Thüringer Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (ThürVOUKV) Vom 4. Februar 1998
- Ausfertigungsdatum:
- 04.02.1998
- Fundstelle:
- GVBl. 1998, 27
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370), und des § 68 Abs. 2 Satz 3 und 4 Halbsatz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 12 und Abs. 2 sowie § 6 Abs. 2 Satz 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I S. 370), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) sowie des § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und des § 88 Abs. 1a Satz 1 und Halbsatz 1 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22), verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Vorschlagsberechtigt sind nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 der Unabkömmlichstellungsverordnung (UkV) vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist,1. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, die jeweils personalrechtlich zuständige Behörde,2. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde, eines Landkreises, eines Zweckverbandes, einer Verwaltungsgemeinschaft, einer kommunalen Anstalt oder einer gemeinsamen kommunalen Anstalt stehen, die jeweils personalrechtlich zuständige kommunale Behörde und3. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, deren Vorstand oder deren sonstiges die Verwaltungsgeschäfte führendes Organ.Abweichend von Satz 1 sind vorschlagsberechtigt1. für Leiterinnen und Leiter nachgeordneter vorschlagsberechtigter Behörden oder Einrichtungen des Landes die jeweils zuständige Dienstaufsichtsbehörde,2. für Mitglieder der Verwaltungsorgane der kommunalen Körperschaften die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,3. für Mitglieder des Vorstands oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs, die im Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde und4. für Mitglieder des Vorstands eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstituts diejenige Person, welche für die Vertretung des Instituts gegenüber den Vorstandsmitgliedern beim Abschluss eines Dienstvertrags zuständig ist.(2) Vorschlagsberechtigt sind1. nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 UkV für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die im Katastrophen- oder Zivilschutz tätig sind oder Angehörige einer im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Hilfsorganisation oder einer anderen privaten Organisation sind, die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis,2. nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 4 UkV für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung sind, die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde und3. nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 5 UkV für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Betrieben tätig sind, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen, das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.(3) Die für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige,1. die bei Eisenbahnen, die nicht zur Deutschen Bahn AG gehören, in der Hafenschifffahrt sowie bei Binnenhäfen, Flugplätzen oder unmittelbar dazugehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind, vorschlagsberechtigte oberste Landesverkehrsbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 UkV ist das für Angelegenheiten des Luftverkehrs sowie für Güterverkehr und Personenverkehr zuständige Ministerium,2. die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr tätig sind, vorschlagsberechtigte oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 UkV ist das für Güterverkehr und Straßenverkehr zuständige Ministerium und3. die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind, vorschlagsberechtigte oberste Landesbehörde nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 UkV ist das für gesunde Ernährung zuständige Ministerium.(4) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 UkV sind1. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Energieversorgungsunternehmen tätig sind, das für Energie zuständige Ministerium,2. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallbeseitigung tätig sind, das für Wasser und Abfallbeseitigung zuständige Ministerium und3. für Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige, die in einem mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorien 1 oder 2 nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 Satz 4 TierNebG beauftragten oder nach § 3 Abs. 3 TierNebG beliehenen Unternehmen tätig sind, das für Angelegenheiten der Tierische Nebenprodukte-Beseitigung zuständige Ministerium.(5) In allen anderen Fällen sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 UkV die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis vorschlagsberechtigt.
§ 2Die Beisitzerin oder der Beisitzer für den Ausschuss bei dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wird von dem für zivile Verteidigung zuständigen Ministerium, die Beisitzerin oder der Beisitzer für den Ausschuss bei dem Karrierecenter der Bundeswehr von dem Landesverwaltungsamt benannt.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 4. Februar 1998 (GVBl. S. 27) außer Kraft.
