Thüringer Verordnung zur Förderung von aus der Ukraine geflüchteten Studieninteressierten Vom 27. September 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 27.09.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 427
Aufgrund des § 5 Abs. 14 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft im Benehmen mit den Hochschulen:
Aufgabe der Hochschulen
§ 1 Aufgabe der HochschulenDie Hochschulen fördern die Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums für studieninteressierte, nicht immatrikulierte Personen, die kriegsbedingt aus der Ukraine geflüchtet sind.
Förderangebote
§ 2 Förderangebote(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 können die Hochschulen kostenfreie Förderangebote einrichten und durchführen, die mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Nutzung der Einrichtungen der Hochschule verbunden werden können. Die an den Förderangeboten nach Satz 1 Teilnehmenden sind nicht berechtigt, die für den Abschluss eines Studiums erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen abzulegen sowie entsprechende Leistungspunkte zu erwerben.(2) Förderangebote können jeweils längstens zwei Jahre an einer Hochschule in Anspruch genommen werden.(3) Auf die Zulassung zu einem Förderangebot besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschulen können die Zahl der Zulassungen nach Maßgabe der verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.(4) Die Bestimmungen über den Hochschulzugang und die Hochschulzulassung bleiben unberührt.
Satzungsermächtigung
§ 3 SatzungsermächtigungDas Nähere zu den Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen zu den Förderangeboten, zu Antragserfordernissen und einzureichenden Antragsunterlagen können die Hochschulen durch Satzung regeln.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.