Thüringer Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Thüringer UVP-Gesetz - ThürUVPG-) Vom 20. Juli 2007*)**)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 85
Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste ...
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 Nr. 1)Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“)Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG.Legende:X - Vorhaben ist UVP-pflichtigA - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Nr. Vorhaben 1 Forstwirtschaft 1.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 1.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 2 Flurbereinigung 2.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A 3 Bauwesen 3.1 Bau eines A - Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,- ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,- Freizeitparks,- Parkplatzes oder- Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird 4 Energie 4.1 Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind S 5 Straßenbau 5.1 Bau einer Landesschnellstraße1) X 5.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 5.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 5.4 Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fällt A 6 Abgrabungen, Bergbau 6.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 6.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 6.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 6.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 6.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten2) und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen3) 7.2.1 bei Schleppaufzügen4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m X 7.2.2 bei Schienenbahnen5) und übrigen Seilbahnen6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m X 7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder weniger A 7.2.4 bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche 7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten Gebiet X 7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatG X 7.3.3 von mehr als 10 ha X 7.3.4 von 10 ha und weniger S Hinweise: 1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.2) Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln.3) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.4) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.5) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.6) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.7) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen ...
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2)Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“)Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Nr. Plan oder Programm 1 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1.1 Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes
(aufgehoben)
§ 2 (aufgehoben)
Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften(1) Dieses Gesetz gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Vorhaben bleibt hiervon unberührt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen, 1. die in der Anlage 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen,2. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder3. die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme). Die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleibt hiervon unberührt. (3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und solche herauszunehmen, bei denen dies nicht zu erwarten ist,2. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. (5) Die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
§ 4 Verfahren, entsprechende Geltung von BundesrechtFür 1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung und3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden.
Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen
§ 5 Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht, und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegen der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Plans oder Programms zuständigen Behörde. (2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. (3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 UVPG zuständig.(4) Die zuständigen oder federführenden Behörden führen eine Statistik nach Kalenderjahren, die Auskunft über die Anzahl der Verfahren nach den §§ 3b bis 3f und 14b UVPG, § 3 dieses Gesetzes und § 26 b des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung, die Art der zugrunde liegenden Verfahren sowie deren Dauer, den jeweiligen Genehmigungsgegenstand und den Gegenstandswert für die Gebührenberechnung gibt. Die Statistik kann in elektronischer Form geführt werden.
Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
§ 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen(1) Bedarf ein Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach 1. § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1 und 19.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder2. den §§ 20 bis 22 UVPG in Verbindung mit den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so ist für Vorhaben nach den Nummern 19.1 bis 19.7 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Übergangsbestimmungen
§ 7 ÜbergangsbestimmungenVerfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UVPG und nach diesem Gesetz sowie Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 UVPG und nach diesem Gesetz, die nach dem 28. Februar 2010 und vor dem 20. Dezember 2013 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 20. Dezember 2013 gegolten haben, zu Ende zu führen.
Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste ...
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1 sowie § 4 Satz 2)Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“)Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG.Legende:X - Vorhaben ist UVP-pflichtigA - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Nr. Vorhaben 1 Forstwirtschaft 1.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 1.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 2 Flurbereinigung 2.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A 3 Bauwesen 3.1 Bau eines A - Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,- ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,- Freizeitparks,- Parkplatzes oder- Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird 4 Energie 4.1 Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind S 5 Straßenbau 5.1 Bau einer Landesschnellstraße1) X 5.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 5.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 5.4 Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fällt A 6 Abgrabungen, Bergbau 6.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 6.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 6.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 6.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 6.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten2) und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen3) 7.2.1 bei Schleppaufzügen4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m X 7.2.2 bei Schienenbahnen5) und übrigen Seilbahnen6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m X 7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder weniger A 7.2.4 bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche 7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten Gebiet X 7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatG X 7.3.3 von mehr als 10 ha X 7.3.4 von 10 ha und weniger S Hinweise: 1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.2) Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln.3) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.4) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.5) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.6) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.7) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
§ 4 Verfahren, entsprechende Geltung von BundesrechtFür 1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls,2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung und3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für die in Anlage 1 Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 5.4, 6.2, 6.4, 7.1, 7.2.3, 7.2.4 und 7.3.4 genannten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vorprüfung festgestellt wird, dass von einem Betrieb das Risiko eines schweren Unfalls mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.
Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste ...
