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title: "Thüringer Gesetz zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Thüringer Unternehmensfördergesetz) Vom 18. August 2009"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/untfoegth2009"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UntFöGTH2009rahmen"
updated: "2026-05-12T23:06:53+00:00"
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# Thüringer Gesetz zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Thüringer Unternehmensfördergesetz) Vom 18. August 2009

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 18.08.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 645


### Eingangsformel UntFöG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1 — Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen

§ 1 Bürgschaften, Garantien und GewährleistungenDas für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ergänzend zu dem in § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Haushaltsgesetzes 2008/2009 genannten Betrag Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen in volkswirtschaftlich gerechtfertigten Fällen, insbesondere zur Stabilisierung von infolge der Finanzmarkt- und Weltwirtschaftskrise betroffenen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, bis zu einem Betrag von 200 Millionen Euro zu übernehmen.

### § 2 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem das Thüringer Haushaltsgesetz 2010 verkündet wird, frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009.

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— Thüringer Gesetz zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen zur Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Thüringer Unternehmensfördergesetz) Vom 18. August 2009
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UntFöGTH2009rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
