ThürFöVInsOZustVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Förderung der die Verbraucherinsolvenzberatung durchführenden Stellen (ThürFöVInsOZustVO) Vom 30. November 2022

Ausfertigungsdatum:
30.11.2022
Fundstelle:
GVBl. 2022, 514
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürFöVInsOZustVO

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung in der Fassung vom 3. Februar 2006 (GVBl. S. 44) verordnet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz:

§ 1

§ 1Das Landesverwaltungsamt ist zuständig für die Förderung der die Verbraucherinsolvenzberatung durchführenden Stellen. Dies umfasst insbesondere die Zuständigkeit für die1. allgemeine und antragsbezogene Beratung von potentiellen Zuwendungsempfängern,2. Vorbereitung und Durchführung von Konzeptauswahlverfahren,3. Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Zuwendungen,4. Bewilligung von Anträgen auf Zuwendungen,5. Durchführung von Verwendungsnachweisprüfungen,6. Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen,7. Durchführung von Widerspruchsverfahren,8. Rücknahme und den Widerruf von Bescheiden,9. Durchführung von Rückforderungsverfahren und10. Erfüllung von Berichts-, Statistik- und Controllingpflichten nach Maßgabe gesonderter Weisungen durch das für Verbraucherinsolvenzberatung zuständige Ministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.