Thüringer Gesetz zur Erstattung von Mehrkosten nach dem Zweiten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für das Jahr 2024 aufgrund des Rechtskreiswechsels von aus der Ukraine Geflüchteten (ThürRkwErstG 2024) Vom 28. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 28.03.2024
- Fundstelle:
- GVBl. 2024, 53
Anlage (zu § 1 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie § 2 Abs. 1 Satz 2) Zuschussbedarf für Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an aus der Ukraine Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG Träger Regelleistungsberechtigte im Jahr 2024im Jahresdurchschnittswert Zuschussbedarf für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Euro für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.20241 Kreisfreie Stadt Landkreis Regelleistungsberechtigte insgesamt Regelleistungsberechtigte mit dem Merkmal Staatsangehörigkeit„Ukraine“ Zuschussbedarf für Leistungen an aus der Ukraine Geflüchtete und diesbezügliche Verwaltungskosten der Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II (kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II, Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II) Zuschussbedarf im Einzelplan 4 (Soziale Sicherung) (Kameralistik) Zuschussbedarf nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach den Anlagen 1 und 3 der Verwaltungsvorschrift über die kommunalen Produkte und Konten (Doppik) Kosten der Verwaltung im Unterabschnitt 405 gesamt2 (Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) (Kameralistik) Leistungen im Unterabschnitt 482 gesamt (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch)3 (Kameralistik) Zuschussbedarf nach dem Anteil der Regelleistungsberechtigten mit dem Merkmal Staatsangehörigkeit „Ukraine“ im Unterabschnitt 405 (Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch)4 (Kameralistik) Zuschussbedarf nachdem Anteil der Regelleistungsberechtigten mitdem Merkmal Staatsangehörigkeit „Ukraine“ im Unterabschnitt 482 (Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch)5 (Kameralistik) Zuschussbedarf Unterabschnitte 405 und 482 für Regelleistungsberechtigte mit dem Merkmal Staatsangehörigkeit „Ukraine“ (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) (Summe der Spalten 5 und 6) (Kameralistik) soweit die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch betroffen ist, gesamte Kosten Verwaltung in der Produktgruppe 3126 (Doppik) soweit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind, gesamte Leistungen in der Produktgruppe 3127 (Doppik) Zuschussbedarf nach dem Anteil der Regelleistungsberechtigten mit dem Merkmal Staatsangehörigkeit „Ukraine“, soweit die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch betroffen ist, für die Produktgruppe 3128 (Doppik) Zuschussbedarf nach dem Anteil der Regelleistungsberechtigten mit dem Merkmal Staatsangehörigkeit „Ukraine“, soweit die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch betroffen sind, für die Produktgruppe 3129 (Doppik) Zuschussbedarf der Produktgruppe 312 für Regelleistungsberechtigte mit dem Merkmal Staatsangehörigkeit „Ukraine“ (GrundsicherungfürArbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch) (Summe der Spalten 10 und 11) (Doppik) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 *10 Zuschussbedarf für Sozialleistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch an aus der Ukraine Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG Träger Zuschussbedarf für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen - Eingliederungshilferecht) in Euro für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.202411, 12 Zuschussbedarf für aus der Ukraine Geflüchtete nach dem Anteil der Leistungsberechtigten im Unterabschnitt 488 (Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch) des Einzelplans 4 (Soziale Sicherung) Zuschussbedarf für aus der Ukraine Geflüchtete nach dem Anteil der Leistungsberechtigten in der Produktgruppe 316 (Eingliederungshilfen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch) Kreisfreie