Thüringen

Anordnung über die Errichtung und den Sitz des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und Thüringer Verordnung über dessen örtliche Zuständigkeit Vom 23. Februar 1998

Ausfertigungsdatum:
23.02.1998
Fundstelle:
GVBl. 1998, 52
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VermRglAErSitzAnO

Die Landesregierung ordnet aufgrund des Artikels 90 Satz 3 und 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVBl. S. 625), geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVBl. S. 525), an und verordnet aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2):

§ 1

§ 1Es wird das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als untere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Finanzministeriums errichtet. Das Amt hat seinen Sitz in Gera. Der Finanzminister kann Außenstellen bilden.

§ 2

§ 2Das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ist für alle Landkreise und kreisfreien Städte örtlich zuständig.

§ 3

§ 3(1) Diese Anordnung und diese Verordnung treten am 1. Januar 1999 in Kraft.(2) Die Bestimmung zu den nachgeordneten Behörden in Nummer 3.2.2 der Anlage zur Anordnung der Landesregierung und Verordnung des Innenministers über die Errichtung von Behörden und Einrichtungen des Landes Thüringen vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 der Anordnung vom 30. August 1996 (GVBl. S. 167), wird aufgehoben.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.