ThürURZVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Bestimmung einer Zuständigkeit nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz(ThürURZVO) Vom 13. Mai 2011*)

Ausfertigungsdatum:
13.05.2011
Fundstelle:
GVBl. 2011, 90
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Behörde des Landes nach § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) in der jeweils geltenden Fassung ist das für den Umweltschutz zuständige Ministerium.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.