Stadt (Kameralistik) (Doppik) Landkreis 1 2 *13 Zuschussbedarf für Sozialleistungen nach dem Dritten, Siebten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) an aus der Ukraine Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 des AufenthG Träger Leistungsberechtigte für das Jahr 2024 Zuschussbedarf für Leistungen an aus der Ukraine Geflüchtete im Bereich des Dritten, Siebten bis Neunten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Euro für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.202414 Kreisfreie Stadt Landkreis Leistungsberechtigte insgesamt Leistungsberechtigte, die aus der Ukraine geflüchtet sind Gesamte Leistungen15 Zuschussbedarf anteilig entsprechend dem Anteil der Leistungsberechtigten für aus Ukraine Geflüchtete16 Gesamte Leistungen17 Zuschussbedarf anteilig entsprechend dem Anteil der Leistungsberechtigten für aus Ukraine Geflüchtete18 im Unterabschnitt 410 (Hilfe zum Lebensunterhalt - Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), im Unterabschnitt 411 (Hilfe zur Pflege - Siebtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und im Unterabschnitt 414 (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Hilfe in anderen Lebenslagen - Achtes und Neuntes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) des Einzelplans 4 (Soziale Sicherung) (Kameralistik) im Unterabschnitt 410 (Hilfe zum Lebensunterhalt - Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), im Unterabschnitt 411 (Hilfe zur Pflege - Siebtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) und im Unterabschnitt 414 (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - Hilfe in anderen Lebenslagen - Achtes und Neuntes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) des Einzelplans 4 (Soziale Sicherung) (Kameralistik) in der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) nur für die Produkte19 3111 (Hilfe zum Lebensunterhalt - Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), 3112 (Hilfe zur Pflege - Siebtes Kapitel Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), 3115 (Sonstige Hilfen in anderen Lebenslagen - Achtes und Neuntes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), 3117 (Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Kosten einer Krankenbehandlung - § 264 Abs. 7 Fünftes Buches Sozialgesetzbuch) und 3118 (Schuldnerberatung - § 11 Abs. 5 SGB XII) (Doppik) in der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) nur für die Produkte20 3111 (Hilfe zum Lebensunterhalt - Drittes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), 3112 (Hilfe zur Pflege - Siebtes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), 3115 (Sonstige Hilfen in anderen Lebenslagen - Achtes und Neuntes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) 3117 (Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Kosten einer Krankenbehandlung - § 264 Abs. 7 SGB V) (Doppik) 1 2 3 4 5 6 *21 Zuschussbedarf für Sozialleistungen nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) an aus der Ukraine Geflüchtete mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG Träger Zuschussbedarf für Leistungen an aus der Ukraine Geflüchtete im Bereich des Fünften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Euro für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 31.12.202423 Kreisfreie Stadt Landkreis Gesamter Zuschussbedarf24 im Unterabschnitt 413 (Hilfe zur Gesundheit - Fünftes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) des Einzelplans 4 (Soziale Sicherung) (Kameralistik) Gesamter Zuschussbedarf25 in der Produktgruppe 311 (Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch) nur für die Produkte26 3114 (Hilfe zur Gesundheit - Fünftes Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), 3117 (Erstattungen an Krankenkassen für die Übernahme der Kosten einer Krankenbehandlung - § 264 Abs. 7 SGB V) 1 2 *27
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Erstattung und Bestimmung der zu berücksichtigenden Sozialleistungen und Verwaltungskosten ...