Aufgrund des § 13 Abs. 2 Satz 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1756), geändert durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), des § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7 bis 10 und 12 und des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524), geändert durch Artikel 12 Abs. 31 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352), und des § 7 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
§ 1Vorschlagsberechtigte Behörden nach § 1 Abs. 1der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind 1. für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Landtagsverwaltung, die oberste Landesbehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der jeweilige Wehrpflichtige beschäftigt wird, jedoch für Bedienstete der Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaft die Präsidenten der oberen Landesgerichte und der Generalstaatsanwalt jeweils für den eigenen und die Geschäftsbereiche der nachgeordneten Justizbehörden;2. für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Landkreises stehen, die Rechtsaufsichtsbehörde, jedocha) für Bedienstete, die in Energieversorgungsunternehmen der Gemeinden und Landkreise tätig sind, das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur;b) für Bedienstete, die in einem Unternehmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallbeseitigung dieser Körperschaften tätig sind, das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt;c) für Bedienstete an Schulen in freier Trägerschaft die Aufsichtsbehörde;3. für Wehrpflichtige, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die Aufsichtsbehörde, jedocha) für Bedienstete, die im öffentlichen Dienst einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse stehen, das jeweils zuständige Versicherungsamt;b) für Bedienstete, die im öffentlichen Dienst der Ländernotarkasse, der Notarkammer oder einer Rechtsanwaltskammer stehen, der Präsident des Oberlandesgerichts;4. für Wehrpflichtige, die einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes angehören oder im zivilen Bevölkerungsschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen, die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis;5. für wehrpflichtige Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutunga) das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sowie für Bedienstete, die in der gewerblichen Wirtschaft tätig sind, ohne daß es sich bei ihrem Arbeitgeber um ein Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325 - 2378 -) handelt, und die zuständig sind für den Aufbau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind; in diesen Fällen ist neben einem Gutachten der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer für den vorgenannten Personenkreis zusätzlich ein Gutachten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation einzuholen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung zur Übertragung vonZuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung);b) das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt für amtlich anerkannte Markscheider;c) das Landesverwaltungsamt für Architekten, Ingenieure (ausgenommen öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und ihre Mitarbeiter) und Angehörige von gewerblichen Vermessungsbüros, die wichtige staatliche Baumaßnahmen planen, ausführen oder beaufsichtigen sowie für die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker;d) das Landesvermessungsamt für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und ihre Mitarbeiter;e) der Präsident des Oberlandesgerichts für Notare und Rechtsanwälte;f) die Oberfinanzdirektion für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte;6. das Oberbergamt für Wehrpflichtige in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen;7. das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur für Wehrpflichtige, die bei den Eisenbahnen, die nicht zur Deutschen Bahn AG gehören, in der Hafenschiffahrt, bei Binnenhäfen, den Flugplätzen oder den unmittelbar dazugehörenden Umschlagsbetrieben beschäftigt sind;8. das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur oder die durch Rechtsverordnung von ihm bestimmte Genehmigungsbehörde für die im öffentlichen Personennahverkehr einschließlich der Straßenbahn und Busunternehmen tätigen Wehrpflichtigen;9. das Landesverwaltungsamt für Wehrpflichtige, die nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes im gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr tätig sind;10. die oberste Straßenbaubehörde oder die von ihr durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde für Wehrpflichtige, die in Unternehmen der Straßenwartung und -instandhaltung tätig sind;11. das Landesverwaltungsamt für Wehrpflichtige, die in der Landwirtschaft oder in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind;12. das Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur für die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr und die amtlich anerkannten Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr;13. das Ministerium für Soziales und Gesundheit für die amtlichen oder amtlich für diesen Zweck anerkannten Sachverständigen für die Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen;14. die Landkreise und kreisfreien Städte in allen anderen Fällen im übertragenen Wirkungskreis.
§ 2Der Beisitzer für den Ausschuß bei der Wehrbereichsverwaltung wird vom Innenministerium, der Beisitzer für die Ausschüsse bei den Kreiswehrersatzämtern vom Landesverwaltungsamt benannt.
§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 20. September 1991 (GVBl. S. 548) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.