieure Vom 4. Februar 1999

Ausfertigungsdatum:
04.02.1999
Fundstelle:
GVBl. 1999, 110
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 1 Teilnahme, Rechtsnatur und Sitz des Versorgungswerkes(1) Die nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Architektenkammer Thüringen sind Pflichtteilnehmer des Versorgungswerkes. Der Eintritt des Versorgungsfalles beendet die Mitgliedschaft nicht. Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft werden abschließend durch die Satzung des Versorgungswerkes geregelt. (2) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Architektenkammer Sachsen zu verwalten. (3) Sitz des Versorgungswerkes ist Dresden.(4) Mitglieder von Architektenkammern anderer Bundesländer können ebenfalls Teilnehmer des Versorgungswerkes werden. Das Nähere ist in einem Staatsvertrag zu regeln. Der Staatsvertrag ist im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen herbeizuführen. (5) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für das Versorgungswerk maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes vom 19. April 1994 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 765 ff.) in der jeweils geltenden Fassung im Freistaat Thüringen entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden. Vom Versorgungswerk erlassene Verwaltungsakte werden vom Versorgungswerk im Freistaat Thüringen nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom 27. September 1994 (GVBl. S. 1053) in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

Artikel

Artikel 10 Inkrafttreten, Veröffentlichung der Satzung(1) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. Der Tag des Inkrafttretens ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.(2) Das Sächsische Architektengesetz ist in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Thüringer Staatsanzeiger bekanntzumachen. Auch Änderungen des Sächsischen Architektengesetzes werden im Thüringer Staatsanzeiger bekanntgemacht.(3) Die Satzung des Versorgungswerkes ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf diesen Staatsvertrag im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammer Thüringen und im Thüringer Staatsanzeiger bekanntzumachen.(4) Die Satzung über den Anschluß der Architektenkammer Thüringen an das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen tritt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages außer Kraft.

Artikel

Artikel 2 Rechte und Pflichten(1) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Versorgungsberechtigten der Architektenkammer Thüringen im Versorgungswerk ergeben sich aus diesem Staatsvertrag und der Satzung des Versorgungswerkes in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit die Satzung des Versorgungswerkes Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Architektenkammer Sachsen knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen vorbehaltlich des Artikels 6 dieses Staatsvertrages auch für die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen.

Artikel

Artikel 3 Übertragbarkeit der Ansprüche, Verjährung(1) Anwartschaften und Ansprüche auf satzungsmäßige Leistungen des Versorgungswerkes können von den Berechtigten an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht. (2) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Artikel

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltungsgremien(1) In die Organe des Versorgungswerkes entsenden die Mitglieder der Architektenkammer Thüringen die ihrem Anteil am Teilnehmerbestand des Versorgungswerkes entsprechende Anzahl an Vertretern, mindestens jeweils ein Mitglied. Im übrigen gilt die Satzung des Versorgungswerkes. (2) Das Versorgungswerk lädt zu den Sitzungen der Vertreterversammlung die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden und die für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörden ein.

Artikel

Artikel 5 Aufsicht(1) Die vom Freistaat Sachsen über das Versorgungswerk ausgeübte Rechts- und Versicherungsaufsicht wird im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen ausgeübt, soweit Belange der Teilnehmer Thüringens oder der dort Versorgungsberechtigten betroffen sind. (2) Das Versorgungswerk leitet der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen den geprüften Jahresabschluß, den Lagebericht und das jährliche versicherungsmathematische Gutachten zu.

Artikel

Artikel 6 Änderungen der SatzungÄnderungen der Satzung des Versorgungswerkes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung des Einvernehmens der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen. Satzungsänderungen bedürfen der Bekanntmachung durch das Versorgungswerk im Veröffentlichungsorgan der Architektenkammern Sachsens und Thüringens unter Hinweis auf dieses Einvernehmen.

Artikel

Artikel 7 Mitwirkung der ArchitektenkammerDie Architektenkammer Thüringen gibt dem Versorgungswerk Auskunft über die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Architektenliste, soweit diese für die Teilnahme der von der Eintragung Betroffenen im Versorgungswerk erforderlich ist. Im übrigen richtet sich die zu leistende Amtshilfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Artikel

Artikel 8 VermögensanlageBei der Anlage des Vermögens soll der Freistaat Thüringen entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmer am Versorgungswerk aus Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes entsprechend berücksichtigt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

Artikel

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages(1) Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder mit einer Kündigungsfrist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 und 2 kann der Freistaat Thüringen den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geltenden Fassung wesentlich geändert werden. Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerkes, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerkes nicht nur unerheblich geändert werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Unbeschadet davon bleibt das Recht zur einvernehmlichen Aufhebung dieses Staatsvertrages. (2) Die Kündigung kann nur wirksam erklärt werden, wenn das Versorgungswerk, die Architektenkammer Sachsen und die Architektenkammer Thüringen zuvor gehört worden sind. (3) Die Rechte und Pflichten der Teilnehmer und Versorgungsberechtigten, deren Pflichtteilnahme am Versorgungswerk bis zum Wirksamwerden der Kündigung begründet worden ist, bleiben im Falle der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gegenüber dem Versorgungswerk unberührt. (4) Im Falle der Kündigung oder der Auflösung des Versorgungswerkes übernimmt ein durch den Freistaat Thüringen innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender geeigneter Rechtsträger diejenigen Teilnehmer des Versorgungswerkes, die als Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Architektenkammer Thüringen oder als deren Angehörige versorgungsberechtigt sind. Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten gegenüber den in Satz 1 genannten Mitgliedern, ehemaligen Mitgliedern und Versorgungsberechtigten über. (5) Im Falle der Kündigung findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt. Grundlagen der Vermögensauseinandersetzung sind die Satzung des Versorgungswerkes und die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden Rechnungsgrundlagen des technischen Geschäftsplans. Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, in der die Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nicht-versicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilnehmerbestand entfallenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des im Versorgungswerk verbleibenden Teilnehmerbestandes aufzuteilen. Soweit nicht-versicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem nach Absatz 4 Satz 1 bestimmten Dritten als Rechtsträger übernommen werden, sind dafür die entsprechenden Deckungsmittel zu belassen. Bei der Verteilung des Vermögens sind bis zur Höhe des nach den Sätzen 1 bis 6 ermittelten zu übertragenden Vermögens vorrangig die im Freistaat Thüringen angelegten Vermögenswerte auf den nach Absatz 4 Satz 1 bestimmten Rechtsträger zu übertragen. Bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen. (6) Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Sachsen, die im Einvernehmen mit der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Freistaates Thüringen ergeht.

Eingangsformel VersorgSNArchKAufnStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel

Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Artikel

Artikel 2 Änderung des Thüringer Architektengesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 3 Änderung des Thüringer Ingenieurkammergesetzes (Änderungsanweisungen)

Artikel

Artikel 4 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 1

§ 1Dem am 5. September 1998 in Dresden und am 23. September 1998 in Erfurt unterzeichneten Staatsvertrag über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Thüringen in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2Die Landesregierung wird ermächtigt, im Fall der Kündigung des Staatsvertrags auf Vorschlag der Architektenkammer Thüringen den in Artikel 9 Abs. 4 des Staatsvertrags bezeichneten Rechtsträger durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 3

§ 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 10 Abs. 1 in Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.