ThürUZwG · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und Staatsanwaltschaften (ThürUZwG) Vom 22. März 1996

Ausfertigungsdatum:
22.03.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 33
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürUZwG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Die Bediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften, denen die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes obliegen, dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in den Amtsgebäuden sowie bei der Vollziehung richterlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 bis 3, der §§ 60, 61, 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 63 des Polizeiaufgabengesetzes unmittelbaren Zwang anwenden. Als Waffen sind Schlagstöcke zugelassen.

§ 2

§ 2Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes; Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.