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title: "ThürFZVOUmwelt — Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Umwelt, Energie und Naturschutz zuständigen Ministeriums (ThürFZVOUmwelt) Vom 30. April 2017"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/umwfzvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UmwFZVTHrahmen"
updated: "2026-05-12T23:06:26+00:00"
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# ThürFZVOUmwelt — Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Umwelt, Energie und Naturschutz zuständigen Ministeriums (ThürFZVOUmwelt) Vom 30. April 2017

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 30.04.2017
*Fundstelle:* GVBl. 2017, 153


### Eingangsformel ThürFZVOUmwelt

Aufgrund des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2016 (GVBl. S. 1, 166, 202), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 205), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichÜber die im Thüringer Besoldungsgesetz normierten Zuordnungen von Funktionen zu Ämtern hinaus werden für den Geschäftsbereich des für Umwelt, Energie und Naturschutz zuständigen Ministeriums den Ämtern des höheren Dienstes mit Grundamtsbezeichnungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Funktionen zugeordnet.

### § 2 — Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes in der Landesanstalt für ...

§ 2 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes in der Landesanstalt für Umwelt und Geologie(1) In der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ sowie in der Besoldungsgruppe 14 in der Besoldungsordnung A dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ jeweils die Funktion „Referent“ zugeordnet. (2) In der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Referatsleiter“ und2. „Stellvertretender Abteilungsleiter“. (3) In der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Funktion „Abteilungsleiter“ zugeordnet.

### § 3 — Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes im Landesbergamt

§ 3 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes im Landesbergamt(1) In der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ sowie in der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ jeweils die Funktion „Referent“ zugeordnet. (2) In der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Referatsleiter“ und2. „Stellvertretender Amtsleiter“. (3) In der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ die Funktion „Amtsleiter“ zugeordnet.

### § 4 — Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes in den Verwaltungen der ...

§ 4 Ergänzende Funktionszuordnungen für Ämter des höheren Dienstes in den Verwaltungen der Nationalen Naturlandschaften(1) In der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Rat“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Referent in der Verwaltung des Nationalparks Hainich“,2. „Referent in der Verwaltung eines Naturparks“ und3. „Referent in der Verwaltung eines Biosphärenreservats“. (2) In der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A wird dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ die Funktion „Leiter einer Naturparkverwaltung“ zugeordnet, soweit in Absatz 3 nichts anderes geregelt ist. (3) In der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A werden dem Amt mit der Grundamtsbezeichnung „Direktor“ folgende Funktionen zugeordnet: 1. „Leiter der Verwaltung eines Biosphärenreservats“ und2. „Leiter der Verwaltung des Nationalparks Hainich“.

### § 5 — Gleichstellungsbestimmung

§ 5 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

### § 6 — Inkrafttreten

§ 6 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über Funktionszuordnungen im Geschäftsbereich des für Umwelt, Energie und Naturschutz zuständigen Ministeriums (ThürFZVOUmwelt) Vom 30. April 2017
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UmwFZVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
