Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Vom 21. Juni 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 21.06.2007
- Fundstelle:
- GVBl. 2007, 77
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft.
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) verordnet das Kultusministeriums:
Erweitertes Präsidium
§ 1 Erweitertes Präsidium Mit dem Ziel, die Entscheidungsfähigkeit zu verbessern und Entscheidungsprozesse innerhalb der Hochschule zu beschleunigen, kann die Friedrich-Schiller-Universität Jena in ihrer Grundordnung neben dem in § 27 ThürHG geregelten Präsidium ein zusätzliches Gremium, das “Erweiterte Präsidium”, einrichten. Das Erweiterte Präsidium berät das Präsidium bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben; die in § 27 Abs. 3 ThürHG geregelten Zuständigkeiten bleiben unberührt. Dem Erweiterten Präsidium gehören Mitglieder des Präsidiums sowie weitere durch die Grundordnung näher zu bestimmende Mitglieder an. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung “Rektor” (§ 31 Abs. 9 ThürHG), führt das Erweiterte Präsidium die Bezeichnung “Erweitertes Rektorat”.
Erweitertes Präsidium
§ 2 Erweitertes Präsidium(1) Abweichend von § 115 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 ThürHG werden an der Friedrich-Schiller-Universität Jena die nach dem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien in ihrer Gesamtheit sowie das Zentrum für Lehrerbildung und Bildungsforschung nach § 37a ThürHG zum 1. Oktober 2007 gebildet. Der Zeitpunkt 1. Oktober 2007 entspricht dem gewählten Zeitpunkt im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ThürHG. (2) Abweichend von § 115 Abs. 3 bis 6 ThürHG werden das Konzil, der Senat, die Fachbereichsräte sowie die Ausschüsse und Kommissionen mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. Die Amtszeit der Mitglieder dieser Organe und Gremien endet mit der Auflösung. Soweit die Amtszeit eines Mitglieds bereits vor diesem Zeitpunkt endet, führt es die Geschäfte bis zum 30. September 2007 weiter. (3) Abweichend von § 117 ThürHG enden die Amtszeiten der Mitglieder des Kuratoriums der Friedrich-Schiller-Universität Jena spätestens am 30. September 2007. Das Kuratorium wird mit Ablauf des 30. September 2007 aufgelöst. (4) Abweichend von § 115 Abs. 1 Satz 2 ThürHG ist die angepasste Grundordnung dem Kultusministerium spätestens bis zum 30. Juni 2007 zur Genehmigung vorzulegen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.