Thüringer Verordnung zur Bestimmung einer Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz(ThürURZVO) Vom 13. Mai 2011*)
- Ausfertigungsdatum:
- 13.05.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 90
§ 1Zuständige Behörde des Landes nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Umweltschutz zuständige Ministerium.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.