ThürAGUVG · Thüringen

Thüringer Ausführungsgesetz zum Unterhaltsvorschußgesetz (ThürAGUVG) Vom 21. Dezember 2000 *

Ausfertigungsdatum:
21.12.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 408
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Übertragung der Durchführung

§ 1 Übertragung der Durchführung Die Landkreise und kreisfreien Städte führen das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165) in der jeweils geltenden Fassung als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch.

§ 2

Bewilligung und Auszahlung der Leistungen

§ 2 Bewilligung und Auszahlung der Leistungen Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Stellen nach § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 9 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes und zuständig für die Annahme von Anträgen auf Unterhaltsleistungen sowie deren Auszahlung.

§ 3

Durchführung des Rückgriffs

§ 3 Durchführung des Rückgriffs Die Landkreise und kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes auf das Land übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. Dabei vertreten sie das Land gerichtlich und außergerichtlich.

§ 4

Kostenbeteiligung

§ 4 Kostenbeteiligung Von den nach § 8 Abs. 1 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom Land zu tragenden Geldleistungen tragen die Landkreise und kreisfreien Städte 50 vom Hundert. Die nach § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes eingezogenen Beträge stehen den Landkreisen und kreisfreien Städten zu, soweit sie nicht an den Bund abzuführen sind.

§ 5

Abrechnungsverfahren

§ 5 Abrechnungsverfahren (1) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestimmt durch Anordnung im Benehmen mit dem für Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium die beim Land für das Abrechnungsverfahren zuständige Stelle (Abrechnungsstelle). (2) Die Abrechnungsstelle zahlt den Bundes- und Landesanteil an den Ausgaben nach § 8 des Unterhaltsvorschußgesetzes an die Landkreise und kreisfreien Städte aus. Die nach § 7 des Unterhaltsvorschußgesetzes im Rückgriffsverfahren eingezogenen Beträge werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten an die Abrechnungsstelle abgeführt, soweit die Rückflüsse dem Bund zustehen. Die Abrechnungsstelle führt die Beträge nach § 8 Abs. 2 des Unterhaltsvorschußgesetzes an den Bund ab.

§ 6

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

§ 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zuständige Stellen für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.