---
title: "ThürUZwG — Thüringer Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften (ThürUZwG) Vom 22. März 1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/uzwgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UZwGTHrahmen"
updated: "2026-07-01T10:47:26+00:00"
---

# ThürUZwG — Thüringer Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften (ThürUZwG) Vom 22. März 1996

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 22.03.1996
*Fundstelle:* GVBl. 1996, 33


### Eingangsformel ThürUZwG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, denen die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes obliegen, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in den Amtsgebäuden sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 bis 3, der §§ 60, 61, 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 63 des Polizeiaufgabengesetzes unmittelbaren Zwang anwenden. Als Waffen sind Schlagstöcke zugelassen.

### § 2

§ 2Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes; Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

### § 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

---

— Thüringer Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften (ThürUZwG) Vom 22. März 1996
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UZwGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
