Anordnung über die Errichtung des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 3. Dezember 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 830
Aufgrund des § 14 Abs. 2 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1992 (GVBl. S. 575), in Verbindung mit § 23 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446) ordnet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtages vom 22. Oktober 1993 an:
§ 1Es wird das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als obere Landesbehörde im Geschäftsbereich des Finanzministeriums errichtet. Das Landesamt hat seinen Sitz in Erfurt. Ab 1. April 1994 hat das Landesamt seinen Sitz in Gera. Es können Außenstellen gebildet werden.
§ 2Aufgabe des Landesamtes ist der Vollzug des Vermögensgesetzes. Die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind dem Landesamt fachlich nachgeordnet.
§ 3Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1991 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.