§ 1 Erstattung und Bestimmung der zu berücksichtigenden Sozialleistungen und Verwaltungskosten sowie Ermittlung des Zuschussbedarfes(1) Das Land erstattet nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 den Landkreisen und kreisfreien Städten als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie als örtliche Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe im Jahr 2025 im Zusammenhang mit Sozialleistungen an aus der Ukraine Geflüchtete den Zuschussbedarf im Jahr 2024 für1. die Leistungen an Leistungsberechtigte mit ukrainischer Staatsangehörigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) füra) Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II im Rahmen des Bürgergeldes nach § 19 Abs. 1 SGB II und im Rahmen der Leistungen nach § 27 Abs. 3 SGB II,b) kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II,c) Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II, 2. den Anteil der Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit ukrainischer Staatsangehörigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,3. die Leistungen an aus der Ukraine Geflüchtete, die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) erhalten und die nach § 100 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IX leistungsberechtigt sind,4. die Leistungen an aus der Ukraine Geflüchtete, die nach § 146 Abs. 1, 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) leistungsberechtigt sind, nach dema) Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,b) Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch undc) Siebten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.(2) Die Höhe der maßgeblichen Leistungen und des Anteiles der Verwaltungskosten nach Absatz 1 ergibt sich aus den tatsächlich erfolgten Ausgaben und Auszahlungen abzüglich der auf diese Leistungen und Verwaltungskosten entfallenden Einnahmen und Einzahlungen, die den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie den örtlichen Trägern der Eingliederungs- und Sozialhilfe für diese Leistungen und Verwaltungskosten im Jahr 2024 tatsächlich zugeflossen sind. Einnahmen und Ausgaben des Vermögenshaushaltes sowie Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden nicht berücksichtigt. Einnahmen und Einzahlungen nach Satz 1 sind insbesondere Einnahmen und Einzahlungen aus Aufwendungen sowie Kostenerstattungen des Bundes und des Landes sowie Kostenersatz und Erstattungen anderer Sozialleistungsträger, soweit diese tatsächlich geleistet wurden.(3) Der Zuschussbedarf des jeweiligen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und den Anteil der Verwaltungskosten nach Absatz 1 Nr. 2 für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit ukrainischer Staatsangehörigkeit bemisst sich nach dem Verhältnis der Anzahl der Regelleistungsberechtigten mit dem Merkmal „Staatsangehörigkeit Ukraine“ im Jahresdurchschnittswert 2024 zur Anzahl aller Regelleistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch im Jahresdurchschnittswert 2024 bei dem jeweiligen kommunalen Träger.(4) Der Zuschussbedarf des jeweiligen örtlichen Trägers der Sozialhilfe für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und c bemisst sich nach dem Verhältnis des Jahresdurchschnittswertes der Anzahl der Leistungsberechtigten, die im Jahr 2024 im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Trägers der Sozialhilfe Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a und c erhalten haben, zu dem Jahresdurchschnittswert der Anzahl aller Leistungsberechtigten, die im Jahr 2024 nach § 146 Abs. 1, 2 oder 3 SGB XII leistungsberechtigt waren.(5) Der Zuschussbedarf für Leistungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 Buchst. b entspricht den tatsächlichen Nettoausgaben und Nettoauszahlungen für diese Leistungen.(6) Die Erstattung nach Absatz 1 erfolgt zu 100 Prozent der jeweiligen Zuschussbedarfe.(7) Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe gewährleisten die Prüfung, dass die Ausgaben und Auszahlungen, die Einnahmen und Einzahlungen und die maßgeblichen Daten nach § 2 Abs. 3 und 4 begründet und belegt sind und die zur Erstattung des Zuschussbedarfes maßgebenden Leistungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe weisen der nach § 5 zuständigen Stelle nach Maßgabe des Absatzes 8 Satz 1 die Zuschussbedarfe für die erbrachten Leistungen und Verwaltungskosten nach Absatz 1 in tabellarischer Form nach dem Muster der Anlage nach. Der Nachweis nach Satz 2 ist mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, dass die Zuschussbedarfe begründet und belegt sind und die erbrachten Leistungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe bestätigen jeweils die sachliche und rechnerische Richtigkeit ihrer Angaben nach den Sätzen 2 und 3 durch die Unterschrift der hierzu befugten Amtswalterinnen oder Amtswalter. Die §§ 81 bis 85, 114 und 115 der Thüringer Kommunalordnung bleiben unberührt.(8) Die Nachweise nach Absatz 7 Satz 2 bis 4 sollen spätestens bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 bei der nach § 5 zuständigen Stelle eingehen. Die Erstattungen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie an die örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe sollen spätestens bis zum Ablauf des 15. Juli 2025 ausgezahlt werden.
