Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikels 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes Vom 20. Dezember 2007*)
- Ausfertigungsdatum:
- 20.12.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 267
§ 1Behördliche Entscheidungen der Landkreise oder kreisfreien Städte, die im übertragenen Wirkungskreis ergehen und Finanzierungsverpflichtungen des Landes nach einer erteilten Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649, BGBl. 1990 II S. 1226), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928), auslösen oder ausfüllen, bedürfen, ausgenommen bei Gefahr im Verzug, des Einvernehmens mit dem für die Umwelt zuständigen Ministerium. Bei Gefahr im Verzug ist das für die Umwelt zuständige Ministerium unverzüglich zu unterrichten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.