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1 sowie § 4 Satz 2)Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“)Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 3c UVPG.Legende:X - Vorhaben ist UVP-pflichtigA - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Nr. Vorhaben 1 Forstwirtschaft 1.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 1.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 2 Flurbereinigung 2.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A 3 Bauwesen 3.1 Bau eines A - Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,- ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,- Freizeitparks,- Parkplatzes oder- Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird 4 (aufgehoben) 4.1 (aufgehoben) 5 Straßenbau 5.1 Bau einer Landesschnellstraße1) X 5.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 5.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 5.4 Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fällt A 6 Abgrabungen, Bergbau 6.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 6.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 6.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 6.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 6.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten2) und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen3) 7.2.1 bei Schleppaufzügen4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m X 7.2.2 bei Schienenbahnen5) und übrigen Seilbahnen6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m X 7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder weniger A 7.2.4 bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche 7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten Gebiet X 7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatG X 7.3.3 von mehr als 10 ha X 7.3.4 von 10 ha und weniger S Hinweise: 1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.2) Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln.3) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.4) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.5) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.6) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.7) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste ...
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 2)Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“)Nachstehende Vorhaben fallen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 UVPG sowie den §§ 9 bis 13 UVPG.Legende:X - Vorhaben ist UVP-pflichtig A - allgemeine VorprüfungS - standortbezogene Vorprüfung Nr. Vorhaben 1 Forstwirtschaft 1.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 1.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 2 Flurbereinigung 2.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A 3 Bauwesen 3.1 Bau eines A - Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,- ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,- Freizeitparks,- Parkplatzes oder- Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird 4 (aufgehoben) 4.1 (aufgehoben) 5 Straßenbau 5.1 Bau einer Landesschnellstraße1) X 5.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 5.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 5.4 Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fällt A 6 Abgrabungen, Bergbau 6.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 6.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 6.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 6.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 6.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten2) und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen3) 7.2.1 bei Schleppaufzügen4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m X 7.2.2 bei Schienenbahnen5) und übrigen Seilbahnen6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m X 7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder weniger A 7.2.4 bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche 7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten Gebiet X 7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 18 ThürNatG X 7.3.3 von mehr als 10 ha X 7.3.4 von 10 ha und weniger S Hinweise: 1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.2) Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln.3) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.4) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.5) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.6) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.7) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen ...
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2)Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“)Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Nr. Plan oder Programm 1 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1.1 Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetz ist es, bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen durch Umweltprüfungen im Sinne des § 2 Abs. 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.
Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 2 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften(1) Dieses Gesetz gilt für die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Vorhaben bleibt hiervon unberührt, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen, 1. die in der Anlage 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen,2. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder3. die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme). Die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Pläne und Programme bleibt hiervon unberührt. (3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union 1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und solche herauszunehmen, bei denen dies nicht zu erwarten ist,2. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Anlage 2 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben. (5) Die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
§ 3 Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht(1) Für 1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, einschließlich der notwendigen Vorprüfung,2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung und3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist für die in Anlage 1 Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 5.4, 6.2, 6.4, 7.1, 7.2.3, 7.2.4 und 7.3.4 genannten Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn im Rahmen der Vorprüfung festgestellt wird, dass von einem Betrieb das Risiko eines schweren Unfalls mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vergrößert oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können. (2) Die nach diesem Gesetz zuständigen oder federführenden Behörden machen den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 UVPG und die in § 19 Abs. 2 Satz 1 UVPG genannten Unterlagen über das zentrale Internetportal nach § 4 zugänglich; maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen. Alle in das zentrale Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen nach § 4 einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen. § 23 UVPG gilt entsprechend. Die im zentralen Internetportal des Landes über Umweltverträglichkeitsprüfungen eingestellten Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung für die Öffentlichkeit unzugänglich zu machen. (3) Absatz 2 Satz 4 gilt nicht für Unterlagen, die nach dem Baugesetzbuch in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen sind.
Zentrales Internetportal des Landes
§ 4 Zentrales Internetportal des LandesDas Land richtet ein zentrales Internetportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen ein. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals nach Satz 1 ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium zuständig.
Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen
§ 5 Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen(1) Die Feststellung, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung besteht, und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegen der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Plans oder Programms zuständigen Behörde. (2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 31 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. (3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 5, 15 bis 19, 21, 22, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b und d und § 27 sowie den §§ 54 bis 57 und § 64 UVPG zuständig.(4) Zuständige Behörde des Landes für die Berichterstattung nach § 73 UVPG ist das für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständige Ministerium. Die zuständigen oder federführenden Behörden haben gegenüber dem für das Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium oder einer von ihm benannten Stelle nach dessen Vorgaben die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung seiner Berichts- und Informationspflichten nach § 73 UVPG erforderlich sind.
Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
§ 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen(1) Bedarf ein Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach 1. § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1 und 19.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder2. den §§ 65 bis 67 UVPG in Verbindung mit den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, so ist für Vorhaben nach den Nummern 19.1 bis 19.7 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Übergangsbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmungen(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UVPG und nach diesem Gesetz sowie Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 UVPG und nach diesem Gesetz, die nach dem 28. Februar 2010 und vor dem 20. Dezember 2013 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 20. Dezember 2013 gegolten haben, zu Ende zu führen. (2) Vorhaben nach § 2 Abs. 1 oder Verfahren nach § 2 Abs. 2, die vor dem 15. Juni 2018 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen, die bis zum 14. Juni 2018 gegolten haben, zu Ende zu führen.
Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
§ 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen(1) Das Landesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde 1. nach § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1, 19.2 und 19.11 der Anlage 1 UVPG,2. nach § 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Nummer 19.10 der Anlage 1 UVPG. (2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist zuständige Behörde nach § 65 in Verbindung mit den Nummern 19.3 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste ...
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 4 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1 Satz 2)Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „UVP-pflichtiger Vorhaben“)Nachstehende Vorhaben fallen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 7 UVPG sowie den §§ 9 bis 13 UVPG.Legende:X - Vorhaben ist UVP-pflichtigA - allgemeine VorprüfungS - standortbezogene Vorprüfung Nr. Vorhaben 1 Forstwirtschaft 1.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit 20 ha bis weniger als 50 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.1.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 1.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit 5 ha bis weniger als 10 ha Wald (Abweichung zu Anlage 1 Nr. 17.2.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung) S 2 Flurbereinigung 2.1 Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes A 3 Bauwesen 3.1 Bau eines A - Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung,- ganzjährlich betriebenen Campingplatzes,- Freizeitparks,- Parkplatzes oder- Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird 4 (aufgehoben) 4.1 (aufgehoben) 5 Straßenbau 5.1 Bau einer Landesschnellstraße1) X 5.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 5.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 5.4 Bau einer sonstigen Straße, die nicht unter die Nummer 5.1 bis 5.3 fällt A 6 Abgrabungen, Bergbau 6.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 6.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 6.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 6.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 6.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten2) und zugehörigen Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen3) 7.2.1 bei Schleppaufzügen4) mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1.000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1.000 m X 7.2.2 bei Schienenbahnen5) und übrigen Seilbahnen6) mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2.200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2.500 m X 7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1.000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1.000 m oder weniger A 7.2.4 bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2.200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2.500 m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen7) zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche 7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) jeweils in der jeweils geltenden Fassung, des § 23 BNatSchG oder des § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes geschützten Gebiet X 7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 30 BNatSchG und § 15 des Thüringer Naturschutzgesetzes X 7.3.3 von mehr als 10 ha X 7.3.4 von 10 ha und weniger S Hinweise:1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. II S. 245 -246-) in der jeweils geltenden Fassung, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind.2) Skipisten sind durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossene Gelände zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln.3) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr.4) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden.5) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen.6) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden.7) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen ...
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2)Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste „SUP-pflichtiger Pläne und Programme“)Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Nr. Plan oder Programm 1 Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 1.1 Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes 1.2 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne nach § 10 BNatSchG und Landschaftspläne nach § 11 BNatSchG
Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste ...