Datengrundlage
§ 2 Datengrundlage(1) Der tabellarische Nachweis nach § 1 Abs. 7 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der im Absatz 2 aufgeführten Daten. Bei der Ermittlung der Leistungen und Verwaltungskosten sowie der Zuschussbedarfe sind die in der Anlage aufgeführten Hinweise zu beachten.(2) Für die Ermittlung der Höhe der Leistungen und Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 2 sind die folgenden für das Jahr 2024 jeweils erfassten Daten maßgeblich:1. für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 diejenigen im Einzelplan 4 Unterabschnitt 482 oder in der Produktgruppe 312,2. für den Anteil der Verwaltungskosten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 diejenigen im Einzelplan 4 Unterabschnitt 405 oder in der Produktgruppe 312,3. für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 diejenigen im Einzelplan 4 Unterabschnitt 488 oder in der Produktgruppe 316 und4. für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 diejenigena) im Einzelplan 4 Unterabschnitt 410, 411, 413 und 414 oderb) in der Produktgruppe 311aa) bezüglich der Produkte 3111, 3112, 3114, 3115, 3117 und 3118 oderbb) soweit die Produkte mangels Verbindlichkeit der Zuordnung nicht oder abweichend bebucht worden sind, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Grundversorgung und Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch).(3) Soweit im Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Daten über die Anzahl der Regelleistungsberechtigten und der Regelleistungsberechtigten mit dem Merkmal „Staatsangehörigkeit Ukraine“ abgestellt wird, sind die von der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2024 erhobenen und veröffentlichten Daten zugrunde zu legen. Die in § 1 Abs. 3 genannten Jahresdurchschnittswerte entsprechen jeweils dem arithmetischen Mittel der für die Monate Januar bis Dezember 2024 jeweils veröffentlichten Monatswerte.(4) Soweit im Bereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf Daten über die Anzahl der Leistungsberechtigten und der Leistungsberechtigten, die aus der Ukraine Geflüchtete sind, abgestellt wird, sind die von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Fallbearbeitung erhobenen Daten zugrunde zu legen. Die nach § 1 Abs. 4 maßgeblichen Jahresdurchschnittswerte entsprechen jeweils dem arithmetischen Mittel der für die Monate Januar bis Dezember 2024 jeweils erhobenen Monatswerte.
Abschlagszahlungen
§ 3 Abschlagszahlungen(1) Im Jahr 2024 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und örtliche Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe im Vorgriff auf die Erstattung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 eine Abschlagszahlung. Die Summe der Abschlagszahlungen nach Satz 1 beträgt insgesamt 30 Millionen Euro.(2) Der Verteilungsschlüssel für die Abschlagszahlungen nach Absatz 1 bestimmt sich nach der Anzahl der im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen kreisfreien Stadt aufhältigen aus der Ukraine Geflüchteten im Verhältnis zur Gesamtzahl der in Thüringen aufhältigen aus der Ukraine Geflüchteten. Der Ermittlung der jeweiligen Anzahl und Gesamtanzahl werden die Daten des Ausländerzentralregisters zu den am 31. Dezember 2023 aufhältigen aus der Ukraine Geflüchteten zugrunde gelegt.(3) Die Festsetzung und Auszahlung der Abschlagszahlungen nach Absatz 1 erfolgen innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amts wegen.
Verrechnung
§ 4 VerrechnungDie nach § 3 an den jeweiligen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den jeweiligen örtlichen Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe geleisteten Abschlagszahlungen werden mit der im Jahr 2025 nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 festgesetzten Erstattung verrechnet. Legt der kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie der örtliche Träger der Eingliederungs- und Sozialhilfe keinen Nachweis nach § 1 Abs. 7 Satz 2 bis 4 vor, kann mangels der notwendigen Angaben keine Erstattung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 festgesetzt und ausgezahlt werden. Für verbleibende Rückzahlungsbeträge gilt § 1 Abs. 8 Satz 2 entsprechend.
Zuständigkeit
§ 5 ZuständigkeitDas Landesverwaltungsamt ist zuständig für1. die Festsetzung der jeweiligen Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6,2. die Festsetzung und Auszahlung der Abschlagszahlungen nach § 3,3. die Verrechnung, Festsetzung und Auszahlung verbliebener Erstattungsbeträge oder die Rückforderung zu viel gewährter Beträge nach § 1 Abs. 8 Satz 2 in Verbindung mit § 4.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten
§ 7 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.