Thüringen

Erste Verordnung über Beförderungsentgelte im öffentlichen Personennahverkehr (1. Verkehrstarifeverordnung) Beschluß der Thüringer Landesregierung vom 18. Dezember 1990

Ausfertigungsdatum:
18.12.1990
Fundstelle:
GVBl. 1990, 23
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel VerktarifV

Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 Buchstabe b, in Verbindung mit § 3 des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Beförderungsentgelt/ Einzelfahrausweis

§ 1 Beförderungsentgelt/ Einzelfahrausweis(1) Für die Beförderung von Personen im Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes gelten bei Einzelfahrausweisen je Person folgende Beförderungsentgelte: 1. 0,50 DM je Fahrtabschnitt oder2. 0,12 DM je Entfernungskilometer (2) Der Berechnung eines Einzelfahrausweises liegen ein oder mehrere Fahrtabschnitte oder Entfernungskilometer zugrunde. (3) Das Mindestbeförderungsentgelt je Fahrt beträgt 0,50 DM. Ein Fahrtabschnitt berechtigt zu einer Fahrtweite von wenigstens 4 Entfernungskilometern auf einer Nahverkehrslinie. (4) Die Entfernungskilometer sind nach der tatsächlichen Straßen- oder Schienenentfernung zu ermitteln und auf volle Kilometer kaufmännisch zu runden. (5) Ein Einzelfahrausweis kann auch eine zeitlich begrenzte Geltungsdauer haben. Die Geltungsdauer muß so bemessen sein, daß der Fahrgast in der Lage ist, wenigstens die in Absatz 3 genannte Fahrtstrecke zurückzulegen.

§ 2

Beförderungsentgelte nach Fahrausweisarten und Benutzergruppen

§ 2 Beförderungsentgelte nach Fahrausweisarten und Benutzergruppen(1) Das Beförderungsentgelt für eine Monatskarte berechnet sich nach dem Beförderungsentgelt von höchstens 40 Einzelfahrten abzüglich eines Preisabschlages von wenigstens 20 vom Hundert. (2) Für Monatskarten für Schüler, Studenten und Auszubildende dürfen höchstens 75 vom Hundert des in Absatz 1 berechneten Beförderungsentgeltes berechnet werden. (3) Das Beförderungsentgelt für eine Wochenkarte darf nicht mehr als 30 vom Hundert eines Monatsfahrausweises nach Absatz 1 betragen. (4) Tageskarten sind auf der Basis von höchstens 4 Einzelfahrausweisen zu berechnen. (5) Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr fahren frei. Kinder vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen bei den Einzelfahrausweisen nach § 1 Absatz 1 50 vom Hundert des Beförderungsentgeltes. (6) Für Schwerbehinderte gelten die Bestimmungen der §§ 59 bis 61 des Schwerbehindertengesetzes.(7) Weitere über die in dieser Verordnung genannten Fahrausweisarten sind möglich, wenn sie sich im Rahmen der jeweils vorgegebenen Beförderungsentgelte bewegen.

§ 3

Sondergenehmigungen

§ 3 SondergenehmigungenTarifregelungen, die von den in den §§ 1 und 2 genannten abweichen, bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch die zuständigen Landratsämter bzw. Magistrate der kreisfreien Städte, in deren Verantwortungsbereich das Verkehrsunternehmen seinen Sitz hat. Hierbei sind die Interessen der Verkehrsnutzer sowie Verkehrsbetreiber vor dem Hintergrund der Entwicklung der Verkehrsunternehmen hin zu einer sozialverträglichen Eigenwirtschaftlichkeit zu beachten.

§ 4

Genehmigte Beförderungsentgelte

§ 4 Genehmigte BeförderungsentgelteDie nach den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung sich ergebenden Beförderungsentgelte treten frühestens am siebenten Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung durch die Verkehrsunternehmer in Kraft.

§ 5

Abgeltungsregelung

§ 5 AbgeltungsregelungSubventionen können nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des Landes an die Verkehrsunternehmen gezahlt werden. Näheres wird durch eine gesonderte Subventionsrichtlinie geregelt.

§ 6

Geltungszeitraum

§ 6 Geltungszeitraum(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 1991 in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung verlieren die in der Anlage zur Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (Gbl. I, Nr. 37, Seite 472) genannten Preiskarteiblätter und die Preisanordnung Nr. 2014 ihre Gültigkeit.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.