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Satz 2)Liste der Vorhaben, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "UVP-pflichtiger Vorhaben")Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt diese Bezug auf die Regelungen des § 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit dem § 3c UVPG.Legende: X - Vorhaben ist UVP-pflichtig A - allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls S - standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls Nr. Vorhaben Spalte 1 Spalte 2 1 Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers 1.1 Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die 1.1.1 für organisch belastetes Abwasser von 600 - 9000 kg/d BSB5oder für anorganisch belastetes Abwasser von 900 - 4500 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist A 1.1.2 für organisch belastetes Abwasser von 120 - 600 kg/d BSB5oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 - 900 m3 in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist S 1.2 intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 1.2.1 Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von mehr als 1000 t pro Jahr X 1.2.2 Vorhaben zur Fischzucht mit einem Fischertrag von 100 - 1000 t pro Jahr A 1.3 Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von weniger als 10 Mio. m3 Wasser S 1.4 Tiefbohrungen von mehr als 100 m Tiefe zum Zwecke der Wasserversorgung S 1.5 wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung auf Flächen über 10 ha S 1.6 Bau eines Stauwerks oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A 1.7 Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von - weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr oder - weniger als 5 v. H. des Durchflusses A 1.8 Bau eines Deiches oder Damms, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 1.9 Bau einer Wasserkraftanlage A 1.10 Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Mineralien A 1.11 Sonstige Ausbauvorhaben A 2 Forstwirtschaftliche Vorhaben 2.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit weniger als 50 ha Wald S 2.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit weniger als 10 ha Wald S 3 Baurechtliche Vorhaben 3.1 Bau eines - Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, - ganzjährlich betriebenen Campingplatzes, - Freizeitparks, - Parkplatzes oder - Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für das oder den kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde, soweit der in den Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 oder 18.6 der Anlage 1 UVPG genannte jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird A 3.2 Errichtung und Betrieb einer oder mehrerer Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 35 m oder einer Leistung von jeweils mehr als 10 kW, die nicht durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst sind S 4 Straßenbauvorhaben 4.1 Bau einer Landesschnellstraße1) X 4.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X 4.3 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X 4.4 Bau einer sonstigen öffentlichen Straße, die nicht unter die Nr. 4.1 - 4.3 fällt A 5 Abgrabungen, Bergbau 5.1 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche von 25 ha oder mehr X 5.2 Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einer Abbaufläche weniger als 25 ha S 5.3 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von mehr als 5 ha beanspruchen X 5.4 Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben, die einschließlich Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen eine Fläche von bis zu 5 ha beanspruchen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung baugenehmigungspflichtig sind A 5.5 Halden aus einer Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz-, Wasser- oder Baurecht mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr X 6 Landwirtschaftliche Vorhaben 6.1 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung ab einer Größe von 10 ha A 6.2 Projekte zur Verwendung von land- oder forstwirtschaftlich nicht genutzten, aber kultivierbaren Flächen (Ödland) oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung bei einer Größe von 1 bis weniger als 10 ha S 7 Fremdenverkehr und Freizeit 7.1 Errichtung von Skipisten (das heißt eines durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossenen Geländes zum Zweck des Abfahrens unter Zuhilfenahme von Ski, Schlitten oder anderen technischen Hilfsmitteln) und zugehöriger Einrichtungen, soweit sie nach der Thüringer Bauordnung genehmigungspflichtig sind A 7.2 Bau von Bergbahnen2) 7.2.1 bei Schleppaufzügen3)mit einer Beförderungskapazität von mehr als 1000 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von mehr als 1000 m X 7.2.2 bei Schienenbahnen4)und übrigen Seilbahnen5)mit einer Beförderungskapazität von jeweils mehr als 2200 Personen pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von mehr als 2500 m X 7.2.3 bei Schleppaufzügen mit einer Beförderungskapazität von 1000 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Seilführung von 1000 m oder weniger A 7.2.4 bei Schienenbahnen und übrigen Seilbahnen mit einer Beförderungskapazität von 2200 Personen oder weniger pro Stunde und Richtung oder einer einfachen Länge der Strecken- oder Seilführung von 2500 m oder weniger A 7.3 Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung oder Erweiterung von Beschneiungsanlagen6)zur Verteilung oder Aufbringung künstlich erzeugten Schnees auf einer Fläche oder, bei Nutzung gemeinsamer technischer Einrichtungen zur Versorgung mit Wasser und Energie oder Verbindung durch dieselbe Aufstiegshilfe, unabhängig von der Betreiber- und Eigentumslage bezüglich der einzelnen Anlagenteile, auf einer summarischen Gesamtfläche 7.3.1 von mehr als 7,5 ha in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG. Nr. L 206 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, des § 12 ThürNatG oder des § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)geschützten Gebiet X 7.3.2 von mehr als 7,5 ha bei Betroffenheit von Flächen nach § 18ThürNatG X 7.3.3 von mehr als 10 ha X 7.3.4 auf einer Fläche von 10 ha und weniger S Hinweise: 1) Schnellstraßen sind, nach den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975, dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltene, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbare Straßen, auf denen insbesondere das Halten und das Parken verboten sind. 2) Bergbahnen sind als Seil- oder Schienenbahnen ausgeführte kraftbetriebene Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr. 3) Schleppaufzüge sind Seilbahnen, bei denen mit geeigneten Geräten ausgerüstete Benutzer durch ein Seil fortbewegt werden. 4) Schienenbahnen sind kraftgetriebene und zahnstangengeführte Anlagen aus mehreren Bauteilen für den Personenverkehr, die Verbindungen auf Berge herstellen. 5) Übrige Seilbahnen sind Standseilbahnen und Seilschwebebahnen. Standseilbahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von Rädern oder anderen Einrichtungen getragen und die durch ein oder mehrere Seile bewegt werden. Seilschwebebahnen sind kraftgetriebene Anlagen, deren Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und/oder bewegt werden. 6) Beschneiungsanlagen sind Anlagen zur künstlichen Erzeugung von Schnee.
