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title: "ThürNeustrUmwBG — Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Behörden im Bereich der Umweltverwaltung (ThürNeustrUmwBG) Vom 18. Dezember 2018*)"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/umwbehnstruktgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UmwBehNStruktGTHrahmen"
updated: "2026-05-12T23:06:24+00:00"
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# ThürNeustrUmwBG — Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Behörden im Bereich der Umweltverwaltung (ThürNeustrUmwBG) Vom 18. Dezember 2018*)

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 18.12.2018
*Fundstelle:* GVBl. 2018, 731, 741


### § 1

§ 1(1) Das Thüringer Landesbergamt wird aufgelöst. (2) Die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie wird umbenannt in Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN). Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist obere Landesbehörde, untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Umwelt, Energie und Naturschutz zuständigen Ministeriums und hat seinen Sitz in Jena. (3) Die Aufgaben und Befugnisse, die dem nach Absatz 1 aufgelösten Landesbergsamt durch Rechtsvorschriften oder aufgrund von Rechtsvorschriften zugewiesen sind, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz über. (4) Die bisher vom Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Vollzugsaufgaben und Befugnisse in den Bereichen 1. Umwelt,2. Wasserwirtschaft,3. Bergbau,4. Strahlenschutz,5. Chemikaliensicherheit,6. Immissionsschutz,7. Bodenschutz,8. Abfallwirtschaft,9. Energie,10. Naturschutz und Landschaftspflege und11. Gentechnik gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz über. Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz ist im Rahmen der in Satz 1 genannten Vollzugsaufgaben berechtigt, die Befugnisse des Ordnungsbehördengesetzes vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323) in der jeweils geltenden Fassung auszuüben. (5) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Landesbergamts und der Landesanstalt für Umwelt und Geologie werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zugeordnet. (6) Die am 1. Januar 2017 in den in Absatz 4 Satz 1 genannten Bereichen tätigen Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Landesverwaltungsamts sowie die nach diesem Stichtag zur Erledigung von Aufgaben in den genannten Bereichen des Landesverwaltungsamts neu eingestellten Bediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für diejenigen Bediensteten, die nach dem in Satz 1 genannten Stichtag in andere Bereiche des Landesverwaltungsamts oder an andere Behörden gewechselt sind und für die eine Nachbesetzung erfolgt ist. In diesem Fall werden die im Wege der Nachbesetzung eingesetzten Bediensteten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zugeordnet.

### § 2

§ 2(1) Die vom Landesbergamt, von der Landesanstalt für Umwelt und Geologie und vom Landesverwaltungsamt in den in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Bereichen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden vom Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz fortgeführt. (2) Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz tritt jeweils in die vom Landesbergamt und von der Landesanstalt für Umwelt und Geologie begründeten Rechte und Pflichten aus allen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträgen, Forderungen und Verbindlichkeiten ein; dies gilt auch für die Rechte und Pflichten, die durch die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Bereiche des Landesverwaltungsamts begründet wurden.

### § 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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— Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung von Behörden im Bereich der Umweltverwaltung (ThürNeustrUmwBG) Vom 18. Dezember 2018*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-UmwBehNStruktGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
