Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Hochschullehrer im Beamtenverhältnis am Universitätsklinikum Jena Vom 12. März 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 57
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
§ 1Die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes über die Arbeitszeit sowie die Thüringer Arbeitszeitverordnung vom 8. Dezember 2017 (GVBl. S. 304) in der jeweils geltenden Fassung in der jeweils geltenden Fassung sind auf diejenigen Hochschullehrer im Beamtenverhältnis am Universitätsklinikum Jena, deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung nach Feststellung des Klinikumsvorstands eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit erfordert, anzuwenden. Die Feststellung nach Satz 1 bedarf der Schriftform und ist in die Personalakte des Beamten aufzunehmen.
Aufgrund des § 90 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
§ 1Die Bestimmungen des Thüringer Beamtengesetzes über die Arbeitszeit sowie die Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 10. Juni 2005 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung sind auf diejenigen Hochschullehrer im Beamtenverhältnis am Universitätsklinikum Jena, deren Aufgabenbereich in der Krankenversorgung nach Feststellung des Klinikumsvorstands eine regelmäßige oder planmäßige Arbeitszeit erfordert, anzuwenden. Die Feststellung nach Satz 1 bedarf der Schriftform und ist in die Personalakte des Beamten aufzunehmen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.