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Satz 2)Kriterien für die Vorprüfung des EinzelfallsNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Satz 1 und 2 UVPG, auch in Verbindung mit den §§ 3e und 3f UVPG in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes auf Anlage 2 Bezug genommen wird. 1 Merkmale der Vorhaben Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: 1.1Größe des Vorhabens, 1.2Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, 1.3 Abfallerzeugung, 1.4 Umweltverschmutzung und Belästigungen, 1.5 Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. 2 Standort der Vorhaben Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: 2.1 bestehende Nutzung des Gebiets, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), 2.2 Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebiets (Qualitätskriterien), 2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): 2.3.1im Bundesanzeiger nach § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 12 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke nach § 12 a ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Landschaftsschutzgebiete und Biosphärenreservate nach den §§ 13 und 14 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG, 2.3.6 einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiete nach § 22 ThürNatG, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.7 besonders geschützte Biotope nach§ 18 ThürNatG, 2.3.8- Wasserschutzgebiete nach § 19 WHG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 130 Abs. 2 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG), - Wasservorhaltegebiete nach § 29 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 ThürWG, - Überschwemmungsgebiete nach § 32 WHG in Verbindung mit den §§ 80 und 130 Abs. 3 ThürWG sowie - Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Abs. 1 und § 131 Abs. 1 und 2 ThürWG, 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Wohnschwerpunkte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. 3 Merkmale der möglichen Auswirkungen Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: 3.1dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), 3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, 3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, 3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, 3.5der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.
Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen ...
Anlage 3 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Satz 2)Liste der Pläne und Programme, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen (Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme")Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes: Nr. Plan oder Programm 1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a 1.1 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne nach § 4 ThürNatG 1.2 Landschaftspläne nach § 5 ThürNatG 2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b 2.1 Landeswaldprogramm und forstliche Rahmenpläne nach § 7 des Thüringer Waldgesetzes
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung
Anlage 4 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 und § 4 Satz 2)Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen UmweltprüfungNachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird: 1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf 1.1das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzen; 1.2das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme beeinflusst; 1.3die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; 1.4die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener Probleme; 1.5die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften des Landes sowie nationaler und europäischer Umweltvorschriften. 2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf 2.1die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; 2.2den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; 2.3die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (zum Beispiel bei Unfällen); 2.4den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen; 2.5die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten; 2.6die Auswirkung auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist (zum Beispiel Gebiete nach Nummer 2.3 der Anlage 2).
Zweck des Gesetzes
§ 1 Zweck des GesetzesZweck dieses Gesetzes ist es, sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen 1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden, 2. das Ergebnis a) der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, b) der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen so früh wie möglich berücksichtigt wird.
