Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Umweltschadensgesetz Vom 4. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 04.11.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 426
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz. (2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, in denen die beruflichen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 USchadG der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständige Behörde.
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Zuständige Behörde für die Ausführung des Umweltschadensgesetzes (USchadG) vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist in den Fällen, in denen die beruflichen Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 USchadG der Bergaufsicht nach § 69 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, das Landesbergamt zuständige Behörde.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.