ThürRkwErstG 2025 · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2025 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten (ThürRkwErstG 2025) Vom 11. April 2025

Ausfertigungsdatum:
11.04.2025
Fundstelle:
GVBl. 2025, 31
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürRkwErstG

Anlage (zu § 1 Abs. 7 Satz 2 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2)

Eingangsformel ThürRkwErstG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Erstattung und Bestimmung der zu berücksichtigenden Sozialleistungen und Verwaltungskosten ...

§ 1 Erstattung und Bestimmung der zu berücksichtigenden Sozialleistungen und Verwaltungskosten sowie Ermittlung des Zuschussbedarfes(1) Das Land erstattet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 den Landkreisen und kreisfreien Städten als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie als örtliche Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe im Jahr 2026 im Zusammenhang mit Sozialleistungen an aus der Ukraine Geflüchtete den Zuschussbedarf im Jahr 2025 für1. die Leistungen an Leistungsberechtigte mit ukrainischer Staatsangehörigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) füra) Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Rahmen des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 SGB II und im Rahmen der Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II,b) kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II,c) Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II, 2. den Anteil der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit ukrainischer Staatsangehörigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,3. die Leistungen an aus der Ukraine Geflüchtete, die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten und die nach § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX leistungsberechtigt sind,4. die Leistungen an aus der Ukraine Geflüchtete, die nach § 146 Abs. 1, 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) leistungsberechtigt sind, nach dema) Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,b) Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch undc) Siebten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Die Höhe der maßgeblichen Leistungen und des Anteiles der Verwaltungskosten nach Absatz 1 ergibt sich aus den tatsächlich erfolgten Ausgaben und Auszahlungen abzüglich der auf diese Leistungen und Verwaltungskosten entfallenden Einnahmen und Einzahlungen, die den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie den örtlichen Trägern der Eingliederungs- und Sozialhilfe für diese Leistungen und Verwaltungskosten im Jahr 2025 tatsächlich zugeflossen sind. Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes sowie Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden nicht berücksichtigt. Einnahmen und Einzahlungen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen und Einzahlungen aus Aufwendungen sowie Kostenerstattungen des Bundes und des Landes sowie Kostenersatz und Erstattungen anderer Sozialleistungsträger, soweit diese tatsächlich geleistet wurden.(3) Der Zuschussbedarf des jeweiligen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und den Anteil der Verwaltungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 für Leistungsberechtigte mit ukrainischer Staatsangehörigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Regelleistungsberechtigten mit dem Merkmal „Staatsangehörigkeit Ukraine“ im Jahresdurchschnittswert 2025 zur Anzahl aller Regelleistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Jahresdurchschnittswert 2025 bei dem jeweiligen kommunalen Träger.(4) Der Zuschussbedarf des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und c bemisst sich nach dem Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes der Anzahl der Leistungsberechtigten, die im Jahr 2025 im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und c erhalten haben, zu dem Jahresdurchschnittswert der Anzahl aller Leistungsberechtigten, die im Jahr 2025 nach § 146 Abs. 1, 2 oder 3 SGB XII leistungsberechtigt waren.(5) Der Zuschussbedarf für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buchst. b entspricht den tatsächlichen Nettoausgaben und Nettoauszahlungen für diese Leistungen.(6) Die Erstattung nach Absatz 1 erfolgt zu 100 Prozent der jeweiligen Zuschussbedarfe.(7) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben und Auszahlungen, die Einnahmen und Einzahlungen und die maßgeblichen Daten nach § 2 Abs. 3 und 4 begründet und belegt sind und die zur Erstattung des Zuschussbedarfes maßgebenden Leistungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe weisen der nach § 5 zuständigen Stelle nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 1 die Zuschussbedarfe für die erbrachten Leistungen und Verwaltungskosten nach Absatz 1 in tabellarischer Form nach den Mustern der Anlage nach. Der Nachweis nach Satz 2 ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Zuschussbedarfe begründet und belegt sind und die erbrachten Leistungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe bestätigen jeweils die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben nach den Sätzen 2 und 3 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalterinnen oder Amtswalter. Die §§ 81 bis 85, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung bleiben unberührt.(8) Die Nachweise nach Absatz 7 Satz 2 bis 4 sollen spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2026 bei der nach § 5 zuständigen Stelle eingehen. Die Erstattungen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie an die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe sollen spätestens bis zum Ablauf des 15. Oktober 2026 ausgezahlt werden.