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. (2) Ein Vorhaben ist 1. nach Maßgabe der Anlage 1 a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellung und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, 2. Entscheidungen im vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind, 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. (4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift verpflichtet ist. Ausgenommen sind Finanz- und Haushaltspläne und -programme sowie Pläne und Programme des Landes, die ausschließlich dem Katastrophenschutz dienen. (6) Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 3 Anwendungsbereich, Verhältnis zu anderen Vorschriften(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Soweit eine Einzelfallprüfung bei Vorhaben der Anlage 1 vorgenommen wird, sind die Kriterien der Anlage 2 ganz (allgemeine Vorprüfung) oder teilweise (standortbezogene Vorprüfung) anzuwenden. (2) Dieses Gesetz gilt ferner für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung von Plänen und Programmen, 1. die a) in der Anlage 3 unter der Nummer 1 aufgeführt sind, b) in der Anlage 3 unter der Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen, 2. die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 26 b des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) unterliegen oder 3. die nicht unter die Nummern 1 oder 2 fallen, die aber für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer überschlägigen Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (sonstige Pläne und Programme). (3) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine überschlägige Vorprüfung im Einzelfall nach den Kriterien der Anlage 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften 1. Vorhaben in die Anlage 1 aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, und solche herauszunehmen, bei denen dies nicht zu erwarten ist, 2. Kriterien für die Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, in Anlage 2 aufzunehmen, zu streichen oder zu verändern, 3. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, in die Anlage 3 aufzunehmen oder zu streichen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben und 4. Kriterien für die Einschätzung, ob Pläne oder Programme erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen, in Anlage 4 aufzunehmen, zu streichen oder zu verändern. (5) Die Bestimmungen des Thüringer Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.
Verfahren, entsprechende Geltung von Bundesrecht
§ 4 Verfahren, entsprechende Geltung von BundesrechtFür 1. die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung, einschließlich der notwendigen Vorprüfung des Einzelfalls, 2. die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz genannten Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für die in Anlage 3 zu diesem Gesetz genannten Pläne und Programme und 3. die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Feststellung der Pläne und Programme sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung und die zu dem Gesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 bis 4 UVPG sind die Anlagen 1 bis 4 zu diesem Gesetz anzuwenden.
Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen
§ 5 Zuständige Behörden, federführende Behörde bei Umweltverträglichkeitsprüfungen(1) Die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall und die Umweltverträglichkeitsprüfung oder die Strategische Umweltprüfung sind von der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 oder der für die Annahme des Plans oder Programms im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 zuständigen Behörde durchzuführen. (2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundes- oder Landesrecht eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist die federführende Behörde im Sinne des § 14 UVPG die Behörde, die für das Verfahren, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet, zuständig ist. Bestehen Zweifel, welche der Behörden federführend ist, entscheidet die oberste Landesbehörde, zu deren Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener oberster Landesbehörden, so entscheiden diese im Einvernehmen. Bei der Entscheidung über Zweifelsfälle ist stets die für den Umweltschutz zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. (3) Die federführende Behörde ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 UVPG zuständig.(4) Die zuständigen oder federführenden Behörden führen eine Statistik nach Kalenderjahren, die Auskunft über die Anzahl der Verfahren nach den §§ 3b bis 3f und 14b UVPG, § 3 dieses Gesetzes und § 26 b ThürNatG, die Art der zugrunde liegenden Verfahren sowie deren Dauer, den jeweiligen Genehmigungsgegenstand und den Gegenstandswert für die Gebührenberechnung gibt. Die Statistik kann in elektronischer Form geführt werden.
Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
§ 6 Zuständige Behörden für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen(1) Bedarf ein Vorhaben der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach 1. § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Nummern 19.1 und 19.2 der Anlage 1 UVPG oder 2. den §§ 20 bis 22 UVPG in Verbindung mit den Nummern 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG, so ist für Vorhaben nach den Nummern 19.1, 19.2 und 19.4 bis 19.7 der Anlage 1 UVPG das Landesverwaltungsamt zuständige Behörde. (2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Zuständigkeiten abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Übergangsbestimmungen
§ 7 Übergangsbestimmungen(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 14. Januar 2003 begonnen worden sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (2) Abweichend von Absatz 1 werden Verfahren nach den vor dem 14. Januar 2003 geltenden Vorschriften zu Ende geführt, wenn 1. der Träger eines Vorhabens einen Antrag auf Zulassung des Vorhabens, der mindestens die Angaben zu Standort, Art und Umfang des Vorhabens enthalten haben muss, vor dem 14. März 1999 bei der zuständigen Behörde eingereicht hat; weitergehende Bestimmungen über die Voraussetzungen für eine wirksame Antragstellung bleiben unberührt, oder 2. in sonstiger Weise ein Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 vor dem 14. März 1999 förmlich eingeleitet worden ist; wurde mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen, können diese auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführt werden. (3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Als erster förmlicher Vorbereitungsakt gilt die Unterrichtung der Öffentlichkeit oder einer in ihrem Aufgabengebiet betroffenen Behörde über die beabsichtigte Aufstellung oder Änderung des Plans oder Programms. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende zu führen. (4) Dieses Gesetz findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die nach dem 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.