ThürSVwSG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" (ThürSVwSG) Vom 18. Dezember 2002

Ausfertigungsdatum:
18.12.2002
Fundstelle:
GVBl. 2002, 484
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürSVwSG

Anlage (zu § 4 Abs. 2 Nr. 1)Kreditverbindlichkeiten der Thüringer Talsperrenverwaltung Kreditinstitut Vertragsnummer/Darlehenskonto HypoVereinsbank IFK 51 Le/S 80138167 Landesbank Hessen-Thüringen 803 547 001/002 Kreissparkasse Gotha 6525300043/tre-so Landesbank Hessen-Thüringen 803 547 004 Landesbank Hessen-Thüringen 800 002 068 Landesbank Hessen-Thüringen 800 002 067 Commerzbank 3556677/40 Norddeutsche Landesbank 2664060014 Kreditanstalt für Wiederaufbau 9624260/7889385 Kreditanstalt für Wiederaufbau 9624260/7886599 DePfa Deutsche Pfandbriefbank AG 8864118 Landesbank Hessen-Thüringen 803 547 005 Landesbank Hessen-Thüringen 803 547 006 Kreditanstalt für Wiederaufbau 9624260/2352679 Kreditanstalt für Wiederaufbau 9624260/2820843 Kreditverbindlichkeiten des Fernwasserzweckverbandes Nord- und Ostthüringen Kreditinstitut Vertragsnummer/Darlehenskonto Landesbank Hessen-Thüringen 800 007 614 HypoVereinsbank IKO Ku/gr 80141530/45699 HypoVereinsbank IKO Ku/gr 80141531/45699

§ 1

Errichtung

§ 1 Errichtung(1) Das Land errichtet unter dem Namen "Verbesserung wasserwirtschaftlicher Strukturen" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis längstens zum 31. Dezember 2031.(2) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.(3) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.(4) Das Sondervermögen besteht aus den Teilvermögen 'Fernwasser' (Zweiter Abschnitt) und 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' (Dritter Abschnitt). Die beiden Teilvermögen sind in ihrem Bestand voneinander unabhängig und getrennt zu verwalten.(5) Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land. Die Schuldurkunden des Sondervermögens stehen Schuldurkunden des Landes gleich.

§ 10

In-Kraft-Treten

§ 10 In-Kraft-TretenDieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

§ 2

Verwaltung

§ 2 VerwaltungDas Sondervermögen wird von dem für Finanzen zuständigen Ministerium verwaltet.

§ 3

Finanzplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung

§ 3 Finanzplan, Wirtschaftsführung, Jahresrechnung(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt für die Laufzeit des Sondervermögens einen Finanzplan mit allen Einnahmen und Ausgaben auf. Für die Aufstellung und Ausführung des Finanzplans sind die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Der Finanzplan ist jährlich zu aktualisieren.(2) Am Schluss eines jeden Haushaltsjahrs stellt das für Finanzen zuständige Ministerium die Jahresrechnung für das Sondervermögen als Teil der Haushaltsrechnung auf. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Zur Auflösung des Sondervermögens ist eine Schlussrechnung zu erstellen.

§ 4

Bestand des 'Teilvermögens Fernwasser'

§ 4 Bestand des 'Teilvermögens Fernwasser'(1) Das Teilvermögen Fernwasser hat einen Bestand von 286642879,47 Euro.(2) Der Bestand setzt sich zusammen aus 1. den vom Land als Anstalts- und Gewährträger nach Übernahme des Vermögens des Fernwasserzweckverbands Nord- und Ostthüringen und der damit in Zusammenhang stehenden übernommenen sowie den in der Anstalt Thüringer Fernwasserversorgung bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum Stand 31. Dezember 2002 in Höhe von 199723259,67 Euro; diese Verbindlichkeiten sind in der Anlage zu diesem Gesetz näher bezeichnet,2. der Verbindlichkeit des Landes gegenüber einem Bankenkonsortium, die sich aus der Vorfinanzierung und Stundung des Baukostenzuschusses zu Gunsten der Thüringer Talsperrenverwaltung für den Bau der Talsperre Leibis in Höhe von 76693782,18 Euro ergibt und3. der im Jahr 2003 fälligen Verbindlichkeit des Landes gegenüber einem Bankenkonsortium, die sich aus der Vorfinanzierung und Stundung eines Erstattungsbetrags zu Gunsten der Thüringer Talsperrenverwaltung für bereits getätigte Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung der Talsperre Leibis in Höhe von 10225837,62 Euro ergibt.

§ 5

Aufgabe und Zweck

§ 5 Aufgabe und ZweckDas Teilvermögen Fernwasser dient der Abfinanzierung der in § 4 Abs. 2 aufgeführten Verbindlichkeiten des Landes. Das Teilvermögen Fernwasser gilt mit der vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten als aufgelöst.

§ 6

Zuführungen des Landes und Kreditermächtigung

§ 6 Zuführungen des Landes und Kreditermächtigung(1) Dem Teilvermögen Fernwasser fließen jährlich die erforderlichen Mittel zu, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu bedienen.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Liquidität Mittel für das Teilvermögen Fernwasser im Wege des Kredits zu beschaffen. Die Kreditaufnahme darf über die Laufzeit des Teilvermögens Fernwasser die Gesamtsumme der finanziellen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 nicht übersteigen.

§ 7

Bestand des Teilvermögens 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung'

§ 7 Bestand des Teilvermögens 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung'Das Teilvermögen 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' hat einen Bestand in Höhe der Verbindlichkeiten, die sich aus der Erstattungsverpflichtung des Landes gegenüber den kommunalen Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung nach Maßgabe des § 21 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung ergeben.

§ 8

Aufgabe und Zweck

§ 8 Aufgabe und Zweck(1) Das Teilvermögen 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' dient der Abfinanzierung der in § 7 genannten Verbindlichkeiten des Landes. Es gilt mit der vollständigen Tilgung der Verbindlichkeiten als aufgelöst. (2) Das Landesverwaltungsamt leistet nach Maßgabe des § 21 a des Thüringer Kommunalabgabengesetzes aus dem Teilvermögen 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' an die berechtigten Aufgabenträger.

§ 9

Zuführungen des Landes und Kreditermächtigung

§ 9 Zuführungen des Landes und Kreditermächtigung(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Liquidität Mittel für das Teilvermögen 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' im Wege des Kredits zu beschaffen. Die Kreditaufnahme darf die Summe der Verbindlichkeiten nach § 7 nicht übersteigen.(2) Dem Teilvermögen 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' fließen jährlich die erforderlichen Mittel zu, um die Verbindlichkeiten nach Absatz 1 Satz 2 zu bedienen.(3) Das Land führt dem Teilvermögen 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' jährlich nach Maßgabe des Landeshaushalts einen Betrag zur Tilgung der Verbindlichkeiten zu.

§ 9

Zuführungen des Landes und Kreditermächtigung

§ 9 Zuführungen des Landes und Kreditermächtigung(1) Dem Teilvermögen 'Beitragserstattung Wasserver- und Abwasserentsorgung' fließen jährlich aus dem Landeshaushalt die erforderlichen Mittel zu, um die Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern zu bedienen und die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 zu erfüllen.(2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Es wird darüber hinaus ermächtigt, die Kredite, die der Erneuerung dieser Kredite dienen, aufzunehmen.

Eingangsformel ThürSVwSG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.