§ 2

Datengrundlage

§ 2 Datengrundlage(1) Der tabellarische Nachweis nach § 1 Abs. 7 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der im Absatz 2 aufgeführten Daten. Bei der Ermittlung der Leistungen und Verwaltungskosten sowie der Zuschussbedarfe sind die in der Anlage aufgeführten Hinweise zu beachten.(2) Für die Ermittlung der Höhe der Leistungen und Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 sind die folgenden für das Jahr 2025 jeweils erfassten Daten maßgeblich:1. für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 diejenigen im Einzelplan 4 Unterabschnitt 482 oder in der Produktgruppe 312,2. für den Anteil der Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 diejenigen im Einzelplan 4 Unterabschnitt 405 oder in der Produktgruppe 312,3. für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 diejenigen im Einzelplan 4 Unterabschnitt 488 oder in der Produktgruppe 316 und4. für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 diejenigena) im Einzelplan 4 Unterabschnitt 410, 411, 413 und 414 oderb) in der Produktgruppe 311aa) bezüglich der Produkte 3111, 3112, 3114, 3115, 3117 und 3118 oderbb) soweit die Produkte mangels Verbindlichkeit der Zuordnung nicht oder abweichend bebucht worden sind, diejenigen Daten der Produktgruppe 311, die nicht über die von den unter Doppelbuchstabe aa genannten Produkten zu erfassenden Leistungen hinausgehen.(3) Soweit im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Daten über die Anzahl aller Regelleistungsberechtigten und der Regelleistungsberechtigten mit dem Merkmal „Staatsangehörigkeit Ukraine“ abgestellt wird, sind die von der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2025 erhobenen und veröffentlichten Daten zugrunde zu legen. Die in § 1 Abs. 3 genannten Jahresdurchschnittswerte entsprechen jeweils dem arithmetischen Mittel der für die Monate Januar bis Dezember 2025 jeweils veröffentlichten Monatswerte.(4) Soweit im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Daten über die Anzahl der Leistungsberechtigten und der Leistungsberechtigten, die aus der Ukraine Geflüchtete sind, abgestellt wird, sind die von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Fallbearbeitung erhobenen Daten zugrunde zu legen. Die nach § 1 Abs. 4 maßgeblichen Jahresdurchschnittswerte entsprechen jeweils dem arithmetischen Mittel der für die Monate Januar bis Dezember 2025 jeweils erhobenen Monatswerte.

§ 3

Abschlagszahlungen

§ 3 Abschlagszahlungen(1) Im Jahr 2025 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und örtliche Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe im Vorgriff auf die Erstattung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 eine Abschlagszahlung. Die Summe der Abschlagszahlungen nach Satz 1 beträgt insgesamt 30,2 Millionen Euro.(2) Der Verteilungsschlüssel für die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 bestimmt sich nach der Anzahl der im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt aufhältigen aus der Ukraine Geflüchteten im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Thüringen aufhältigen aus der Ukraine Geflüchteten. Der Ermittlung der jeweiligen Anzahl und Gesamtanzahl werden die Daten des Ausländerzentralregisters zu den am 29. Dezember 2024 aufhältigen aus der Ukraine Geflüchteten zugrunde gelegt.(3) Die Festsetzung und Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 1 erfolgen innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen.

§ 4

Verrechnung

§ 4 VerrechnungDie nach § 3 an den jeweiligen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den jeweiligen örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der im Jahr 2026 nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 festgesetzten Erstattung verrechnet. Legt der kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der örtliche Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe keinen Nachweis nach § 1 Abs. 7 Satz 2 bis 4 vor, kann mangels der notwendigen Angaben keine Erstattung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 festgesetzt und ausgezahlt werden. Für durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt nach der Verrechnung zurück zu zahlende Beträge gilt § 1 Abs. 8 Satz 2 entsprechend.

§ 5

Zuständigkeit

§ 5 ZuständigkeitDas Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Festsetzung der jeweiligen Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6,2. die Festsetzung und Auszahlung der Abschlagszahlungen nach § 3,3. die Verrechnung, Festsetzung und Auszahlung verbliebener Erstattungsbeträge oder Rückforderung zu viel gewährter Beträge nach § 1 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 4.

§ 6

Gleichstellungsbestimmung

§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 7

Inkrafttreten

§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.